Die gute Nachricht vorweg: Auch Rentner haben einen Anspruch auf einen Grundfreibetrag. Im Jahr 2021 beträgt er
Der Grundfreibetrag erstreckt sich auf Renten sowie auf weitere vorhandene und einkommensteuerpflichtige Einkünfte (z. B. aus der Vermietung von Wohnraum und aus Kapitaleinkünften). Sie müssen keinen Antrag auf Berücksichtigung des Grundfreibetrages in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung stellen. Das zuständige Finanzamt berücksichtigt den jeweiligen Grundfreibetrag automatisch bei der Berechnung Ihrer tatsächlichen Steuerlast.
Der Besteuerungsanteil Ihrer Rente ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil für baldige Rentnerinnen und Rentner steigt bis zum Jahr 2040 an. Seit 2020 erhöht sich der Anteil jedes Jahr um einen Prozentpunkt, sodass Sie grundsätzlich Ihre vollen Rentenzahlungen versteuern müssen, wenn Sie im Jahr 2040 in Rente gehen.
Tabelle beispielhafte Rentenbesteuerung:
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Rentenbeginn
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Besteuerungsanteil in Prozent
|
"Freibetrag" in Prozent
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---|---|---|
2021 | 81 | 19 |
2028 | 88 | 12 |
2040 | 100 | 0 |