Betriebs­kosten und Neben­kosten: Was ist der Unter­schied?

Das sollten Sie als Mieter:in unbe­dingt wissen
Betriebskosten und Nebenkosten: Eine Frau steht lächelnd vor einem Einfamilienhaus
  • Zu den Nebenkosten zählen alle Kosten, die dem Vermieter oder der Vermieterin durch die Immobilie entstehen. Dazu zählen beispielsweise auch Instandhaltungs- und Verwaltungskosten.
  • Betriebskosten sind laufende Kosten, die dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilie dienen. Dazu zählen etwa Gebühren für Müllbeseitigung, Gebäudereinigung und Wasserversorgung.
  • Nur die Betriebskosten können per Betriebskostenabrechnung auf die Mieter:innen umgelegt werden.
  • Ab dem Tarif Komfort unterstützt die Allianz Rechtsschutz bei mietrechtlichen Konflikten vor Gericht. Viele Fragen zu Betriebs- und Nebenkosten lassen sich allerdings bereits in der telefonischen Rechtsberatung klären, die standardmäßig in allen Tarifen enthalten ist.

Als Betriebskosten werden nur jene Gebühren bezeichnet, die laufend anfallen und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache dienen. Die Nebenkosten hingegen umfassen alle Kosten, die dem Vermieter oder der Vermieterin durch die Immobilie entstehen.

Ein Mann sitzt an einem Tisch und sieht nachdenklich auf ein Schriftstück

Auch wenn die Begriffe "Neben­kosten" und "Betriebs­kosten" im Alltag meist synonym verwendet werden, gibt es einen wichtigen Unter­schied: 

Nur die Betriebs­kosten können auf den Mieter oder die Mieterin umgelegt werden. Verein­facht kann gesagt werden: Alle Betriebs­kosten sind auto­matisch Neben­kosten, aber nicht alle Neben­kosten sind auch Betriebs­kosten.

Wer eine Immo­bilie erwirbt, muss mit hohen laufenden Kosten rechnen. So fallen etwa Gebühren für Versiche­rungen und die Ver­waltung an. Darüber hinaus gibt es nahezu immer etwas zu repa­rieren, weshalb Immo­bilien­eigen­tümer:innen einen ausreichend großen Puffer für Instand­haltungs­arbeiten zurück­legen sollten. Auch ein möglicher Leer­stand nach dem Auszug des Mieters oder der Mieterin sollte immer ein­kalku­liert werden. Unter dem Über­begriff "Neben­kosten" werden all diese Kosten zusammen­gefasst.

Der Unterschied zwischen Neben- und Betriebs­kosten ist für Mieter:innen von großer Relevanz, denn es gilt: Ihr Ver­mieter oder Ihre Ver­mieterin darf Sie nur an den Betriebs­kosten beteiligen. Werden Sie in Ihrer Betriebskostenabrechnung – die häufig eher irrtümlich als Neben­kosten­abrechnung bezeichnet wird – etwa an den Reno­vierungs­kosten für den neuen Ein­gangs­be­reich beteiligt, so können Sie Wider­spruch einlegen. Es handelt sich hierbei um ein­malig angefallene Kosten, die nicht auf Sie umgelegt werden können.

Weiterhin gilt: Die Ver­mieterin oder der Vermieter darf die Betriebs­kosten überhaupt nur dann auf Sie als Mieter umlegen, wenn dies aus­drücklich im Miet­vertrag verein­bart wurde. Dort muss auch stehen, welche Kosten­positionen genau auf die Mieter:innen aufge­teilt werden. Alter­nativ kann der Vermieter oder die Vermieterin auch auf § 2 der Betriebs­kosten­verord­nung ver­weisen. Dort werden alle Betriebs­kosten aufgezählt und dadurch alle gesetz­lich definierten Betriebs­kosten auf Sie über­tragen.

Der Unterschied zwischen Neben- und Betriebs­kosten ist leider nicht immer ganz trivial. So können Verwaltungs­kosten für den Vermieter laufend anfallen, aber sind dennoch nicht umlage­fähig. Dasselbe gilt beispiels­weise auch für Bank­kosten. Anderer­seits hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) entschieden, dass die Kosten für das Fällen eines kranken Baumes auf die Mieter:innen umgelegt werden können. Die Karlsruher Richter betonten, dass es sich hierbei zwar um eine einmalige Aktion gehandelt habe, diese aber als Maßnahme zur regelmäßigen Erneuerung von Pflanzen einzu­ordnen sei (Urteil vom 10.11.2021, Az. VIII ZR 107/20).

Um Ihnen als Mieter die Prüfung der Betriebskostenabrechnung ein wenig zu erleichtern, sind daher in § 2 BetrKV alle umlagefähigen Betriebskosten aufgezählt:

  • Grundsteuer
  • Gebühren für Wasserversorgung und Entwässerung
  • Heizkosten (inkl. Wartungskosten)
  • Gebühren für Warmwasserversorgung
  • Aufzugskosten
  • Gebühren für Müllabfuhr und Straßenreinigung
  • Kosten für Gartenpflege
  • Beleuchtungskosten für Gemeinschaftsräume (z. B. Eingangsbereich, Außenbeleuchtung, Treppenhaus)
  • Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen
  • Hausmeister:innenkosten
  • Regelmäßige Kosten für eine SAT-Anlage oder einen Kabelanschluss
  • Kosten für den Betrieb von Wäschepflegeeinrichtungen
  • Sonstige Betriebskosten

Seit Juli 2024 entfällt das sogenannte "Neben­kosten­privileg". Daher sind die Kosten für den Kabel­anschluss in der Betriebs­kosten­abrechnung nicht mehr umlage­fähig.

