Zwei Geschäftsmänner stehen gemeinsam in einem Geschäftsgebäude.
So bekommen Sie Rente über den Arbeitgeber

Betriebs­rente - Wann lohnt sie sich?

  • Die gesetzliche Rente reicht nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten. Mit einer Betriebsrente als zusätzliche Altersvorsorge verringern Sie diese finanzielle Lücke. Später im Ruhestand beziehen Sie eine zusätzliche Rente, oder Sie lassen sich das Kapital auszahlen.
  • Sie haben als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, das bedeutet: Sie dürfen Teile Ihres Gehalts in Beiträge zu einer Betriebsrente umwandeln.
  • Durch die staatliche Förderung sparen Sie bis zu bestimmten Grenzen Steuern und Sozialabgaben.
  • Je nach Vereinbarung erhalten Sie später eine Rente oder bekommen das Kapital ganz oder teilweise ausgezahlt. Oft können Sie Ihre Betriebsrente auch um eine Arbeitskraftversicherung und eine Hinterbliebenenvorsorge erweitern. Und wenn Sie den Job wechseln, nehmen Sie Ihre Betriebsrente einfach mit oder führen sie privat fort.
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Illustration - Ein Mann sitzt an einem Schreibtisch. Hinter ihm sind drei Kacheln mit einem Haus, einem Aktenkofer und einem Gemäuer abgebildet.
Die drei Säulen der Alters­vorsorge
Illustration - Ein Mann sitzt an einem Schreibtisch. Hinter ihm sind drei Kacheln mit einem Haus, einem Aktenkofer und einem Gemäuer abgebildet.

Die Betriebsrente ist Teil der Altersvorsorge. In Deutschland ruht sie traditionell auf drei Säulen:

  1. Gesetzliche Rentenversicherung
  2. Betriebliche Altersversorgung (bAV) – Ihre Betriebsrente
  3. Private Vorsorge

Die Betriebsrente ist durch die staatliche Förderung attraktiv. Denn die Beiträge sind bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und ggf. sozialabgabenfrei. Je nach Art der Betriebsrente bleiben die Beiträge sogar unbegrenzt steuerfrei.

Arbeitgeber können mit einer Betriebsrente den gesetzlichen Anspruch der Belegschaft auf Entgeltumwandlung erfüllen. Ein weiterer Vorteil: Der Arbeitgeber öffnet seinen Mitarbeitern den Zugang zu einer betrieblichen Altersversorgung (bAV). Er unterstützt seine Mitarbeiter dabei, ausreichend für den Ruhestand vorzusorgen.

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Funktionsweise der Betriebsrente
Die Betriebsrente ist eine Zusatzrente über den Arbeitgeber, die staatlich gefördert wird. Welche Form der Betriebsrente im Unternehmen angeboten wird, entscheidet der Arbeitgeber. Folgende Möglichkeiten gibt es: Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage oder Unterstützungskasse. Die häufigste Form ist die Direktversicherung. 
Wichtig zu wissen: Jeder rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer in Deutschland hat seit 2002 einen Rechtsanspruch darauf, sich per Entgeltumwandlung eine Betriebsrente zu finanzieren. Dabei gilt für Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen: Soweit die Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sozialabgabenfrei ist, ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss in Höhe von bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts bis zu einem Umwandlungsbetrag in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze/DRV West verpflichtet.
Ob z.B. Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionszusage oder Pensionsfonds – alle Betriebsrenten funktionieren vom Grundsatz her nach demselben Prinzip:
Infografik - So funktioniert die Betriebsrente.
  1. Sie wandeln einen Teil Ihres Gehalts in Beiträge zu einer Betriebsrente um. Das nennt man auch Entgeltumwandlung. Unter Umständen unterstützt Sie Ihr Arbeitgeber auch mit zusätzlichen Beiträgen.
  2. Ihre Beiträge fließen bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe staatlich gefördert in die Betriebsrente.
  3. Der Arbeitgeber erteilt Ihnen eine so genannte Versorgungszusage.
  4. Später im Ruhestand wird Ihre Betriebsrente ausgezahlt.

Die gesetzliche Rente leistet kaum mehr als eine Grundversorgung. Sie wird später nicht ausreichen, wenn Sie den gewohnten Lebensstandard aufrecht erhalten möchten.

Mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) sorgen Sie ergänzend vor, wenn Sie...

