- Private Zusatzrente: Unser Ratgeber erklärt Ihnen, welche steuerlichen Regelungen für Ihre private Rentenversicherung (PRV) gelten. Andere Formen der privaten Altersvorsorge sowie Riester-, Rürup oder Betriebsrenten werden in diesem Ratgeber nicht näher erläutert.
- Ertragsanteilbesteuerung: Wenn Sie die Auszahlung Ihrer privaten Zusatzrente als lebenslange Leibrente wählen, profitieren Sie von einer günstigen Besteuerung mit dem Ertragsanteil, abhängig vom Alter der versicherten Person bei Auszahlungsbeginn.
- Kapitalwahlrecht: Kapitalleistungen aus Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei, bei neueren Verträgen kann bei der Kapitalleistung nur 50 Prozent der Erträge steuerpflichtig sein.
- Versteuerung im Todesfall: Falls der Versicherungsnehmer und die versicherte verstorbene Person identisch sind, wird auf eine Kapitalzahlung als Todesfallleistung unter Umständen Erbschaftsteuer erhoben.
Erklärung: Privater Rentenversicherung und Steuern

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde u. a. auch die Besteuerung der privaten Rentenversicherung reformiert. Die private Rentenversicherung zählt zu den nicht steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten. Das bedeutet, dass die Beiträge für Ihre private Rentenversicherung nicht als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden können. Beiträge zu Verträgen mit Vertragsabschluss vor 2005 können unter Umständen im Rahmen der aktuellen Höchstbeträge als Sonderausgaben noch abgezogen werden. Die private Rentenversicherung wird staatlich nicht gefördert, später in der Auszahlungsphase dafür nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert. Der Ertragsanteil richtet sich nach Ihrem Lebensalter bei Rentenbeginn und ist gesetzlich festgelegt. Von diesem steuerlichen Vorteil können Sie nur profitieren, wenn eine begünstigte Rentenversicherung vorliegt, d. h. der Versicherer muss schon bei Vertragsabschluss ein Langlebigkeitsrisiko übernehmen und einen konkreten Betrag als garantierte Leibrente festlegen oder einen konkret definierten Faktor garantieren. Der Begriff Leibrente bezeichnet eine gleichbleibende monatliche Rentenzahlung, die meist bis zum Tod des Rentenbeziehers oder der Rentenbezieherin fortbesteht.
Einzahlung (Ansparphase)
Einzahlung: Steuererklärung
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Anlage
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Zeile
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Feld
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---|---|---|
Vorsorgeaufwand | 49 | 503 |
Auszahlung (Leistungsphase)
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Lebensalter bei Rentenbeginn
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Ertragsanteil in %
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---|---|
57 | 25 |
58 | 24 |
59 | 23 |
60 bis 61 | 22 |
62 | 21 |
63 | 20 |
64 | 19 |
65 bis 66 | 18 |
67 | 17 |
68 | 16 |
69 bis 70 | 15 |
Auszahlung: Steuererklärung
Wo eintragen? Auszahlung der privaten Rentenversicherung in der Steuererklärung:
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Anlage
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Zeile
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Feld
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R | 13 und 14 | 131 und 132 |
Kapitalauszahlung
Bei einer privaten Rentenversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde, wird die Einmalzahlung weiterhin nicht besteuert, wenn ein begünstigter Vertrag vorliegt.
Für neuere Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, ist eine begünstigte Besteuerung der Kapitalleistung möglich, bei der auf die Hälfte der Erträge Steuern zu zahlen sind.
Vereinfachtes Beispiel: Ein Rentner erhält eine Auszahlung von 50.000 Euro aus der PRV. Eingezahlt hat er 40.000 Euro. Der Ertrag ist somit 10.000. Davon wird die Hälfte (5.000 Euro) mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Liegt der persönliche Steuersatz beispielsweise bei 20 Prozent, werden 1.000 Euro an Steuern fällig. Der Rentner zahlt auf seine Auszahlung von 50.000 Euro insgesamt also 2 Prozent (1.000 Euro) an Steuern.
Voraussetzung für die günstigere Versteuerung ist die Angabe der Kapitalauszahlung in der Anlage KAP in Ihrer Steuererklärung, denn bei der Auszahlung einer steuerpflichtigen Kapitalleistung führt der Versicherer die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf den gesamten Kapitalertrag ab. Die zu viel entrichteten Steuern für Ihre Kapitalauszahlung können Sie sich im Rahmen Ihrer Steuererklärung erstatten lassen.
Wo trage ich die Kapitalauszahlung der privaten Rentenversicherung bei der Steuer ein?
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Anlage
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Feld
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KAP | 30 | 268/468 |
Kündigung
Wer seine private Rentenversicherung vorzeitig kündigen möchte, zahlt mitunter mehr Steuern auf die Kapitalauszahlung. Denn häufig werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung nicht erfüllt. Das bedeutet, dass die in der Kapitalleistung enthaltenen Erträge (Gewinne) bei einer Auszahlung aufgrund von Kündigung unter Umständen vollständig steuerpflichtig sein können.
Für die Kündigung gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie am Ende der Vertragslaufzeit:
- Bei Verträgen, die vor dem 01. Januar 2005 geschlossen wurden, entfällt die Steuerpflicht bei einer Kündigung, wenn ein begünstigter Vertrag vorliegt.
- Für neuere Verträge ab 2005 gilt, dass sie mindestens 12 Jahre bestanden haben müssen und die Auszahlung erst nach dem vollendeten 60. / 62. Lebensjahr (für Verträge ab 2012) des Versicherungsnehmers erfolgen darf. Dann sind die Erträge bei einer Kündigung nur zur Hälfte steuerpflichtig.
Todesfall
Werden im Todesfall bei der Auszahlung der privaten Rentenversicherung Steuern fällig? Da Versicherungsnehmer und versicherte Person in der Regel identisch sind, werden Todesfallleistungen in Form von Kapitalauszahlungen (z. B. Beitragsrückgewähr, Auszahlung des Vertragsguthabens) der privaten Rentenversicherung nach dem Tod der versicherten Person meist dem Nachlass zugerechnet und damit erbschaftsteuerpflichtig. D. h. bezugsberechtigen Personen, z. B. der Ehepartner, zahlen auf die Versicherungssumme Erbschaftsteuer, wenn Sie den Freibetrag von 500.000 Euro in Summe überschreiten.
Eine Erbschaftsteuer wird dann nicht fällig, wenn der bezugsberechtigte Versicherungsnehmer nicht mit der verstorbenen versicherten Person identisch ist. Beispiel: Ehepartner 1 ist Versicherungsnehmer und Beitragszahler, der im Todesfall von Ehepartner 2 (versicherte Person) als begünstigte Person die Todesfallleistung erbschaftsteuerfrei erhält.
Auf die Leistungen der privaten Rentenversicherung werden bei Tod der versicherten Person in der Regel keine Abgeltungs- und Einkommensteuer erhoben.
Eine vom Versicherten vereinbarte Rentengarantiezeit nach Rentenbeginn oder eine Hinterbliebenenrente werden nach dem Tod des Versicherten an die bezugsberechtigte Person gemäß der vereinbarten Laufzeit ausgezahlt. Die ausgezahlte monatliche Rente wird mit dem bisherigen Ertragsanteil besteuert.


