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Vermächtnis

Das erbrechtliche Vermächtnis im Testament
dsd

Ein Vermächtnis ist eine Verfügung im Testament, durch die der Erblasser einer Person konkrete Vermögenswerte hinterlassen kann, ohne die Person als Erbe einzusetzen (§ 1939 BGB). Sehr oft werden Gegenstände als Vermächtnis weitergegeben, zum Beispiel Schmuck, Kunst oder ein Auto. Geliebte Dinge, die Sie nur an jemanden weitergeben wollen, der sie brauchen kann oder der sie genauso liebt, wie Sie das tun. Aber auch eine Immobilie, ein Geldbetrag oder ein Recht, zum Beispiel ein lebenslanges Wohn- oder Nutzungsrecht, können als Vermächtnis weitergegeben werden. Ein Vermächtnis ist nur gültig, wenn es in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt wird. Es kann nicht alleinstehen, also nicht losgelöst von einem Testament aufgesetzt werden. Ein mündliches zugesagtes Vermächtnis ist nicht rechtsgültig.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Worte "Vermächtnis" und "Erbe" wie auch die dazugehörigen Verben "vererben" und "vermachen" synonym verwendet. Juristisch handelt es sich bei Vermächtnis und Erbe jedoch um sehr unterschiedliche Dinge. Der wesentliche Unterschied liegt in den Rechten und Pflichten des Begünstigten. Erbe oder Erbschaft bedeutet eine vollumfängliche Rechtsnachfolge. Der Erbe tritt an die Stelle des Verstorbenen und übernimmt dessen Rechte, aber auch Pflichten. Dazu können dann zum Beispiel auch Schulden gehören. Ein Vermächtnis dagegen ist die Übertragung eines einzelnen, bestimmten Vermögenswertes. Der Vermächtnisnehmer, also die Person, die das Vermächtnis erhalten soll, wird nicht Teil der Erbengemeinschaft, sondern hat nur für den im Testament beschriebenen Vermögensvorteil einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben (Vermächtnisanspruch nach § 2174 BGB).

In der Rechtssprache wird das Vermächtnis auch als "Legat" bezeichnet. Der Begriff stammt vom lateinischen Wort "legatum", was so viel wie "hinterlassen" oder "übertragen" bedeutet. Bedenkt der Erblasser in seinem Testament eine bestimmte Person mit einem Vermächtnis, nennt man das im juristischen Sprachgebrauch ein "Vermächtnis aussetzen".

Der Vermächtnisnehmer muss das Vermächtnis von den Erben aktiv verlangen. Einen Erbschein braucht er dafür nicht. Damit der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis einfordern kann, muss er davon erfahren. Ist das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, ist das sichergestellt: Das Nachlassgericht informiert mit der Testamentseröffnung den Vermächtnisnehmer über das Vermächtnis. Auch wenn die Erben das Testament beim Nachlassgericht einreichen, um einen Erbschein zu bekommen, werden alle genannten Vermächtnisnehmer vom Nachlassgericht informiert. Wenn Sie Ihr Testament mit einem Notar machen, ist es immer im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer einzutragen. auch dass stellt sicher, dass das Nachlassgericht mit der Testamentseröffnung alle Vermächtnisnehmer informiert.

Ein Vermächtnis verjährt nach drei Jahren (regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB). Ist das Vermächtnis eine Immobilie, verjährt der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben erst nach 10 Jahren (§ 196 BGB). Hat der Vermächtnisnehmer in dieser Zeit das Vermächtnis nicht eingefordert, müssen die Erben es ihm nicht mehr herausgeben. Die Frist für die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser gestorben ist und der Begünstigte von seinem Vermächtnis erfahren hat (§ 199 BGB).

Ein Vermächtnis wird sofort mit dem Tod des Erblassers fällig, außer der Erblasser hat das im Testament anders verfügt. Die Erben müssen also versuchen alle Vermächtnisse, aus dem Testament zeitnah zu prüfen und zu erfüllen.

Stirbt der Vermächtnisnehmer, nachdem der Erbfall schon eingetreten ist, geht der schuldrechtliche Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses auf die Erben des Vermächtnisnehmers über. Lehnt der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ab oder stirbt er vor dem Erblasser, geht der Anspruch nicht auf die Nachkommen über. Der Erblasser kann im Testament aber Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen, die in so einem Fall das Vermächtnis erhalten sollen.

Der Vermächtnisnehmer muss das Vermächtnis nicht annehmen, er kann das Vermächtnis ausschlagen (§ 2180 BGB). Für die Ausschlagung gibt es keine Frist oder Formvorschrift. Ein Vermächtnis kann man nicht teilweise annehmen oder ausschlagen. Es kann nur insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden.

