Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft! Diese besondere Zeit ist voller Vorfreude, aber verständlicherweise tauchen auch viele Fragen und Unsicherheiten auf. Mit diesem Ratgeber möchten wir Sie begleiten und Ihnen Klarheit und Sicherheit rund um das Thema Mutterschutz geben.
Mutterschutz
Was ist Mutterschutz?
Der Mutterschutz, manchmal auch Mutterschaftsurlaub genannt, ist ein besonderer gesetzlicher Schutz für schwangere und stillende Frauen am Arbeitsplatz. Der Mutterschutz soll Ihre Gesundheit als Mutter und die Ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit schützen. Außerdem soll er Ihnen dabei helfen, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Alle Regeln zum Mutterschutz finden Sie im Mutterschutzgesetz.
Was steht im Mutterschutzgesetz?
Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) stehen die wichtigsten Rechte und Pflichten für werdende und stillende Mütter. Dazu gehören zum Beispiel die Mutterschutzfristen: In den sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie nicht arbeiten, das schützt Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes. Zusätzlich gibt es besondere Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft, falls Ihre Arbeit ein Risiko darstellt. Das Gesetz regelt außerdem einen besonderen Kündigungsschutz für Mütter und verlangt, dass Ihr Arbeitsplatz sicher gestaltet ist. Während des Mutterschutzes erhalten Sie finanzielle Leistungen wie das Mutterschaftsgeld. Alle diese Vorschriften gelten deutschlandweit.
Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?
Anspruch auf Mutterschutz haben (§1 MuSchG):
- Arbeitnehmerinnen und Angestellte (auch während der Probezeit oder bei befristeten Verträgen)
- Geringfügig Beschäftigte (Minijobberinnen)
- Auszubildende Praktikantinnen (im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums)
- Hausangestellte
- Frauen im Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst
- Frauen mit Behinderung, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen arbeiten
- Studentinnen und Schülerinnen (wenn das Studium oder Praktikum verpflichtend ist oder auf einem Arbeitsvertrag basiert)
- Arbeitslose Frauen, die schwanger sind und Arbeitslosengeld I beziehen
Kein Anspruch besteht für:
- Selbstständige (außer sie sind freiwillig gesetzlich krankenversichert)
- Hausfrauen ohne Anstellung
Haben Beamtinnen Anspruch auf Mutterschutz?
Ja, auch Beamtinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Als Beamtin gelten für Sie besondere Regelungen, die sich am Mutterschutzgesetz orientieren. Die Schutzfristen, Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft und finanziellen Leistungen sind ähnlich wie bei anderen Arbeitnehmerinnen, aber im jeweiligen Beamtengesetz des Bundes oder der Länder geregelt.
Wie lange dauert der Mutterschutz?
Der Mutterschutz beziehungsweise die Mutterschutzfrist in Deutschland dauert in der Regel 14 Wochen, sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (§ 3 Abs. 1 MuSchG).
Sonderregelungen für die Dauer des Mutterschutz:
- Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten, Kaiserschnitt oder Behinderung des Kindes: Nach der Geburt verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen. Der Mutterschutz dauert dann insgesamt 18 Wochen oder mehr.
- Bei Fehlgeburten: Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten Sie 2 Wochen Mutterschutz. Ab der 17. Woche dauert der Mutterschutz sechs Wochen und ab der 20. Woche 8 Wochen. Bei einer Fehlgeburt ab der 24. Schwangerschaftswoche haben Sie Anspruch auf die reguläre Mutterschutzfrist von 14 Wochen.
Wie beantrage ich Mutterschutz?
Mutterschutz müssen Sie nicht formell beantragen. Es reicht, wenn Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informieren, damit der Mutterschutz gilt. Das können Sie mit einer einfachen ärztlichen Bescheinigung von Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Frauenärztin tun. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf Mutterschutz und die Schutzvorschriften für Schwangere am Arbeitsplatz, wie besondere Beschäftigungsverbote und Kündigungsschutz. Die Mutterschutzfrist, also das Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, beginnt automatisch zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt. Nur das Mutterschaftsgeld müssen Sie separat beantragen.
Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld?
Um Mutterschaftsgeld zu beantragen, gehen Sie wie folgt vor:
1. Bescheinigung („Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“) einreichen: Lassen Sie sich ab der 33. Schwangerschaftswoche von Ihrer Frauenärztin, Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Hebamme das spezielle Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin ausstellen. Füllen Sie die Rückseite der Bescheinigung aus (Bankverbindung und Angaben zum Arbeitgeber).
2. Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen: Als gesetzlich Versicherte senden Sie das Zeugnis an Ihre gesetzliche Krankenkasse, um Mutterschaftsgeld zu erhalten. Privatversicherte und Minijobberinnen beantragen Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
3. Nach der Geburt: Reichen Sie eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes bei Ihrer Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung ein, damit Sie das Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Geburt erhalten. Sie erhalten zusätzlich zum Mutterschaftsgeld einen Arbeitgeberzuschuss, wenn Ihr Gehalt über dem Mutterschaftsgeld liegt.
Welche Rechte und Pflichten habe ich am Arbeitsplatz im Mutterschutz?
Im Mutterschutz und während der Schwangerschaft haben Sie als Arbeitnehmerin besondere Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz. Während der Schwangerschaft gibt es zum Beispiel besondere Beschäftigungsverbote, deshalb dürfen Sie keine schwere Arbeit, keine Nachtarbeit und keine Mehrarbeit leisten (§§ 4 bis 6 MuSchG). In der Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt dürfen Sie grundsätzlich gar nicht arbeiten (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Ihr Arbeitgeber muss mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen schaffen und Ihr Arbeitsverhältnis schützen. Sie erhalten Mutterschutzlohn und haben einen besonderen Kündigungsschutz. Außerdem ist es Ihre Pflicht, Ihre Schwangerschaft frühzeitig am Arbeitsplatz mitzuteilen, damit Ihre Mutterschutzrechte greifen (§ 15 Abs. 1 MuSchG).
