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Totenschein

Die ärztliche Untersuchung nach dem Tod.

dsd

Sie haben einen lieben Menschen verloren oder müssen sich auf den Abschied vorbereiten. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie von Herzen viel Kraft in dieser schweren Zeit. Lassen Sie sich von dem formalen Thema "Totenschein" jetzt nicht verunsichern. Als Angehöriger müssen Sie sich überhaupt nur bei einem Sterbefall zu Hause selbst mit dem Totenschein beschäftigen. In einem Krankenhaus oder Pflegeheim übernehmen das die diensthabenden Ärzte und der Bestatter. Auch bei einem Tod zu Hause kann Ihnen der Bestatter alle Behördengänge im Zusammenhang mit dem Totenschein abnehmen. Die nachfolgenden ausführlichen Informationen zum Totenschein sollen Ihnen zusätzliche Sicherheit geben.

Ein Totenschein ist eine Urkunde, mit der ein Arzt die Untersuchung einer verstorbenen Person (Leichenschau) dokumentiert und deren Tod bestätigt. Der Totenschein ist die Voraussetzung dafür, dass eine tote Person bestattet werden darf und das Standesamt eine Sterbeurkunde ausstellen kann. Der Begriff Totenschein ist umgangssprachlich. Amtlich spricht man von Todesbescheinigung oder Leichenschauschein. Totenscheine sind vorgedruckte Formulare mit mehreren Seiten und Durchschlägen, die der Arzt sehr oft handschriftlich ausfüllt. Ein Totenschein darf nicht formlos ausgestellt werden. Der Arzt muss die Dokumentenvorlage des jeweiligen Bundeslandes verwenden. Die mögliche Einführung einer elektronischen Todesbescheinigung (e-Totenschein, eTB) wird aktuell in Pilotprojekten geprüft.
 

Der Totenschein ist der Bericht des Arztes über die Leichenschau. Diese Untersuchung des Verstorbenen durch einen Arzt ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und muss ausnahmslos bei jedem Todesfall erfolgen. Todesfälle und Bestattungen fallen in Deutschland unter das Länderrecht und werden im jeweiligen Bestattungsgesetz der Bundesländer geregelt. So heißt es zum Beispiel im Bayerischen Bestattungsgesetz (§ 2 BestG): "Jede Leiche muss vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau)."

Die Untersuchung des Toten durch den Arzt kann je nach den Umständen des Todes und danach, wie klar die Todesursache ist, zwischen zehn Minuten und einer Stunde dauern. Für die Durchführung der Leichenschau durch den Arzt gibt es ein festgelegtes Vorgehen, die sogenannte medizinische AWMF-S1-Leitlinie 054-002 der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin: "Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau". Gründe für Leichenschau und Totenschein sind vor allem die sichere Feststellung des Todes, das Erkennen von Unfällen oder fremdverschuldeten Todesfällen, aber auch, zu vermeiden, dass sich übertragbare Krankheiten ausbreiten, und eine Datensammlung für die Todesursachenstatistik.

Verstirbt ein Angehöriger zu Hause, rufen Sie bitte schnell einen Arzt, idealerweise Ihren Hausarzt. Weil eine ärztliche Leichenschau gesetzlich vorgeschrieben ist und unverzüglich nach Eintritt des Todes erfolgen soll, müssen Sie sich dabei nicht an die normalen Sprechzeiten halten. Ist Ihr Hausarzt nicht erreichbar, wenden Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst (116 117) oder an den Notarzt (112). Der Leichnam sollte nicht bewegt werden, damit die Leichenschau am Sterbeort durchgeführt werden kann.

