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Beerdigungs­kosten ab­setzen

So können Sie Bestattungskosten steuerlich absetzen: Alle Voraussetzungen und Tipps für Ihre Steuererklärung.
Allianz Sterbegeldversicherung - Beerdigungskosten absetzen: Im Vordergrund hält eine Frau eine weiße Rose in der Hand, im Hintergrund finde eine Beerdigung statt.

Sie können Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, wenn Sie die Kosten aus rechtlichen oder sittlichen Gründen übernehmen und der Nachlass der verstorbenen Person nicht ausreicht, um die Ausgaben zu decken. Beerdigungskosten sind bis zu einem Höchstbetrag von ca. 7.500 € steuerlich absetzbar, wenn sie angemessen sind.

Beerdigungskosten müssen grundsätzlich von den Erben und Erbinnen gezahlt werden. Können oder wollen diese nicht zahlen, übernehmen oft nahe Angehörige oder Personen die Kosten, die sich aus sittlicher Verpflichtung darum kümmern. Wer die Beerdigungskosten trägt, kann diese dann auch unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen.

Erben und Erbinnen sind laut Gesetz verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen (§ 1968 BGB). Gibt es mehrere Erben und Erbinnen, teilen sie die Kosten. Wird das Erbe ausgeschlagen, müssen unterhaltspflichtige Angehörige wie Ehepartner:innen, Kinder oder Eltern die Bestattungskosten zahlen. Wenn Sie also rechtlich verpflichtet sind, können Sie die Beerdigungskosten von der Steuer absetzen, wenn der Nachlass der verstorbenen Person die Kosten nicht deckt.

Sind keine Erben oder Erbinnen vorhanden oder übernehmen diese die Kosten nicht, kann eine sittliche Verpflichtung entstehen. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel nahe Angehörige, Freunde und Freundinnen oder Nachbarn und Nachbarinnen die Bestattungskosten übernehmen, weil es von der Gesellschaft oder dem Umfeld erwartet wird. Auch dann können die Beerdigungskosten steuerlich abgesetzt werden, wenn der Nachlass nicht ausreicht.

Beerdigungskosten können alle Personen in der Steuererklärung steuerlich absetzen, die die Kosten aus rechtlichen oder sittlichen Gründen tatsächlich selbst gezahlt haben. Vorausetzung dafür ist, dass der Nachlass der verstorbenen Person nicht ausgereicht hat.

Die Kosten für den Sarg oder die Urne, die Überführung, den Grabstein, die Trauerfeier, den Friedhof und die Erstbepflanzung des Grabes sind als Beerdigungskosten steuerlich absetzbar und können in der Steuererklärung angegeben werden. Auch Gebühren für den Totenschein und die Grabstätte sind von der Steuer absetzbar. Allgemein können Sie alle Beerdigungskosten steuerlich absetzen, die direkt mit der Bestattung zusammenhängen und angemessen sind. Die genannten Kosten können Sie sowohl bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung als auch bei der Erbschaftsteuer angeben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Nicht absetzbare Beerdigungskosten sind Ausgaben wie Trauerkleidung, laufende Grabpflege, Bewirtung der Trauergäste oder Danksagungen, weil diese als private Kosten gelten und vom Finanzamt nicht anerkannt werden.

Sie können Beerdigungskosten absetzen, wenn Sie rechtlich oder sittlich zur Übernahme verpflichtet sind und folgende Bedingungen erfüllt sind:

Wenn der Nachlass des oder der Verstorbenen nicht ausreicht, um die Kosten vollständig zu decken, können Sie die Beerdigungskosten nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen.

Wenn Sie Geld aus dem Erbe oder von Versicherungen bekommen haben, müssen Sie dieses zuerst für die Beerdigungskosten verwenden. Nur die Bestattungskosten, die danach noch übrig bleiben und die Sie selbst bezahlt haben, können Sie von der Steuer absetzen.

Beerdigungskosten sind meist bis ca. 7.500 € steuerlich absetzbar, wenn sie für eine einfache und ortsübliche Bestattung anfallen. Dieser Betrag ist aber kein gesetzlich festgelegter Höchstwert, sondern orientiert sich an der gängigen Praxis der Finanzämter und der Rechtsprechung. Das Finanzamt erkennt nur die „angemessenen“ Beerdigungskosten an. Das bedeutet: Kosten für eine einfache, ortsübliche Bestattung wie Sarg, Urne, Grabstein, Trauerfeier und Friedhofsgebühren sind absetzbar. Luxusausgaben wie besonders teure Särge, aufwendige Grabmale oder exklusive Trauerfeiern werden meist nicht anerkannt.

