Betriebs­renten­stärkungs­gesetz (BRSG)

Betriebsrentenstärkungsgesetz - Drei Gläser, die Münzen enthalten, mit kleinen wachsenden Pflanzen.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist ein deutsches Gesetzespaket aus dem Jahr 2018, das die betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch steuerliche Anreize und neue gesetzliche Regelungen gezielt fördern soll. Ziel ist es, die Betriebsrente für mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich zu machen – insbesondere für Arbeitnehmer:innen mit kleinerem Einkommen und Beschäftigte in kleinen Unternehmen – und so eine bessere Absicherung im Alter zu gewährleisten. Zu den zentralen Maßnahmen gehören unter anderem obligatorische Arbeitgeberzuschüsse und erhöhte steuerliche Dotierungsrahmen, damit sich zusätzliche Altersvorsorge für möglichst viele Menschen lohnt.

Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II), das seit 22.01.2026 gilt, werden diese Maßnahmen weiter ausgebaut. Hintergrund ist, dass die bAV trotz der bisherigen Verbesserungen noch nicht ausreichend verbreitet ist, besonders bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen und in kleinen Betrieben.

Mit dem ersten BRSG (2018) wurden umfassende Fördermaßnahmen und das Sozialpartnermodell eingeführt, um die bAV zu verbreiten. Trotzdem blieb die Teilnahmequote hinter den Erwartungen zurück, vor allem bei Arbeitnehmer:innen mit kleinerem Einkommen und in kleinen Betrieben. Daher hat der Bundestag das Betriebsrentenstärkungsgesetz II beschlossen, das gezielt nachsetzt und grundsätzlich seit 22.01.26 gilt. Einzelne Regelungen gelten erst ab dem 01.07.2026 beziehungsweise 01.01.2027.

Der Deutsche Bundestag hat am 05.12.2025 das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz als Teil des „Rentenpakets 2025“ beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die betriebliche Altersversorgung weiter auszubauen und vor allem für Arbeitnehmer:innen mit geringerem Einkommen sowie kleine und mittlere Unternehmen attraktiver zu machen. Neu sind unter anderem eine höhere Förderung für Arbeitnehmer:innen mit kleinerem Einkommen, die automatische Entgeltumwandlung für alle Mitarbeitenden mit Widerspruchsrecht und mehr Flexibilität bei Teilrenten. Zusätzlich soll es eine einfachere, digitale Verwaltung geben sowie das Recht, die Betriebsrente nach Beendigung einer entgeltlosen Dienstzeit (Krankheit, Elternzeit, Sabbatical) zu vorherigen Bedingungen wieder aufzunehmen. Das Gesetz gilt seit 22.01.2026, einzelne Regelungen, wie das Recht auf Wiederaufnahme der Betriebsrente nach Elternzeit oder Krankheit, gelten erst ab dem 01.07.2026 oder 01.01.2027.

Beide Gesetze richten sich an Arbeitnehmer:innen, besonders an Beschäftigte mit geringerem Einkommen und/oder in kleinen und mittleren Unternehmen, weil diese Gruppen bis zur Einführung des BRSG weniger von der bAV profitierten. Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz erweitert die Zielgruppe, sodass zum Beispiel mehr Beschäftigte mit geringem Einkommen, Arbeitnehmer:innen in Unternehmen ohne Tarifvertrag und Menschen nach längeren Pausen im Beruf von der betrieblichen Altersvorsorge profitieren können. Vereinfachte Regeln und mehr Fördermöglichkeiten machen die Betriebsrente für mehr Beschäftigte und Arbeitgeber attraktiver.

Um die bAV für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen noch attraktiver zu machen, wird ab 01.01.2027 die Einkommensgrenze im Rahmen des Förderbetrags nach § 100 EStG auf 2.989 Euro brutto monatlich angehoben. Auch der maximal geförderte Arbeitgeberbeitrag steigt von 960 Euro auf 1.200 Euro jährlich, das sind 100 Euro monatlich. Dieser Höchstbetrag entspricht 3 % der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und wird dynamisch angepasst. Arbeitgeber erhalten weiterhin einen staatlichen Zuschuss von 30 % auf diese Beiträge, den sie direkt mit der Lohnsteuer verrechnen können, also maximal 30 Euro pro Monat und Arbeitnehmer:in.

