(11.05.2023) Im langjährigen Streit um die Grillaktivitäten des Bewohners einer Wohnanlage in Bad Tölz kam das Landgericht München I jetzt zu einem Urteil: Höchstens viermal im Monat darf der Grill zum Einsatz kommen (1 S 7620/22 WEG).
Grillen gesetzlich nicht einheitlich geregelt
Die Frage, wie oft man tatsächlich grillen darf, hat schon zu einer Vielzahl an Gerichtsurteilen geführt, da es keine einheitliche gesetzliche Regelung gibt. Sofern die Hausordnung oder der Mietvertrag nichts Konkretes vorgeben, gilt Rücksichtnahme als oberstes Gebot. Sind die Auffassungen über die angemessene Häufigkeit von Grillaktivitäten allerdings zu verschieden, müssen Richter:innen entscheiden wie im Einzelfall des Tölzer Mehrfamilienhauses.
Das Landgericht München I legte in diesem Fall fest: Der Beklagte darf nur noch maximal vier Mal im Monat grillen und das nicht an zwei Wochenendtagen hintereinander oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen. Bei Zuwiderhandlung droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.