Allianz Rente und Erbschaft: Eine Person legt einer Frau tröstend die Hand auf die Schulter.
Kann eine Erbschaft meine Rente beeinflussen?

Rente und Erbschaft: Als Rentner erben

  • Bis zu 400 Milliarden Euro im Jahr – so viel soll Schätzungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung zufolge in den Jahren 2012 bis 2027 an die nächste Generation vererbt werden. Was erst einmal nach einer großen Summe Geld klingt, stellt jedes Jahr viele Menschen vor Fragen: Was erwartet mich im Falle einer Erbschaft? Und kann eine Erbschaft vielleicht sogar meine Rente beeinflussen?
  • Erfahren Sie, welche Auswirkungen eine Erbschaft oder Schenkung auf Ihre Rente haben kann und welche Rolle beispielsweise eine Zugewinngemeinschaft im Erbfall spielt.
  • Wir zeigen auf, was überhaupt alles vererbt werden kann, wer erben kann und beleuchten die wichtigsten Aspekte für eine Erbschaft auf Ihre Rente.
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Das Erbe umfasst mehr als Geld
Zu einem Erbe gehören neben einem Geldvermächtnis nicht selten auch Sachwerte oder das Übertragen von bestimmten Rechten. Bevor ein Erbe angetreten wird, sollte der zu erwartende Nachlass geprüft werden. In manchen Fällen, ist es für Erben und Erbinnen ratsam, den Nachlass auszuschlagen.

Bevor Sie sich die Frage stellen, welche Auswirkungen eine eventuelle Erbschaft auf Ihre Rentenauszahlung haben kann, sollten Sie zunächst das Erbe genauer betrachten. Denn nicht immer gibt es im Falle einer Erbschaft ein großes Geldvermächtnis zu erben. Auch Immobilien gelten neben monetären Erbschaften als beliebter Nachlass.

Zusätzlich können

  • Sammlungen wie etwa eine Münz- oder Briefmarkensammlung,
  • Haustiere,
  • die Riester-Rente oder
  • Urheberrechte ein Teil Ihres künftigen Erbes sein.

Vorsicht ist geboten, wenn Sie nicht wissen, ob anstelle des erhofften Geldsegens vielleicht ein Schuldenberg hinter der Erbschaft steckt. Es empfiehlt sich, in diesem Fall das Erbe auszuschlagen.

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Anspruch auf Erbe
In der gesetzlichen Erbfolge wird zwischen dem oder der Ehepartner:in des oder der Verstorbenen sowie den Verwandten erster, zweiter und dritter Ordnung unterschieden. Hinterbliebenen Ehepartnern und -partnerinnen aus einer vorherigen Zugewinngemeinschaft stehen 50 Prozent des Erbes zu.

Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass die Erbschaft unter dem oder der Ehepartner:in und der Verwandtschaft aufgeteilt wird. Erben und Erbinnen erster Ordnung sind hinterbliebene Ehepartner:innen und eventuell vorhandene Kinder. Gibt es keine Erben und Erbinnen erster Ordnung, erben die Verwandten zweiter Ordnung, also Eltern, Geschwister beziehungsweise Halbgeschwister, Nichten und Neffen. Existieren auch keine Verwandten zweiter Ordnung, haben Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen als Verwandte dritter Ordnung ein Anrecht auf ihren Erbteil.

Übrigens steht dem oder der hinterbliebenen Ehepartner:in neben dem üblichen Viertel ein weiteres Viertel des Nachlasses zu, wenn beide Partner:innen während der Ehe in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Neben der Erbschaft lässt sich hierbei auch ein Anspruch auf einen Zugewinnausgleich geltend machen.

Wird die Zugewinngemeinschaft durch eine Scheidung beendet, so kann von dem- oder derjenigen Ehepartner:in, der bzw. die weniger Vermögen in der Ehe hinzugewonnen hat, ein Zugewinnausgleich verlangt werden.

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Erbschaft als zusätzliches Einkommen
Eine Erbschaft wird als zusätzliches Einkommen gewertet, das in der Regel  keinen Einfluss auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Sie sollten sich frühzeitig informieren, ob Ihre zu erwartende Altersvorsorge auch ohne eine mögliche Erbschaft ausreicht.
Im Grunde ist die persönliche Rente gesondert von einer möglichen Erbschaft zu betrachten und die Erbschaft hat keinen Einfluß auf die Rentenzahlung. Ihre Rente haben Sie durch eigene Vorsorge und Zahlung Ihrer Rentenbeiträge selbst erarbeitet. Eine Erbschaft hingegen wird als zusätzliches Einkommen betrachtet, das dementsprechend versteuert wird. Wie viel Rente Ihnen aus der eigenen Vorsorge zusteht, können Sie mit dem Rentenrechner ganz einfach herausfinden. Bei Bedarf empfiehlt sich ein Blick auf die verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten, um die bestmögliche Altersvorsorge  für Sie zu bestimmen. In unserem Ratgeber "Welche Altersvorsorge passt zu mir" erhalten Sie ausführliche Informationen.
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Rente weitervererben
Privaten Rentenzahlungen wie die Riester-Rente können nach dem Tod vererbt werden. Für die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das nicht. Im Todesfall wird die Rentenzahlung eingestellt und nicht an die Hinterbliebenen weitergezahlt.

Hier ist zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und privater Vorsorge, beispielsweise durch eine Riester-Rente, zu unterscheiden. Rentenauszahlungen aus der gesetzlichen Rentenkasse werden mit dem Todestag eingestellt. Eventuell zu viel gezahlte Rente muss von den Hinterbliebenen sogar zurückgezahlt werden. Anders verhält es sich bei einer privaten Altersvorsorge: Die Riester-Rente kann nach dem Todesfall an die Hinterbliebenen vererbt werden.

Nach diesem eher ungeliebten Thema ist es doch abschließend erfreulich zu wissen, dass unsere Lebenserwartung dank des medizinischen Fortschritts und verbesserter Lebensumstände stetig steigt. Machen Sie den Test mit unserem Lebenserwartungsrechner. Sie werden staunen, was das Alter noch zu bieten hat.

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