- Definition: Was ist die Erwerbsminderungsrente?
- Erwerbsminderung: Was bedeutet Erwerbsminderung?
- Voraussetzungen: Welche Voraussetzungen gelten für die Erwerbsminderungsrente?
- Volle Erwerbsminderung: Wann bekommt man Rente wegen voller Erwerbsminderung?
- Höhe: Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?
- Berechnung: Wie wird die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet?
- Beantragung: Wie wird die Erwerbsminderungsrente beantragt?
Erwerbsminderungsrente
Inhalt
Erwerbsminderungsrente kurz erklärt
- Einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben Sie, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr voll arbeiten können.
- Ob Sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhalten, hängt unter anderem davon ab, wie lange Sie täglich noch irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
- Eine volle Erwerbsminderung liegt nur vor, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können.
- Weiteres Kriterium: Sie haben in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit eingezahlt und insgesamt mindestens fünf Jahre Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Was ist die Erwerbsminderungsrente?
Was bedeutet Erwerbsminderung?
Von Erwerbsminderung (früher auch Erwerbsunfähigkeit genannt) spricht man, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage sind, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen – weder Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf noch einer anderen bezahlten Tätigkeit.
Die Feststellung einer Berufsunfähigkeit bezieht sich dagegen nur auf Ihren zuletzt ausgeübten Beruf – auch wenn Sie möglicherweise noch in einem anderen Beruf arbeiten könnten. Berufsunfähigkeit tritt also in der Regel deutlich früher ein als Erwerbsminderung.
Das Problem: Seit der Reform zum Jahr 2001 zahlt die Deutsche Rentenversicherung bei Berufsunfähigkeit nur noch, wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren worden sind.
Anspruch und Wartezeit: Welche Voraussetzungen gelten für Erwerbsminderungsrente?
Um eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können, müssen Sie
- die allgemeine Wartezeit erfüllen, d.h. Sie müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre in der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein und zudem
- in den letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung grundsätzlich mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung wegen einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit gezahlt haben oder entsprechende Zeiten haben, für die Pflichtbeiträge als gezahlt gelten. Diese besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung bezeichnet man auch als 3/5-Belegung;
- auf nicht absehbare Zeit weniger als sechs bzw. drei Stunden pro Tag arbeiten können.
Besonders Berufsanfänger:innen können die Wartezeiten für die Erwerbsminderungsrente häufig noch nicht erfüllen. Deswegen ist eine private Arbeitskraftsicherung z.B. mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll.
Was Sie zu den Wartezeiten wissen müssen
Welche Zeiten werden bei der allgemeinen Wartezeit berücksichtigt?
Bei der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren werden beispielsweise berücksichtigt:
- Beitragszeiten, hierunter fallen Pflichtbeitragszeiten wegen versicherter Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit, wegen Kindererziehung und Zeiten nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege, u. U. Zeiten des Bezugs von Kranken- oder Arbeitslosengeld sowie freiwillige Beitragszeiten etc.
- Ersatzzeiten
- Zeiten aus Minijobs, allerdings nur anteilig, sofern keine Rentenversicherungspflicht bestanden hat
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung etc.
Wann gilt die allgemeine Wartezeit vorzeitig als erfüllt?
Die allgemeine Wartezeit kann vorzeitig erfüllt werden. Sie ist grundsätzlich schon durch Zahlung eines einzigen anrechenbaren Beitrags oder durch Pflichtbeiträge, die nach den besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, vorzeitig erfüllt, wenn in der Deutschen Rentenversicherung Versicherte vermindert erwerbsfähig geworden sind wegen
- Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
- einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder
- wegen politischen Gewahrsams.
Im Falle eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit ist dies allerdings nur dann der Fall, wenn im Zeitpunkt des Unfalls bzw. des Eintritts der Berufskrankheit Versicherungspflicht bestanden hat oder der Versicherte in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat.
Auch bei einem Freizeitunfall bzw. einer Krankheit ist dies möglich, allerdings nur bei vollständiger Erwerbsminderung, wenn diese während Ausbildung oder vor Ablauf von sechs Jahren nach deren Beendigung eintritt und ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in den letzten zwei Jahren vorliegen.
Welche Zeiten sind außerdem als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen?
Neben den o. g. Pflichtbeitragszeiten, die bei der 3/5-Belegung berücksichtigt werden, zählen auch andere Beitragszeiten zur Erfüllung dieser Wartezeit mit. Dies sind beispielsweise Pflichtbeitragszeiten wegen
- Kindererziehung oder nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege,
- Zeiten des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes,
- Zeiten des Bezugs von z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld, sofern die betroffenen Personen im letzten Jahr vor Beginn dieser Leistung in der DRV rentenversicherungspflichtig waren,
- Zeiten der Antragspflichtversicherung.
