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Mutterschutz

Alles Wichtige zu Mutterschutz, Mutterschaftsgeld, Kündigungsschutz und den Fristen
Allianz KinderPolice - Mutterschutz: Eine schwangere Frau hält lächelnd einen Baby-Body in der Hand, den sie einer Freundin zeigt.

Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft! Diese besondere Zeit ist voller Vorfreude, aber verständlicherweise tauchen auch viele Fragen und Unsicherheiten auf. Mit diesem Ratgeber möchten wir Sie begleiten und Ihnen Klarheit und Sicherheit rund um das Thema Mutterschutz geben.

Der Mutterschutz, manchmal auch Mutterschaftsurlaub genannt, ist ein besonderer gesetzlicher Schutz für schwangere und stillende Frauen am Arbeitsplatz. Der Mutterschutz soll Ihre Gesundheit als Mutter und die Ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit schützen. Außerdem soll er Ihnen dabei helfen, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Alle Regeln zum Mutterschutz finden Sie im Mutterschutzgesetz.

Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) stehen die wichtigsten Rechte und Pflichten für werdende und stillende Mütter. Dazu gehören zum Beispiel die Mutterschutzfristen: In den sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie nicht arbeiten, das schützt Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes. Zusätzlich gibt es besondere Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft, falls Ihre Arbeit ein Risiko darstellt. Das Gesetz regelt außerdem einen besonderen Kündigungsschutz für Mütter und verlangt, dass Ihr Arbeitsplatz sicher gestaltet ist. Während des Mutterschutzes erhalten Sie finanzielle Leistungen wie das Mutterschaftsgeld. Alle diese Vorschriften gelten deutschlandweit.

Anspruch auf Mutterschutz haben (§1 MuSchG):

  • Arbeitnehmerinnen und Angestellte (auch während der Probezeit oder bei befristeten Verträgen)
  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobberinnen)
  • Auszubildende Praktikantinnen (im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums)
  • Hausangestellte
  • Frauen im Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst
  • Frauen mit Behinderung, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen arbeiten
  • Studentinnen und Schülerinnen (wenn das Studium oder Praktikum verpflichtend ist oder auf einem Arbeitsvertrag basiert)
  • Arbeitslose Frauen, die schwanger sind und Arbeitslosengeld I beziehen

Kein Anspruch besteht für:

Ja, auch Beamtinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Als Beamtin gelten für Sie besondere Regelungen, die sich am Mutterschutzgesetz orientieren. Die Schutzfristen, Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft und finanziellen Leistungen sind ähnlich wie bei anderen Arbeitnehmerinnen, aber im jeweiligen Beamtengesetz des Bundes oder der Länder geregelt.

Der Mutterschutz beziehungsweise die Mutterschutzfrist in Deutschland dauert in der Regel 14 Wochen, sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (§ 3 Abs. 1 MuSchG).

Sonderregelungen für die Dauer des Mutterschutz:

Mutterschutz müssen Sie nicht formell beantragen. Es reicht, wenn Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informieren, damit der Mutterschutz gilt. Das können Sie mit einer einfachen ärztlichen Bescheinigung von Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Frauenärztin tun. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf Mutterschutz und die Schutzvorschriften für Schwangere am Arbeitsplatz, wie besondere Beschäftigungs­verbote und Kündigungsschutz. Die Mutterschutzfrist, also das Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, beginnt automatisch zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt. Nur das Mutterschaftsgeld müssen Sie separat beantragen.

Um Mutterschaftsgeld zu beantragen, gehen Sie wie folgt vor: 

1. Bescheinigung („Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“) einreichenLassen Sie sich ab der 33. Schwangerschaftswoche von Ihrer Frauenärztin, Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Hebamme das spezielle Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin ausstellen. Füllen Sie die Rückseite der Bescheinigung aus (Bankverbindung und Angaben zum Arbeitgeber).

2. Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen: Als gesetzlich Versicherte senden Sie das Zeugnis an Ihre gesetzliche Kranken­kasse, um Mutterschaftsgeld zu erhalten. Privatversicherte und Minijobberinnen beantragen Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung. 

3. Nach der Geburt: Reichen Sie eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes bei Ihrer Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung ein, damit Sie das Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Geburt erhalten. Sie erhalten zusätzlich zum Mutterschafts­geld einen Arbeitgeberzuschuss, wenn Ihr Gehalt über dem Mutterschaftsgeld liegt.

Im Mutterschutz und während der Schwangerschaft haben Sie als Arbeitnehmerin besondere Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz. Während der Schwangerschaft gibt es zum Beispiel besondere Beschäftigungsverbote, deshalb dürfen Sie keine schwere Arbeit, keine Nachtarbeit und keine Mehrarbeit leisten (§§ 4 bis 6 MuSchG). In der Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt dürfen Sie grundsätzlich gar nicht arbeiten (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Ihr Arbeitgeber muss mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen schaffen und Ihr Arbeitsverhältnis schützen. Sie erhalten Mutterschutzlohn und haben einen besonderen Kündigungsschutz. Außerdem ist es Ihre Pflicht, Ihre Schwangerschaft frühzeitig am Arbeitsplatz mitzuteilen, damit Ihre Mutterschutzrechte greifen (§ 15 Abs. 1 MuSchG).