... angestellter Arbeitnehmer sind
Die Betriebsrente ist eine günstige Möglichkeit, Ihren Ruhestand mit einer Zusatzrente finanziell abzusichern.  

... Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind
Als Geschäftsführer ist Ihre Versorgungslücke besonders hoch, vor allem wenn Ihr jährliches Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt (90.600 Euro in West- und 89.400 Euro in Ostdeutschland). Denn Sie zahlen in die gesetzliche Rente nur bis zu dieser Grenze ein. Mit einer Betriebsrente können Sie sich Ihren gewohnten Lebensstandard im Alter sichern – steuerlich gefördert.

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Beispiel­rechnung Entgelt­umwandlung
Mit der Betriebsrente profitieren Sie gleich doppelt: Sie sorgen für Ihr Alter vor und sparen gleichzeitig bei Steuern und Sozialabgaben, da die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung vom Bruttogehalt abgezogen werden und sich somit das zu versteuernde und zu verbeitragende Einkommen reduziert.
 

Gehalt ohne Betriebsrente

Gehalt mit Betriebsrente

Bruttogehalt

Bruttogehalt

3.500 Euro
Bruttogehalt

3.500 Euro
Entgeltumwandlung = Beitrag zur Betriebsrente

Entgeltumwandlung = Beitrag zur Betriebsrente

Entgeltumwandlung = Beitrag zur Betriebsrente

-100 Euro *

Steuer- und sozial­abgaben­pflichtiges Gehalt

Steuer- und sozial­abgaben­pflichtiges Gehalt

3.500 Euro
Steuer- und sozial­abgaben­pflichtiges Gehalt

3.400 Euro
Steuern und Sozialversicherung

Steuern und Sozialversicherung

-1.204 Euro

Steuern und Sozialversicherung

-1.158 Euro

Nettoauszahlung - Für das tägliche Leben

Nettoauszahlung - Für das tägliche Leben

2.296 Euro

Nettoauszahlung - Für das tägliche Leben

2.243 Euro

Bei einem Beitrag zur Betriebsrente von 100 Euro monatlich, “beteiligt” sich der Staat hier mit 46 Euro an der Altersversorgung. Beim Arbeitnehmer verbleibt nur ein Eigenaufwand von 53 Euro. 

Hinweise

Alle Angaben pro Monat.

* Die Entgeltumwandlung kann zu geringeren Leistungen aus den gesetzlichen Sozialsystemen und zu einer Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung führen. Die Leistungen sind individuell zu versteuern und unterliegen in der Regel der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.


Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds können jährlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) ohne Abzug von Steuern und bis zu 4 % ohne Abzug von Sozialabgaben eingezahlt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt in 2024 bei 90.600 Euro. Für das Jahr 2024 entspricht somit der maximale steuerfreie Anteil 7.248 Euro (604 Euro im Monat) und der maximale sozialabgabenfreie Anteil 3.624 Euro (302 Euro im Monat).

Die Beiträge in eine Unterstützungskasse oder Pensionszusage sind unbegrenzt steuerfrei. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind in unbegrenzter Höhe und Beiträge aus Entgeltumwandlung sind bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung (West) sozialversicherungsfrei.

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Illustration - Ein Mann hält ein Dokument in seiner Hand.
Beiträge zur Betriebs­rente
Illustration - Ein Mann hält ein Dokument in seiner Hand.

Soweit die Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sozialabgabenfrei ist, ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss in Höhe von bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts bis zu einem Umwandlungsbetrag in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West verpflichtet. Dieser Zuschuss erhöht den Beitrag in die Betriebsrente. In vielen Branchen regelt auch der Tarifvertrag Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV).

Egal, wie die Betriebsrente bei Ihnen im Unternehmen geregelt ist: Sie müssen Ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend machen. Fragen Sie in der Personalabteilung oder bei der Mitarbeitervertretung, ob ihr Arbeitgeber bereits eine Betriebsrente anbietet. Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)  ist es auch für kleine und mittlere Unternehmen attraktiv, ihren Mitarbeitern eine Betriebsrente anzubieten.

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Ein Vorgesetzter und eine Angestellte sind in einem Gespräch.

Sie haben zwar einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Betriebsrente. Aber wer möchte schon gerne etwas beim Chef durchkämpfen müssen. Besser ist es, dem Chef gute Argumente für eine Betriebsrente zu liefern – und davon gibt es einige:

1. Ihr Unternehmen profiliert sich im Bewerbermarkt

Eine  betriebliche Altersvorsorge (bAV) kann auf der Suche nach den besten Mitarbeitern den Ausschlag zu Gunsten Ihres Arbeitgebers geben.

