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Mietkautionsbürgschaft: Ein unges Paar sitzt zwischen Umzugskartons in einer Wohung auf dem Fußboden

Mietkautionsbürgschaft

Eine Mietkautionsbürgschaft ist eine rechtsverbindliche Zusage an den Vermieter oder die Vermieterin für unbezahlte Schäden oder Schulden eines Mieters oder einer Mieterin aufzukommen, wenn das Mietverhältnis endet. Mietbürgen können Privatpersonen zum Beispiel die Eltern, aber auch Firmen wie beispielsweise Banken oder Versicherungen, sein. Eine Mietkautionsbürgschaft wird schriftlich erklärt und die unterzeichnetet Bürgschaftserklärung (oder Bürgschaftsurkunde) wird Vermieter:innen als Mietsicherheit übergeben. Die Mietbürgschaft ist eine Alternative zur Barkaution. Sie kann aber auch freiwillig zusätzlich oder in Kombination mit einer Barkaution vereinbart werden. Oft wird eine Mietkautionsbürgschaft verkürzt auch als Mietbürgschaft oder Kautionsbürgschaft bezeichnet.
In einer Mietbürgschaft kann festgelegt werden, ob Vermieter:innen sich bei Schäden direkt an den Bürgen oder die Bürgin wenden dürfen (selbstschuldnerische Mietbürgschaft) oder sich zuerst an den Mieter oder die Mieterin wenden müssen (Ausfallbürgschaft). Es kann außerdem vereinbart werden, dass die bürgende Person bei Schäden zunächst zahlt und erst danach geprüft wird, ob die Forderungen der vermietenden Person berechtigt waren (Bürgschaft auf erstes Anfordern).
Bei einer selbstschuldnerischen Mietbürgschaft kann sich der oder die Gläubiger:in direkt an die bürgende Person wenden. Gläubiger:innen müssen nicht erst versuchen die Schuld bei dem Mieter oder der Mieterin einzutreiben. Juristisch nennt man die Auseinandersetzung mit der eigentlichen Schuldnerpartei die "Einrede der Vorausklage" (§771 BGB). Durch einen "Verzicht auf Einrede der Vorausklage" können Sie Ihre Bürgschaft für Vermieter:innen attraktiver machen, weil Sie zusagen, dass sie eventuelle Forderungen direkt an den Bürgen stellen können. Das Gegenteil der selbstschuldnerischen Bürgschaft ist die Ausfallbürgschaft. Bei einer Ausfallbürgschaft muss der oder die Gläubiger:in nachweisen, dass nachdrücklich versucht wurde, die Schuld einzutreiben – zum Beispiel durch Zwangsvollstreckung. Schuldner:in ist in diesem Fall der Mieter oder die Mieterin. Bürgende haften erst danach und nur noch für den Teil der Schulden, den der oder die Gläubiger:in, nach Anwendung aller Mittel, von dem oder der Schuldner:in nicht mehr bekommen konnte.
Eine "Bürgschaft auf erstes Anfordern" ist eine Sonderform der Bürgschaft, mit der Ansprüche des Gläubigers oder der Gläubigerin schnell durchgesetzt werden können. Bei einer Mietbürgschaft auf erstes Anfordern verzichtet der Bürge oder die Bürgin darauf, die Forderungen des Vermieters oder der Vermieterin zu prüfen. Sie zahlt zunächst erstmal. In der juristischen Sprache nennt man diesen Verzicht auf die Prüfung des Sachverhalts "Verzicht auf Einrede der Anfechtbarkeit" (§770 BGB). Bürgende und Mietende können im Nachhinein versuchen Ihr Geld, im ungünstigsten Fall über Klagen, zurückzuholen. 
Für Vermieter:innen ist eine Mietbürgschaft auf erstes Anfordern vorteilhaft. Sie bekommen ihr Geld ohne vorher einen Rechtsstreit führen zu müssen. Läuft die Bürgschaft über eine Bank oder eine große Versicherung kann sich die vermietende Person sehr sicher sein, dass sie bei einem Mietschaden schnell und unkompliziert Geld bekommt. Für Mieter:innen ist eine Mietbürgschaft auf erstes Anfordern ungünstiger.Bürgt eine Bank oder die Versicherung wird sie das Geld, das sie sofort an den oder die Vermieter:in gezahlt hat, von der mietenden Person zurückverlangen (Regress) und auch sie muss zunächst zahlen. Will der Mieter oder die Mieterin das Geld zurückholen, muss er oder sie klagen und vor Gericht beweisen, dass die Forderung der vermietenden Person nie gerechtfertigt war.