Der Totenschein wird von dem Arzt ausgestellt, der auch die Leichenschau durchgeführt und den Tod festgestellt hat. In Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen übernimmt das der diensthabende Arzt oder der Oberarzt. Auch alle Hausärzte sind dazu verpflichtet, eine Leichenschau durchzuführen. War der Verstorbene in Sterbebegleitung durch ein Palliativteam (SAPV-Team), kann es auch sein, dass der Palliativarzt den Totenschein ausstellt. Bei Todesfällen mit unklarer oder unnatürlicher Todesart wird oft zusätzlich noch ein Amtsarzt oder Gerichtsmediziner hinzugezogen, der dann den Totenschein ausstellt. Nur ein Arzt mit einer unbeschränkten Berufserlaubnis (voller Approbation) darf die Leichenschau durchführen und einen Totenschein ausstellen. Rettungssanitäter, Pflegepersonal oder Polizisten sind keine Ärzte und dürfen deshalb keinen Totenschein ausstellen.

Ärzte im Rettungsdienst dürfen zwar die Leichenschau durchführen, in den allermeisten Fällen tun sie das aber nicht, sondern stellen nur den sicheren Tod fest und dokumentieren das in einem vorläufigen Totenschein. Oft haben Notärzte einfach keine Zeit, um eine Leichenschau durchzuführen. In Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Sachsen ist es der Standard, dass Notärzte nur einen vorläufigen Totenschein ausstellen, um schneller wieder einsatzfähig zu sein, während es in allen anderen Bundesländern außer Niedersachsen im Ermessen des Notarztes liegt, ob er genügend Zeit hat, um eine vollständige Leichenschau durchzuführen. Weil Niedersachsen besonderen Wert darauf legt, dass die Leichenschau zeitnah durchgeführt wird, sind die Notärzte dort, anders als in allen anderen Bundesländern, sogar verpflichtet, eine vollständige Leichenschau durchzuführen (BestattG ND § 3 Abs. 3 Nr. 2) und dürfen dann auch einen endgültigen Totenschein ausstellen.

Todesfälle und Bestattungen sind Länderrecht. Im Großen und Ganzen ist das Vorgehen aller Bundesländer bei Totenschein und Leichenschau recht ähnlich, mit einigen wichtigen Besonderheiten:

Bremen: Qualifizierte Leichenschau bei jedem Todesfall: In Bremen dürfen Ärzte seit 2017 nur einen vorläufigen Totenschein ausstellen. Alle Verstorbenen müssen zusätzlich immer auch von einem qualifizierten Leichenschauarzt der Rechtsmedizin untersucht werden, der dann eine endgültige Todesbescheinigung ausstellt (§ 8 Abs. 1 LeichWG HB).

Sachsen & Thüringen: Recht, den behandelnden Arzt abzulehnen: In Sachsen und Thüringen kann der nächste voll geschäftsfähige Angehörige des Verstorbenen den Arzt, der den Verstorbenen wegen einer dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, als Leichenschauarzt ablehnen (§ 12 SächsBestG und § 5 ThürBestG). Der abgelehnte Arzt muss dafür sorgen, dass ein anderer Arzt die Leichenschau übernimmt.

Schleswig-Holstein: Laien-Leichenschau auf Inseln in Notfällen möglich: Sind Inseln oder Halligen für einen Arzt nicht erreichbar, kann auch eine andere geeignete Person die Leichenschau durchführen und einen vorläufigen Totenschein ausstellen (§ 3 Abs. 2 BestattG SH).

Bei einer Feuerbestattung ist in allen Bundesländern eine zweite Leichenschau gesetzlich vorgeschrieben. Ein zweiter Arzt, meist ein Rechtsmediziner oder Amtsarzt, der mit dem Krematorium zusammenarbeitet, untersucht den Leichnam noch einmal auf verdeckte Spuren eines unnatürlichen Todes. Nach dieser zweiten Totenschau wird eine Bescheinigung oder "Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Feuerbestattung" ausgestellt. Die zweite Leichenschau bei Feuerbestattungen (Kremationsleichenschau) ist eine Vorsichtsmaßnahme, über die Angehörige häufig nicht ausdrücklich informiert werden. Die Kosten werden den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt.