2. Die Mitarbeiter-Bindung wächst

Wer in den Genuss einer attraktiven betrieblichen Versorgungslösung kommt, bleibt dem Unternehmen in aller Regel länger treu.

3. Die Mitarbeiter-Zufriedenheit steigt

Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) zeigt die Wertschätzung des Unternehmens für seine Mitarbeiter. Die damit gezeigte soziale Verantwortung steigert die Zufriedenheit in der Belegschaft.

4. Ihr Arbeitgeber zeigt unternehmerische Weitsicht

Wer an seine Mitarbeiter denkt und ihre Altersvorsorge unterstützt, der zeigt: Meine Mitarbeiter sind mir wichtig – ich weiß, dass sie den Unternehmenserfolg wesentlich beeinflussen.

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Häufige Fragen
Was möchten Sie gern wissen?
  • Was ist das Betriebsrentengesetz – BetrAVG?

    Als Betriebsrentengesetz wird das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bezeichnet: Es regelt die arbeitsrechtlichen Vorschriften, aus der sich zum Beispiel Ihr Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ableitet. Entgeltumwandlung ist die Umwandlung von Teilen Ihres Gehalts in Beiträge zu einer Betriebsrente.

    Einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung haben alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

    Hinweis: Im Rahmen der Entgeltumwandlung gibt es die Möglichkeit anstelle der Befreiung des Beitrags von Steuern und Sozialabgaben (sog. Bruttoentgeltumwandlung), von Zulagen und ggf. einem Sonderausgabenabzug im Rahmen der sog. Riesterförderung zu profitieren. In diesem Fall erfolgt die Beitragszahlung aus dem Nettogehalt.

  • Kann ich meine Betriebsrente mitnehmen, wenn ich den Job wechsle oder kündige?

    Ja, der Gesetzgeber garantiert Ihnen einen Rechtsanspruch auf Übertragung. Das bedeutet: Wenn der Arbeitnehmer aus einem Unternehmen ausscheidet und bis dahin unverfallbare Ansprüche auf eine Betriebsrente gesammelt hat, darf er diese Ansprüche mitnehmen. Dazu wird aus den Ansprüchen ein Übertragungswert berechnet. Dieser Wert wird auf den neuen Arbeitgeber übertragen (beziehungsweise auf dessen Versorgungsträger). Die Regelung gilt für Betriebsrenten in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds.

    Bitte beachten Sie: Als Arbeitnehmer müssen Sie sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, ob Sie Ihr Recht auf Übertragung ausüben werden. Tun Sie das, muss Ihnen der neue Arbeitgeber eine Betriebsrente zusagen, die dem Übertragungswert entspricht. Zusagen darf der Arbeitgeber eine Betriebsrente über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Sie können den Vertrag übrigens auch privat fortführen und beitragsfrei stellen oder selbst weiterbezahlen.

  • Ist meine Betriebsrente vor einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt?

    Ja, der Gesetzgeber schützt Ihre Betriebsrente bei einer Insolvenz des Arbeitgebers.

    Betriebliche Rentenanwartschaften über eine Pensionszusage, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds sind durch den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt: Der Verein zahlt bei Insolvenz eines Mitglieds die Betriebsrenten bis zu gewissen Höchstgrenzen aus.

    Die gesetzliche Insolvenzsicherung tritt ein:

    • Bei Entgeltumwandlung vom ersten Tag an, wenn die Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze West der Deutschen Rentenversicherung ausmachen.
    • Bei Entgeltumwandlung zwei Jahre nach Zusageerteilung, unabhängig von der Beitragshöhe.
    • Bei einer arbeitgeberfinanzierten bAV, wenn der Mitarbeiter mindestens 21 Jahre alt ist und die Zusage seit drei Jahren besteht

    Eine Betriebsrente über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse mit unwiderruflichem Bezugsrecht unterliegt nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz. Allerdings haben die Arbeitnehmer in diesen Fällen einen unmittelbaren Anspruch auf die Leistungen gegenüber der Versicherung.

  • Was passiert, wenn ich in Elternzeit gehe?

    In der Elternzeit können Sie – wie bei einer anderen sogenannten entgeltfreien Dienstzeit – mit den Beiträgen aussetzen. Der Versorgungsanspruch reduziert sich entsprechend.