Als Mieter:in sollten Sie auf jeden Fall verstehen, ob Ihre Mietbürgschaft oder Ihrer Mietkautionsversicherung eine Mietbürgschaft "auf erstes Anfordern" ist oder nicht. Dann gilt es abzuwägen: Ist es Ihnen wichtig, dass der oder die Vermieter:in die Mietbürgschaft akzeptiert, dann erhöht eine Bürgschaft "auf erstes Anfordern" Ihre Chancen. Oder ist es Ihnen wichtig, in einem möglichen Streitfall rechtlich sicherer aufgestellt sein, dann sollen Sie eine Mietbürgschaft ohne "auf erstes Anfordern" wählen.
Mietbürgen können Privatpersonen, zum Beispiel die Eltern, aber auch Firmen, wie zum Beispiel Banken oder Versicherungen, sein. Grundsätzlich kann eine Bürgschaft auch von mehreren Personen übernommen werden, die mögliche Forderungen dann gemeinschaftlich tragen. Eine Privatperson, die eine Mietbürgschaft (Privatpersonenbürgschaft) übernehmen will, muss volljährig sein und vom Vermieter oder der Vermieterin akzeptiert werden. Die vermietende Person darf, beispielsweise durch Verlangen einer Selbstauskunft oder einer Schufa Auskunft, prüfen, ob der Bürge oder die Bürgin in der Lage ist die Mietkaution bei Mietschäden auch zu leisten. Viele Vermieter:innen setzen dafür dieselben Regeln an, wie für die Auswahl von Mietern und Mieterinnen, zum Beispiel dass der Bürge oder die Bürgin im Monat mindestens das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete verdient. Grundsätzlich ist es hilfreich, wenn der Mietbürge oder die Mitbürgin der vermietenden Person schon früh und freiwillig (zum Beispiel durch Gehaltsnachweise oder Rentenbescheide) eine gute Bonität nachweist.
Die häufigste Form der Privatbürgschaft ist die Elternbürgschaft. Dabei übernehmen die Eltern die Mietbürgschaft für ihre Tochter oder ihren Sohn. Eine Kautionsbürgschaft durch die Eltern ist besonders dann erfolgreich, wenn man sich kennt. Vermieter:innen können sich darauf verlassen, dass die Eltern, deren finanzielle Situation sie vielleicht auch gut einschätzen können, für Ihr Kind voll einstehen werden.
Eine Mietbürgschaft durch den Arbeitgeber ist möglich und kommt durchaus vor. Gerade in großen Städten haben große Unternehmen ein Interesse daran Fachkräfte, auch aus anderen Städten, in den Betrieb zu holen. Fragen Sie Ihrem Arbeitgeber, ob und wie er Sie bei der Wohnungssuche unterstützen kann.
Mietkautionsbürgschaften durch Banken sind möglich und üblich. Sie werden als "Bankaval" oder "Mietaval" bezeichnet. Der sonderbare Begriff kommt vom französischen Wort "aval" oder dem italienischen Wort "avallo" für "Wechseln", weil man früher als Bürge oder Bürgin auf Finanzdokumenten mit dem Zusatz "per Aval" (gleichbedeutend mit "als Bürge") unterschrieben hat. Der altmodische Begriff hat sich vielleicht deshalb so lange gehalten, weil er so ähnlich klingt wie das Wort "Eventualverbindlichkeiten", was ein moderner Sammelbegriff der Banken für Bürgschaften ist. Kautionsbürgschaften sind für Banken heute mit größeren Aufwänden verbunden als andere Finanzgeschäfte. Die Angebote von Mietkautionsbürgschaften durch Banken sind deshalb in den letzten Jahren zurückgegangen.