Wie lange es dauert, bis ein Totenschein ausgestellt wird, hängt von den Todesumständen der verstorbenen Person ab. Der Arzt muss im Totenschein die Todesart des Verstorbenen als "natürlich", "nicht natürlich" oder "unklar" benennen. Nur wenn der Arzt eine natürliche Todesart klar erkennen kann, darf er direkt einen endgültigen (abschließenden) Totenschein ausstellen, mit dem Sie oder der Bestatter zeitnah eine Sterbeurkunde beantragen und die Bestattung durchführen lassen können.

Ist die Todesart für den Arzt unklar oder ist die Person durch einen Unfall, Selbsttötung oder Fremdverschulden zu Tode gekommen, darf der Arzt nur einen vorläufigen (unvollständigen) Totenschein ausstellen und muss sofort die Polizei verständigen (§ 159 StPO). Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen dann die Umstände des Todes. Wenn alle Ermittlungen abgeschlossen sind, gibt die Staatsanwaltschaft den Leichnam wieder frei. Erst dann kann eine Sterbeurkunde beantragt und die Bestattung durchgeführt werden.

Der Totenschein ist ein vorgedrucktes Formular mit mehreren Seiten, auf denen der Arzt Felder ausfüllen und vorgegebene Auswahlfelder ankreuzen muss. Der Totenschein enthält die Personalien des Verstorbenen und nennt Todeszeitpunkt, Ort des Todes, Todesart und die Todesursache. Totenscheine bestehen in allen Bundesländern aus zwei Teilen: Einem nicht-vertraulichen Teil (auch "äußerer Teil" oder "Teil I"), für Standesamt und Bestatter, und einem vertraulichen Teil ("Teil II"), für Gesundheitsamt und Todesstatistik. Bei einer unklaren oder nicht natürlichen Todesursache wird der vertrauliche Teil auch der Staatsanwaltschaft und der Rechtsmedizin zugeschickt.

Die Todesursache steht im vertraulichen Teil des Totenscheins. Dieser Teil wird vom Arzt in einem Umschlag verschlossen, der für das Gesundheitsamt bestimmt ist. Auch als naher Angehöriger können und dürfen Sie die Todesursache im Totenschein nicht direkt nachlesen. Natürlich haben Sie aber ein Recht, die Todesart und Todesursache zu erfahren. Sprechen Sie deshalb mit dem Arzt, und bitten Sie ihn darum, dass er Ihnen die Todesursache, die er festgestellt hat, erklärt. Verstirbt ein naher Angehöriger in einem Krankenhaus oder Pflegeheim, können Sie außerdem Einsicht in die Krankenakte oder Pflegedokumentation beantragen.

Auch später in der Sterbeurkunde wird die Todesursache nicht genannt. Wenn Sie den genauen Wortlaut der schriftlichen Todesursache aus dem Totenschein wissen wollen, müssen Sie beim zuständigen Gesundheitsamt oder über das Nachlassgericht Einsicht in den vertraulichen Teil des Totenscheins beantragen. Solche Anfragen sind gebührenpflichtig und Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Der Arzt muss im Totenschein für die Todesart des Verstorbenen eine der folgenden drei Optionen ankreuzen: "natürlich", "nicht natürlich" oder "unklar".

Als natürliche Todesart gilt ein Tod aus innerer Ursache, der ohne äußere Einwirkung eingetreten ist. Ein Arzt darf die Todesursache im Totenschein nur dann als "natürlich" benennen, wenn entweder ein plötzlicher Tod aus einer inneren Ursache sehr klar belegt werden kann (zum Beispiel Herzinfarkt oder Schlaganfall) oder der Tod zu diesem Zeitpunkt aus dem Krankheitsverlauf klar nachvollziehbar ist. Wenn der Arzt also von einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung wusste, die unmittelbar zum Tod geführt hat. Der Arzt muss diese sogenannte Kausalkette, also den Verlauf von Grundleiden über Folgeerkrankungen oder Komplikationen bis zur unmittelbaren Todesursache, im Totenschein benennen.

