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Vermieter darf Warmwasserversorgung mit Gas nicht willkürlich abstellen

(01.09.2022) Die Gaspreise steigen und seit dem Krieg in der Ukraine kommt es immer wieder zu Engpässen. Da liegt der Gedanke nahe, Gas wo immer möglich einzusparen. Diese Idee hatte auch ein Vermieter aus Frankfurt. Er stellte in seinen Mietwohnungen kurzerhand die Gasversorgung ab – und damit auch das Warmwasser. Doch dem schob das Verwaltungsgericht Frankfurt jetzt einen Riegel vor – warmes Wasser gehöre in Deutschland zum Wohnstandard (Az. 8 L 1907/22.F).

Im vorliegenden Fall mussten die Bewohner mehrerer Mietwohnungen zum 30. Juni auf Gas verzichten. Der Vermieter und Miteigentümer des Hauses hatte die Versorgung abgestellt – und damit auch das warme Wasser. Die Begründung: Er reagiere auf die gestiegenen Preise und die Versorgungsengpässe durch den Ukraine-Krieg. So wolle er nicht zuletzt auch die Mieter vor den steigenden Kosten schützen.

Das benötigte Warmwasser könne in der Küche zubereitet werden und statt der Gasheizung sollten im Winter Elektroheizlüfter zum Einsatz kommen. Zudem sei im Mietvertrag keine Verpflichtung zur Lieferung von warmem Wasser festgeschrieben.

Eine pflegebedürftige Mieterin beschwerte sich daraufhin beim Wohnungsamt der Stadt Frankfurt. Dieses forderte den Vermieter mit einer Verfügung dazu auf, das Gas innerhalb von einer Woche wieder anzustellen. Warmes Wasser sei für Körperhygiene und gesundes Wohnen notwendig. Gegen die Verfügung ging der Vermieter rechtlich vor. 
Das Verwaltungsgericht Frankfurt folgte nun der Argumentation der Stadt. Warmes Wasser gehöre in Deutschland zum absolut üblichen Wohnstandard. Diesen Standard dürfe der Vermieter nicht einfach willkürlich absenken und ohne Zustimmung die Versorgung abstellen. Zudem würden die Kosten für Gas ohnehin durch Vorauszahlungen beziehungsweise die Jahresendabrechnung von den Mietern getragen. 
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