Als selbstständig gilt jede Person, die:
- eigenständig ein Unternehmen gründet
- das Unternehmensrisiko selbst trägt
- auf Rechnung arbeitet
- ihre Tätigkeit, den Arbeitsort und die Arbeitszeit selbst bestimmt und frei gestaltet
Wer als Selbstständige oder Selbstständiger tätig sein möchte, arbeitet entweder gewerblich oder freiberuflich. Freiberufler:innen müssen selbstständig für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen, doch wer gilt rechtlich überhaupt als Freiberufler:in? Im Einkommenssteuergesetz (EStG) werden in § 18 eine ganze Reihe konkreter Berufe genannt, die als freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden können. Diese sogenannten "Katalogberufe" lassen sich in vier Gruppen einteilen:
- Heilberufe (Ärztinnen, Physiotherapeuten etc.)
- Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (Steuerberaterinnen, Rechtsanwälte etc.)
- technisch-wissenschaftliche Berufe (Ingenieurinnen, Architekten etc.)
- Medien- und Sprachberufe (Dolmetscherinnen, Journalisten etc.)
Nur wenn alle genannten Merkmale für den jeweiligen Katalogberuf von einer selbstständigen Person erfüllt werden, handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit – sonst ist die selbstständige Tätigkeit als Gewerbebetrieb einzuordnen.