Ja, Sie haben im Mutterschutz Anspruch auf Freistellung für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen und zum Stillen. Ihr Arbeitgeber muss Sie für diese Termine bezahlt freistellen – das gilt für alle Arbeitnehmerinnen, Angestellte und Auszubildende. Die Zeiten für Vorsorge und Stillzeit gelten als Arbeitszeit und dürfen nicht zu Ihrem Nachteil angerechnet werden. Diese Rechte sind im Mutterschutzgesetz (§ 7 MuSchG) festgelegt und schützen Sie während der Schwangerschaft und Stillzeit am Arbeitsplatz.

Ja, auch während einer Pflegezeit haben Sie Anspruch auf Mutterschutz. Wenn Sie während der Pflege eines oder einer Angehörigen schwanger werden, gelten die normalen mutterschutzrechtlichen Vorschriften für Sie. Das heißt: Sie erhalten Mutterschaftsgeld, dürfen während der Mutterschutzfrist nicht arbeiten und sind besonders vor Kündigung geschützt. Die Pflegezeit wird durch Ihren Mutterschutz unterbrochen. Die Regelungen dazu finden Sie im Mutterschutzgesetz und im Pflegezeitgesetz.

Ja, in Deutschland gibt es während der Schwangerschaft und des Mutterschutzes einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG). Ihr Arbeitgeber darf Ihnen in dieser Zeit grundsätzlich nicht kündigen, wenn er von der Schwangerschaft weiß oder Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt einer Kündigung darüber informieren. Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit und bei befristeten Verträgen. Bei befristeten Verträgen endet das Arbeitsverhältnis aber zum vereinbarten Termin, der Kündigungsschutz verlängert den Vertrag nicht.

Im Mutterschutz bekommen Sie verschiedene finanzielle Leistungen wie Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG), einen Arbeitgeberzuschuss (§ 14 MuSchG) und Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Außerdem übernehmen die Krankenkassen während dem Mutterschutz weitere Kosten rund um Ihre Schwangerschaft und Geburt.

Das Mutterschaftsgeld wird in der Regel von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Sind Sie privat oder familienversichert, können Sie Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen und erhalten einmalig maximal 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet.

Ihr Arbeitgeber muss während dem Mutterschutz einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Gehalt haben. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Ihnen bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Verdienen Sie mehr als das, zahlt Ihr Arbeitgeber den Rest dazu. So bekommen Sie während des Mutterschutzes Ihr volles Nettogehalt weiter.

Bei einem ärztlichen Beschäftigungs­verbot vor der Geburt zahlt Ihnen der Arbeitgeber während des Mutterschutzes den sogenannten Mutterschutzlohn. Dieser entspricht Ihrem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate.

Ihre Krankenkasse übernimmt im Mutterschutz die Kosten für Ihre Vorsorgeuntersuchungen, die Geburt, Nachsorge, Hebammenhilfe und notwendige Medikamente im Zusammenhang mit Ihrer Schwangerschaft und Geburt (SGB V).

Der Mutterschutz sorgt dafür, dass Ihre Ansprüche auf Urlaub, Elternzeit und Rente auch während dem Mutterschaftsurlaub geschützt sind.

Die Zeit während des Mutterschutzes zählt wie normale Arbeitszeit. Ihr Urlaubsanspruch bleibt also bestehen und kann nicht gekürzt werden (§ 24 MuSchG). Resturlaub aus der Zeit vor dem Mutterschutz verfällt nicht und Sie können ihn in das folgende Jahr oder nach der Elternzeit übertragen.

Mutterschutz und Elternzeit sind miteinander verknüpft und folgen direkt aufeinander. Der Mutterschutz schützt leibliche Mütter 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Direkt im Anschluss an den Mutterschutz können Sie Elternzeit nehmen, die bis zu 3 Jahre dauern kann. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird dabei auf die Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet.

Ja, die Zeiten des Mutterschutzes, also meistens 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, werden auf Ihre Rente angerechnet. Diese Zeiten zählen wie Beitragszeiten und können Ihre spätere Rente erhöhen, auch wenn Sie während des Mutterschutzes keine Beiträge einzahlen.

Mutterschutzberatung oder weitere Informationen zum Mutterschutz und Mutterschaftsurlaub erhalten Sie zum Beispiel bei Ihrer Krankenkasse oder beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Auch Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt kann Sie unterstützen.

Unsere Produkte zur Kindervorsorge können Sie bei eine:r Ansprechpartner:in vor Ort abschließen. Sprechen Sie mit uns über Ihre Wünsche für die Zukunft Ihrer Kinder. Gemeinsam finden wir eine geeignete Lösung mit der Sie den Kapitalaufbau Ihres Kindes, Enkel- oder Patenkindes unterstützen können.

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