Ausnahmsweise ist die 3/5-Belegung nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung durch einen Tatbestand eingetreten ist, durch den – wie oben dargestellt – die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wurde.
Der 5-Jahreszeitraums kann sich um gewisse Zeiten in die Vergangenheit verlängern. Dies ist der Fall, wenn die betroffene Person beispielsweise aus folgenden Gründen keine Pflichtbeiträge gezahlt:
- Arbeitsunfähigkeit
- Schwangerschaft und Mutterschutz
- Kinderberücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes
6-Stunden-Regel: Wann Rente wegen voller Erwerbsminderung?
Bei der Erwerbsminderungsrente unterscheidet die Deutsche Rentenversicherung zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung und wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ob Sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, hängt davon ab, wie lange Sie täglich noch arbeiten können:
- Sie erhalten die volle Erwerbsminderungsrente, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können.
- Können Sie auf nicht absehbare Zeit mehr als drei Stunden aber weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten, haben Sie Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente.
- Ab sechs Stunden Arbeitsfähigkeit pro Tag gibt es nichts.
Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?
Wie wird die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet?
Die Höhe der Erwerbsminderungsrenten wird berechnet, indem Sie Ihre persönlichen Entgeltpunkte (erworben über Lohn und Zurechnungszeiten) mit dem Rentenartfaktor (für Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt er 1,0 für teilweise Erwerbsminderung 0,5) und dem aktuellen Rentenwert multiplizieren. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich angepasst und beträgt seit 1. Juli 2025 für West und Ost 40,79 Euro.
Beispielrechnungen Rente bei voller Erwerbsminderung nach Versicherungsjahren (Stand 1. Juli 2025):
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|
Versicherungsjahre des Versicherten
(inklusive Zurechnungszeit) |
Monatliche Rente* bei einem
insgesamt durchschnittlichen Verdienst (100 % vom Durchschnitt = 1,0 Entgeltpunkte**) |
|---|---|
| 25 | 1.019,75 Euro |
| 30 | 1.223,70 Euro |
| 35 | 1.427,65 Euro |
| 40 | 1.631,60 Euro |
| 45 | 1.835,55 Euro |
Die ermittelten Beträge basieren auf dem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro (gültig seit 1. Juli 2025). Sie vermindern sich bei einem Rentenbeginn vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit einer gleitenden Übergangsregelung um einen individuellen Abschlag (maximal 10,8 %).
* Bei der Berechnung sind individuelle Abschläge nicht berücksichtigt.
** Einen Entgeltpunkt erhalten Sie für ein Jahr Beitragszahlung nach dem statistischen Jahresdurchschnittsverdienst
Absicherungsbedarf Rechner
Wie wird die Erwerbsminderungsrente beantragt?
Das müssen Sie bei der Antragstellung beachten:
- Die Deutsche Rentenversicherung stellt das Formular bereit, mit dem Sie einen Antrag stellen können.
- Dort erfahren Sie, welche Unterlagen Sie für den Antrag einreichen müssen.
- Am besten geben Sie den Antrag persönlich ab. So können Sie offene Fragen gleich vor Ort klären.
Und wenn Ihr Antrag abgelehnt wird:
- Widersprechen Sie schriftlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides.
- Es genügt zunächst, den Widerspruch ohne Begründung einzulegen, um die Frist zu wahren.
- Danach ist Zeit zu begründen oder einen Anwalt damit zu beauftragen.
Gibt es einen Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit?
Bis Ende 2000 sprach man bei Invalidität entweder von Erwerbsunfähigkeit oder von Berufsunfähigkeit. Diese Renten werden auch heute noch gezahlt, wenn die Betroffenen vor 2001 die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt haben und auch heute noch erfüllen.
Zum 01.01.2001 hat der Gesetzgeber die Sicherung des Lebensunterhalts bei Invalidität grundsätzlich reformiert und neue Begriffe eingeführt: Man spricht jetzt von Erwerbsminderung und unterscheidet dabei die beiden Stufen volle und teilweise Erwerbsminderung. Die zweistufige Erwerbsminderung ersetzt die bisherige Zweiteilung in Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit.
Die neue Leistung heißt „Rente wegen Erwerbsminderung“. Im Vergleich zu früher wurde der gesetzliche Schutz abgesenkt.
Auf dieser Seite sind die Voraussetzungen und Leistungen beschrieben, die jetzt gelten.
Wie wird eine Erwerbsminderung festgestellt?
Wenn Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV), wie viele Stunden Sie täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten könnten. Davon hängt es ab, ob die DRV Sie als teilweise, voll oder nicht erwerbsgemindert einstuft.
