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Mietkautions­bürg­schaft

Die Alternative zur Barkaution
Mietkautionsbürgschaft: Ein unges Paar sitzt zwischen Umzugskartons in einer Wohung auf dem Fußboden

Die Mietkautionsbürgschaft, auch bekannt als Mietbürgschaft, Kautionsbürgschaft oder Mietkautionsversicherung, ist eine Alternative zur Mietkaution für Mieter und Mieterinnen. Anstatt die gesamte Mietkaution bei Einzug in ein neues Zuhause zu überweisen, übernimmt ein Bürge oder eine Bürgin – zum Beispiel eine Bank, Versicherung oder eine private Person wie die Eltern – die Sicherheit gegenüber dem oder der Vermieter:in. Der Bürge oder die Bürgin garantiert, dass finanzielle Verpflichtungen wie Mietrückstände oder Reparaturkosten nach Auszug beglichen werden. Für Mieter:innen bedeutet das: Sie müssen keine hohe Kaution aufbringen und behalten ihre Liquidität.

Die Mietkautionsbürgschaft ist eine rechtlich bindende Mietsicherheit und ersetzt die klassische Barkaution. Statt Geld zu hinterlegen, übergibt der oder die Mieter:in dem oder der Vermieter:in eine Bürgschaftsurkunde. Damit verpflichtet sich ein Bürge oder eine Bürgin – eine Bank, Versicherung oder private Person –, für berechtigte Forderungen des Vermieters oder der Vermieterin gegenüber dem Mieter oder der Mieterin einzustehen, zum Beispiel bei Mietrückständen oder Kosten für Reparaturarbeiten nach Auszug. Bei einer Bürgschaft durch eine Bank oder Kautionsversicherung zahlt der oder die Mieter:in dafür in der Regel eine jährliche oder monatliche Gebühr.

  • Privatpersonen: Dies sind häufig die Eltern oder andere nahe­stehende Familien­mitglieder. In der Regel muss die Person ihre Zahlungs­fähigkeit beweisen, um als Bürge oder Bürgin aufzutreten. Das passiert zum Beispiel durch Ein­kommens- oder Ver­mögens­nach­weise. Damit wollen Ver­mieter:innen sicher­stellen, dass der Bürge oder die Bürgin mögliche finan­zielle Forderungen auch beglei­chen kann.
  • Banken: Der oder die Mieter:in kann auch eine Bankbürgschaft nutzen. Dabei übernimmt die Bank die Rolle der Bürgin und garantiert dem Vermietenden, dass er im Schadensfall die vereinbarte Kautionssumme erhält. Die Bank stellt dem Vermieter oder der Vermieterin eine Bürgschaftsurkunde aus und er oder sie kann im Schadensfall direkt bei der Bank die Zahlung einfordern. Die Bank verlangt eine jährliche Gebühr für die Bürgschaft, die sich an der Kautionssumme orientiert.
  • Versicherungs­unternehmen: Diese bieten Bürg­schaften in Form einer Miet­kautions­versiche­rung an. Auch hier muss der oder die Versiche­rungs­nehmer:in eine – in der Regel – jährliche Gebühr zahlen, die sich an der Kautions­summe orientiert. Zu den Vorteilen der Kautionsversicherung zählen neben der finanziellen Flexibilität, vor allem die Rechtssicherheit und die einfache Abwicklung.

Es gibt drei rechtliche Formen, eine Bürgschaft für die Miete zu verein­baren. Sie unter­scheiden sich darin, nach welchen Schritten der Bürge oder die Bürgin zahlen muss:

  • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Sie ist die Standardform bei der Wohnraummiete. Der Bürge oder die Bürgin muss zahlen, sobald der oder die Mieter:in eine berechtigte Forderung des Vermieters oder der Vermieterin nicht begleicht. Es spielt keine Rolle, ob Mietende nicht zahlen können oder eine Zahlung verweigern. Vermieter:innen können sich also direkt an den Bürgen oder die Bürgin wenden, ohne eine "Einrede der Vorausklage", d. h., der oder die Bürgin verzichtet darauf, dass vor der Zahlung rechtliche Schritte gegen den Mieter oder die Mieterin eingeleitet werden.
  • Ausfallbürgschaft: Die bürgende Person springt erst nach "Einrede der Vorausklage" ein, d. h., nachdem der Vermieter oder die Vermieterin alles versucht hat, die Schuld beim Mieter oder der Mieterin einzu­treiben. Der Bürge oder die Bürgin hat das Recht, alle Mittel einzu­fordern: vom Mahn­bescheid bis zur Zwangs­voll­streckung.
  • Bürgschaft auf erstes Anfordern: Hier muss die bür­gende Person sofort auf Anforderung des Vermieters oder der Vermieterin zahlen, ohne dass er oder sie die Forderung nachweisen muss. Vorausgesetzt, es gibt keinen offen­sicht­lichen Rechts­miss­brauch.

Die Allianz Mietkautionsversicherung funktioniert nach dem Prinzip "Bürgschaft auf erstes Anfordern". Das heißt: Die Versicherung zahlt, ohne darauf zu bestehen, dass der oder die Mieter:in zunächst alle Möglich­keiten ausschöpfen muss, die Forderungen zu begleichen.