Mietkautionsbürgschaften durch Versicherungsunternehmen sind in der Form von sogenannten Mietkautionsversicherungen üblich. Beim Abschluss einer Mietkautionsversicherung erhält der Kunde oder die Kundin eine Mietkautionsbürgschaftsurkunde des Versicherers und kann diese dann an den Vermieter oder an die Vermieterin übergeben. Der Abschluss ist oft online möglich und der Versicherer garantiert einen schnellen Versand der Urkunde. Die Kosten für eine Mietkautionsversicherung sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich und liegen je nach Höhe der Kaution bei ca. 25 bis 200 Euro im Jahr. Ein Versicherungsunternehmen, das sich auf Mietkautionsbürgschaften spezialisiert hat, nennt man "Kautionskasse".
Wird eine Mietbürgschaft vom Vermieter oder der Vermieterin im Mietvertrag verlangt, darf die maximale Höhe der Bürgschaftssumme drei Nettokaltmieten nicht übersteigen. Das entspricht der gesetzlichen Obergrenze für private Mietkaution nach §551 BGB (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten), die auch für Mietkautionsbürgschaften gilt. Eine freiwillige Mietkautionsbürgschaft muss nicht auf drei Nettokaltmieten begrenzt sein. Wenn Sie der vermietenden Person unaufgefordert und freiwillig eine Mietbürgschaft anbieten, weil Sie als Eltern vielleicht hoffen damit die Chancen Ihres Kindes auf eine Wohnung zu verbessern, ist auch eine höhere Bürgschaftssumme oder eine unbegrenzte Bürgschaft möglich.
Sie können die Höhe einer privaten Mietbürgschaft in der Bürgschaftserklärung durch die Nennung eines Höchstbetrags begrenzen. Man spricht dann von einer "Höchstbetragsbürgschaft" und die Haftung des Bürgen oder der Bürgin ist auf die genannte Summe beschränkt. Die Bürgschaftssumme einer Kautionsbürgschaft zu begrenzen, reduziert das Risiko für den Bürgen oder die Bürgin und ist deshalb grundsätzlich sinnvoll.
Eine Mietkautionsbürgschaft endet, wenn Mieter:innen in eine andere Wohnung umziehen oder mit dem Tod des Mieters oder der Mieterin. Sie endet nicht, wenn sich Vermieter:innen ändern. Eine Mietbürgschaft kann zeitlich begrenzt werden. Wird sie zeitlich nicht begrenzt, kann der Bürge oder die Bürgin die Bürgschaft ohne einen nachvollziehbaren Grund nicht vorzeitig auflösen oder beenden. Stirbt die bürgende Person, müssen ihre Erben die Bürgschaft übernehmen. Genauso wie bei einer Barkaution, dürfen sich Vermieter:innen auch bei einer Kautionsbürgschaft bis zu sechs Monate Zeit lassen, um die Wohnung auf eventuelle Schäden zu prüfen.
Man kann Bürgschaften nach § 777 BGB zeitlich begrenzen. Dazu muss in der Bürgschaft ein Datum, eine Frist, oder eine Kondition genannt werden, zu der die Bürgschaft endet. Bei Mietkautionsbürgschaften sind Bürgschaften auf Zeit grundsätzlich auch möglich, aber nicht ganz einfach. Der Sinn und Zweck (Sicherungszweck) einer Mietbürgschaft liegt am Ende des Mietverhältnisses und niemand kann vorhersagen wann das sein wird. Will ein Bürge oder eine Bürgin für eine Mietkaution nur wenige Jahre lang einstehen, ohne nachvollziehbar zu machen warum, kann es sein, dass diese zeitliche Begrenzung vor Gericht für ungültig erklärt wird, weil Sie nie dem eigentlichen Zweck der Bürgschaft entsprochen hat. Um das zu verhindern, sollte die zeitliche Begrenzung einer Mietbürgschaft nicht zu kurz gewählt werden und idealerweise zusätzlich durch nachvollziehbare Konditionen begründet sein, wie zum Beispiel: Bürgende Person geht in Rente, Mieter:in heiratet oder absehbarer Umzug wegen Ende einer Ausbildung. Die zeitliche Begrenzung einer Mietkautionsbürgschaft sollte außerdem im Einvernehmen mit dem Vermieter oder der Vermieterin geschlossen werden. Vermieter:innen müssen den Zeitrahmen kennen, die Gründe dafür verstehen und damit einverstanden sein.
