Vermieter sind dazu verpflichtet, die zentrale Heizungsanlage so einzustellen, dass während der Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April eine Mindesttemperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius in der Wohnung erreicht werden kann. Diese Mindesttemperatur kann nachts – also zwischen etwa 23 Uhr bzw. 24 Uhr und 6 Uhr – auf etwa 17 bis 18 Grad Celsius herabgesetzt werden.
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitsbedingungen in Schriftform festzulegen. Werden die Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag ausreichend aufgeführt, ist kein extra Nachweis notwendig. Wenn allerdings beispielsweise nur ein mündlicher Anstellungsvertrag vorliegt, müssen die Arbeitskonditionen trotzdem zusätzlich zusammengefasst werden. Der Nachweis muss in Schriftform vorliegen, das bedeutet auf Papier. Ein digitales Dokument, zum Beispiel eine E-Mail, genügt nicht. Die elektronische Form ist in der deutschen Gesetzgebung explizit ausgeschlossen.Diese Temperaturen wurden in der Vergangenheit von verschiedenen Gerichten bestätigt. Das Amtsgericht Hamburg urteilte zum Beispiel im März 1995, dass ein Mieter bei Außentemperaturen von unter 0 Grad Celsius einen Anspruch darauf habe, dass seine Wohnung innerhalb von einer Stunde auf 20 Grad Celsius beheizbar wäre (Az. 41 a C 1371/93). Der Deutsche Mieterbund (DMB) gibt außerdem an, dass bei Nichterreichen der Mindesttemperaturen ein Wohnungsmangel besteht, der eine Mietminderung rechtfertigt. Die Mindesttemperaturen können auch nicht durch eine Klausel im Mietvertrag ausgeschlossen werden.