Rentner-Paar geht am Strand spazieren
Steuern & Abgaben auf die gesetzliche Rente

Renten­abzüge

  • Die gesetzliche Altersrente fällt für Sie als Rentner meist deutlich geringer aus als zuvor auf dem Rentenbescheid angegeben. Der Grund dafür ist, dass Ihr Rentenbescheid lediglich die Bruttorente ausweist, wobei die Rentenabzüge noch nicht berücksichtigt wurden. 
  • Von Ihrer Bruttorente werden Steuern abgezogen. Die Höhe des zu versteuernden Anteils hängt dabei vom Jahr Ihres Renteneintritts ab und steigt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 beträgt der Besteuerungsanteil 83 Prozent. Es bleibt ein Freibetrag von 17 Prozent.
  • Besteht für Sie eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, werden außerdem automatisch Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung einbehalten. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem bundeseinheitlichen Beitragssatz für die Kranken- und Pflegeversicherung. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt aktuell 14,6 Prozent und der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung bei Kinderlosen 4 Prozent, bei Rentnerinnen und Rentnern mit einem Kind bei 3,4 Prozent. Abhängig von der Anzahl der Kinder verringert sich der Beitragssatz auf bis zu 2,40 Prozent.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung. Stand: Juli 2023

Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
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Was & wie viel wird von der Rente abgezogen?
Rentnerin sitzt am Küchentisch mit Tablet, Unterlagen und Taschenrechner

Die Frage, was von der Rente abgezogen wird, lässt sich für die allermeisten Bezieher von Altersrente leicht zusammenfassen: Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Entscheidend ist dabei, wie Sie als Rentner kranken- und pflegeversichert sind und in welchem Jahr Sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen bzw. erreicht haben. Denn diese beiden Faktoren bestimmen im Wesentlichen, wie viel von Ihrer Rente abgezogen wird. Das Jahr Ihres Renteneintritts bestimmt den Anteil Ihrer Rente, für den Sie Steuern zahlen. Anhand Ihres Besteuerungsanteils und Ihrer Abgaben für Sozialversicherungsbeiträge lassen sich Ihre monatlichen Rentenabzüge und damit Ihre voraussichtliche Nettorente leicht berechnen.

Falls für Sie im Rentenalter eine Versicherungspflicht besteht, werden neben Steuern auch Sozialabgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung automatisch von Ihrer Bruttorente abgezogen. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Beitragssatz, der bei der Krankenversicherung derzeit bei 14,6 Prozent liegt. Die Hälfte (7,3 Prozent) davon wird als Rentenabzug von Ihrer Bruttorente einbehalten. Die andere Hälfte übernimmt die Deutsche Rentenversicherung (DRV).

Ihre Abgaben zur Pflegeversicherung zahlen Rentnerinnen und Rentner hingegen vollständig selbst. Seit dem 1. Juli beträgt der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Rentnerinnen und Rentner 4 Prozent, wer mindestens ein Kind hat, zahlt einen Beitragssatz von 3,4 Prozent. Vorher hatte er bei 3,4 (kinderlos) bzw. 3,05 Prozent gelegen. Zusätzlich gibt es seitdem eine Staffelung des Pflegeversicherungsanteils für Rentnerinnen und Rentner nach der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Für Rentnerinnen und Rentner liegt dieser bei 3,4 Prozent, mit zwei Kindern 3,15 Prozent, mit drei Kindern 2,90 Prozent, mit vier Kindern 2,65 Prozent und ab 5 Kindern 2,40 Prozent. Ihre einbehaltenen Sozialabgaben leitet die DRV anschließend an die Kranken- bzw. Pflegekassen weiter.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung. Stand: Januar 2023

Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner

Quelle: Deutsche Rentenversicherung. Stand: Juli 2023

Neuer Pflegebeitrag für Rentner
Es besteht ein Unterschied zwischen Rentenabzug und Rentenabschlag. Häufig werden die beiden Begriffe verwechselt oder synonym benutzt. Allerdings haben sie nicht die gleiche Bedeutung. Der Rentenabzug steht für alle Abgaben, die von Ihrer (gesetzlichen) Bruttorente abgezogen werden. Der Rentenabschlag hingegen fasst alle Minderungen der Altersrente zusammen, die sich ergeben, wenn die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Vereinfacht gesagt: Rentenabschläge entstehen bereits vor dem Renteneintritt , während Rentenabzüge erst beim Bezug der Rente wirksam werden.
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Muss ich auf meine Rente Sozial­abgaben bezahlen?
Viele Rentner müssen monatlich Sozialabgaben auf ihre Rente leisten. Diese Abgaben setzen sich aus den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Die genaue Höhe der Sozialversicherungsbeiträge hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Versichertenstatus und eventuell erhobenen Zusatzbeiträgen Ihrer Krankenkasse ab.

Sie sollten bei der Kalkulation Ihrer monatlichen Rente den Abzug von Beiträgen für Ihre Krankenversicherung berücksichtigen. Für versicherungspflichtige Rentner beträgt der bundeseinheitliche Beitrag zur Krankenversicherung derzeit 14,6 Prozent. 7,3 Prozent davon tragen Sie als Rentner selbst. Die übrigen 7,3 Prozent übernimmt der Rentenversicherungsträger. Erhebt Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, müssen Sie diesen vollständig selbst zahlen. Als freiwillig oder privat krankenversicherter Rentner übernehmen Sie die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls eigenständig in voller Höhe, können dafür aber unter gewissen Voraussetzungen Zuschüsse beantragen.

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Als weitere Abgabe zur Sozialversicherung werden seit dem 1. Juli 2023 von Ihrer Rente Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 3,40 Prozent (bei Kinderlosen 4 Prozent) monatlich abgezogen. Vorher lag der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei 3,05 Prozent (3,4 Prozent bei Kinderlosen). Neu ist seit dem 1. Juli 2023 auch eine Staffelung nach der Anzahl der Kinder unter 25, die Rentnerinnen und Rentner haben. Rentnerinnen und Rentner mit einem Kind zahlen mit zwei Kindern einen Beitragssatz von 3,15 Prozent, mit drei Kindern 2,90 Prozent, mit vier Kindern 2,65 Prozent und ab 5 Kindern 2,40 Prozent. Mit der stärkeren Ausrichtung auf die Anzahl der Kinder setzte die Bundesregierung einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts um. Diese Sozialabgaben sind vollständig von Ihnen als Rentner zu entrichten. Die Beiträge werden von der Rentenversicherung einbehalten und direkt an die Pflegekasse weitergeleitet.

Mehr zu Rente und Pflegeversicherung

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Muss ich auf meine Rente Steuern zahlen?
Neben den Abgaben zur Sozialversicherung fallen auch Steuern für Rentner weiterhin an, falls die bezogene gesetzliche Altersrente nicht unter dem Grundfreibetrag liegt.

Der Zeitpunkt, an dem Sie das gesetzliche Rentenalter erreichen oder erreicht haben, definiert letztendlich, wie hoch Ihr persönlicher Rentenabzug durch Steuern ist. Denn seit dem 1. Januar 2005 steigt jährlich der Anteil der Rente, für den Sie als Rentenbezieher Steuern zahlen. Dieser sogenannte Besteuerungsanteil wird prozentual bestimmt und beträgt für Personen, die beispielsweise 2023 in Rente gehen, 83 Prozent. Das bedeutet, dass sie von 83 Prozent ihrer Bruttorente Steuern (z. B. auch Kirchensteuer) an das Finanzamt abzuführen haben. 

Im Umkehrschluss werden für 17 Prozent der Rente keine Abgaben für die Steuer fällig. Dieser Anteil ist somit steuerfrei. 

Für alle, die erst im Jahr 2058 oder danach das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen, beträgt der Besteuerungsanteil der Rente 100 Prozent. Der Rentenabzug durch den Solidaritätszuschlag ist in der gesetzlichen Rente seit dem 1. Januar 2021 entfallen. Den "Soli" zahlen Sie auch als Rentner nur dann, falls das zu versteuernde Einkommen in Ihrer jährlichen Steuererklärung 96.409 Euro (Alleinstehende) bzw. 192.818 Euro (Verheiratete) übersteigen sollte.

Stand: Dezember 2022

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