    Bei der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds können Sie die Beiträge zu Ihrer Betriebsrente auch selbst weiterzahlen. Sie bezahlen Ihre Beiträge dann aus dem versteuerten Einkommen.

  • Was passiert mit meiner Betriebsrente, wenn ich länger krank bin?

    Bei längeren Erkrankungen gilt die gleiche Regelung wie in der Elternzeit, da auch solche Phasen zu den entgeltfreien Dienstzeiten gehören.

    Wir empfehlen: Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob er Ihre Betriebsrente mindestens um eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit ergänzen kann. Bei einer Krankheit, die zur Berufsunfähigkeit führt, bespart die Allianz dann Ihren Vertrag genau so weiter, als hätten Sie die Beiträge eingezahlt. Damit ist Ihre Betriebsrente auch bei einer Berufsunfähigkeit gerettet.

  • Muss ich auf eine Kapitalauszahlung auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

    Genauso wie die Rente wird auch eine mögliche Kapitalauszahlung der Betriebsrente versteuert. Entscheiden Sie sich für eine Auszahlung, gilt: Das ausgezahlte Kapital wird im Jahr der Auszahlung voll versteuert, wenn die Beiträge staatlich gefördert wurden.

    Bei Leistungen aus der Unterstützungskasse und der Pensionszusage kann die Fünftelungsregelung Ihre Steuerlast reduzieren.

    Auf die Kapitalauszahlung werden auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fällig. Die Summe der Kapitalzahlung aus der Betriebsrente wird dafür durch 120 geteilt – auf diesen 120. Teil zahlen Sie dann zehn Jahre lang monatlich einen Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. 

  • Wenn ich sterbe, bekommt dann meine Familie die Betriebsrente?

    Ja, im Todesfall zahlen wir die Betriebsrente an die mitversicherten Personen aus. Diese Personen haben einen widerruflichen Anspruch auf die Leistungen im Todesfall.

    Bezugsberechtigt sind:

    • Ihr Ehegatte oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
    • Die Kinder, solange sie das Finanzamt steuerlich berücksichtigt. Dazu zählen auch Pflege-, Stief- und faktische Stiefkinder, die auf Dauer in den Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommen wurden.
    • Ihr namentlich benannter Lebensgefährte.
    • Ihre Enkelkinder unter bestimmten Voraussetzungen (nur bei Direktversicherung und Pensionsfonds).

    Diese Personen sind so lange bezugsberechtigt, bis Sie über Ihren Arbeitgeber etwas anderes festlegen (widerrufliches Bezugsrecht).

    Gibt es keine(n) der oben genannten Berechtigten, zahlen wir bei der Direktversicherung und dem Pensionsfonds bis zu 8.000 Euro Sterbegeld aus. Das Sterbegeld erhält derjenige, den uns der Arbeitgeber mit Ihrem Einverständnis genannt hat. Ansonsten geht das Sterbegeld an Ihre Erben.

  • Wie wirkt sich die Betriebsrente auf meine gesetzliche Rente aus?

    Durch die Umwandlung der Bruttobeiträge verringert sich die sogenannte Bemessungsgrundlage, aus der die Sozialleistungen berechnet werden. Zu den Sozialleistungen gehören zum Beispiel die Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung oder das Elterngeld. Diese Leistungen aus den Sozialsystemen können durch die Entgeltumwandlung etwas sinken. Bitte beachten Sie auch: Die Entgeltumwandlung kann zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führen.

    Vereinfachte Erklärung anhand der „gesetzlichen Rente“:

    Der Beitrag zur gesetzlichen Rente berechnet sich aus dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen. Wird das Bruttoeinkommen durch die Entgeltumwandung reduziert, zahlen Sie weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein: Sie erhalten daher etwas weniger gesetzliche Rente.

  • Wird meine Betriebsrente auf die Grundsicherung angerechnet?

    Bisher wurden Leistungen aus einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet. Zum 01.01.2018 ein Freibetrag bei der Grundsicherung eingeführt, so dass sich eine Zusatzrente nun für jeden lohnt, auch für Geringverdiener. Beziehen Rentner nun gesetzliche Leistungen aus der Grundsicherung, können sie zum Beispiel aus einer Betriebsrente bis zu 281,50 Euro monatlich erhalten, ohne dass diese auf die Grundsicherung angerechnet werden.

