Berufs­ständische Versorgungs­werke

Berufs­ständische Versorgung­einrichtung verstehen
Allianz berufsständische Versorgungswerke: Ein Mann in weißem Kittel nimmt ein Medikament aus einem gut gefüllten Lagerregal

Berufsständische Versorgungswerke sind Einrichtungen, die die Altersvorsorge, Hinterbliebenenabsicherung und Berufsunfähigkeitsabsicherung für Personen in freien, kammerfähigen Berufen sichern. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der jeweiligen Berufskammer ist beispielsweise für Ärzte und Ärztinnen, Apotheker:innen sowie Anwältinnen und Anwälte Pflicht. Da ein berufsständisches Versorgungswerk der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt ist, können sich Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Dafür ist ein Befreiungsantrag erforderlich. Die Leistungen der Versorgungswerke werden ausschließlich aus den Beiträgen der Mitglieder finanziert, die kapitalbildend am Finanzmarkt angelegt werden.

Ein berufsständisches Versorgungswerk ist das eigenständige Vorsorgesystem für Menschen, die in kammerfähigen, freien Berufen tätig sind. Die berufsständische Versorgung kümmert sich um die Altersvorsorge, Hinterblieben­envorsorge und Berufsunfähigkeits­absicherung ihrer Mitglieder und ist der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Jede Berufskammer hat dabei ihr eigenes Versorgungswerk.
Mit der Aufnahme in die jeweilige Berufskammer ist für Freiberufler:innen auch der Eintritt in das entsprechende Versorgungswerk verpflichtend. Die berufsständische Versorgung versteht man daher als Pflichtversorgung. Sie steht selbstständig neben der gesetzlichen Rentenversicherung im Drei-Säulen-System der Altersversorgung. Die konkreten Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke sind dabei die Altersvorsorge, die Hinterblieben­envorsorge und die Berufsunfähigkeits­absicherung für ihre Mitglieder. Diese Leistungen bezahlt das jeweilige Versorgungswerk ausschließlich aus den Pflichtbeiträgen der Mitglieder, die es kapitalbildend an den Finanzmärkten investiert. Das heißt: Jede Generation zahlt für sich selbst.
Wer einen freien, kammerfähigen Beruf ausübt, ist automatisch Mitglied einer Berufskammer und dadurch gleichzeitig Pflichtmitglied des zuständigen Versorgungswerks dieser Kammer. Eine berufsständische Versorgung ist also keine freiwillige Zusatzversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Gegenteil: Berufsständig versichert bedeutet, hinsichtlich der Altersvorsorge und Hinterblieben­envorsorge und bei der Arbeitskraftabsicherung Pflicht- beziehungsweise Regelleistungen zu beziehen. Die berufsständischen Versorgungs­einrichtungen nehmen die Funktion eines Pflichtversorgers ein und sind als eigenständiges Versorgungssystem für Freiberufler:innen der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt für die berufsständischen Versorgungs­einrichtungen aber nicht der Bund, sondern das jeweilige Bundesland den rechtlichen Rahmen vor. Das bedeutet: Die berufsständische Versorgung fällt per Gesetz (Artikel 70 Grundgesetz) unter Landesrecht. Dieser Umstand hat eine direkte Folge für die Mitglieder. Denn für jede Berufsgruppe ist je nach Bundesland ein eigenes Versorgungswerk zuständig. Organisiert wird dieses von der jeweiligen Berufskammer. Aus diesem Grund gibt es laut der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungs­einrichtungen e.V. 91 verschiedene Versorgungswerke (Stand 2022).
In berufsständischen Versorgungswerken sind Menschen versichert, die in freien, kammerfähigen Berufen (auch verkammerte Berufe genannt) arbeiten. Auch Angestellte, die in freien Berufen tätig sind, sind berufsständisch versicherte Personen. Zu den freien Berufen gehören: Ärztinnen und Ärzte (auch Zahn- und Tierärzte bzw. -ärztinnen), Apotheker:innen, Architekten und Architektinnen, Notarinnen und Notare, Juristen und Juristinnen (Rechts- und Patentanwältinnen oder -anwälte), Steuerberater:innen/Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer:innen/vereidigte Buchprüfer:innen, Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Psychotherapeuten und -therapeutinnen. Wer einen dieser Berufe ausübt, ist wegen der Kammerpflicht automatisch Mitglied der zugehörigen Berufskammer und damit auch Pflichtmitglied in deren Versorgungs­einrichtung.
