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Barkaution: Junges Paar studiert einen Mietvertrag auf dem Sofa
Sicherheit für Vermieter:innen

Barkaution – muss die Kau­tion bar be­zahlt werden?

Die Barkaution ist ein Geldbetrag, den der oder die Mieter:in vor Mietbeginn an den Vermieter oder an die Vermieterin zahlt. Dieses Geld dient der vermietenden Person als Absicherung, falls nach Auszug des Mieters oder der Mieterin offene Forderungen bestehen. Die Bar­kaution kann sie zum Beispiel nutzen, um Kosten für Reparatur­arbeiten oder nicht gezahlte Neben­kosten zu begleichen. Die Kautions­höhe darf maximal drei Monats­netto­mieten betragen. Diesen Betrag können Mieter:innen in bar oder per Überweisung zahlen. Ver­mieter:innen sind laut BGB § 551 verpflichtet, das Geld getrennt von ihrem Privat­vermögen auf ein Miet­kautions­konto einzuzahlen. Während des Miet­verhält­nisses haben weder Vermieter:innen noch Mieter:innen Zugriff auf dieses Geld. Falls der oder die Mieter:in zu Mietbeginn die Kautions­summe nicht auf­bringen kann oder will, gibt es  Alter­nativen wie zum Beispiel eine Miet­kautions­versicherung, die dem oder der Vermieter:in Miet­sicher­heit garan­tieren und die finanzielle Belastung für die mietende Person reduzieren.

Eine Barkaution ist ein Geld­betrag, den Mieter:innen vor Miet­beginn an den oder die Vermieter:in zahlt. Dieses Geld dient Ver­mieter:innen zur finanziellen Ab­sicherung, falls nach Beendigung des Miet­verhält­nisses noch offene Forder­ungen bestehen. Diese können an­fallen, wenn Mieter:innen bei Mietende Schäden in der Woh­nung hinter­lassen oder noch ausstehende Neben­kosten­abrech­nungen vorliegen. Der Begriff „Bar­kaution“ bedeutet nicht, dass Mieter:innen die Kaution in bar zahlen müssen. Der oder die Mieter:in kann die Miet­kaution auch über­weisen. Eine andere Verein­barung zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen, eine Mietsicherheit zu hinterlassen, ist zulässig, darf aber nicht zum Nach­teil des Mieters oder der Mieterin sein.

Laut § 551 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB) muss die Bar­kaution für die Miete insolvenz­fest und getrennt vom Privat­vermögen des Ver­mieters oder der Vermieterin ange­legt werden. Die Zinsen, die auf die ange­legte Kaution anfallen, gehören dem oder der Mieter:in. Eine Aus­nahme bilden Studenten- und Jugend­wohn­heime. Vermieter:innen sind hier nicht ver­pflichtet, die Kaution zu verzinsen. Diese Regelung soll Vermieter:innen dieser Einrichtungen vom bürokratischen Aufwand entlasten, der durch die Menge an Mietern und Mieterinnen, die oft wechseln, entsteht. 

Die Höhe der Bar­­kaution für die Miete darf drei Netto­­kalt­­mieten nicht über­­steigen. Die Kaution für eine Wohnung zu einer Kalt­­miete von 750 Euro darf also maximal 2.250 Euro betragen. Die Höhe der Warm­­miete, in der in der Regel Betriebs- und Neben­­kosten wie zum Beispiel Heiz­­kosten enthalten sind, spielt für die Be­rechnung der Kaution keine Rolle.
Wann Sie die Mietkaution überweisen müssen, steht in der Regel im Vertrag. Im Idealfall zahlen Mieter:innen die Bar­kaution in voller Höhe nach Vertrags­abschluss und kurz vor Einzug in die neue Wohnung. Als Mieter:in haben Sie aber auch laut § 551 Abs. 2 (BGB) das Recht, die Kaution in drei Raten zu zahlen: Die erste Rate der Miet­kaution ist bei der Wohnungs­über­gabe fällig, die zweite zu Anfang des zweiten Miet­monats, die dritte Rate erfolgt Anfang des dritten Miet­monats.

Nein, Mieter:innen sind nicht verpflichtet, die Kaution in bar zu zahlen, sie können die Kaution auch auf ein Konto über­weisen. Eine Bar­zahlung ist zwar möglich, Ver­­mieter:innen können jedoch nicht darauf bestehen, dass Mieter:innen die Kaution in bar über­­geben. Bestehen Ver­­mieter:innen darauf, die Kaution in bar zu erhalten, kann der Rechts­weg helfen.

