Als selbstständig gilt jeder, der:
- eigenständig ein Unternehmen gründet
- das Unternehmensrisiko selbst trägt
- auf Rechnung arbeitet
- seine Tätigkeit, den Arbeitsort und die Arbeitszeit selbst bestimmt und frei gestaltet
Wer als Selbstständiger tätig sein möchte, arbeitet entweder gewerblich oder freiberuflich. Freiberufler müssen selbstständig für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen, doch wer gilt rechtlich überhaupt als Freiberufler? Im Einkommenssteuergesetz (EStG) werden in § 18 eine ganze Reihe konkreter Berufe genannt, die als freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden können. Diese sogenannten "Katalogberufe" lassen sich in vier Gruppen einteilen:
- Heilberufe (Ärzte, Physiotherapeuten etc.)
- Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (Steuerberater, Rechtsanwälte etc.)
- technisch-wissenschaftliche Berufe (Ingenieure, Architekten etc.)
- Medien- und Sprachberufe (Dolmetscher, Journalisten etc.)
Nur wenn alle genannten Merkmale für den jeweiligen Katalogberuf von einem Selbstständigen erfüllt werden, handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit – sonst ist die selbstständige Tätigkeit als Gewerbebetrieb einzuordnen.