Sonder­ur­laub: Wann und wie lange kann ich ihn nehmen?

Rechtliche Ansprüche und Beispiele
Sonderurlaub: Braut und Bräutigam gehen durch ihre Gäste zum Altar im Garten
Sonderurlaub gibt es zum Beispiel bei der Geburt des eigenen Kindes, der eigenen Hochzeit oder für die Teil­nahme an Beerdigungen. Das Recht auf Sonder­urlaub ist im BGB geregelt, es gibt allerdings keine konkreten Richt­linien für Gründe und Dauer. Die genauen Regelungen finden Sie in Ihrem Arbeits- beziehungs­weise Tarif­vertrag oder in der Betriebs­vereinbarung. Bezahlter Sonder­urlaub steht Ihnen generell immer dann zu, wenn Sie vorüber­gehend durch einen Grund, der in Ihrer Person liegt, an der Arbeit gehindert werden. Externe Einflüsse (zum Beispiel Stau) zählen nicht dazu. Doch Achtung: Ihr arbeit­gebendes Unter­nehmen kann die Lohn­fort­zahlung vertrag­lich komplett ausschließen. Ihr Arbeitgeber muss einem berechtigten Sonder­urlaub zustimmen. Sie hingegen müssen rechtzeitig Bescheid geben, wann und aus welchem Grund Sie verhindert sind. Bei Fragen zum Sonder­urlaub unterstützt sie der Rechtsschutz der Allianz – unter anderem mit der tele­fonischen Rechts­beratung.

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der häufigsten Beispiele für Sonderurlaub. Beachten Sie jedoch, dass Ihr Arbeits- oder Tarif­vertrag weitere Gründe vorsehen oder ausschließen, sowie die möglichen Tage eingrenzen kann. Steht dazu gar nichts in Ihrem Vertrag, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeit­geber suchen und nach­fragen, ob es betriebliche Regelungen dafür gibt.

Möchte der werdende Vater bei der Geburt seines Kindes anwesend sein, kann er für diesen Tag in der Regel Sonderurlaub beantragen. Ob dieser Tag bezahlt wird, hängt von den Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern ist heute arbeitsrechtlich unzulässig, da sie gegen das Gleichbehandlungsverbot verstößt. Besteht kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, kommen auch andere Lösungen in Betracht, etwa unbezahlte Freistellung, der Abbau von Überstunden oder die Inanspruchnahme eines Urlaubstages. Der Sonderurlaub sollte möglichst frühzeitig angekündigt werden. Leider ist es Ihnen nicht erlaubt, den Arbeitsplatz einfach zu verlassen, sobald Sie den Anruf erhalten, dass das Kind kommt. 

Werdende Mütter sind von diesem Fall des Sonder­urlaubs ausge­nommen, da sie ohne­hin in der Regel sechs Wochen vor der Ent­bindung in Mutter­schutz gehen.

Hier ist die Rede von der eigenen Hochzeit. Der Sonder­urlaub gilt aller­dings nur für den Tag der Trauung. Für die Flitter­wochen müssen Sie auf Ihren Erholungs­urlaub zurück­greifen. Sind Sie allerdings nur als normaler Gast bzw. normale Gästin zu einer Hochzeit eingeladen, haben Sie keinen Anspruch auf Sonder­urlaub. Anders kann es bei der Hochzeit der Eltern, Kinder oder Geschwister aussehen, genauso wie bei Jubiläums­feiern wie der Goldenen Hochzeit der Eltern. Hier kommt es wieder auf den Einzel­fall und Ihren Arbeits­vertrag an.

Gut zu wissen: Wenn die Trauung auf einen arbeits­freien Tag fällt, zum Beispiel am Wochen­ende, dann bekommen Sie als Ersatz nicht einfach den nächsten Arbeitstag (in diesem Fall Montag) frei.

Bei einem Sterbefall im engen Familien­kreis ist es dem oder der Arbeit­nehmer:in nicht zuzu­muten, zu seinem oder ihrem Dienst zu erscheinen. Zum engen Familien­kreis gehören:

  • Eltern
  • Schwiegereltern
  • Ehegatten
  • Kinder (einschließlich Stief-, Adoptions- und Pflegekinder)
  • Geschwister

Wie viele Tage Sie sich frei­stellen lassen können, hängt davon ab, in welcher Beziehung Sie zu dem oder der Verstorbenen standen und ob Sie zusammen im selben Haus­halt lebten. Hier sind ein bis drei Tage der Regel­fall. Bei Angehörigen, die nicht im selben Haushalt wie Sie leben (zum Beispiel den Schwieger­eltern), wird Ihnen meist ein Tag Sonderurlaub bei Todesfall gewährt, häufig für die Beerdigung. Verstirbt nun hin­gegen der Ehe­gatte, die Ehe­gattin oder das Kind, stehen Ihnen in der Regel bis zu drei Tage zu. Gilt für Sie der TVöD, dann haben Sie generell Anspruch auf zwei Tage bezahlten Sonder­urlaub, einen Tag zum Trauern und einen für die Beerdigung.