Von den absetzbaren Kosten zieht das Finanzamt eine „zumutbare Eigenbelastung“ ab. Diese hängt von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl der Kinder ab. Nur der Betrag, der über dieser Grenze liegt, wird als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Beispiel: Betragen Ihre absetzbaren Beerdigungskosten 6.000 € und Ihre zumutbare Eigenbelastung laut Finanzamt 2.000 €, können Sie 4.000 € steuerlich geltend machen.

Bestattungskosten können nicht nur bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sondern alternativ laut dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (§ 10 ErbStG) auch die Erbschaftsteuer reduzieren. Wenn Sie ein Erbe erhalten haben, dürfen Sie die angemessenen Beerdigungskosten vom steuerpflichtigen Nachlass abziehen, bevor die Erbschaftsteuer berechnet wird. Das gilt auch dann, wenn Sie die Kosten selbst bezahlt haben und der Nachlass dafür nicht ausgereicht hat. Damit die Beerdigungskosten bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden, müssen Sie diese als sogenannte Nachlassverbindlichkeit in der Erbschaftsteuererklärung angeben. Bis zu 15.000 € für Bestattungskosten und damit zusammenhängende Aufwendungen wie Grabstein oder Grabpflege werden pauschal anerkannt und vom Erbe abgezogen. 

Bei der Einkommensteuer können Sie die selbst getragenen Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Bei der Erbschaftsteuer können Sie pauschal bis zu 15.000 € Beerdigungskosten angeben, die vom  Erbe abgezogen werden, bevor die Steuer berechnet wird. So zahlen Sie auf das Erbe weniger Steuern.

Um Beerdigungskosten steuerlich abzusetzen, müssen Sie diese richtig in Ihrer Steuer- oder Erbschaftsteuererklärung eintragen, alle Rechnungen und Belege sammlen und die geltenden Fristen einhalten. Falls das Finanzamt die Bestattungskosten ablehnt, können Sie Einspruch einlegen und fehlende Nachweise nachreichen.

Tragen Sie die Beerdigungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung unter „außergewöhnliche Belastungen“ ein, um die Bestattungskosten von der Steuer abzusetzen. Das entsprechende Feld finden Sie im Mantelbogen der Steuererklärung (Anlage Außergewöhnliche Belastungen). Geben Sie dort die Gesamtkosten an, die Sie selbst getragen haben.

Wenn Sie ein Erbe erhalten haben, können Sie alternativ die Beerdigungskosten bis zu 15.000 € pauschal oder nachgewiesene, höhere Kosten in der Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit angeben. Diese Bestattungskosten werden dann von Ihrem steuerpflichtigen Nachlass abgezogen. Das entsprechende Feld finden Sie im Formular zur Erbschaftsteuererklärung. Fügen Sie Nachweise wie zum Beispiel Rechnungen hinzu, wenn Sie mehr als 15.000 € von der Steuer absetzen möchten.

Um die Beerdigungskosten steuerlich absetzen zu können, müssen Sie dem Finanzamt alle Rechnungen und Zahlungsbelege vorlegen. Dazu gehören zum Beispiel Rechnungen für Sarg, Urne, Grabstein, Trauerfeier und Friedhofsgebühren. Zusätzlich sollten Sie Nachweise über den Nachlass und eventuell erhaltene Versicherungsleistungen bereithalten, um zu zeigen, dass der Nachlass der verstorbenen Person nicht ausgereicht hat. Sammeln Sie alle Belege und Rechnungen rund um die Beerdigung sorgfältig und heben Sie sie mindestens bis zum Abschluss des Steuerverfahrens auf. Dazu zählen auch Kontoauszüge, Zahlungsbestätigungen und Schriftverkehr mit dem Bestattungsunternehmen. Notieren Sie sich, welche Beerdigungskosten Sie aus eigener Tasche gezahlt haben und welche durch den Nachlass oder Versicherungen gedeckt wurden. Eine lückenlose Dokumentation hilft, dass das Finanzamt die Kosten anerkennt und es keine Rückfragen oder Probleme gibt.

Die Beerdigungskosten müssen in der Steuererklärung für das Jahr angegeben werden, in dem Sie die Kosten bezahlt haben. Die Steuererklärung muss in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn Sie eine:n Steuerberater:in beauftragen, verlängert sich die Frist meist bis Ende Februar des übernächsten Jahres.

Wenn das Finanzamt die Beerdigungskosten steuerlich nicht anerkennt, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch einlegen. Begründen Sie Ihren Einspruch und reichen Sie gegebenenfalls fehlende Nachweise nach. Bei Unsicherheiten kann es sinnvoll sein, sich von einem Steuerberater, einer Steuerberaterin oder einer Lohnsteuerhilfe beraten zu lassen.

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