Ein Vermächtnisnehmer kann gleichzeitig auch Erbe sein. Man kann also auch einem Erben zusätzlich noch ein Vermächtnis hinterlassen.

Bei der Abwicklung des Testaments und der Verteilung des Vermögens müssen zuerst die Vermächtnisse erfüllt werden. Das heißt, die Vermächtnisse werden herausgegeben oder ausbezahlt und erst danach wird das restliche Vermögen zwischen den Erben aufgeteilt. Ist ein Erbe zugleich Vermächtnisnehmer, erhält er das Vermächtnis im Voraus, noch vor der Aufteilung des Nachlasses und zusätzlich zu seinem Erbanteil. Das Gesetz bezeichnet das als "Vorausvermächtnis" (§ 2150 BGB).

Weil ein Vermächtnis an eine Person, die gleichzeitig auch Erbe ist, diesen Erben bevorzugt, kann der Erblasser auch verfügen, dass das Vermächtnis auf den Erbteil angerechnet werden soll. Der Erblasser regelt damit Details in der Aufteilung der Vermögenswerte unter den Erben, was er grundsätzlich darf (Teilungsanordnung nach § 2048 BGB). Wurde angeordnet, dass das Vermächtnis auf den Erbteil angerechnet werden soll und übersteigt der Wert des Vermächtnisses den Erbanteil des Erben, muss er Ausgleichszahlungen an die Miterben leisten.

Ein Vermächtnis ist eine Nachlassverbindlichkeit. Die Erben sind dazu verpflichtet, alle Vermächtnisse aus dem Testament zu erfüllen (Vermächtniserfüllung), auch wenn danach vom Erbe nichts mehr übrigbleibt. Hat der Erblasser in seinem Testament Dinge versprochen, die er nicht halten kann, haften die Erben, wenn sie das Testament annehmen, grundsätzlich auch für diese unhaltbaren Versprechen mit ihrem privaten Vermögen. Die Erben können in so einem Fall ihr Privatvermögen schützen, indem sie mit einer Nachlassverwaltung oder einem Nachlassinsolvenzverfahren die Haftung aktiv auf den Nachlass beschränken.

Normalerweise steht einem Erben, der das Erbe ausschlägt, auch kein Pflichtteil mehr zu (§ 1953 BGB). Für Erben, denen vom Erblasser mit dem Testament aber Auflagen oder Beschränkungen auferlegt wurden, gilt eine Sonderregel: Sie können das Erbe ausschlagen und haben trotzdem immer noch ein Anrecht auf ihren Pflichtteil. Nach § 2306 BGB sind auch Vermächtnisse eine solche "Beschwerung" des Erben, die es für den Erben möglich machen, das Erbe auszuschlagen und trotzdem seinen Pflichtteil zu bekommen.

Hat der Erblasser sehr hohe Vermächtnisse zum Nachteil der Erben angeordnet, kann es für die Erben deshlab vorteilhaft sein, das Erbe abzulehnen und auf ihren Pflichtteilen zu bestehen. Bei der Abwicklung des Testaments und der Verteilung des Vermögens müssen zuallererst die Pflichtteile erfüllt werden. Erst danach werden die Vermächtnisse herausgegeben oder ausbezahlt. Ist nach der Auszahlung der Pflichtteile nicht mehr genügend Geld im Nachlass, können die Vermächtnisse möglicherweise nur noch anteilig oder gar nicht mehr erfüllt werden.

Hat der Erblasser einer Person, die ein Anrecht auf einen Pflichtteil hat, gleichzeitig auch ein Vermächtnis zugewendet, wird das Vermächtnis immer auf den Pflichtteil angerechnet, außer der Begünstigte schlägt das Vermächtnis ausdrücklich aus (§ 2307 BGB). Lehnt der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis ab, erhält er seinen vollen Pflichtteil. Nimmt er das Vermächtnis an, wird der Wert des Vermächtnisses von seinem Pflichtteil abgezogen. Er hat dann noch Anspruch auf den sogenannten Zusatzpflichtteil, also den Betrag, um den sein Pflichtteil den Wert des Vermächtnisses übersteigt. Ist der Wert des Vermächtnisses höher als Pflichtteil bekommt er nur das Vermächtnis.

Die Erbengemeinschaft kann einem Pflichtteilsberechtigten mit Vermächtnis eine Frist setzen, innerhalb der er sich entscheiden muss, ob er das Vermächtnis annimmt oder nicht (§ 2307 Abs. 2 BGB). Je nachdem, wie klar der Wert des Vermächtnisses feststellbar ist, kann diese Frist zwischen mindestens sechs Wochen und mehreren Monaten liegen.

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