Wann Rentner:innen Steuern zahlen

Rente und Steuern: Das müssen Sie wissen

  • Die Rentenbesteuerung, umgangssprachlich auch als "Rentensteuer" bezeichnet, verpflichtet Rentner:innen zur Zahlung von Einkommenssteuer bzw. Lohnsteuer.
  • Rentner:innen haben Anspruch auf einen steuerfreien Betrag, auch Grundfreibetrag genannt. Zur Berechnung herangezogen werden der Rentenbetrag sowie andere einkommensteuerpflichtige Einkünfte.
  • Wer in den wohlverdienten Ruhestand geht, muss eines beachten: Auch auf die Einnahmen aus der Rente müssen Steuern entrichtet werden. Allerdings müssen Sie nicht alles versteuern. Zumindest bis zum Jahr 2058 bleibt weiterhin ein steuerfreier Teil der gesetzlichen Rente bestehen, auch ein Grundfreibetrag ist vorgesehen.
  • Wir klären auf, wann Sie für Ihre Rente Steuern zahlen müssen. Der Renten-Rechner verrät Ihnen, was von Ihrer Brutto-Rente in etwa netto übrigbleibt.
  • Die unten dargestellte Rentenbesteuerung gilt für die Altersrente, die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Hinterbliebenenrente, umgangssprachlich als Witwen- und Witwerrente bezeichnet, die Sie z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Ihrem BasisRenten-Vertrag beziehen.
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Ihr Anspruch als Rentner:in
Als Rentner:in haben Sie Anspruch auf einen Grundfreibetrag, der sich auf Renten und andere Einkünfte erstreckt. Der Grundfreibetrag wird automatisch bei der Berechnung der Steuerlast vom zuständigen Finanzamt berücksichtigt; Sie müssen keinen Antrag stellen. Der Grundfreibetrag wurde für die folgenden Jahre in der gezeigten Höhe festgelegt:

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Jahr
Grundfreibetrag Einzelveranlagung
Grundfreibetrag gemeinsame Veranlagung
2024 11.604 Euro 23.208 Euro
2023 10.908 Euro 21.816 Euro
2022 10.347 Euro 20.694 Euro
2021 9.744 Euro 19.488 Euro
2020 9.408 Euro 18.816 Euro
2019 9.168 Euro 18.336 Euro
Der Grundfreibetrag erstreckt sich auf Renten sowie auf weitere vorhandene und einkommensteuerpflichtige Einkünfte (z. B. aus der Vermietung von Wohnraum und aus Kapitaleinkünften). Sie müssen keinen Antrag auf Berücksichtigung des Grundfreibetrages in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung stellen. Das zuständige Finanzamt berücksichtigt den jeweiligen Grundfreibetrag automatisch bei der Berechnung Ihrer tatsächlichen Steuerlast. Eine nachträgliche Rentenanpassung oder Rentenerhöhung ist laut Steuerrecht weiterhin voll steuerpflichtig.
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Wichtige Informationen für den Ruhestand
Rentner:innen sind zur Abgabe einer Steuererklärung und zur Versteuerung ihrer Rente verpflichtet, wenn ihre Einkünfte den Rentenfreibetrag überschreiten. Die Höhe des Rentenfreibetrags ist synamisch und wird jedes Jahr neu ermittelt.

Überschreiten die Einkünfte den Rentenfreibetrag, müssen Rentner:innen ihre Rente versteuern und sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Höhe dieses Steuerfreibetrags der Rente unterliegt einer dynamischen Entwicklung und wird deshalb jährlich neu ermittelt. Zum Rentenfreibetrag kann eine Werbungskostenpauschale hinzugerechnet werden, um den finalen Grenzbetrag zu ermitteln. In der Einkommensteuererklärung müssen die Anlage R für Renteneinkünfte sowie die Anlage R AV/bAV für Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen oder der betrieblichen Altersvorsorge ausgefüllt werden.

Die steuerlichen Auswirkungen ändern sich je nach Kategorie der Rentenbezüge. Auch wenn in einzelnen Bundesländern bereits Pilotprojekte zur vereinfachten Eingabe der Daten in die Steuererklärung existieren, ist es für viele Rentner:innen hilfreich, die Unterstützung durch einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch zu nehmen.

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Prozent­sätze für Renten­besteuerung
Grundsätzlich müssen Sie Ihre vollen Rentenzahlungen versteuern, wenn Sie im Jahr 2058 in Rente gehen. Der Teil der Rente, der besteuert wird, steigt bis dahin pro Jahr um 0,5 Prozent, während der steuerfreie Teil der Rente um denselben Prozentsatz sinkt. Dazu fallen noch Abgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Der Besteuerungsanteil Ihrer Rente ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Gehen Sie 2024 in Rente, liegt er bei 83 Prozent. Der Teil der Rente, für den für baldige Rentner:innen eine Besteuerung anfällt, steigt bis zum Jahr 2058 jährlich um 0,5 Prozent an. In gleichem Maße sinkt der steuerfreie Teil der Rente kontinuierlich. Darauf hat sich die Bundesregierung im sogenannten Wachstumschancengesetz  geeinigt. Darin ist eine Reduzierung des Anstiegs des zu versteuernden Anteils von einem (2020 bis 2022) auf einen halben Prozentpunkt (ab 2023) festgelegt. Das bedeutet: Sie müssen grundsätzlich Ihre vollen Rentenzahlungen versteuern, wenn Sie im Jahr 2058 oder später in Rente gehen.
 
