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Wegeunfall: Welche Versicherung greift?

Beruflicher oder privater Unfall
Wegeunfall: Mann im Anzug fährt mit einem Fahrrad auf dem Gehweg

Ein Wegeunfall ist ein Unfall auf direkten Wegen zwischen Arbeits­platz und Zuhause – in diesem Fall leistet in der Regel die gesetz­liche Unfall­versicherung. Unfälle auf privaten Wegen sind gesetz­lich nicht versichert. Dafür gibt es die private Unfall­ver­sicherung. Sie leistet bei dauerhaften körperlichen Einschränkungen mit einer einmaligen Kapitalleistung, um die finanziellen Folgen des Unfalls abzumildern – unabhängig von Ort und Zeitpunkt: Zum Beispiel, wenn Sie einen Zwischen­stopp beim Bäcker, bei der Post oder für Arzt­besuche einlegen. Diese gelten für die gesetzliche Unfall­versicherung nicht als not­wendige Um­wege. Im Home­office, auf Montage oder auf Dienst­reisen gelten besondere Regelungen, was ein Wege­unfall ist und wann der gesetzliche Unfall­schutz greift.

Sie haben Fragen zur Privaten Unfall­versicherung der Allianz? Wir informieren Sie gern persönlich zu allem, was es über Leistungen und Tarife zu wissen gibt. So finden Sie die Ab­sicherung, die am besten zu Ihren Bedürf­nissen passt.

Auf dem Weg aus ihrem Büro zur Bushaltestelle rutscht eine Mitarbeiterin auf dem vereisten Gehweg aus und verletzt sich am Fuß. Ein solcher Vorfall gilt als Wegeunfall. Damit ist ein Unfall gemeint, der sich auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsplatz und dem Zuhause ereignet und damit als Arbeitsunfall zählt. Der gesetzliche Versicherungsschutz greift ab dem Moment, in dem man die Haustür verlässt, bis zum Betreten des Betriebs – und ebenso auf dem Rückweg. Auch notwendige Umwege, etwa um ein Kind zur Kita zu bringen oder eine Fahrgemeinschaft zu bilden, sind eingeschlossen. Private Abweichungen vom Arbeitsweg, wie Einkäufe, unterbrechen den Versicherungsschutz allerdings; in solchen Fällen greift gegebenenfalls nur eine private Unfallversicherung.

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Bei einem Wege­unfall greift die gesetz­liche Unfall­ver­sicherung. Die Dach­orga­nisation ist die Deutsche Gesetz­liche Unfall­versicherung (DGUV). Darunter gibt es verschiedene zuständige Träger, je nach Beruf oder Branche des oder der einzelnen Versicherten:

  • Gewerbliche Berufs­genossen­schaften sind zuständig für Unter­nehmen und Ange­stellte in den jeweiligen Industrie­zweigen. Es gibt neun Berufs­genossen­schaften, zum Beispiel die BG Bau, BG Metall, oder BG Handel und Warenlogistik. 
  • Die Land­wirtschaftliche Berufs­genossen­schaft (LBG) kümmert sich speziell um die garten­bauliche, land- und forst­wirt­schaft­liche Branche. Sie ist ein Teil der Sozial­versicherung für Land­wirtschaft, Forsten und Garten­bau (SVLFG).
  • Träger der öffentlichen Hand wie Landes­unfall­kassen oder Gemeinde­unfall­versicherungs­verbände sind zuständig für Beschäftigte im öffent­lichen Dienst, Schüler:innen, Studierende oder Kinder-Tages­einrichtungen.

Für alle gilt: Die gesetz­liche Unfall­versicherung ist grund­sätzlich als Ver­sicherung für Arbeits- und Wege­unfälle angelegt. Außer­halb beruf­licher Tätig­keiten leistet nur ein privater Unfall­schutz.

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Die Allianz Private Unfall­versicherung springt ein, wenn Ihnen auf dem Arbeitsweg, während der Arbeit aber auch in Ihrer Freizeit ein Unfall passiert. Sie leistet eine einmalige Kapitalleistungen, wenn eine dauerhafte körperliche Einschränkung zurückbleibt. Diese können Sie flexibel einsetzen, zum Beispiel um Ihre Wohnung oder Ihr Auto barrierefrei umzubauen. Zudem stellt sie Ihnen nach einem Unfall professionelle Unfallberater:innen zur Seite.

Ab dem Tarif Komfort erhalten Sie zum Beispiel Unterstützung im Haushalt oder Krankenhaustagegeld. Ab dem Tarif Premium gibt es die Akutleistung, durch die Sie auch bei bestimmten heilbaren Unfallverletzungen schnell und unkompliziert Geld ausbezahlt bekommen. Wählen Sie Ihre Unfallversicherung so, wie sie am besten zu Ihnen passt.

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Unsere Kunden und Kundinnen haben uns be­wertet
Hohe Zufrieden­heit bei der Unfall­versicherung

Aus X Bewertungen bei eKomi

Die gesetzliche Unfall­versicherung in Deutsch­land bietet Schutz vor den finan­ziellen Folgen von Wegeunfällen für abhängig Beschäftigte, Ehren­amtliche, Kinder in Betreuungseinrichtungen oder Schüler:innen, Studenten und Student:innen an staatlich aner­kannten Bildungs­einrichtungen. Versichert sind auch Arbeits­unfälle oder Berufs­krank­heiten, nicht nur Wegeunfälle. Wer oder was ist versichert?

Gesetzlich unfallversichert
  • Arbeit­nehmer:innen und Azubis sind bei einem Wegeunfall über ihre Berufs­genossen­schaft (Industrie, Handwerk) oder Unfall­kassen (öffentliche Dienst­stellen) versichert.

