• Möchten Sie Ihren Nachlass ganz nach Ihren Vorstellungen aufteilen, sollten Sie rechtzeitig ein Testament aufsetzen.
  • Mit einem Testament können Sie individuell den Verbleib Ihres Hab und Guts nach Ihrem Tod bestimmen. 
  • Auch mit einem Testament gilt die Verteilung des Pflichtanteils an berechtigte Personen innerhalb Ihrer Familie. Sogar, wenn Sie diese enterbt haben.
  • Das Dokument kann entweder privat oder mithilfe einer Notarin oder eines Notars erstellt werden. 
Erklärung
Sich zu Lebzeiten mit dem Tod beschäftigen ist weder eine leichte noch eine schöne Aufgabe. Jedoch kann es sinnvoll sein, sich früh genug mit dem letzten Willen auseinanderzusetzen, um bestimmte Nachlassfragen zu klären und sich Gedanken über das eigene Vermächtnis zu machen. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, was Sie zum Thema Testament wissen sollten.
Mit einem Testament bestimmen Sie zu Lebzeiten, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Nachlass geschehen soll. Darin wird genau aufgeführt, wer die Erben und Erbinnen sind, was die jeweiligen Personen vererbt bekommen und wann der Erbfall eintritt. Sie können zudem individuelle Wünsche zu Ihrem Vermächtnis äußern, Bedingungen stellen und Aufgaben verteilen.

Durch die im Erbrecht gesetzlich festgelegte Erbfolge in Deutschland ist ein Testament nicht zwingend notwendig. Entscheiden Sie sich dagegen, haben Sie jedoch keinerlei Einfluss auf die Verteilung Ihres Nachlasses. Dieser geht nach Ihrem Tod entsprechend der gesetzlichen Erbfolge an berechtigte Verwandte über. Möchten Sie hingegen genau bestimmen, wer inter- oder außerfamiliär etwas von Ihrem Nachlass erbt, ist das Aufsetzen eines Testaments ein Muss.

Auch der digitale Nachlass mit allen Rechten und Pflichten unterliegt der gesetzlichen Erbfolge, sofern dieser nicht im Testament oder in einer digitalen Vollmacht geregelt ist.

Laut der gesetzlichen Erbfolge sind Kinder sowie Enkel:innen und Urenkel:innen primär erbberechtigt. Dann folgen Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Ehegatten, -gattinnen und Partner:innen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft profitieren von einem im Gesetzbuch verankerten Erbrecht. Haben Sie Stiefkinder, eine Partnerin oder einen Partner, mit dem Sie nicht verheiratet sind, greift die gesetzliche Erbfolge nicht. Wollen Sie diese Personen in die Erbschaft miteinbeziehen, ist eine Nennung im Testament zwingend erforderlich. Haben Sie weder Verwandte noch ein Testament, erbt der Staat.
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Erstellung eines Testaments: Das muss enthalten sein
Ein Testament ist immer individuell und richtet sich ganz nach Ihren Wünschen. Sie als Erblasser:in entscheiden, was mit Ihrem Vermächtnis geschehen und wie die Erbeinsetzung nach Ihrem Tod geregelt werden soll. Um die Gültigkeit des Testaments gewährleisten zu können, gibt es jedoch einige Punkte, die Sie unbedingt beachten sollten.
Für das Aufsetzen eines Testaments gibt es einige Bedingungen. Wichtig sind vor allem der Testierwille und die Testierfähigkeit. Beides muss für die Wirksamkeit eines Testaments zwingend gegeben sein. Der Testierwille bedeutet, dass Erblasser:innen bei der Verfassung den ernsthaften Willen und das Bewusstsein haben, ihr Testament zu erstellen und rechtsverbindliche Anordnungen über ihr Vermögen nach dem Tod aufzuerlegen. Testierfähig ist eine Person, wenn Sie die Fähigkeit besitzt, ein Testament rechtswirksam zu errichten. Das schließt alle geistig gesunden Personen ein, die mindestens 16 Jahre alt sind. Zu beachten ist, dass minderjährige Personen ihr Testament nicht selbst aufsetzen dürfen, sondern dafür immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen müssen.

Der Inhalt eines Testaments kann individuell und vielfältig gestaltet werden. Damit es rechtskräftig wird, müssen folgende Daten immer angegeben sein:

  • Orts- und Datumsangabe
  • eine eindeutige Überschrift wie „Testament“ oder „Mein letzter Wille“
  • Unterschrift mit vollem Namen am Ende jeder Seite
  • Klare und deutliche Formulierung des Willens

Die übrige Gestaltung bleibt ganz Ihnen überlassen. Als Erblasser:in können Sie frei niederschreiben, welches Erbe an wen übergehen soll und welche letztwilligen Verfügungen Sie festhalten möchten. Auch eine Enterbung von Angehörigen ist möglich.  