Die Höhe des Besteuerungsanteils Ihrer Rente können Sie der nachfolgenden Rentenabzugstabelle (Stand: 04/2024) entnehmen. Das Jahr, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen, bestimmt den Besteuerungsanteil in der gesetzlichen Rente.
Tabelle Rentenbesteuerung

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Jahr des Renteneintritts
Besteuerungsanteil in %
Rentenfreibetrag in %
2020 80 20
2021 81 19
2022 82 18
2023 82,5 17,5
2024 83 17
2025 83,5 16,5
2026 84 16
2027 84,5 15,5
2028 85 15
2029 85,5 14,5
2030 86 14
2031 86,5 13,5
2032 87 13
2033 87,5 12,5
2034 88 12
2035 88,5 11,5
2036 89 11
2037 89,5 10,5
2038 90 10
2039 90,5 9,5
2040 91 9
2041 91,5 8,5
2042 92 8
2043 92,5 7,5
2044 93 7
2045 93,5 6,5
2046 94 6
2047 94,5 5,5
2048 95 5
2049 95,5 4,5
2050 96 4
2051 96,5 3,5
2052 97 3
2053 97,5 2,5
2054 98 2
2055 98,5 1,5
2056 99 1
2057 99,5 0,5
Ab 2058 100 0
Monatliche Abzüge der Renten­beiträge
Die monatlichen Rentenabzüge beinhalten neben Beiträgen zur Steuer auch Abgaben zur Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung. Hiervon ausgenommen sind Rentenbeiträge aus der Riester-Rente oder der Rürup-Rente. 
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Ihre Vorteile beim Renten­eintritt
Die nachgelagerte Besteuerung Ihrer Rente ist durch das Alterseinkünftegesetz möglich. Sie können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für einen BasisRenten-Vertrag von der Steuer absetzen. Da die Höhe der Einkünfte in der Rente normalerweise geringer ausfallen, ist auch der Steuersatz der Einkommensteuer niedriger.

Das Alterseinkünftegesetz ermöglicht die nachgelagerte Besteuerung Ihrer Renteneinkünfte. Was im ersten Moment vielleicht unfair klingt, ist grundlegend aber ein Vorteil für den späteren Renteneintritt. Wenn Sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für einen BasisRenten-Vertrag leisten, ist es möglich, diese bei  Ihrer Steuererklärung  zum jährlichen Höchstbetrag von Ihrer Steuer abzusetzen. Und da die Höhe Ihrer Einkünfte in der Rente in der Regel geringer sind als das Einkommen vor der Zeit des Rentenbeginns, fällt auch Ihr individueller Steuersatz der Einkommensteuer niedriger aus. 
Besitzen Sie aber große Vermögenswerte, kann es sein, dass Sie auch mit hohen Steuern in der Rente rechnen müssen. Es ist daher ratsam, den Rentenbeginn sorgfältig zu planen. Der Besteuerungsanteil richtet sich nämlich direkt nach dem Jahr des Rentenbeginns.
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Gut zu wissen
Zuviel gezahlte Steuern können Sie beim Finanzamt zurückfordern. Dazu müssen Sie jedoch bestimmte Fristen wie Einspruchs- oder Verjährungsfristen beachten. Es kann daher ratsam sein, einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin zu beauftragen.
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Grundsätzlich können Sie zu viel gezahlte Steuerabgaben vom Finanzamt zurückfordern. Hierzu sind jedoch u.a. bestimmte Fristen zu beachten (z. B. Einspruchsfrist, steuerliche Verjährungsfrist). Im Einzelfall kann es daher sinnvoll sein, einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin zu konsultieren. Auch im Falle der korrekten Versteuerung bei Rentennachzahlungen können Ihnen Steuerberater:innen wertvolle Tipps geben.
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Schnell und unkompliziert
Die tatsächliche Steuerlast hängt im Rentenalter vom Familienstand, Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und anderen Faktoren ab. Mit unserem Renteninformations-Tool erhalten Sie eine detaillierte Aussage über Ihre Rentensteuer.
Unser Renteninformations-Tool ist sozusagen auch ein Rentensteuerrechner, ausgehend vom Bruttobetrag der Rente. Denn die tatsächliche Steuerlast im Rentenalter hängt von weiteren Faktoren ab. Dazu zählen der Familienstand oder auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Mit unserem Tool erhalten Sie außerdem eine Schätzung des Kaufkraftverlustes zum Zeitpunkt Ihres Renteneintritts. Zudem verrät Ihnen unser Rentenscore, wo Sie gerade auf dem Weg zu Ihrer Wunschrente stehen.
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