Ein berufsständisches Versorgungswerk finanziert als Versorgungs­einrichtung seine Leistungen ausschließlich über die Beiträge seiner Mitglieder. Zuschüsse vom Staat gibt es für sie nicht. Je nach Versorgungswerk ist die Beitragshöhe unterschiedlich hoch. Einige setzen einen Prozentsatz des erzielten Einkommens an, andere einen Anteil des Höchstbeitrags der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die meisten berufsständischen Versorgungswerke finanzieren sich dabei über ein offenes Deckungsverfahren. Das funktioniert so: Sie sammeln die Beiträge ihrer Mitglieder und legen diese kapitalbildend auf den Finanzmärkten an. Investments berufsständischer Einrichtungen sind zum Beispiel unter anderem Festzinsanlagen, Immobilien und Aktien. Die späteren Leistungen für ihre Mitglieder wie zum Beispiel die Altersrente bezahlen sie aus dem am Finanzmarkt aufgebauten Kapitalstock. Die Höhe dieser ausgezahlten Leistung muss dabei nicht exakt der Summe entsprechen, die ein Kammermitglied aufgebaut hat. Im Rahmen eines offenen Deckungsverfahren rechnen die Versorgungswerke auch den zukünftigen Beitritt neuer, meist noch junger Kammermitglieder und deren Beiträge mit an.
Andere berufsständische Versorgungs­einrichtungen finanzieren sich über eine modifizierte Anwartschaftsdeckung. Bei dieser Form der Finanzierung berücksichtigt die jeweilige Versorgungs­einrichtung die Verweildauer der Beiträge in ihrer Organisation und deren Wirkung auf die Rentenhöhe stärker. Daher erinnert diese Methode an das individuelle Anwartschafts­deckungsverfahren einer privaten Lebensversicherung. Der große Unterschied: Im Gegensatz zu einer privaten Lebensversicherung verlangen Versorgungswerke bei der modifizierten Anwartschaftsdeckung keine Risikoprüfung. Der Grund dafür liegt auf der Hand. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist für Freiberufler:innen ohnehin Pflicht. Daher handelt es sich zwischen diesem und ihren Mitgliedern um eine Äquivalenzbeziehung.
Der kapitalbildende Ansatz berufsständischer Versorgungs­einrichtungen sorgt allerdings auch dafür, dass die Anlagestrategie von der wirtschaftlichen Entwicklung abhängig ist. Ein Beispiel dafür ist die bis 2022 anhaltende Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank im Zuge der Finanzkrise 2008. Ähnlich wie eine fondsgebundene oder klassische, private Rentenversicherung haben berufliche Versorgungseinrichtungen ihr Kapital in festverzinste Anlagen, Aktienfonds und Immobilien investiert. So waren laut des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags (Aktenzeichen WD 6 3000 - 100/21) zum Beispiel im Jahr 2000 77 Prozent der gesamten Kapitalanlage der berufsständigen Versorgung in Festzinsanlagen investiert. Wegen der langjährigen Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank und den niedrigen Zinserträgen aus Festzinsanlagen sank dieser Anteil bis Ende 2020 auf 46 Prozent. Diese Umschichtung der Anlagen der berufsständischen Versorgungswerke ist erfolgt, um den versicherungs­mathematisch notwendigen Ertrag für den anzulegenden Kapitalstock zu erzielen. In der Regel bieten berufsständische Versorgungswerke bessere Leistungen als die gesetzliche Rentenversicherung.
Berufsständische Versorgungswerke haben dieselbe Aufgabe wie die gesetzliche Rentenversicherung. Sie kümmern sich um die Altersvorsorge, Hinterbliebenenvorsorge und Berufsunfähigkeitsabsicherung ihrer Mitglieder. Aus dieser Aufgabe leiten sich auch ihre Leistungen ab, die im Wesentlichen eine Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsrente umfassen, und in folgender Tabelle dargestellt sind.

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Leistungen
Berufsständische Versorgungswerke
Gesetzliche Rentenversicherung
Altersvorsorge
  • Altersrente
  • Altersrente
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Hinterbliebenenvorsorge
  • Witwenrente
  • Witwerrente
  • Geschiedenenrente
  • Waisenrente
  • Witwenrente
  • Witwerrente
  • Erziehungsrente
  • Waisenrente
Berufsunfähigkeitsabsicherung
  • Berufsunfähigkeitsrente (Invalidenrente)
  • Berufsunfähigkeitsrente (Invalidenrente)
  • Leistungen zur medizinischen Reha bei geminderter oder gefährdeter Erwerbsfähigkeit
Neben einem berufsständischen Versorgungswerk gibt es auch freiwillige Versorgungswerke, die von Berufsverbänden oder Arbeitgeber- und Arbeitnehmer­vertretern gegründet werden. Dabei handelt es sich um private Vorsorgeeinrichtungen, die als zusätzliche Versorgung eine ergänzende Altersvorsorge, Hinterbliebenenvorsorge und Berufsunfähigkeits­absicherung anbietet. Durch die Leistungen freiwilliger Versorgungswerke schließen viele Arbeitnehmer:innen drohende Versorgungslücken in der Zukunft, falls die gesetzliche Absicherung nicht ausreicht. Im Gegensatz zu diesen freiwilligen Zusatzleistungen ist die Aufgabe berufsständischer Versorgungswerke die Pflichtversorgung in diesen Bereichen. Weiterer Unterschied: Die Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungs­einrichtungen ist, anders als bei den freiwilligen Versorgungswerken, für deren Mitglieder verpflichtend.