Die Unterschiede der drei gängigen Möglichkeiten, die Mietkaution ohne Barkaution zu hinterlegen, liegen vor allem in der Art der Sicherheitsleistung, den Kosten für Mieter:innen und der Verfügbarkeit des Geldes während der Mietzeit.

  • Barkaution: Die klassische Variante. Sie zahlen die Kaution (max. drei Nettokaltmieten) direkt an den oder die Vermieter. Das Geld wird verzinst, sowie insolvenz­fest angelegt und nach Mietende zurückgezahlt.
  • Kautionskonto: Die Kaution wird vom Vermieter oder der Vermieterin auf einem separaten, verzinsten Konto hinterlegt. Das Geld bleibt Ihr Eigentum und wird nur treuhänderisch vom Vermieter oder von der Vermieterin als Sicherheit verwahrt.
  • Mietkautions­bürgschaft: Der Kautionsbetrag muss nicht vom Mieter oder von der Mieterin hinterlegt werden. Dafür springt ein:e zahlungs­fähige:r Dritte:r ein, der oder die für etwaige Forde­rungen der vermietenden Partei bürgt. Für Mietbürgschaften bei Banken oder Versicherungen zahlen Sie eine Gebühr. Vermieter:innen können eine Bürgschaft allerdings ablehnen.
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Ja, Vermieter:innen können eine Miet­kautions­bürg­schaft ablehnen und auf eine Bar­kaution oder ein Kautionskonto bestehen. Verweigert ein:e Vermieter:in die Bürgschaft einer Privat­person, können Sie als Alter­native die Bürg­schaft einer Bank oder eine Kautionsversicherung vor­schlagen. Besonders in stark um­kämpften Wohnungs­märkten kann das ein Vorteil sein, um die Ak­zeptanz zu erhöhen.

Tipp: Eine selbst­schuldnerische Bürg­schaft auf erstes An­fordern, wie sie die Allianz im Rahmen der Miet­kautions­versiche­rung anbietet, kann die Chance auf Akzeptanz erhöhen. Denn Ver­mieter:innen kommen bei dieser Variante vergleichs­weise schnell und unkom­pliziert an ihr Geld.

Die wichtigste Bedingung für eine Miet­kautions­bürgschaft ist die Akzep­tanz des oder der Ver­mieter:in. Daneben gibt es einige Anforde­rungen an Bürgen oder Bürginnen, den oder die Mieter:in und die Form des Bürg­schafts­vertrags, genauer gesagt der Bürg­schafts­urkunde.

  • Volljährig­keit: Der Bürge  oder die Bürgin muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Geschäfts­tüchtigkeit: Volljährige Personen sind grundsätzlich geschäftsfähig und können rechtswirksam eine Bürgschaft übernehmen.
  • Bonitäts­prüfung: Vermieter:innen verlangen in der Regel eine positive Bonitätsauskunft (z. B. Schufa oder Selbstauskunft), um die Zahlungsfähigkeit des Bürgen sicherzustellen.
  • Einkommen: Üblich ist ein regelmäßiges Einkommen, das mindestens das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete beträgt, um die Haftung realistisch abzusichern.
  • private Nutzung der Miet­wohnung
  • Mietgegenstand muss in Deutsch­land liegen
  • Erfüllen der Voraus­setzungen für das An­mieten einer Wohnung, z. B. Miet­schulden­freiheits­bescheinigung
  • schriftlich
  • enthält Namen und Adressen aller Vertragsparteien, also Mieter:in, Vermieter:in, Bürge oder Bürgin
  • Informationen zum Miet­vertrag
  • Kautions­summe bzw. Maximal­betrag der Haftung durch die Bürg­schaft (maximal drei Netto-Monats­kalt­mieten)
  • Angabe der Form der Bürg­schaft, z. B. Bürg­schaft auf erstes An­fordern
  • Datum und Unterschrift

Eine Kautionsbürgschaft kann für Mietende die Anfangskosten senken und für Vermietende zusätzliche Sicherheit bieten, birgt jedoch für beide Seiten Risiken. Hier die Vor- und Nachteile in der Übersicht:

  • Für Mieter:innen: sie müssen keine große Geldsumme auf einmal beim Bezug der Wohnung aufbringen

  • Für Vermieterinnen: hohe Sicherheit, besonders bei Bank- und Versicherungsbürgschaft

  • Für Vermieter:innen: kein Verwaltungs­aufwand und keine Kosten für ein Kautions­konto

  • Für Mieter:innen: Akzeptanz hängt von Vermieter:in ab

  • Für Mieter:innen: monatliche oder jährliche Kosten bei Bank- und Versicherungsbürgschaft

  • Für Vermieter:innen: Rückforderungsrisiko, falls sich die Zahlungsfähigkeit privater Bürgen oder Bürginnen ändert

Wer als Privatperson bürgt, muss sich des Risikos bewusst sein, im Schaden­fall tat­sächlich für Schäden oder Schulden des Mieters oder der Mieterin aufkommen zu müssen. Das heißt: Die oder der Bürgschaftsgeber:in sollte daher stets über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

Die Über­nahme einer Bürg­schaft kann zudem bei einer Wirt­schafts­auskunftei wie der Schufa als neutraler Eintrag ver­merkt werden. Normaler­weise ver­ändert das die Einstu­fung der Boni­tät des Bürgen oder der Bürgin nicht, dennoch kann diese Infor­mation bei Kredit­anfragen dazu führen, dass Bürginnen oder Bürgen keinen Kredit er­halten.