Gibt es eine äußere Ursache für den Tod, muss der Arzt im Totenschein die Todesart "nicht natürlich" angeben. Als nicht natürliche Todesart zählen Unfälle (zum Beispiel Verkehrsunfälle, Stürze und Ertrinken), Suizid und ein durch Dritte verursachter Tod. Stirbt ein Patient an den Folgen einer Operation oder Narkose, geben Ärzte das oft als nicht natürliche Todesart an. War der ursächliche Auslöser für den Tod eine äußere Ursache, ist es für die Angabe der Todesart egal, wie lange sie zurückliegt. Auch der Tod an den Spätfolgen eines Unfalls muss im Totenschein als nicht natürliche Todesart genannt werden (Ewigkeits-Regel der Kausalkette).

Bei jeder nicht natürlichen Todesart muss der Arzt sofort die Polizei verständigen (§ 159 StPO). Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen dann die Umstände des Todes. Erst wenn alle Ermittlungen abgeschlossen sind, kann eine Sterbeurkunde beantragt und die Bestattung durchgeführt werden. Die Untersuchung eines Todesfalls zuhause durch die Kriminalpolizei klingt für die trauernden Angehörigen im ersten Moment erschreckend. In der Regel arbeiten die Beamten aber diskret, verständnisvoll und vor allem verhältnismäßig. Oft ist es ausreichend, wenn die Polizei die Angehörigen befragt und ein Amtsarzt vor Ort eine zweite Leichenschau durchführt. In vielen Fällen können die Ermittlungen schnell abgeschlossen werden, häufig noch am selben Tag.

Kann der Arzt eine äußere Ursache für den Tod nicht sicher ausschließen oder kann er eine innere Ursache nicht klar belegen, weil er zum Beispiel die Krankengeschichte des Verstorbenen nicht kennt, muss er die Todesart im Totenschein als unklar angeben. Ärzte sind angehalten, im Zweifelsfall die Todesart als unklar anzugeben. Außerdem gibt es in der Leitlinie viele Sonderregeln und Pflichtfälle, in denen der Arzt den Tod immer als "ungeklärt" einstufen muss. Dazu zählen unter anderem plötzliche Todesfälle ohne bekannte schwere Grunderkrankung, insbesondere bei Kindern und jungen Menschen, Todesfälle während einer Operation oder Narkose, oder kurz nach einer Injektion oder Infusion, genauso wie Todesfälle mit Anzeichen von Vernachlässigung oder Misshandlung und Todesfälle, bei denen die Identität des Verstorbenen unklar ist.

Ist die Todesart für den Arzt unklar, darf der Arzt nur einen vorläufigen Totenschein ausstellen und muss sofort die Polizei verständigen. Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen dann die Umstände des Todes. Erst wenn alle Ermittlungen abgeschlossen sind, kann eine Sterbeurkunde beantragt und die Bestattung durchgeführt werden.

Der Arzt übergibt Ihnen den Totenschein in einem Sammelumschlag. Darin enthalten sind der nicht-vertrauliche Teil (zwei Seiten) und der vertrauliche Teil (drei Seiten) des Totenscheins. Der nicht-vertrauliche Teil enthält die Personalien des Toten, Todeszeit und Todesart. Als Angehöriger dürfen Sie den nicht-vertraulichen Teil des Totenscheins lesen. Sie sollten ihn sogar lesen, um zu prüfen, ob der Arzt die Daten des Verstorbenen richtig niedergeschrieben hat. Möglicherweise wird der Arzt Sie auffordern, die Angaben im nicht-vertraulichen Teil des Totenscheins zu prüfen. Auch der vertrauliche Teil des Totenscheins, in dem der Arzt die Todesursache festhält, wird Ihnen in dem Sammelumschlag übergeben. Der vertrauliche Teil ist aber nochmal in einem versiegelten Innenumschlag, und Sie dürfen ihn auch als Angehöriger nicht lesen.

Bei einem Todesfall im Ausland gilt für die Erstellung einer Todesbescheinigung grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die Person verstorben ist. Ein ausländischer Totenschein kann in Deutschland anerkannt werden. Dafür können eine beglaubigte Übersetzung und eine Echtheitsbestätigung (Apostille oder Legalisation) notwendig sein. In Staaten der Europäischen Union oder in Ländern, mit denen Deutschland ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, ist eine Beglaubigung möglicherweise nicht nötig.