Der Inhalt eines Testaments ist immer individuell, weshalb wir Ihnen keine bearbeitbare Vorlage zur Verfügung stellen können. Wie der Aufbau eines privaten Testaments jedoch aussehen könnte, finden Sie in diesem Musterschreiben.
Notariell, privat oder gemeinschaftlich
Egal, ob gemeinschaftlich oder einzeln: Genauso wie der Inhalt Ihres Testamentes kann auch seine Aufsetzung individuell gestaltet werden. Sie haben dabei die Wahl zwischen einem privaten, handschriftlichen oder einem öffentlichen, notariellen Testament. Beide Varianten haben bestimmte Vor- und Nachteile. Im Folgenden erklären wir Ihnen die Unterschiede.

Um Ihren letzten Willen errichten zu können, müssen Sie nicht zwangsläufig einen Notar oder eine Notarin aufsuchen. Als Testator:in können Sie stattdessen auch ein eigenhändiges Testament in handschriftlicher Form erstellen. Beachten Sie, dass Ihre Formulierungen klar und eindeutig sind, um Missverständnissen über Ihre Vermächtnisse vorzubeugen. Notwendig ist außerdem, dass Sie den gesamten Text mit der Hand schreiben und mit Vor- und Nachnamen unterzeichnen. Umfasst Ihr Dokument mehrere Seiten, ist auf jeder Seite eine erneute Unterschrift nötig.

Übrigens: Eine Signatur unter einem digital erstellen Text ist nicht ausreichend, da sich die Echtheit Ihres Testaments nur anhand Ihrer individuellen Handschrift überprüfen lässt. Damit das Dokument nicht verloren geht, sollten Sie es anschließend unbedingt an einem sicheren Ort aufbewahren oder es zur Verwahrung beim Amtsgericht einreichen.

Sie möchten für die Niederschrift Ihres Nachlasses fachliche Unterstützung? Dann können Sie Ihre Testamentserrichtung auch von einer Notarin oder einem Notar vornehmen lassen. Als Erblasser:in erklären Sie diesem vor Ort in seiner Kanzlei, welches Erbe an welche Person übergehen soll. Nachdem alle Details dokumentiert wurden, folgt die amtliche Registrierung und Verwahrung des Testaments. So wird sichergestellt, dass das Dokument im Erbfall gefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird. Ein weiterer Vorteil eines öffentlichen Testaments ist die individuelle und professionelle Beratung. Sind Sie sich bei bestimmten Nachlassfragen unsicher oder möchten Sie bestimmte Wünsche in Ihre letztwillige Verfügung mitaufnehmen, steht Ihnen der Notar bzw. die Notarin bei Fragen zur Verfügung. Doch auch ohne Beratung ist eine notarielle Registrierung Ihres Testaments möglich. Verfassen Sie dazu Ihr Testament selbst und übergeben Sie dieses im Nachgang an die Notarin oder an den Notar, der die Registrierung und Verwahrung übernimmt.

Zu beachten ist: Für ein öffentliches Testament fallen immer Gebühren an, die sich nach dem Wert Ihres Vermögens richten.

Auch die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments kann entweder privat oder öffentlich erfolgen. Bei einem privaten Testament übernimmt in der Regel einer der beiden Partner:innen die Niederschrift des letzten Willens, der am Ende von beiden unterzeichnet wird. Alternativ kann es zwei Dokumente geben, die ebenfalls eine Unterzeichnung von beiden Partner:innen erfordern und gemeinsam aufbewahrt werden.

Die gemeinschaftliche Variante kann auch von einem Notar oder einer Notarin aufgesetzt werden. Dazu können ihm beide Erblasser Ihre Wünsche mitteilen. Diese werden schriftlich festgehalten, notariell beglaubigt und in amtliche Verwahrung gegeben.

Oft nennen sich Partner:innen gegenseitig als Alleinerben bzw. -erbinnen nach dem Ableben des jeweils anderen. Erst nach dem Tod beider Personen treten die Kinder zu gleichen Teilen als Erben oder Erbinnen ein. Einen Sonderfall stellt das Berliner Testament  dar.