Für besonderes Konflikt­potenzial sorgen regel­mäßig die "sonstigen Betriebs­kosten". Auch über diesen schwammigen Begriff kann der Vermieter oder die Vermieterin Sie nicht einfach an den nicht umlage­fähigen Neben­kosten betei­ligen. Statt­dessen fallen hierunter häufig regel­mäßige Wartungs- und Pflege­kosten, etwa für Rauch­melder oder die Dach­rinnen­reini­gung.

Gut zu wissen

Wenn wir schon gerade dabei sind, Ihren mietrecht­lichen Wort­schatz auf Vorder­mann zu bringen, sollten Sie sich auch mit dem Unterschied zwischen kalten und warmen Betriebs­kosten auseinander­setzen.

Zu den warmen Betriebs­kosten zählen im Grunde alle oben genannten Betriebs­kosten. Ist hingegen von den kalten Betriebs­kosten die Rede, so werden die Kosten für Heizung und Warm­wasser­aufbe­reitung ausge­klammert. Der Unter­schied kann relevant werden, wenn Sie nach einer neuen Wohnung suchen und laut Inserat nur die kalten Betriebs­kosten umgelegt werden. Sie wissen dann, dass Sie nicht für Heiz- und Warm­wasserkosten auf­kommen müssen.

Doch Vorsicht: Vertrauen Sie weder dem Inserat noch der mündlichen Absprache mit dem Makler oder der Maklerin. Am Ende kommt es immer darauf an, welche Betriebs­kosten gemäß Miet­vertrag auf Sie umgelegt werden.

Für Sie als Mieter:in sind haupt­sächlich die umlage­fähigen Betriebs­kosten relevant, da Sie diese entweder als Pau­schale oder als Voraus­zahlung regelmäßig entrichten müssen. Dennoch kann es nicht schaden, sich auch mit weiteren Kosten­positionen auseinander­zusetzen. Je mehr miet­rechtliches Wissen Sie sich aneignen, desto selbst­bewusster treten Sie bei potenziellen Konflikten mit dem Vermieter oder der Vermieterin auf.

Die Heizkosten zählen zu den umlage­fähigen Betriebs­kosten und können wirksam auf Mieter:innen umge­legt werden. Dennoch gibt es eine Besonder­heit: Denn anders als andere Betriebs­kosten können Heiz­kosten nicht einfach pauschal abgerechnet werden. Statt­dessen muss Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter diese zu mindestens 50 Prozent und zu maxi­mal 70 Prozent verbrauchs­abhängig berechnen. Er oder sie kann Ihnen also nicht einfach 40 Euro pro Monat in Rechnung stellen, sondern muss Ihnen eine detaillierte Heiz­kosten­abrechnung zukommen lassen.

Das Hausgeld ist eine monatliche Zahlung, die der oder die Besitzer:in einer Eigen­tums­wohnung der Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft (WEG) zukommen lassen muss. Hiervon werden Gemein­schafts­kosten – wie die Kosten für den Haus­meister oder die Haus­meisterin oder die Gebühren der Wohn­gebäude­versicherung – gezahlt. Die Haus­geld­zahlungen kann die Vermieterin oder der Vermieter sich über die Betriebs­kosten­abrechnung in Teilen von den Mietern und Mieterinnen zurück­holen. Als Mieter:in kommen Sie mit dem Haus­geld oder der Haus­geld­abrechnung aber nicht direkt in Berührung.

Der oder die Vermieter:in kann nur Betriebs­kosten – also laufende Kosten – auf die Mieter:innen umlegen. Dennoch müssen Sie unter Umständen mit­zahlen, wenn kleinere Repara­turen anstehen. Das ist etwa der Fall, wenn der Wasser­hahn tropft oder eine Zimmer­tür nicht mehr richtig schließt. Sie können aller­dings nur an den Kosten für Kleinreparaturen beteiligt werden, wenn dies per Miet­vertrag vereinbart wurde. 

Ebenso muss die entsprechende Regelung eine doppelte Deckelung enthalten. Als ange­messen werden maximal 100 Euro pro Reparatur und jährlich maximal 6 bis 8 Prozent der Netto­jahres­kalt­miete angesehen. Die Klein­reparatur­klausel greift aller­dings nur, wenn Sie täglich mit dem defekten Gegenstand in Berührung kommen. An den Kosten für ein neues Heizungs­rohr müssen Sie sich ent­sprechend nicht beteiligen.

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Wenn die Fronten im Streit mit dem Vermieter oder der Vermieterin bislang nicht voll­kommen verhärtet sind, kann eine Mediation eine sinnvolle Streit­lösungs­option sein. Hierbei versucht ein neutraler Mediator oder eine neutrale Mediatorin, gemeinsam mit den beiden Parteien den Streit außer­gericht­lich zu lösen. Diese konflikt­arme Alter­native steht Ihnen in allen Allianz Rechts­schutz-Tarifen zur Verfü­gung.

Sollten Sie darüber hinaus Unter­stützung benötigen und landet der Streit mit dem Vermieter oder der Vermieterin doch vor Gericht, übernimmt der Allianz Rechtsschutz die Kosten bei versicherten Fällen bis zur verein­barten Versicherungs­summe. Gericht­liche Unter­stützung in miet­rechtlichen Angelegen­heiten erhalten Sie ab dem Tarif Komfort.

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