Private Mietkautionsbürgschaften, die zeitlich nicht befristet sind, kann man nicht so einfach kündigen wie einen Vertrag. Andererseits müssen Sie, als bürgende Person, eine Mietkautionsbürgschaft aber auch nicht weitertragen, wenn Ihnen das finanziell nicht mehr möglich ist. Ändern sich Ihre finanziellen Möglichkeiten, weil Sie beispielsweise in Rente gehen, arbeitslos werden oder erkranken, ist es sinnvoll und richtig, in Abstimmung mit der mietenden Person und der vermietenden Person eine Lösung zu finden, die Mietbürgschaft aufzulösen und zu beenden. Wenn Sie eine Mietkautionsbürgschaft übernehmen ist es gut, solche Veränderungen vorherzusehen und als Konditionen einer zeitlichen Befristung in der Bürgschaftserklärung zu nennen. Wenn der Bürge oder die Bürgin aus der Bürgschaft aussteigt, verliert der Mieter oder die Mieterin die Mietsicherheit. Das kann möglicherweise zu einer Kündigung durch den Vermieter oder die Vermieterin führen.
Die Mietkautionsbürgschaft einer Versicherung (im Rahmen einer Mietkautionsversicherung) können Mieter:innen jederzeit kündigen, indem sie dem Versicherer (zusammen mit einer Kündigung) die Bürgschaftsurkunde im Original zurückschicken. Je nach Anbieter müssen Vermieter:innen möglicherweise zusäzlich auf der Bürgschaftsurkunde eine Enthaftungserklärung unterschreiben. Ein gutes Vorgehen in diesem Fall ist beispielsweise, die Bürgschaft gegen eine Barkaution zu tauschen. Wenn Ihr:e Vermieter:in die Barkaution akzeptiert und Ihnen dann die Bürgschaftsurkunde zurückgibt, können Sie die Mietkautionsversicherung kündigen.
Mieter:innen können eine Mietkautionsbürgschaft bei einem Umzug nicht mitnehmen. Beim Umzug endet die Mietsache und die Bürgschaft muss für die neue Mietsache neu aufgesetzt werden oder eine neue Mietkautionsversicherung abgeschlossen werden. Das gilt auch für einen Umzug im selben Haus. Auch wenn Mieter:innen im selben Haus eine andere Wohnung beziehen, muss der Kautionsbürge aus der Mietkautionsbürgschaft für die alte Wohnung entlassen werden, weil das ursprüngliche Mietverhältnis endet. Als Bürge oder Bürgin sollten Sie darauf achten, dass die Wohnung in der Mietkautionsbürgschaft so klar benannt wird, dass man sie von anderen Wohnungen im Haus unterscheiden kann, zum Beispiel durch Nennung einer Nummer für die Wohneinheit oder dem Zusatz des Stockwerks. Achten Sie als Mieter:in darauf bei einem Umzug Ihre Mietkautionsversicherung für die alte Wohnung aktiv zu beenden.
Bei einem Eigentümerwechsel oder Vermieterwechsel endet die Mietsache nur, wenn die neue vermietende Person mit Ihnen einen neuen Mietvertrag abschließt. Übernimmt Ihr:e Vermieter:in den bestehenden Mietvertrag, geht auch eine bestehende Mietkautionsbürgschaft auf ihn oder sie über. Der Übergang einer bestehenden Mietbürgschaft auf den neuen Vermieter oder die neue Vermieterin ist auch dann gültig, wenn in der Mietkautionserklärung noch der alte Vermieter oder die alte Vermieterin genannt ist.
Zuerst wird das Bürgschaftsschreiben erstellt und von der bürgenden Person unterschrieben. Dann wird das Bürgschaftsschreiben üblicherweise bei der Unterzeichnung des Mietvertrages von der bürgenden Person oder der mietenden Person an den Vermieter oder die Vermieterin übergeben. Spätestens bis zum tatsächlichen Tag des Mietbeginns sollte die Bürgschaftsurkunde dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben worden sein. Der Vermieter oder die Vermieterin verwahrt die Bürgschaftsurkunde bzw. das Bürgschaftsschreiben. Am Ende des Mietverhältnisses gibt der Vermieter oder die Vermieterin das Bürgschaftsschreiben im Original zurück.

