Pflegereform 2027: Diese Änderungen sind geplant

Von Team Gesundheit, aktualisiert am 06.10.2026

Die soziale Pflegeversicherung steht vor einer grundlegenden Reform. Die Einnahmen reichen nicht mehr aus, um die wachsenden Ausgaben zu decken. Ab Januar 2027 soll das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) das System stabilisieren. Der Gesetzesentwurf liegt bereits vor. Der Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Welche Maßnahmen geplant sind, lesen Sie hier.

Pflegereform 2027: Eine Pflegerin schiebt eine Seniorin im Rollstuhl auf dem Gehweg und lächelt sie an.

Die soziale Pflegeversicherung (SPV) ist schon jetzt auf Bundesdarlehen angewiesen. Die Pflegeausgaben wachsen seit Jahren schneller als die Beitragseinnahmen. Gleichzeitig steigt die Zahl der Pflegebedürftigen stärker als erwartet. Bereits heute sind über 6 Millionen Menschen auf Pflegeleistungen angewiesen. Ohne strukturelle Anpassungen droht eine dauerhafte Finanzierungslücke. Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll die SPV deshalb grundlegend reformieren. Ziel ist es, die Finanzierung langfristig auf eine tragfähige Basis zu stellen. Der Gesetzesentwurf setzt dabei vor allem auf Prävention und Rehabilitation, um Pflegebedürftigkeit hinauszuzögern oder zu vermeiden.

Tipp: Informationen zu den gesetzlichen Änderungen in der Pflege ab 01.01.2026 finden Sie im Ratgeber Pflegereform 2026.

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Pflegegrad
Pflegegeld (aktuell)
Entlastungsbudget (geplant)
Pflegegrad 2 347 € 380 € (+33 €)
Pflegegrad 3 599 € 630 € (+31 €)
Pflegegrad 4 800 € 890 € (+90 €)
Pflegegrad 5 990 € 1.080 € (+90 €)
 
  • Sachleistungsbudget statt Pflegesachleistungen: Das neue Budget soll Sachleistungen für die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst ersetzen. Die Leistungshöhe in Pflegegrad 2-5 soll steigen.
  • Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag: Das Budget soll stärker auf lokale, anerkannte Unterstützungsangebote ausgerichtet werden. In Pflegegrad 2-5 soll es ab 25 Jahren bis zu 175 Euro betragen (bisher 131 Euro), unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 hätten keinen Anspruch. Das Ansparen des Budgets soll künftig nicht mehr möglich sein.
  • Neues Überbrückungsbudget für häusliche Pflege: Bei Ausfall der Hauptpflegeperson soll das Überbrückungsbudget die Pflege sicherstellen. Es soll bisher getrennte Töpfe für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Notfällen zusammenfassen.
  • Pflegeleistungen steigen ab 2028 langsamer: Die jährliche Anpassung soll sich nach der Kerninflation der letzten drei Jahre richten. Die ursprünglich für 2028 geplante Leistungsanhebung soll gestrichen werden.
  • Vorsorgeuntersuchung für 60+: Versicherte ab 60 Jahren sollen in Zukunft Anspruch auf neue Früherkennungsuntersuchungen erhalten. Ziel ist es, altersbedingte gesundheitliche Belastungen zu erkennen und so dem Entstehen einer Pflegebedürftigkeit vorzubeugen.
  • Pflegebegleitung ab 2029: Sie soll wesentliche Teile der bisherigen Pflegeberatung ablösen und dauerhafte fachliche Unterstützung bei Organisation, Leistungen und Krisensituationen bieten.
  • Einstufung in Pflegegrade: Die Punkteschwellen für die Pflegegrad-Einstufung sollen angehoben werden, die geplanten Einstufungsgrenzen finden Sie in der unten stehenden Tabelle. Außerdem ist geplant, Pflegegrade häufiger zu befristen, wenn Aussicht auf eine Verbesserung der Selbstständigkeit oder Rehabilitation besteht.

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Pflegegrad 
Aktuelle Einstufung
 Geplante Einstufung ab Januar 2027
Pflegegrad 1 12,5 Punkte 15 Punkte
Pflegegrad 2 27 Punkte 30 Punkte
Pflegegrad 3 47,5 Punkte 50 Punkte
Pflegegrad 4  70 Punkte   70 Punkte (unverändert)
Pflegegrad 5 90 Punkte  90 Punkte (unverändert) 

Wichtig: Wer heute schon Leistungen bezieht, soll bisherige Konditionen weitestgehend behalten können. Die Änderungen betreffen hauptsächlich Neu-Einstufungen.

 
  • Höhere Beitragsbemessungsgrenze: Diese steigt 2026 – wie in der gesetzlichen Krankenversicherung – außerordentlich um zusätzlich 3.600 Euro an und beträgt 2027 voraussichtlich 76.500 Euro jährlich (2026: 69.750 Euro), bzw. 6.375 Euro monatlich.
  • Kinderlose sollen künftig mehr zahlen: Der Kinderlosenzuschlag soll ab 2027 von 0,6 Prozent auf künftig 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens steigen.
  • Zuschlag für Ehe- und Lebenspartner:innen: Für bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner:innen soll ab 2028 ein Zuschlag von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen fällig werden. Ausgenommen von der Neuregelung wären Elternteile von Kindern unter sieben Jahren oder Kindern mit Behinderung. Außerdem sollen Partner:innen mit voller Erwerbsminderung, pflegende Angehörige und Menschen oberhalb der Regelaltersgrenze für die Rente ausgenommen sein. Für Kinder gilt die kostenlose Mitversicherung weiterhin. 
  • Neuer Arbeitgeberbeitrag bei Minijobs: Arbeitgeber sollen einen Beitragssatz in Höhe von 3,6 Prozent für die Pflegeversicherung zahlen. Das würde Minijobs für Arbeitgeber teurer machen.
  • Zusammengefasst: Die zusätzlichen Einnahmen für die Pflegeversicherung sollen über eine höhere Beitragsbemessungsgrenze, einen erhöhten Kinderlosen-Zuschlag sowie einen Minijob-Beitrag generiert werden.

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) wurde noch nicht beschlossen und liegt bislang nur als Gesetzesentwurf vor. Die Zustimmung von Bundesrat und Bundestag steht noch aus.

Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
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Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG Beitrag von 16,80 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.