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Vermieter und Vermieterinnen nehmen die Miet­kautions­bürgschaft in Anspruch, wenn das Miet­verhältnis endet und noch offene Forderungen bestehen. Das sind meist Schäden am Mietobjekt, offene Miet­zahlungen oder Betriebs­kosten­abrechnungen.

Vermieter:innen dürfen die Miet­kautions­bürg­schaft – ebenso wie die Barkaution – grund­sätzlich nicht während der Miet­dauer für Zahlungen einsetzen. Auch für das Begleichen der letzten Monats­mieten vor Ende des Miet­verhältnisses sind weder Kautions­bürgschaft noch Bar­kaution vorgesehen.

Je nach Art der Bürgschaft und den individuellen Vereinbarungen läuft die Abwicklung unterschiedlich:

  • Im Schadensfall wendet sich der oder die Vermiete:in entweder direkt an die bürgende Person oder an die Bank bzw. Versicherung, die die Bürgschaft übernommen hat.
  • Wenn der Bürge oder die Bürgin gezahlt hat, erstatten Sie die entstandenen Kosten anschließend an Ihren Bürgen oder Bürgin zurück.
  • Bei einer Mietkautionsversicherung erfolgt die Rückzahlung in der Regel direkt an die Versicherung.

Beispiel: Sie haben eine Mietkautionsversicherung abgeschlossen. Nach Ihrem Auszug stellt Ihr Vermieter Schäden in der Wohnung fest und fordert 500 Euro für die Reparatur. Er kontaktiert die Versicherung und diese übernimmt die Zahlung an den Vermieter. Danach zahlen Sie die 500 Euro an die Versicherung zurück (Regress).

Was sind die Kosten einer Mietkautionsbürgschaft?

Das kommt auf die Form der Bürg­schaft an:

  • Für Privat­personen gibt es in der Regel Vordrucke zum Ausfüllen. So entstehen keine Kosten.
  • Bei einer Bankbürgschaft für die Mietkaution gibt es eine Gebühr. Hier setzt die Bank einen Prozent­satz der Miet­kautions­summe fest. Die Höhe des Beitrags ist abhängig von verschie­denen Fakto­ren, wie Bonität und Aus­fall­risiken des oder der Mieter:in sowie der Höhe der Bürg­schaft.
  • Mietbürgschaftsversicherungen legen ähn­lich wie Banken einen Prozent­satz auf die Miet­kautions­summe an, ohne ähnliche Spiel­räume zu lassen. Bei der Allianz beträgt dieser jährlich 4,4 Prozent des Kau­tions­betrags und mindestens 25 Euro pro Jahr.

Wie lange dauert eine Mietkautionsbürgschaft und wann endet sie?

Eine Mietkautions­bürgschaft gilt in der Regel für die gesamte Dauer des Miet­verhält­nisses. Sie endet auto­matisch bei Beendi­gung des Miet­verhält­nisses ohne offene Forderungen oder mit dem Tod des Mieters oder der Mieterin.

Gibt es einen Eigen­tümer­wechsel der Immobilie, wechselt der Vermieter oder die Vermieterin. In dem Fall geht eine bestehende Miet­kautions­bürg­schaft normaler­weise auf die neue vermietende Person über, sofern der oder die neue Eigentümer:in den Mietvertrag unver­ändert über­nimmt.

Nach Beendigung des Miet­ver­hältnisses hat der Vermieter oder die Vermieterin eine Frist von drei bis sechs Monaten, um die Wohnung auf Schäden zu prüfen, bevor er oder sie die Bürg­schaft frei­gibt – und sie dem­zufolge endet.

Kann man eine Mietkautionsbürgschaft kündigen?

Es komm darauf an, welche Bürgschaft vereinbart wurde:

Kann ich eine Mietkautionsbürgschaft bei einem Umzug mitnehmen?

Nein, eine Mietkautionsbürgschaft oder Mietkautionsversicherung können Sie in der Regel nicht einfach mitnehmen, wenn Sie umziehen. Der Grund: Die Bürgschaft ist immer an einen konkreten Mietvertrag und eine bestimmte Wohnung gebunden. Das heißt: Bei einem Umzug müssen Sie den bestehenden Vertrag kündigen und für die neue Wohnung eine neue Bürgschaft oder Versicherung abschließen. Ausnahmen kann es geben, etwa wenn Sie innerhalb eines Gebäudes mit demselben oder derselben Vermieter:in umziehen und diese:r zustimmt – dann kann die Bürgschaft unter Umständen übernommen oder angepasst werden.

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