Wenn Sie eine Bürgschaftserklärung schreiben, sollte sie durch eine Überschrift auch klar so erkennbar sein: "Mietbürgschaft" oder "Bürgschaftserklärung" oder "Mietkautionsbürgschaft"

In der Bürgschaftserklärung sollte Sie die bürgende Person, die mietende Person und die vermietende Person nennen. Der Bürge oder die Bürgin sollte erkennbar und erreichbar sein. Im Bürgschaftsschreiben sollten für die bürgende Person deshalb zusätzlich zum vollen Namen auch Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort und die Personalausweisnummer angegeben werden. Ergänzend kann eine Kopie des Personalausweises der bürgenden Person beigelegt werden.

Ich, Herr/Frau: [Name, Nachname], geboren am: [Geburtsdatum], geboren in [Geburtsort], Wohnhaft in: [Straße, Hausnummer, Ort, Postleitzahl] ...

Auch der oder die Mieter:in sollte in der Bürgschaft sehr klar, mit vollem Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, benannt werden, um Verwechslungen auszuschließen. 

... übernehme für die Mieterin, den Mieter Herr/Frau: [Name, Nachname], geboren am: [Geburtsdatum], geboren in [Geburtsort] ...

Wenn Sie eine Bürgschaftserklärung aufsetzen, sollten Sie dann das Mietobjekt so genau wie möglich beschrieben. Zusätzlich zur Adresse sollte auch die Nummer der Wohnung oder das Stockwerk genannt werden, damit auch ein Umzug im selben Haus nachvollziehbar wird. 

... für die Wohnung [Straße, Hausnummer, Ort, Postleitzahl, Wohnungsnummer (Türnummer), Stockwerk] ...

Es ist vorteilhaft für Bürgende, wenn Bürgschaftserklärung und Mietvertrag gegenseitig klar zugeordnet werden können. Wenn also zum Beispiel im Mietvertrag die Bürgschaft als Anlage genannt wird und in der Bürgschaftserklärung das Unterzeichnungsdatum des Mietvertrags genannt wird. 

... für den Mietvertrag vom [Datum Abschluss Mietvertrag] ...

Soll die Bürgschaftssumme begrenzt werden, sollte der Höchstbetrag als Zahl und in Worten (um Missverständnisse auszuschließen) genannt werden.

... bis zu einem Höchstbetrag von [Betrag, Währung] (in Worten [Betrag ausgeschrieben]) ...

Soll die Bürgschaft zeitlich begrenzt werden, sollte die zeitliche Begrenzung sehr klar mit Datum oder Zeitraum und idealerweise mit einer nachvollziehbaren Begründung für die Befristung genannt werden.

... bis maximal zum [Datum] [Begründung] ...

Die Art der Bürgschaft muss aus der Bürgschaftserklärung erkennbar sein. Soll Ihre Bürgschaft eine selbstschuldnerische Bürgschaft sein, müssen Sie das in der Bürgschaftserklärung benennen.

... eine selbstschuldnerische Bürgschaft für Ansprüche aus Schulden und Schäden, die bei Beendigung des genannten Mietverhältnisses gegenüber dem genannten Mieter offen sind.

Wenn Sie Ihre Bürgschaft freiwillig und unaufgefordert abzugeben, dann sollen Sie das in der Bürgschaft sagen.

Ich übernehme diese Bürgschaft freiwillig und unaufgefordert.

Die Bürgschaftserklärung muss vom Bürgen oder der Bürgin, oder bei mehreren bürgenden Personen von allen Bürgen und Bürginnen, mit Ort und Datum handschriftlich unterzeichnet werden.