  • Beamte und Beamtinnen schützen bei Wegeunfall Träger der öffent­lichen Hand, die öffent­lichen Unfall­kassen.

  • Studierende, Praktikanten und Prakti­kantinnen sowie Ehren­amtliche sind je nach Branche und Tätigkeit über Berufs­genossen­schaften oder Unfall­kassen abgesichert.

  • Schüler:innen in Grund- und weiterführenden Schulen sowie Kinder in Betreuungseinrichtungen wie Kindertagesstätte, Kindergarten und Hort.

  • Arbeits­suchende sind nur in bestimmten Situationen versichert, Personen in Reha­bilitations­maß­nahmen und Ent­wicklungs­helfer:innen dagegen vollständig.

  • Personen, die nahe Ange­hörige mit mindestens Pflege­grad 2 in häus­licher Umgebung mindes­tens zehn Stunden pro Woche nicht erwerbs­mäßig pflegen, schützt die gesetzlich Unfall­versicherung ebenfalls.

Nicht gesetzlich unfallversichert
  • Selbst­ständige und freibe­ruflich Tätige, wie zum Beispiel Ärzte und Ärztinnen oder Apo­theker:innen.

  • Arbeits­suchende, die sich nicht in einer ange­ordneten Maß­nahme oder bei einem Termin der Agentur für Arbeit befinden oder auf dem Weg dorthin sind, sind in der Regel nicht gesetzlich unfall­versichert.

  • Hausfrauen und Rentner genießen keine gesetztliche Unfall­versicherung. Auch für Kinder gilt ebenfalls kein Versicherungs­schutz außerhalb der Schule, dem Kinder­garten oder dem Weg dorthin und zurück.

  • Unter­nehmer:innen fallen ebenfalls nicht unter den Schutz der gesetz­lichen Unfall­versicherung und können sich oft nur mit der privaten Unfall­versicherung schützen.

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Nach einem Wege­unfall lassen Sie sich medi­zinisch versorgen. In der Regel kümmert sich bei einem Wegeunfall ein Durchgangsarzt um Sie. Zudem sollten Sie um­gehend Ihrem Arbeit­geber oder Ihrer Arbeit­geberin den Wegeunfall melden. Das gilt auch bei vermeint­lich harm­losen Unfällen wie zum Beispiel Stürzen. Auch ein Wegeunfall ohne Verletzung, die sichtbar ist, kann lang­fristige Folge­schäden nach sich ziehen, die Behandlungs­kosten verursachen.

Haben Sie eine private Unfall­ver­sicherung abge­schlossen, sollten Sie auch diese informieren. Im Fall der Fälle über­nimmt diese Leistungen, die über die gesetz­liche Versicherung hinaus­gehen, wie zum Beispiel kos­metische Opera­tionen.

Sobald Sie Ihren Wegeunfall melden, haben Sie als Arbeitnehmer Ihre Pflicht erfüllt. Nun ist Ihr:e Arbeit­geber:in in der Pflicht und infor­miert die zu­ständige Berufs­genossen­schaft oder einen anderen Träger der gesetz­lichen Unfall­versicherung. Diese entscheiden letztlich, ob es sich um einen Wege­unfall handelt und die gesetzliche Unfall­versicherung für die Kosten auf­kommt. Haben Sie Ihren Wegeunfall gemeldet, haben Sie außerdem Anspruch auf Lohn­fort­zahlung während Ihres Arbeits­ausfalls.

Wegeunfälle passieren zwischen eigener Haus­tür und Arbeits­stätte – was aber, wenn man im Home­office arbeitet oder auf Dienst­reise ist und ein Unfall passiert?
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Optimal abgesichert mit der Allianz Unfall­versicherung

Gibt es Schmerzensgeld bei Wegeunfall?

Unter Umständen ja, aber weder Ihre gesetz­liche, noch die private Unfall­ver­sicherung zahlt Schmerzens­geld. Dieses erhalten Sie, wenn Dritte den Unfall verursacht haben. In der Regel springen dann dessen Versicherungen ein, wie zum Bei­spiel die Kfz-Haft­pflicht bei einem Auto­unfall.

Erhalte ich nach einem Wegeunfall Krankengeld?

Nein, nach einem Wege­unfall gibt es in der Regel kein Kranken­geld von der gesetz­lichen Kranken­versicherung. Dafür zahlt die gesetz­liche Unfall­versicherung nach Ab­lauf der Entgelt­fort­zahlung durch den Arbeit­geber oder die Arbeit­geberin das Verletzten­geld. Im Unter­schied zum Verletzten­geld gibt es 80 Prozent des Brutto­gehalts anstelle von 70 Prozent. Normaler­weise gibt es Verletzten­geld ab der siebten Woche der Arbeits­unfähig­keit.

Spielt die Wahl der Verkehrsmittel eine Rolle?

Nein, es spielt keine Rolle, welche Verkehrs­mittel Sie nutzen. Ob Sie einen Fahrradunfall haben oder Ihr eigenes Kfz, öffentliche Verkehrs­mittel wie Bus oder Bahn, oder andere Fort­bewegungs­mittel nutzen oder gar zu Fuß unterwegs waren, ist uner­heblich.

Wie viele Wegeunfälle passieren im Jahr?

Laut Deutscher Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Dachverband der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, gab es im Jahr 2024 rund 173.000 Wegeunfälle. Im gleichen Jahr registrierte die DGUV etwa 750.000 Arbeitsunfälle insgesamt – das heißt, 23 Prozent aller Arbeits­unfälle passieren auf dem Weg zwischen Zuhause und Arbeitsort.

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