Habe ich Anspruch auf Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen und zum Stillen?
Ja, Sie haben im Mutterschutz Anspruch auf Freistellung für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen und zum Stillen. Ihr Arbeitgeber muss Sie für diese Termine bezahlt freistellen – das gilt für alle Arbeitnehmerinnen, Angestellte und Auszubildende. Die Zeiten für Vorsorge und Stillzeit gelten als Arbeitszeit und dürfen nicht zu Ihrem Nachteil angerechnet werden. Diese Rechte sind im Mutterschutzgesetz (§ 7 MuSchG) festgelegt und schützen Sie während der Schwangerschaft und Stillzeit am Arbeitsplatz.
Bekommt man Mutterschutz während einer Pflegezeit?
Ja, auch während einer Pflegezeit haben Sie Anspruch auf Mutterschutz. Wenn Sie während der Pflege eines oder einer Angehörigen schwanger werden, gelten die normalen mutterschutzrechtlichen Vorschriften für Sie. Das heißt: Sie erhalten Mutterschaftsgeld, dürfen während der Mutterschutzfrist nicht arbeiten und sind besonders vor Kündigung geschützt. Die Pflegezeit wird durch Ihren Mutterschutz unterbrochen. Die Regelungen dazu finden Sie im Mutterschutzgesetz und im Pflegezeitgesetz.
Gibt es Kündigungsschutz während des Mutterschutzes?
Ja, in Deutschland gibt es während der Schwangerschaft und des Mutterschutzes einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG). Ihr Arbeitgeber darf Ihnen in dieser Zeit grundsätzlich nicht kündigen, wenn er von der Schwangerschaft weiß oder Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt einer Kündigung darüber informieren. Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit und bei befristeten Verträgen. Bei befristeten Verträgen endet das Arbeitsverhältnis aber zum vereinbarten Termin, der Kündigungsschutz verlängert den Vertrag nicht.
Welche finanziellen Leistungen bekomme ich im Mutterschutz?
Im Mutterschutz bekommen Sie verschiedene finanzielle Leistungen wie Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG), einen Arbeitgeberzuschuss (§ 14 MuSchG) und Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Außerdem übernehmen die Krankenkassen während dem Mutterschutz weitere Kosten rund um Ihre Schwangerschaft und Geburt.
1. Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld wird in der Regel von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Sind Sie privat oder familienversichert, können Sie Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen und erhalten einmalig maximal 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet.
2. Arbeitgeberzuschuss
Ihr Arbeitgeber muss während dem Mutterschutz einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Gehalt haben. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Ihnen bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Verdienen Sie mehr als das, zahlt Ihr Arbeitgeber den Rest dazu. So bekommen Sie während des Mutterschutzes Ihr volles Nettogehalt weiter.
3. Mutterschutzlohn
Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot vor der Geburt zahlt Ihnen der Arbeitgeber während des Mutterschutzes den sogenannten Mutterschutzlohn. Dieser entspricht Ihrem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate.
4. Weitere Kostenübernahmen durch die Krankenkasse
Ihre Krankenkasse übernimmt im Mutterschutz die Kosten für Ihre Vorsorgeuntersuchungen, die Geburt, Nachsorge, Hebammenhilfe und notwendige Medikamente im Zusammenhang mit Ihrer Schwangerschaft und Geburt (SGB V).
Mutterschutz: Auswirkungen auf Urlaub, Elternzeit und Rente
Der Mutterschutz sorgt dafür, dass Ihre Ansprüche auf Urlaub, Elternzeit und Rente auch während dem Mutterschaftsurlaub geschützt sind.
Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes?
Die Zeit während des Mutterschutzes zählt wie normale Arbeitszeit. Ihr Urlaubsanspruch bleibt also bestehen und kann nicht gekürzt werden (§ 24 MuSchG). Resturlaub aus der Zeit vor dem Mutterschutz verfällt nicht und Sie können ihn in das folgende Jahr oder nach der Elternzeit übertragen.
Wie hängen Mutterschutz und Elternzeit zusammen?
Mutterschutz und Elternzeit sind miteinander verknüpft und folgen direkt aufeinander. Der Mutterschutz schützt leibliche Mütter 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Direkt im Anschluss an den Mutterschutz können Sie Elternzeit nehmen, die bis zu 3 Jahre dauern kann. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird dabei auf die Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet.
Wird der Mutterschutz auf meine Rente angerechnet?
Ja, die Zeiten des Mutterschutzes, also meistens 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, werden auf Ihre Rente angerechnet. Diese Zeiten zählen wie Beitragszeiten und können Ihre spätere Rente erhöhen, auch wenn Sie während des Mutterschutzes keine Beiträge einzahlen.
Wo finde ich Beratung und weitere Informationen zum Mutterschutz?
Mutterschutzberatung oder weitere Informationen zum Mutterschutz und Mutterschaftsurlaub erhalten Sie zum Beispiel bei Ihrer Krankenkasse oder beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Auch Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt kann Sie unterstützen.
Sprechen Sie mit uns über die Zukunft
Unsere Produkte zur Kindervorsorge können Sie bei eine:r Ansprechpartner:in vor Ort abschließen. Sprechen Sie mit uns über Ihre Wünsche für die Zukunft Ihrer Kinder. Gemeinsam finden wir eine geeignete Lösung mit der Sie den Kapitalaufbau Ihres Kindes, Enkel- oder Patenkindes unterstützen können.
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