Der Totenschein ist die Voraussetzung für die Bestattung. Erst wenn ein endgültiger Totenschein vorliegt, darf der Bestatter die Beisetzung durchführen. Ohne mindestens einen vorläufigen Totenschein darf der Bestatter den Toten auch nicht transportieren. Der Totenschein ist außerdem Voraussetzung für die Ausstellung einer Sterbeurkunde. Die Hinterbliebenen benötigen die Sterbeurkunde, um einen Erbschein zu beantragen oder zum Beispiel Versicherungen oder Abonnements des Verstorbenen zu beenden.

Der Arzt übergibt den Totenschein normalerweise direkt im Anschluss an die Leichenschau (komplett und im Original) an die Person, die nach dem Personenstandsgesetz (§ 29 PStG) verpflichtet ist den Todesfall beim Standesamt zu melden. Dazu verpflichtet sind zuerst Personen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Gibt es die nicht, sind die Personen verantwortlich, in deren Wohnung sich der Tod ereignet hat. Trifft auch das nicht zu, sind alle Personen verantwortlich, die beim Tod anwesend waren oder den Verstorbenen gefunden haben. Unabhängig davon darf der Arzt den Totenschein auch nahen Angehörigen (Kinder, Geschwister) aushändigen, oder der Person, die vom Verstorbenen zur Totenfürsorge bestimmt worden ist. In diesen Fällen kann der Arzt annehmen, dass diese Personen den Todesfall zuverlässig melden werden und der Verstorbene mutmaßlich damit einverstanden gewesen wäre. Bei einem Unfall oder Tötungsdelikt übernimmt die Polizei die Meldung des Todesfalls beim Standesamt und nimmt oftmals auch den Totenschein entgegen. Fast immer ist die Person, die den Arzt verständigt hat, aus dem Kreis der oben genannten Personen. Deshalb übergibt, vereinfacht gesagt, der Arzt den Totenschein oft an die Person, die ihn gerufen hat.

Der Bestatter darf den Verstorbenen ohne Totenschein nicht transportieren, deshalb wird der Bestatter die Angehörigen bitten, ihm den Totenschein (komplett und im Original) zu übergeben, wenn er den Toten abholt. Weil der Bestatter den Totenschein braucht, um den Toten überhaupt zu transportieren, übernimmt er als Teil seiner Dienstleistung fast immer auch die Vorlage des Totenscheins beim Standesamt und die Beantragung der Sterbeurkunde.

In den meisten Bundesländern, zum Beispiel Bayern, NRW, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein, ist der Totenschein so aufgebaut, dass er von den Beteiligten jeweils weitergegeben wird (Umschlag-Modell). Der Arzt füllt den Totenschein während der Leichenschau aus. Er behält einen Durchschlag des vertraulichen Teils für seine Unterlagen und versiegelt dann den vertraulichen Teil in einem inneren Umschlag. Den nicht-vertraulichen Teil steckt er zusammen mit dem verschlossenen Umschlag für den vertraulichen Teil in einen Sammelumschlag. Diesen Sammelumschlag übergibt der Arzt den Angehörigen, die den Sammelumschlag dann komplett dem Bestatter übergeben. Der Bestatter entnimmt einen Durchschlag des nicht-vertraulichen Teils, der beim Toten verbleiben muss, und übergibt den ganzen Rest im Original dem Standesamt. Das Standesamt behält den zweiten Durchschlag des nicht-vertraulichen Teils und leitet den vertraulichen Teil komplett an das Gesundheitsamt weiter. Das Gesundheitsamt behält einen Durchschlag des vertraulichen Teils und leitet einen letzten Durchschlag an das Statistische Landesamt des jeweiligen Bundeslandes weiter.