    Mehr Informationen erhalten Sie auf der Ratgeberseite zum Betriebsrentenstärkungsgesetz.

  • Spielen Tarifverträge für meine Betriebsrente eine Rolle?

    Die betriebliche Altersversorgung ist in vielen Branchen durch Tarifverträge geregelt. Die Verbände und Gewerkschaften handeln diese zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge für ihre Mitglieder aus, ganz im Sinne ihrer sozialen Verantwortung. 

    Seit Einführung des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung im Jahr 2002 ist die Zahl der Tarifverträge zur Altersvorsorge stark gestiegen. Der Grund: Tarifliches Entgelt darf seit 2002 nur dann in eine Betriebsrente umgewandelt werden, wenn eine gesonderte tarifvertragliche Regelung das zulässt.

  • Was regeln Tarifverträge zur Altersvorsorge für meine Betriebsrente und wann gelten Sie für mich?

    Viele Tarifverträge gestalten die Betriebsrente dadurch vorteilhaft, dass sie den Arbeitgeber zu Zuschüssen und anderen Beiträgen für die Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter verpflichten. Häufig widmen die Tarifpartner die sogenannten Vermögenswirksamen Leistungen für den Aufbau einer Betriebsrente um – man spricht dann zum Beispiel von „Altersvorsorgewirksamen Leistungen“ oder dem „Altersvorsorgegrundbetrag“. Die meisten Tarifverträge dienen vor allem dazu, die Entgeltumwandlung festgelegter tariflicher Entgeltbestandteile zu ermöglichen.

    Für Sie gelten die häufig sehr attraktiven Tarifverträge zur Altersversorgung immer dann automatisch, wenn sowohl Ihr Arbeitgeber als auch Sie an die Tarifverträge Ihrer Branche gebunden sind. Das heißt: Ihr Arbeitgeber ist organisiert in einem Arbeitgeber-Verband und Sie in der zugehörigen Gewerkschaft.

    Auch in anderen Fällen können Sie eventuell von bestehenden Tarifverträgen profitieren – zum Beispiel über eine arbeitsvertragliche Vereinbarung. Manche Unternehmen lehnen sich in diesem Punkt freiwillig an einen Tarifvertrag ihrer Branche an, weil sie dadurch ihre Attraktivität als Arbeitgeber steigern – und bieten Ihnen dadurch die Möglichkeit von der tariflichen Altersversorgung zu profitieren.

  • Was bedeuten „Ertragsanteil“, „Versorgungszusage“, „Fünftelungsregelung“ und „Widerruflicher Anspruch"?

    Fachbegriffe wie „Ertragsanteil“ sind schnell erklärt. Hier finden Sie vier Erläuterungen zu Begriffen dieser Seite:

    Ertragsanteil
    Der Ertragsanteil ist der steuerpflichtige Anteil einer Leibrente. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, hängt vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn ab. Die Höhe gilt dann unverändert für die gesamte Dauer der Rentenzahlung. Rechtlich regelt das § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dort finden Sie auch eine Tabelle, die die Höhe des Ertragsanteils je nach Alter angibt.

    Versorgungszusage
    Die sogenannte Versorgungszusage ist die rechtliche Grundlage, mit der sich der Arbeitgeber auf Versorgungsleistungen in der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet. Bei der betrieblichen Altersversorgung sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Leistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zu. Diese Zusage durch den Arbeitgeber kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Als Versorgungszusage gilt beispielsweise sowohl eine tarifvertragliche Regelung als auch eine Zusage an den einzelnen Arbeitnehmer.

    Fünftelungsregelung
    Die Fünftelungsregelung kann in vielen Fällen die Steuer auf eine einmalige Kapitalzahlung verringern. Für die Berechnung wird die Zahlung zuerst durch fünf geteilt. Das führt in den meisten Fällen zu einem niedrigeren Steuersatz (solange das Gesamteinkommen unter dem Spitzensteuersatz liegt). Die zu zahlende Steuer auf die Kapitalzahlung wird dann mit fünf multipliziert. Unter dem Strich ist die Steuerlast dadurch meist geringer.

    Widerruflicher Anspruch
    Ein widerruflicher Anspruch im Todesfall bedeutet, dass der Versicherte zu Lebzeiten noch ändern (widerrufen) kann, wer als Begünstigter Anspruch auf die Versicherungsleistung haben wird. Erst wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, hat derjenige Anspruch auf die Leistung, der zuletzt als Begünstigter festgelegt war.

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