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Glas­schutz Hausrat: Innen­ver­gla­sung versichern

Tische, Dusch­kabinen oder Vitrinen gegen Glas­bruch ab­sichern
Innenverglasung: Eine Lampe spiegelt sich in einem Glastisch.

Zerbrochene Spiegel, Vitrinen oder Duschkabinen zu reparieren oder zu ersetzen, kostet in den meisten Fällen viel Geld. Mit dem Zusatzbaustein Glasschutz Hausrat der Allianz sind Sie bei den Kosten in Folge von Glasbruch abgesichert. Sie können den Baustein für Ihre Absicherung bei Glasbruch der Innenverglasung zusammen mit der Hausratversicherung abschließen. Um die Behebung des Schadens und einen reibungslosen Ablauf der Reparatur kümmert sich auf Wunsch der Allianz Handwerker Service.

Glasbruch ist in der Regel mit einer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung nicht automatisch abgedeckt – es sei denn, der Schaden entsteht durch ein versichertes Ereignis wie Sturm oder Hagel. Mit unseren flexiblen Zusatzbausteinen schließen Sie diese Absicherungslücke gezielt und sorgen für umfangreichen Schutz bei Glasbruch, etwa durch ein Missgeschick oder spielende Kinder.

Welche Glasversicherung Ihnen den passenden Schutz bietet, hängt ganz davon ab, was Sie absichern möchten: Je nachdem, welche Gegenstände Sie in Ihrem Zuhause oder an einem Gebäude schützen möchten, können Sie Ihre Allianz Hausratversicherung um die Bausteine Glasschutz Hausrat und Glasschutz Gebäude ergänzen. Ihre Allianz Wohngebäudeversicherung erweitern Sie mit dem Baustein Glasschutz Gebäude.

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  • der Schaden innerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung auftritt.

  • Glasscheiben oder Glasplatten in Ihrer Wohnung z. B. durch herumtollende Kinder zerbrechen. 

  • durch einen versicherten Glasbruchschaden auch Glashalte- und Zierleisten beschädigt wurden.

  • Kosten für den Einsatz von Gerüsten, Hebebühnen, Kränen und ähnlichen Geräten fällig werden.

  • z. B. Trinkgläser, Blumenvasen, Handspiegel, Bildschirme von Fernsehgeräten oder Computer-Displays zu Bruch gehen. 

  • Scheiben und Abdeckungen von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen zu Bruch gehen.

  • der Schaden bereits vor Vertragsbeginn vorlag.

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