Ein weiterer Grund, für den Sie häufig Sonder­urlaub beziehen können, ist, wenn das eigene Kind krank wird und niemand außer Ihnen sich darum kümmern kann. Auch hier ist die Anzahl der möglichen Frei­stellungs­tage von ein paar Faktoren abhängig – wie etwa dem Alter des Kindes, wie viele Kinder Sie haben und ob Sie allein­erziehend sind oder nicht.

  • Sind beide Eltern­teile eines Kindes unter 12 Jahren berufs­tätig, haben beide jeweils Anspruch auf zehn Tage Sonder­urlaub pro Kalender­jahr.
  • Bei zwei oder mehr Kindern unter 12 Jahren erhöht sich die Zahl der möglichen frei­gestellten Tage auf jeweils 25.
  • Bei Allein­erziehenden ver­doppeln sich die möglichen Sonder­urlaubs­tage jeweils, sprich 20 Tage bei einem Kind unter 12 Jahren und 50 Tage bei zwei oder mehr Kindern unter 12 Jahren.
  • Bei Kindern über 12 Jahren geht man in den meisten Fällen davon aus, dass es alt genug ist, ein paar Stunden allein aus­zu­halten. Je nach Einzel­fall können allerdings Aus­nahmen gemacht werden.

Sollten Sie keinen Anspruch auf Lohn­fort­zahlung haben, sei er vertraglich ausge­schlossen oder weil Ihre möglichen Frei­stellungs­tage bereits ausgeschöpft sind, erhalten Sie stattdessen nach § 45 SGB V Kinder­kranken­geld von Ihrer Kranken­versicherung. Beachten Sie aller­dings, dass das Kinder­kranken­geld in der Regel nur 90 Prozent Ihres aus­gefallenen Netto­gehalts beträgt.

Es kann viele Gründe für einen Umzug geben. Gerade deswegen ist es schwierig genau festzu­legen, ob dafür ein Anspruch auf Sonder­urlaub gilt oder nicht. Oft kommt es auf den Einzel­fall an. Bei einem dienst­bedingten Umzug stehen Ihre Chancen auf Frei­stellung aller­dings deutlich besser als bei einem Umzug aus rein privaten Gründen. Auch § 29 TVöD genehmigt für einen Umzug aus betrieb­lichen Gründen einen Tag bezahlten Sonder­urlaub. 

Ist es Ihnen nicht möglich, einen not­wendigen Arzt- oder Operations­termin außer­halb Ihrer Arbeits­zeiten zu legen, so haben Sie durch­aus Anspruch auf eine bezahlte Frei­stellung für die Dauer des Termins sowie für die An- und Rück­fahrt. Dies ist außer­dem der Fall, wenn Sie unverhältnis­mäßig lange auf einen Termin warten müssten. Doch Vorsicht: Haben Sie flexiblen Arbeits­zeiten wie etwa Gleit­zeit, entfällt dieser Anspruch.

Ein Gerichtstermin, bei dem Sie entweder als Partei oder auch als Zeuge bzw. Zeugin vorge­laden sind, ist ein weiterer Grund, für den Ihnen eine Frei­stellung zusteht. Wie lange Ihnen diese zusteht, kommt auch auf die Ent­fernung des Gerichts an. Haben Sie eine lange Anreise, beispiels­weise in ein anderes Bundes­land, so können Sie auch für mehr als einen Tag freigestellt werden. Erhalten Sie allerdings Zeugen­geld nach § 19 Justiz­vergütungs- und -entschädigungs­gesetz (JVEG), werden Sie nur unbe­zahlt frei­gestellt.

Unter Sonder­urlaub (auch Freistellung genannt) versteht man die Arbeits­befreiung des Arbeit­nehmers bzw. der Arbeit­nehmerin, wenn er oder sie aus bestimmten Gründen nicht arbeits­fähig ist – zum Beispiel wegen Todes­fällen im engen Familien­kreis oder wegen der Geburt des eigenen Kindes. 

Sonderurlaub wird zusätzlich zum regulären Erholungs­urlaub gewährt. Je nach Grund und Dauer kann man der Arbeit unter Fort­zahlung des Gehalts fern­bleiben oder unbe­zahlt frei­gestellt werden. In der Regel können wenige Stunden bis mehrere Tage genehmigt werden.

Der gesetzliche Anspruch auf Sonder­urlaub wird im § 616 BGB geregelt. Ein:e Arbeit­nehmer:in darf Sonder­urlaub nehmen, wenn er oder sie seine Arbeits­pflicht für kurze Zeit aus unver­schuldeten, persönlichen Gründen nicht erfüllen kann. Was diese Gründe im Konkreten sind und wie lange man Sonder­urlaub nehmen darf, wird meist im Arbeits- oder Tarif­vertrag festgelegt. Viele Arbeit­geber orientieren sich an § 29 des Tarif­vertrags für den öffent­lichen Dienst (TVöD). Für Beamtinnen und Beamte gilt die Sonder­urlaubs­verordnung (SurlV). 