Streitigkeiten vermeiden
Verlieren Erben oder Erbinnen eine:n Angehörige:n, fallen oft viele organisatorische Aufgaben an. Bei der Verteilung des Nachlasses kommt es dann unter Umständen zu Streitigkeiten zwischen den Erben und Erbinnen. Der gesetzlich geregelte Pflichtteil wirkt dem entgegen. Außerdem kann ein Testamentsvollstrecker sinnvoll sein, um den letzten Willen der Verstorbenen umzusetzen.
Für eine friedliche Abwicklung der Erbschaft kann die Ernennung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein. Denn: Durch eine Testamentsvollstreckung wird der letzte Wille der verstorbenen Person garantiert umgesetzt. Der Testamentsvollstrecker:in ist einerseits Willensvertreter:in des Erblassers bzw. der Erblasserin und andererseits Treuhänder:in der Erben und Erbinnen. Entweder er oder sie wurde bereits im Testament von den Erblasser:innen benannt, oder die Erben und Erbinnen gehen selbst auf einen zu. Der oder die Testamentsvollstrecker:in kümmert sich auch über einen längeren Zeitraum um eine konfliktfreie, effektive und strukturierte Abwicklung des Nachlasses. Das schließt alle steuerlichen Belange und die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses mit ein. Haben die Erben bzw. Erbinnen Fragen an die Testamentsvollstrecker:innen, sind diese ihnen auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Entsteht ein Schaden am Nachlass, haften die Testamentsvollstrecker:innen mit ihrem Privatvermögen. Übrigens: Die im letzten Willen als Testamentsvollstrecker:in benannte Person ist nicht verpflichtet, das Amt auch tatsächlich auszuführen.

Um Streitigkeiten vorzubeugen, haben folgende Angehörige ein Anrecht auf einen Pflichtteil:

  • eheliche, außereheliche und adoptierte Nachkommen
  • Ehepartner:in oder eingetragene Lebenspartner:innen 
  • die Eltern der verstorbenen Person

Der Pflichtteil beläuft sich dabei immer auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Auch enterbte Ehegatten, Ehegattinnen, Kinder und weitere Erbberechtigte haben Anspruch auf 50 Prozent des gesetzlichen Anteils.

Häufige Fragen
Was möchten Sie gern wissen?

Ist ein Testament auch ohne Notar oder Notarin gültig?

Ja, wie eine Sorgerechtsverfügung, ist auch ein Testament ohne Notar:in gültig. Die Voraussetzungen hierfür sind eine handschriftliche Form des Testaments, klare und deutliche Formulierungen und eine Unterzeichnung am Ende des Textes mit Ihrem Vor- und Nachnamen.

Wie wird ein Testament richtig geschrieben?

Grundsätzlich gibt es keine richtige oder falsche Form eines Testaments. Bei einem öffentlichen Testament ist eine notarielle Unterzeichnung notwendig. Bei einem privaten Testament eine handschriftliche Form, klare und deutliche Formulierungen und eine Unterzeichnung am Ende des Textes mit Ihrem Vor- und Nachnamen. Der Inhalt kann individuell gestaltet werden.

Wann wird ein Erbschein benötigt?

Der Erbschein liefert den Beweis dafür, dass es sich bei einer Person um den tatsächlichen Erben oder Erbin handelt. Wurde ein Testament ausgestellt oder gibt es einen Erbvertrag, ist dies als Nachweis für das Erbe meist ausreichend und es wird kein Erbschein benötigt. Ist beides nicht vorhanden und eine Ausweisung als Erbe bzw. Erbin im Rechtsverkehr nötig, beispielsweise gegenüber Vermieter:innen, Banken oder Behörden, wird meist ein Erbschein verlangt.

Wann ist ein handschriftliches Testament gültig?

Ein handschriftliches Testament ist gültig, wenn es klare und deutliche Formulierungen des letzten Willens enthält und am Ende des Textes mit Vor- und Nachnamen unterzeichnet ist.

Wo wird ein notarielles Testament verwahrt?

Ein notarielles Testament wird nach seiner Unterzeichnung vom Notar oder von der Notarin an das jeweilige Amtsgericht übergeben und dort verwahrt.

Was geschieht, wenn ein Testament unauffindbar ist?

Ist das Testament einer verstorbenen Person nicht mehr auffindbar, wird der Nachlass im Regelfall nach den gesetzlichen Vorschriften verteilt. Geht es erst nach dem Todesfall des Erblassers bzw. der Erblasserin verloren, kann unter Umständen und mit entsprechenden Beweisen der letzte Wille der verstorbenen Person trotzdem berücksichtigt werden. Zeugenaussagen oder eine zur Verfügung stehende Kopie des Testaments können dabei hilfreich sein. Um bei Verlust eines Testaments individuelle Beratung im Einzelfall zu erhalten, kann die Kontaktierung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin sinnvoll sein.

Kann ein Testament nachträglich geändert werden?

Die Änderung eines privaten Testaments ist jederzeit handschriftlich und mit Unterschrift von der Erblasserin oder vom Erblasser persönlich möglich. Ein öffentliches Testament darf nach einer notariellen Beglaubigung nicht mehr geändert werden, sondern muss im Falle eines Änderungswunsches neu aufgesetzt werden. Gleiches gilt für gemeinschaftliche Testamente, solange beide Parteien noch am Leben sind. Hierbei bedarf es jedoch bei jeder Änderung der Zustimmung des anderen Partners bzw. der anderen Partnerin. Verstirbt einer der Eheleute, ist die ihn überlebende Person ans Testament gebunden.
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