Ein Totenschein und eine Sterbeurkunde sind nicht dasselbe. Der Totenschein ist die Voraussetzung für die Ausstellung einer Sterbeurkunde. Der Totenschein beweist medizinisch, dass eine Person gestorben ist. Die Sterbeurkunde ist dann ein Dokument des Standesamtes, das den Tod rechtlich beurkundet.

Um eine Sterbeurkunde zu erhalten, müssen Sie den Todesfall beim Standesamt melden und dort den Totenschein sowie die Geburtsurkunde und den Personalausweis des Verstorbenen vorlegen. Sie müssen außerdem den Familienstand des Verstorbenen mit Urkunden belegen. Für eine verheiratete Person brauchen Sie eine Heiratsurkunde, für eine verwitwete Person die Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde des Ehepartners. Bei geschiedenen Personen die Heiratsurkunde und einen rechtskräftigen Nachweis der Scheidung. In vielen Städten und Gemeinden ist das Standesamt eine Abteilung von Stadtverwaltung, Bürgeramt, Ordnungsamt oder Kreisverwaltungsreferat. Oft müssen Sie dort einen Termin vereinbaren und können nicht einfach spontan hingehen. Die Meldung des Todesfalles beim Standesamt muss sehr zeitnah, spätestens am dritten Werktag nach dem Tod, erfolgen (§ 28 Personenstandsgesetz).

Normalerweise übernimmt der Bestatter als Teil seiner Dienstleistung die Meldung des Todesfalls und die Beantragung der Sterbeurkunde. Damit der Bestatter für Sie die Sterbeurkunde beim Standesamt abholen darf, müssen Sie ihm eine Vollmacht erteilen und die notwendigen Dokumente übergeben. Als Angehöriger dürfen Sie den Totenschein auch selbst zum Standesamt bringen. In Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Sachsen enthält der nicht-vertrauliche Teil des Totenscheins ein eigenes Blatt für den Bestatter. Dieses Blatt übergeben Sie dem Bestatter und bringen alle anderen Blätter im Original zum Standesamt. Gibt es in Ihrem Bundesland kein Bestatterblatt, muss sich der Bestatter den nicht-vertraulichen Teil des Totenscheins kopieren.

Sie sollten davon ausgehen, dass die Kosten für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins durch den Arzt bei ungefähr 200 Euro liegen werden. Die Kosten für eine Leichenschau und die Ausstellung eines Totenscheins sind in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ Nr. 101 "Leichenschau nach vollständiger Untersuchung der Leiche" oder Nr. 100 "Vorläufige Leichenschau") geregelt und liegen nach Zeitaufwand zwischen 99 und 166 Euro. Der Arzt darf die Anfahrt (Wegegeld, maximal 25,56 Euro) und gegebenenfalls einen Zuschlag für besondere Todesumstände (GOÄ 102, maximal 27,63 Euro) berechnen. Auf die Durchführung der Leichenschau darf kein Steigerungssatz berechnet werden. Der Arzt darf für eine Leichenschau also nicht zum Beispiel den 2,5-fachen Satz nach GOÄ berechnen (Stand: 07.2023).

Die Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung eines Totenscheins durch den Arzt tragen die Hinterbliebenen, genauer gesagt die Erben des Toten, gemeinschaftlich (§ 1968 BGB). Die Erben bezahlen die Leichenschau normalerweise aus dem Nachlass. Die Leichenschau ist keine Kassenleistung, weil die Versicherung einer Person in der gesetzlichen genauso wie in der privaten Krankenversicherung mit dem Tod endet.

Verstirbt der Tote nicht zu Hause, sondern im Krankenhaus oder in einem Pflegeheim, ist es üblich, dass das Bestattungsunternehmen die Rechnung des Arztes zunächst begleicht und die Kosten dann den Hinterbliebenen in Rechnung stellt. Das Bestattungsunternehmen muss Ihnen für alle Leistungen, die der Bestatter nicht selbst erbringt (dazu gehört auch die Leichenschau und Ausstellung des Totenscheins) Rechnungskopien zur Verfügung stellen, damit Sie diese Kosten nachvollziehen können.

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