Üblicherweise ist das Bürgschaftsschreiben (oder die Bürgschaftsurkunde) ein Anhang zum Mietvertrag und wird deshalb bei der Unterzeichnung des Mietvertrages an den Vermieter oder die Vermieterin übergeben. Die bürgende Person kann dabei anwesend sein, muss es aber nicht. Es ist ausreichend, wenn der oder die Mieter:in die Bürgschaftserklärung übergibt. Lassen Sie sich den Empfang der Bürgschaftserklärung vom Vermieter oder der Vermieterin bestätigen. Eine Empfangsbestätigung gibt Ihnen als Mieter:in zusätzliche Sicherheit, sollte der Vermieter oder die Vermieterin zum Beispiel die Bürgschaftserklärung verlieren.
Endet das Mietverhältnis ohne offene Schäden, dann kann auch die Mietkautionsbürgschaft beendet werden. Der Vermieter oder die Vermieterin muss den Mietkautionsbürgen aus dem Bürgschaftsverhältnis entlassen. Formal passiert das mit einer Rückgabe der unterschriebenen Bürgschaftsurkunde vom Vermieter oder der Vermieterin an den Bürgen oder die Bürgin. Bürgschaftsurkunde von Banken oder Versicherungen enthalten auf der Bürgschaftsurkunde je nach Anbieter oft zusätzlich einen Abschnitt mit einer sogenannten Freigabeerklärung oder Enthaftungserklärung, die die vermietende Person unterschreibt und dann die unterschriebene Urkunde im Original an die mietende Person (oder direkt an die Bank oder Versicherung) zurückgibt.
Bei Privatpersonenbürgschaften ist die Bürgschaftserklärung ein Vertrag auf einfachem Papier und keine schicke Urkunde. Trotzdem sollten sie bei der Beendung einer privaten Mietkautionsbürgschaft auf der Übergabe der original Bürgschaftserklärung vom Vermieter oder der Vermieterin an bürgende Personen (oder Mieter:innen) bestehen. Bei privaten Mietkautionsbürgschaften, zum Beispiel durch die Eltern, ist es besonders wichtig und sinnvoll den Vermieter oder die Vermieterin, zusätzlich zur Rückgabe der Bürgschaftserklärung, um eine unterschriebene Enthaftungserklärung zu bitten. Ein kurzer Text, aus dem hervorgeht, dass die Bürgschaft beendet ist und keine Forderungen mehr offen sind, schafft hier Klarheit.
Genauso wie bei der Rückzahlung einer Barkaution ist auch für die Rückgabe (Beendigung) einer Mietkautionsbürgschaft eine Frist von drei bis sechs Monaten angemessen. Ist noch eine Betriebskostenabrechnung offen, aus der Nachzahlungen zu erwarten sind, darf ein:e Vermieter:in mit der Entlassung des Bürgen oder der Bürgin auch bis zu 12 Monate warten.
Haben Sie als Vermieter:in die Bürgschaftsurkunde verloren und können sie nicht mehr herausgeben, schickt die Bank oder Versicherung eine Enthaftungserklärung, die Sie ersatzweise unterschreiben können. Geht die Bürgschaftsurkunde vor dem Ende des Mietverhältnisses verloren, können Mieter:innen und Vermieter:innen eine Verlusterklärung unterschreiben und an die Bank oder Versicherung verschicken. Als Vermieter:in erhalten Sie dann eine Ersatzurkunde.
Wie können Vermieter:innen die Mietbürgschaft in Anspruch nehmen? Endet das Mietverhältnis und es sind Schäden oder Schulden des Mieters oder der Mieterin unbezahlt, können Vermieter:innen die Mietbürgschaft in Anspruch nehmen. Bei einer selbstschuldnerischen Mietbürgschaft wendet sich der Vermieter oder die Vermieterin dann direkt an die bürgende Person. Die vermietende Person wird dem Bürgen oder der Bürgin die offenen Forderungen möglichst genau und vollständig beschrieben und ihn oder sie, mit der Nennung einer angemessenen Frist, zur Zahlung auffordern. Zahlt der Bürge oder die Bürgin nicht, wird der Vermieter oder die Vermieterin eine oder mehrere Mahnungen schicken und danach möglicherweise vor Gericht klagen. Bei einer Ausfallbürgschaft müssen Vermieter:innen, bevor sie sich an den Kautionsbürgen wenden, nachweisen, dass sie mit allen Mitteln, zum Beispiel durch Zwangsvollstreckung, versucht haben die Schuld zuerst bei dem oder der Schuldner:in, also der mietenden Person, einzutreiben.