Das BRSG II sieht ab 2026 ein Opting-out-Modell über eine Betriebsvereinbarung vor. Opting out bedeutet, dass die Arbeitnehmer:innen automatisch mit dem Arbeitsverhältnis eine Entgeltumwandlungsvereinbarung erhalten. Dieser Vereinbarung können sie widersprechen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss gewährt. Dieser Zuschuss ist sofort gesetzlich unverfallbar. Das Modell ist aber nur zulässig, wenn Entgeltansprüche nicht bereits in einem Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Da Entgeltregelungen typischerweise in Tarifverträgen enthalten sind, wird diese Option vermutlich selten genutzt werden. Es darf also aktuell keinen Tarifvertrag in der jeweiligen Branche geben oder in der Vergangenheit gegeben haben.

Ab 2027 können Beschäftigte ihre Betriebsrente auch dann vorzeitig beziehen, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Bisher war das nur beim Bezug einer gesetzlichen Vollrente möglich. Die neue Regelung erleichtert den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand und bietet mehr Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Wenn jemand das Unternehmen verlässt, kann der Arbeitgeber kleine Betriebsrenten bis zu einer bestimmten Höhe ohne Zustimmung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin auf einmal auszahlen. Seit 2026 wurde diese Höchstgrenze erhöht. Diese Regelung gilt, wenn die monatliche Rente höchstens 59,33 Euro beträgt oder die Einmalzahlung (Kapitalleistung) nicht mehr als 7.119 Euro beträgt.

Daneben gibt es mit dem BRSG II eine komplett neue Abfindungsmöglichkeit: Wenn die Betriebsrente nicht mehr als 79,10 Euro pro Monat oder 9.492 Euro als Einmalzahlung beträgt, kann der Arbeitgeber das Geld mit Zustimmung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin auf einmal auszahlen – aber nur, wenn das Geld direkt für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.

Das Sozialpartnermodell, das bisher nur für tarifgebundene Unternehmen offen war, wird für alle Betriebe geöffnet. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen können künftig an bestehenden Sozialpartnermodellen teilnehmen, wenn die Tarifvertragsparteien zustimmen. Damit können bald mehr Unternehmen eine Betriebsrente anbieten, bei der sie nur für die eingezahlten Beiträge, aber nicht für die spätere Rentenhöhe garantieren müssen. So bekommen mehr Beschäftigte die Möglichkeit, eine Betriebsrente zu erhalten.

Versorgungsträger wie Pensionskassen erhalten mehr Spielraum bei der Kapitalanlage, um langfristig bessere Renditen zu ermöglichen. Gleichzeitig wird die Verwaltung der betrieblichen Altersvorsorge digitalisiert, um Bürokratie abzubauen und Prozesse zu vereinfachen.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde 2018 eingeführt, um die bAV in Deutschland attraktiver und zugänglicher zu machen. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Ein Teil der zusätzlichen Altersvorsorge, wie Betriebsrente oder Riester, wird bei der Grundsicherung im Alter nicht mehr voll angerechnet. Die genaue Höhe des Freibetrags wird regelmäßig angepasst, liegt aber aktuell bei bis zu 281,50 Euro monatlich. 

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde der Förderrahmen auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Nr. 63 EStG) und die Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG verbessert. Im Jahr 2026 entspricht der erweiterte Förderrahmen einem Betrag von 8.112 Euro. 

Arbeitgeber erhalten eine staatliche Förderung, wenn sie für Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von maximal 2.575 Euro jährlich zwischen 240 Euro und 960 Euro in eine neue bAV einzahlen. Der Staat zahlt 30 % dieser Arbeitgeberbeiträge als Zuschuss zurück.

Für Riester-Verträge in der bAV fallen in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Dies gilt auch für bereits bestehende Riester-Verträge in der bAV. Außerdem wurde die Grundzulage von 154 auf 175 Euro jährlich erhöht.

Arbeitnehmer:innen können für Zeiten ohne Gehalt, zum Beispiel während Elternzeit, Pflegezeit oder eines Sabbaticals, Beiträge zur baV nachzahlen. Pro Jahr ohne Gehalt dürfen bis zu 8 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze nachgezahlt werden – insgesamt für maximal 10 Jahre, also bis zu 10 × 8 % der Beitragsbemessungsgrenze. Die Nachzahlung muss spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, das auf die entgeltlose Zeit folgt. Auch Jahre vor 2018 können einbezogen werden.

Arbeitgeber müssen einen Zuschuss in Höhe von bis zu 15 % des Umwandlungs­betrages bis zu 4 % BBG/DRV zahlen, wenn sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen seit dem 01.01.2019 und für bestehende Vereinbarungen seit dem 01.01.2022.

Das (erste) BRSG regelt Opting out-Modelle per Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Beschäftigte werden also automatisch in die bAV aufgenommen, können aber widersprechen, wenn ein Tarifvertrag das vorsieht.