Den Anfang für die Geschichte der berufsständischen Versorgung machten die Ärzte im Jahr 1923. In Deutschland hatte die Inflation nach dem ersten Weltkrieg deren Altersversorgung nahezu vollständig entwertet. Viele Freiberufler und Witwen von Freiberuflern standen vor dem Nichts. Aus diesem Zeitgeist heraus entstand die Idee, eine eigene Selbsthilfe­einrichtung aufzubauen. Das Resultat dieser Überlegungen: Die Gründung des ersten und damit ältesten berufsständischen Versorgungswerks, der Bayerischen Ärzteversorgung, im Jahr 1923.
Richtig Bewegung kam in die Historie der berufsständischen Versorgungswerke aber erst 1957, im Zuge der Rentenreform unter Bundeskanzler Konrad Adenauer. Die damalige Bundesregierung führte die dynamische Rente ein. Unter großer gesellschaftlicher Zustimmung verweigerte die Regierung den freien Berufen die Aufnahme in die gesetzliche Rentenversicherung. Die Begründung: Die gesetzliche Rente sollte sich auf genau definierte schutzbedürftige Gruppen ausrichten und deren soziale Lage durch Einsatz von Beitrags- und Steuermitteln verbessern.
Die finanziell meist besser gestellten freien Berufen waren dabei außen vor. Stattdessen nahm der Bund sie in die Pflicht, ihre Alterssicherung in Eigenregie zu regeln. Die Folge dieser Grundsatzentscheidung: Eine Neugründung von berufsständischen Versorgungswerken in der ganzen Bundesrepublik. Diese kümmern sich bis heute um die Altersversorgung der freien Kammerberufe in Deutschland.
Die berufsständischen Versorgungswerke sind ein der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestelltes, aber eigenständiges Altersversorgungs­system. Beide Systeme stellen die Pflichtversorgung für die Altersvorsorge, Hinterbliebenenvorsorge und Berufsunfähigkeits­absicherung ihrer Mitglieder sicher. Wer als Angestellte:r in einem Kammerberuf in beiden Systemen pflichtversichert ist, kann sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen
Wer einen freien, kammerfähigen Beruf ausübt, für den ist die Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk ihrer Berufskammer Pflicht. Dasselbe gilt auch für Angestellte, wie zum Beispiel angestellte Steuerberater:innen, Ärzte oder Ärztinnen. Wegen ihres Angestelltenv­erhältnisses sind diese als Arbeitnehmer:innen allerdings auch über die gesetzliche Rentenversicherung pflichtversichert. Damit diese für ihre Altersversorgung nicht für beide Versorgungssysteme Beiträge bezahlen müssen, bietet der Gesetzgeber ihnen einen Ausweg: den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu muss ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin einer kammerfähigen Berufsgruppe angehören, Pflichtmitglied in einer Versorgungseinrichtung sein und eine berufsbezogene Tätigkeit ausüben. Erfüllt er oder sie diese drei Kriterien, kann er oder sie nach §6 des sechsten Sozialgesetzbuchs einen Befreiungsantrag stellen. Wie das funktioniert? Der Antrag auf Befreiung ist seit 2023 nur noch online möglich. Dazu stellen die berufsständischen Versorgungs­einrichtungen ihren Mitgliedern ein Antragsformular auf ihrer Webseite oder ihrem Mitgliederportal bereit. Wichtig zu wissen: Eine solche Befreiung gilt nicht lebenslang, sondern nur für die aktuelle Anstellung. Wechselt zum Beispiel ein Steuerberater oder eine Steuerberaterin seinen bzw. ihren Arbeitgeber, muss er oder sie erneut einen Antrag auf Befreiung stellen.
Wer in Deutschland als Arbeitnehmer:in angestellt ist, der ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Menschen, die in freien, kammerfähigen Berufen angestellt sind, sind gleichzeitig aber auch Mitglied des Versorgungswerks ihrer Kammer. Daher ist es grundsätzlich möglich, bei der gesetzlichen Rentenversicherung und in einem Versorgungswerk gleichzeitig Mitglied zu sein. Um nicht für beide Altersvorsorge­systeme Beiträge zu bezahlen, können sich doppelt Versicherte von der gesetzlichen Rente befreien lassen. Zusätzlich können sich Freiberufler:innen aber freiwillig bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Sinn macht das vor allem dann, wenn sie die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt haben. Zahlen sie dann freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rente, erwerben sie einen Anspruch auf Regelaltersrente. Alternativ haben Freiberufler:innen in diesem Fall auch die Möglichkeit, sich die bereits getätigten Beitragszahlungen erstatten zu lassen. Dadurch verlieren sie aber ihren Rentenanspruch.
Ein Wechsel aus einem berufsständischen Versorgungswerk in die gesetzliche Rentenversicherung ist als Freiberufler:in nicht möglich. Pflichtversicherte, die in beiden Versorgungssystemen Mitglied sind, können sich jedoch von einem der beiden Systeme befreien lassen. So ist es angestellten Steuerberater:innen zum Beispiel möglich, sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. In Ausnahmefällen ist auch der umgekehrte Weg möglich: Ein verbeamteter Arzt oder eine verbeamtete Ärztin kann sich beispielsweise von der Ärzteversorgung befreien lassen und eine gesetzliche Rente beziehen.
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