Der größte Nachteil einer Mietkautionsbürgschaft für Mieter:innen ist vielleicht, dass Vermieter:innen, eine Bürgschaft zugunsten einer Barkaution ablehnen können. In einem Umfeld, in dem man sich kennt, ist eine Privatbürgschaft oder eine Elternbürgschaft unproblematisch. Vermieter:innen wissen, wer für die Kaution einsteht und können sich darauf verlassen, dass keine Forderungen offenbleiben werden. Ist der Vermieter oder die Vermieterin keine Privatperson, sondern ein Immobilienunternehmen, erhöhen Sie besonders in großen Städten Ihre Chancen, als Mieter:in akzeptiert zu werden, wenn Ihre Mietkautionsbürgschaft nicht von einer Privatperson kommt, sondern von einer großen Versicherung oder Bank, die Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern anbieten kann.
Die Vorteile einer Mietkautionsbürgschaft gegenüber eine Barkaution sind, dass Sie die Kautionssumme sparen und für etwas anders verwenden können. Gerade für junge Menschen macht es einen Unterschied, ob sie eine Summe in der Größenordnung von 2.000 bis 4.000 Euro an einen Vermieter oder eine Vermieterin verlieren, oder vielleicht anlegen oder für Reisen oder andere Anschaffungen verwenden können.
Eine selbstschuldnerische Mietkautionsbürgschaft auf erstes Anfordern durch eine große Bank oder Versicherung, ist für Vermieter:innen praktisch ohne Risiko und auch mit geringeren Aufwänden verbunden. Sie müssen kein Kautionskonto eröffnen und keine Barkaution anlegen und können sich trotzdem sicher sein, dass sie bei Schäden oder Schulden schnell an das Geld kommen.
Mietkautionsbürgschaften durch Privatpersonen sind für Vermieter:innen nicht ohne Risiko. Ein Mietverhältnis läuft möglicherweise sehr lange und die finanzielle Situation des Bürgen oder der Bürgin kann sich verändern.  Vermieter:innen müssen die bürgende Person prüfen und haben im Vergleich zu Barkaution nicht mehr die Möglichkeit, das Geld zunächst einzubehalten, sondern müssen es erst vom Bürgen oder der Bürgin einfordern. In einigen wenigen Fällen wurden private Bürgschaften durch Familienmitglieder oder Ehepartner:innen vor Gericht für unwirksam erklärt. Die Vermieter:innen bleiben dann möglicherweise auf seiner Schadensforderung sitzen.
Wenn Sie für eine Mietkaution bürgen, kann es Ihnen natürlich passieren, dass sie tatsächlich für Schäden oder Schulden des Mieters oder der Mieterin bezahlen müssen. Wenn Sie als bürgende Person eine Mietkautionsbürgschaft unterzeichnen, sollte Ihnen das bewusst sein. Lassen Sie sich nicht von Ihrem Partner, Ihrer Partnerin oder Familienmitgliedern zu einer Bürgschaft überreden, wenn Sie diese nicht entspannt leisten können. Achten Sie darauf Ihre Bürgschaft in der Höhe zu begrenzen (idealerweise auf drei Nettokaltmieten) und prüfen Sie, ob vielleicht auch eine nachvollziehbare zeitliche Begrenzung möglich ist.
Erfährt die Schufa, zum Beispiel durch eine Schufa-Anfrage des Vermieters oder der Vermieterin, von einer Mietkautionsbürgschaft, vermerkt sie das in den Daten der bürgenden Person als neutralen Eintrag. Der Schufa-Score des Bürgen oder der Bürgin sollte sich dadurch nicht verändern. Die Information, dass Sie eine Bürgschaft übernommen haben, wird bei Schufa-Anfragen aber übermittelt und kann, wenn sie überbewertet wird, im schlimmsten Fall dazu führen, dass Ihnen Kredite nicht gewährt werden.
Vermieter:innen können eine Kautionsbürgschaft ablehnen. Vermieter:innen müssen eine Mietkautionsbürgschaft nicht akzeptieren und können auf einer Barkaution bestehen. Mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern erhöhen Sie als Mieter:in Ihre Chancen, dass Ihre Kautionsbürgschaft angenommen wird. Besonders in großen Städten kann es außerdem ein Vorteil sein, wenn statt einer Privatperson eine Versicherung oder Bank für Ihre Mietkaution bürgt.
Die Kombination von Bürgschaft und Kaution gleichzeitig ist zulässig, wenn die Summe von Barkaution und Mietkautionsbürgschaft zusammen nicht höher ist, als drei Nettokaltmieten. Fordern Vermieter:innen mehr, spricht man von "Übersicherung". Solche Forderungen im Mietvertrag sind ungültig. Wenn Sie sich als Eltern vielleicht erhoffen, die Chancen Ihres Kindes auf eine Wohnung zu verbessern, ist es aber möglich, freiwillig und unaufgefordert mehr als drei Nettokaltmieten als Mietsicherheit anzubieten.
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