Wenn Sie die Mietkaution in bar bezahlen möchten, sollten Sie von Ihrem Ver­mieter oder Ihrer Vermieterin eine Quittung über den Er­halt des Geldes erhalten. So haben Sie einen Nach­­weis für die Zahlung der Kaution. Ihr:e Ver­mieter:in darf das Geld nicht in bar lagern, sondern muss es auf ein Konto ein­zahlen oder an­legen. Auch dafür können Mieter:innen einen Nach­weis ver­langen.

Wenn Sie als Mieter:in zu Beginn des Miet­ver­hältnisses die Bar­kaution nicht in auf ein­mal zahlen können oder möchten, haben Sie noch folgende Alter­nativen:

  • Ratenzahlung: Statt der ein­maligen Kautions­zahlung, können Sie die Kaution auch in drei Raten zahlen. Die erste Rate fällt dann zu Miet­beginn an. Die weiteren Raten in den beiden folgenden Monaten.
  • Kleinkredit: Wenn Sie nicht genug Geld für die Miet­kaution haben, können Sie einen Klein­kredit beantragen. Klein­kredite sind Raten­kredite mit kleiner Kreditsumme. Die Zinsen sind stark abhängig vom Anbieter und wie lange die Laufzeit der Rück­zahlung ist.
  • Mietkautionssparbuch: Ein Miet­kautions­sparbuch ist ein Sparbuch, das ähnlich funktioniert wie ein Miet­kautions­konto. Der oder die Ver­mieter:in legt die Miet­kaution dort separat von seinem übrigen Vermögen an und – falls es keine offenen Forderungen gibt – zum Ende des Miet­verhält­nisses mit den Zinsen ausgezahlt. Aufgrund der sehr niedrigen Zinsen werden Miet­kautions­sparbücher kaum noch verwendet.
  • Mietkautionsbürgschaft: Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Verein­barung zwischen Mieter:in, Vermieter:in und einem Bürgen oder einer Bürgin. Ein Bürge oder eine Bürgin kann sowohl eine Privat­person oder eine Firma sein. Die bürgende Person oder Firma verpflichtet sich für Schadens­ersatz­ansprüche des Vermieters oder der Vermieterin aufzu­kommen, jedoch nur bis zur festgelegten Höhe der Kaution, also maximal drei Netto­kalt­mieten.
  • Mietkautionsdepot: Ein Miet­kautions­depot ermöglicht Mietern und Mieterinnen, ihre Miet­kaution in Invest­ment­fonds, ETFs und andere Finanzprodukte anzulegen. Invest­ment­fonds sind Anlage­produkte, bei denen eine Invest­ment­gesellschaft Geld von Anlegern und Anlegerinnen sammelt und es in verschiedene Wert­papiere investiert, wie z. B. Anleihen, Aktien, Rohstoffe oder Immobilien. Diese Art der Geld­anlage für Miet­kautionen kann höhere Renditen als andere Anlageformen einbringen, birgt aber auch das Risiko eines Totalverlusts.
  • Mietkautionsversicherung: Eine Miet­kautions­versicherung fungiert als Bürg­schaft für Mieter:innen. Anstatt zu Beginn des Miet­verhältnisses hohe Kosten zu tragen, schließen Mieter:innen eine Versicherung ab. Sie zahlen regelmäßig einen Versicherungs­beitrag, der von der ursprünglichen Miet­kautions­forderung abhängt. Die Beiträge beginnen bei den meisten Anbietern bei 25 Euro pro Jahr. Als Nachweis für die Sicher­heit erhält der oder die Vermieter:in eine Bürgschafts­urkunde von der Versicherung. Bei der Allianz erhalten Vermieter:innen diesen Nach­weis inner­halb von 24 Stunden nach Abschluss der Versicherung.
     

Erhalten Vermieter:innen eine Bar­kaution von Mieter:innen, sind sie gesetz­lich verpflichtet, das Geld getrennt von ihrem restlichen Vermögen auf einem eigens eröffneten Konto aufzubewahren. Meist ist das ein Mietkautionskonto mit entsprechenden Beschränkungen. Miet­zahlungen oder andere Zahlungstransfers dürfen darüber nicht abgewickelt werden. Im Falle einer Bar­zahlung der Kaution sollten sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen eine Quittung für das einge­reichte Geld erhalten.