Sollte Ihr Arbeits­vertrag eine genaue Auflistung für den Sonder­urlaub bein­halten, haben Sie keine weiteren Ansprüche, die über die aufgezählten Fälle hinaus­gehen. Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber jedem berechtigten Sonder­urlaub zustimmen muss. Sie als Arbeit­nehmer:in müssen einen Nach­weis liefern, sollte der Arbeit­geber dies verlangen. Beachten Sie außer­dem, dass von einem „nicht erheblichen“ Zeitraum die Rede ist (im Normal­fall bis zu fünf Tage lang). Sind Sie längere Zeit nicht arbeits­fähig, müssen Sie mit Lohn­ausfällen rechnen.

Da nicht jeder Sonder­urlaub bezahlt wird, müssen Sie auch mit Gehalts­abzügen rechnen. Um den Über­blick zu behalten, ist es ratsam zu wissen, wie Sie Ihr Gehalt abzüglich der Frei­stellung grob berechnen können. Dafür gibt es eine gängige Formel: Teilen Sie Ihr monatliches Gehalt durch 30 (Kalender­tage im Durch­schnitt) und multi­plizieren Sie das Ergebnis mit der Anzahl an Tagen, an denen Sie bezahlt werden. Das Ergebnis ist Ihr Gehalt abzüglich der frei­gestellten Tage.

Das leistet der Allianz Rechtsschutz

Sie sind sich unsicher, ob Ihnen in Ihrem speziellen Fall Sonder­urlaub zusteht? Oder stellt sich Ihr Arbeit­geber quer, obwohl Sie berechtigter­weise eine Frei­stellung beantragt haben?

Die  Allianz Rechtsschutzversicherung unter­stützt Sie dabei, Ihre Ansprüche rechts­sicher durch­zusetzen. Bei Bedarf kann direkt eine telefonische Erstberatung mit einem Anwalt bzw. einer Anwältin statt­finden, der bzw. die Sie über Ihre Rechte bei Sonder­urlaub auf­klärt und Ihnen wert­volle Tipps zum weiteren Vorgehen gibt. Sollten sich die Fronten im Streit mit Ihrem Arbeit­geber noch nicht gänzlich verhärtet haben, kann auch eine Mediation eine sinnvolle Streit­lösungs­option sein. Hierbei versucht ein:e neutrale:r Mediator:in, den Streit gemein­sam mit beiden Parteien außergerichtlich zu lösen. Der Berufs­rechts­schutz der Allianz über­nimmt alle Kosten, die hierbei für Sie entstehen. 

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Unter Umständen kann es auch sein, dass Ihnen gar kein Sonder­urlaub zusteht beziehungs­weise Ihr Antrag aus bestimmten Gründen abgelehnt wird. Typische Gründe finden Sie im Folgenden:

Sind Sie aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage zur Arbeit zu erscheinen, steht Ihnen kein Sonder­urlaub zu – beispiels­weise aufgrund von Stau, Streik oder Unwetter. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn Ihr Haus durch Unwetter erheblich beschädigt wurde. 

Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag kann sehr spezifische Rahmen­bedingungen für Sonder­urlaub vorsehen oder diesen gar aus­schließen. Wenn Sie nun eine Frei­stellung bean­tragen, die darüber hinaus­geht, wird diese wahr­scheinlich abge­lehnt.

Tritt der Grund für Ihren Sonder­urlaub ein, wenn Sie ohnehin bereits im regulären Urlaub sind, dann entfällt Ihr Anspruch. Sie können den Tag später nicht nach­holen. Umgekehrt darf Ihr Sonder­urlaub nicht vom Erholungs­urlaub abge­zogen werden.

Welcher Sonderurlaub ist gesetzlich vorgesehen?

Der Anspruch auf Sonderurlaub ist gesetzlich im § 616 BGB geregelt. Laut diesem Para­grafen haben Sie Anspruch auf Fort­zahlung, wenn Sie für eine kurze Zeit aus unver­schuldeten, persön­lichen Gründen nicht in der Lage sind, zu arbeiten. Die Gründe dafür reichen von Geburt bis Todes­fall und umfassen viele weitere, solange sie auf § 616 BGB zurück­zuführen sind.

Wann gibt es einen Tag Sonderurlaub?

Laut § 29 TVöD kann es einen einzelnen Tag bezahlten Sonder­urlaub in folgenden Fällen geben:

  • Eheschließung
  • Sterbefall (zwei Tage)
  • Geburt eines ehelichen Kindes
  • Umzug aus dienstlichen Gründen 
  • Firmenjubiläum (25 und 40 Jahre)
  • Schwere Erkrankung eines oder einer Angehörigen, der oder die im selben Haushalt lebt

Viele Arbeitgeber, für die der TVöD nicht gilt, orientieren sich trotz­dem daran. Solche Regelungen finden Sie im Arbeits­vertrag.

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