Tarifparteien können eine Betriebsrente mit reiner Beitragszusage vereinbaren. Der Arbeitgeber garantiert dabei nur die Einzahlung, nicht die spätere Rentenhöhe. Das BRSG II baut das Sozialpartnermodell aus.

Alle genannten Punkte gelten auch mit dem BRSG II weiterhin, werden aber teilweise verbessert oder auf mehr Unternehmen und Beschäftigte ausgeweitet. Das BRSG 2.0 baut auf den Regelungen des ursprünglichen BRSG auf und entwickelt sie weiter. Im vollständigen Text des Betriebsrentenstärkungsgesetzes finden Sie alle genauen Details zur Förderung und Umsetzung der bAV.

Grundsätzlich gilt für Sie:

  • Eine automatische Teilnahme an der betrieblichen Altersvorsorge (Opting-out) ist nur dann möglich, wenn dies durch Ihren Tarifvertrag und eine entsprechende Betriebsvereinbarung ausdrücklich geregelt ist. Ansonsten ist eine automatische Einbeziehung nicht zulässig.
  • Die Förderbeträge für Beschäftigte mit geringerem Einkommen werden weiter erhöht.
  • Es gibt mehr Flexibilität beim Bezug von Teilrenten.
  • Die Regeln für die Auszahlung sehr kleiner Betriebsrenten wurden erweitert: Diese Ansprüche können jetzt bis zu höheren Beträgen auf einmal ausgezahlt werden. Mit Zustimmung der betroffenen Person kann der Betrag auch direkt in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden.
  • Nach einer entgeltlosen Dienstzeit wie Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub haben Sie das Recht, Ihre Betriebsrente zu den bisherigen Bedingungen wiederaufzunehmen.
  • Die Verwaltung der Betriebsrente wird digitaler und einfacher.
  • Informationen zu den Durchführungswegen, zum Beispiel zur Direktversicherung und zum Pensionsfonds, finden Sie in der Übersicht zur betrieblichen Altersvorsorge.
Informieren Sie sich einfach über die Änderungen und deren Auswirkungen. Überprüfen Sie Ihre betriebliche Altersversorgung unter anderem auf die Aspekte Arbeitgeberleistungen, Entgeltumwandlung und Zuschüsse.

Das zweite BRSG bringt neue Anforderungen und Chancen für Ihr Unternehmen. Sie können von höheren staatlichen Förderungen für Beschäftigte mit kleinerem Einkommen profitieren. Die digitale Verwaltung soll Ihnen die Organisation erleichtern und den bürokratischen Aufwand reduzieren. Überprüfen Sie Ihre bestehenden Versorgungssysteme und passen Sie diese an, um die Vorteile des Gesetzes optimal zu nutzen und Ihre betriebliche Altersvorsorge attraktiv und zukunftssicher zu gestalten. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist als PDF auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verfügbar.

Ändert das Betriebsrentenstärkungsgesetz etwas an meinem Anspruch auf Entgeltumwandlung?

Nein, der Anspruch auf eine Entgeltumwandlung bleibt bestehen.

Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich einen Zuschuss vom Arbeitgeber?

Einen Zuschuss bekommen Sie immer dann, wenn die Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließt und der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsabgaben spart. Das ist der Fall, wenn Ihr Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Deutsche Rentenversicherung liegt – in 2026 sind das 101.400 Euro. Diese Regelung gilt auch dann, wenn Ihr Einkommen durch die Entgeltumwandlung unter diesen Betrag fällt.

Ab wann erhalte ich den Arbeitgeberzuschuss?

Einen Arbeitgeber-Zuschuss erhalten Sie bei neuen Entgeltumwandlungen seit dem 01.01.2019, bei schon bestehenden Entgeltumwandlungen seit dem 01.01.2022.

Ich erwarte nur eine geringe gesetzliche Rente und erhalte vermutlich Leistungen aus der Grundsicherung. Lohnt sich eine betriebliche Altersversorgung trotzdem?

Eine Zusatzrente von bis zu 281,50 Euro monatlich wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet: Eine betriebliche Altersversorgung wird somit noch attraktiver.

Was ändert sich durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz für mich?

Seit 2026 profitieren Sie von höheren Förderungen als Arbeitnehmer:in mit kleinerem Einkommen, flexibleren Möglichkeiten beim Arbeitgeberwechsel, erleichterten Auszahlungen kleiner Betriebsrenten und mehr Rechten nach entgeltlosen Dienstzeiten (z.B. Elternzeit). Außerdem wird die Verwaltung der Betriebsrente digitaler und einfacher. Insgesamt wird die betriebliche Altersvorsorge für Sie attraktiver und zugänglicher.

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