Allianz und RCAR haben weltweiten Anforderungskatalog für Virtuellen Schlüssel festgelegt / Totaldiebstahl muss für Kunden weiterhin nachweisbar sein / Nur der nicht kopierbare Virtuelle Schlüssel ist sicher
Das vernetzte Auto muss bezüglich möglicher Cyber-Risiken angemessenen Schutz bieten – gleichzeitig aber einen diskriminierungsfreien Zugriff auf Fahrzeugdaten erlauben, um so Services auch Dritten zu ermöglichen. Wie kompliziert das in der Praxis sein kann, diskutierten die Experten auf dem 8. Allianz Autotag am 22. September 2020 am Beispiel des „Virtuellen Autoschlüssels“. Dieser öffnet, schließt und startet das Auto mithilfe eines Smartphones und ersetzt damit den herkömmlichen Autoschlüssel.
Das ist komfortabel, wirft aber auch Fragen auf. Wie steht es beispielsweise um die Datensicherheit? Was passiert, wenn das System gehackt wird? Auch für die Versicherung stellen sich Fragen, insbesondere im Falle eines Totaldiebstahls. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs muss der Halter den vollständigen Schlüsselsatz vorlegen, wenn er seinen Schaden geltend macht. Nur, wie macht er das? Wie kann der Kunde nachweisen, dass das Fahrzeug wirklich gestohlen wurde und nicht gerade von einem berechtigten Fahrer genutzt wird, der irgendwann einmal einen Virtuellen Schlüssel „bekommen“ hat? Und für den Versicherer stellt sich die Frage: Wie und was muss geprüft werden?
Nach einem Fahrzeugdiebstahl muss der Kunde für die Regulierung den vollständigen Schlüsselsatz bei der Versicherung einreichen. Hat er einen digitalen Schlüssel, muss er zusätzlich zur Vorlage aller physischen Schlüssel auch jeden Berechtigten nennen, der zum Zeitpunkt der Totalentwendung im Besitz eines Virtuellen Schlüssels war, und einen Nachweis über die Löschung der Berechtigung vorlegen.