Nach Beendigung des Miet­verhält­nisses findet in der Regel eine Abnahme der Wohnung durch die vermietende Person oder durch sie beauf­tragte Dritte statt. Sind während der Mietdauer Schäden in der Wohnung entstanden, dient das Kautionsgeld in der Regel zur Zahlung der Kosten für die Reparaturarbeiten. Die Kosten­aufstellung dafür muss der oder die Vermieter:in der mietenden Person mitteilen. Dasselbe gilt, wenn Mieter:innen eventuellen Nach­zahlungen bei den Neben­kosten nicht nach­kommen oder eine Mietforderungen nicht begleichen. Gibt es keine Schäden in der Wohnung und sind alle Rechnungen beglichen, geht die Kautionssumme inklusive ange­sammelter Zinsen an die Mieter:innen zurück. Für die Abwicklung der Kautions­rück­zahlung haben Vermieter:innen bis zu sechs Monate Zeit.

In der Regel dürfen Vermieter:innen erst auf die Kaution zugreifen, wenn das Mietverhältnis endet. Erfüllen Mieter:innen sämtliche im Mietvertrag festgehaltenen Pflichten, bleibt das Kautionsgeld unangetastet, die gesamte Summe muss dem oder der Mieter:in in diesem Fall nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Verfügung stehen. Deswegen braucht es ein separates Konto, das z. B. bei Insolvenz der vermietenden Person unangetastet bleibt. Erst nach Beendigung des Miet­verhältnisses dürfen Vermieter:innen gesicherte Ansprüche mit der Miet­kaution begleichen, die aus dem Mietverhältnis entstanden sind, z. B. Kosten für Reparaturen am vermieteten Wohnraum. Nur in unstrittigen und meist gerichtlich festgestellten Ausnahme­fällen können Vermieter:innen während des Miet­verhältnisses auf die Kaution zugreifen. Die Kaution dient dann als Ausgleich für aus dem Miet­verhältnis entstandene Forderungen an den oder die Mieter:in.

Wenn der oder die Mieter:in zu Beginn des Miet­verhält­nisses die Bar­kaution nicht zahlen kann, gibt es mehrere Möglich­keiten: Der oder die Mieter:in kann der vermietenden Person eine Miet­kautions­bürg­schaft oder Miet­kautions­versicherung als Miet­sicherheit anbieten. In diesem Fall muss er oder sie selbst keine ein­malige Kautions­zahlung leisten. Alternativ kann er oder sie die Miet­kaution in drei Monats­raten zahlen oder den Vermieter oder die Vermieterin bitten, die Zahlung der Kaution auf einen späteren Zeitpunkt zu ver­schieben.

Erst wenn der oder die Mieter:in nach Abschluss des Mietvertrags weder der Kautions­forderung nach­kommt noch Alter­nativen anbietet, darf der oder die Vermieter:in den Vertrag frist­los kündigen. Gemäß BGB (§ 569) liegt mit dem Nicht­zahlen der Kaution ein wichtiger Grund vor, der eine außerordentliche Kündigung ermöglicht. Damit die vermietende Person die frist­lose Kündigung durch­setzen kann, muss die Miet­kaution im Vertrag fest­gelegt sein.
 

Grundsätzlich können Vermieter:innen nicht erzwingen, dass Mieter:innen die Miet­kaution in bar bezahlen. Eine rechtliche Grund­lage dafür gibt es nicht. Eine Bar­zahlung ist jedoch möglich. Wenn Mieterin:innen die Miet­kaution in bar zahlen möchten, sollte sie auf eine Quittung bestehen. Damit weist die vermietende Person nach, dass sie die Miet­kaution erhalten hat. Nur so kann der oder die Mieter:in sicher­gehen, dass die Zahlung der Kaution in bar seriös ist.

Nach der Bar­zahlung müssen Vermieter:innen sich um eine insolvenz­feste Anlage des Geld­betrages sicherstellen. Das heißt, dass sie die Kaution separat von ihrem Privat­vermögen und der Miet­zahlung anlegen müssen. Im Falle einer Privat­insolvenz des Ver­mieters oder der Vermieterin gilt das Kautions­geld dann nicht als Teil der Insolvenz­masse. Mieter:innen sollten einen Nachweis über die Anlage des Kautions­betrages erhalten.

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