Grundlage der Entscheidung ist ein ärztliches Gutachten. In dem Gutachten werden Ihre gesundheitlichen Beschwerden und die vorgenommene Therapie im Hinblick auf Ihre verbliebene Leistungsfähigkeit bewertet. Ausdrücklich nicht berücksichtigt werden zusätzliche individuelle Faktoren wie die möglich Doppelbelastung durch die Pflege kranker Eltern oder eines behinderten Kindes.
Selbst wenn Sie inzwischen in Teilzeit arbeiten, bedeutet das für die Prüfung nicht automatisch, dass Sie nicht mehr Vollzeit arbeiten könnten.
Was ist, wenn ich täglich sechs Stunden und mehr arbeiten kann?
Wenn Sie in der Lage sind, einer beliebigen Erwerbstätigkeit mindestens sechs Stunden am Tag nachzugehen, liegt keine Erwerbsminderung vor – die Deutsche Rentenversicherung unterstellt dann, dass es genug Tätigkeiten gibt, die Sie ausüben können.
Das Risiko, keinen Job zu finden, den Sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen ausüben können, liegt leider bei Ihnen. Finden Sie keinen passenden Arbeitsplatz, bleibt Ihnen nur der Weg in die Arbeitslosigkeit.
Auch bei einer privaten Vorsorge mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung wird geprüft, ob Sie noch mindestens sechs Stunden am Tag arbeiten können. Der wesentliche Unterschied: Entscheidend ist ausschließlich, ob Sie diese Arbeitsleistung in Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf erbringen könnten. Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, also auf andere Berufe und Tätigkeiten, wird es nicht geben.
Zahlt die Deutsche Rentenversicherung auch, wenn ich berufsunfähig werde?
Wie lange dauert es, bis eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt wird?
Die Bearbeitungszeiten variieren – je nachdem, wie umfangreich die Prüfung der Voraussetzungen für Ihre Erwerbsminderungsrente ausfällt.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft, ob alle Voraussetzungen – formal, versicherungsrechtlich und gesundheitsbezogen – für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente erfüllt sind. Dazu benötigt die DRV unter anderem die Beurteilung Ihres gesundheitlichen Zustandes und verbliebenen Leistungsvermögens in Form ärztlicher Gutachten.
Daher können mehrere Monate vergehen, bis die Deutsche Rentenversicherung über einen Antrag auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente entschieden hat. Auch aus diesem Grund ist eine private Vorsorge wichtig, denn die zahlt Ihre vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente vom ersten Tag der Berufsunfähigkeit an.
Ist die gesetzliche Erwerbsminderungsrente steuer- und beitragspflichtig?
Ja, eine Erwerbsminderungsrente zählt zu Ihrem persönlichen Einkommen. Sie müssen die Rente wie alle anderen Einkommensquellen versteuern. Versteuert wird sie mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.
Der Besteuerung unterliegt nur ein Teil der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, da eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 liegt dieser Besteuerungsanteil bei 84 % (Stand: Dezember 2023). Das heißt, von 500 Euro Rente müssen 420 Euro versteuert werden.
Zusätzlich fallen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung an. Die von den Rentenempfänger:innen zu tragenden Beiträge behält die gesetzliche Rentenversicherung DRV bei versicherungspflichtigen Rentner:innen vor der Auszahlung ein. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte und privat krankenversicherte Rentner:innen zahlt die DRV einen Zuschuss aus.
Weitere steuer- und beitragsrechtliche Regelungen
Wenn Sie Ihren Vorsorgebedarf mit einer privaten oder betrieblichen Arbeitskraftsicherung schließen, dann gilt:
Die Rentenleistung aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist mit dem „besonderen“ Ertragsanteil steuerpflichtig. Hier unterliegt nur ein Teil der Rente der Steuerpflicht mit dem persönlichen Steuersatz. Bei zum Beispiel zehn Jahren BU-Leistung unterliegen nur 12 % der Rente der Steuerpflicht.
Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner:innen sind auch private BU-Renten beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Erfolgt die Rentenleistung jedoch aus einer betrieblichen Absicherung (im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge bAV), so ist die Leistung grundsätzlich voll steuer- und beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung.
Hinweise zur Entgeltumwandlung, der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und Zuschüssen:
Die Entgeltumwandlung bei der bAV verringert Ihr Bruttogehalt. Das kann zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus den gesetzlichen Sozialsystemen führen. Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen. Des Weiteren kann die Entgeltumwandlung eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bewirken. Im Gegenzug zahlen Arbeitnehmer:innen im Rahmen der jeweiligen Fördergrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei in die Versorgung ein.
Ab dem 01.01.2019 gilt dabei für neu getroffene Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer:innen und Unternehmen: Bei sozialversicherungsfreier Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss in Höhe von bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts verpflichtet. Ab dem 01.01.2022 gilt die gleiche Zuschuss-Regelung dann auch für bestehende Vereinbarungen.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Betrieblichen Altersvorsorge.