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Der Staat hat 2018 die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge verbessert, das betrifft bestehende und neue Betriebsrenten.
Im Video erfahren Sie mehr über die wesentlichen Inhalte des Gesetzes und seine Auswirkungen für Arbeitnehmer, unter anderem zu:
Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen!
Das gilt für Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung, das heißt aus einer betrieblichen Altersvorsorge, Basisrente oder einem Riester-Vertrag. Bisher wurden diese Leistungen auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet.
Seit 2018 gibt es nun einen Freibetrag, damit nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird.
Künftig bleiben monatliche Renten bis zu 212 Euro unberücksichtigt (Freibetrag), und die Rentner haben mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge und damit mehr Geld zur Verfügung.
Bisher konnte ein Arbeitnehmer jährlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzahlen. Man spricht hierbei auch vom „Förderrahmen“.
Zusätzlich konnten bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden. Voraussetzung war allerdings, dass nicht in einen alten Vertrag nach § 40b EStG a.F. einbezahlt wurde.
Mit Inkrafttreten des BRSG wurde nun der Förderrahmen von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze erweitert (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2019 entspricht das einem Betrag von 6.432 Euro. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 EUR pro Jahr ist entfallen.
Beiträge zu Gunsten einer Direktversicherung nach „altem Recht“, § 40b EStG a. F., werden von den 8 % der BBG abgezogen.
Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt.
Neu mit dem BRSG hinzugekommen ist der sogenannte Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto im Monat.
Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie diesen Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierzu eine neue betriebliche Altersvorsorge einrichtet und mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Jahr, etwa in eine Direktversicherung, einzahlt.
Die staatliche Förderung in Höhe von 30 % der oben genannten Arbeitgeberbeiträge soll den Unternehmen einen Anreiz bieten, dem betroffenen Personenkreis eine Betriebsrente anzubieten.
Für einen Riester-Vertrag in der bAV müssen seit 2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf die Leistungen gezahlt werden. Damit ist der Riester-Vertrag in der betrieblichen Altersvorsorge dem privaten Riester-Vertrag gleichgestellt. Dies gilt auch für bereits bestehende Riester-Verträge in der bAV.
Außerdem wurden die Zulagen von 154 auf 175 Euro jährlich erhöht.
Wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr ruht, wie etwa in der Elternzeit, Pflegezeit für Angehörige oder während eines Sabbaticals, können oft aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur Altersvorsorge geleistet werden. Eine möglichst lückenlose Beitragszahlung ist aber für den Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge sehr wichtig.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz erhalten Arbeitnehmer nun eine Nachzahlungsmöglichkeit. Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen vorliegen, können für jedes Jahr ohne Gehalt eine Nachzahlung in Höhe von 8 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze leisten. Dabei können auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 01.01.2018 einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Nachzahlung spätestens zum Ende jenes Kalenderjahres vorgenommen wird, das auf das Ende der entgeltlosen Phase folgt. Insgesamt können höchstens 10 Jahre nachgezahlt werden.
Die maximale Nachzahlung beträgt 10 Jahre x 8 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Schließt ein Arbeitnehmer eine Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung ab, so muss der Arbeitgeber einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrages zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 und für bestehende Vereinbarungen ab dem 01.01.2022.
Meistens ist die betriebliche Altersvorsorge in Unternehmen so gestaltet, dass sich die Beschäftigten aktiv für den Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge entscheiden müssen. Wer nicht aktiv wird, baut keine Betriebsrente auf.
Das so genannte Opting out kehrt dieses Verfahren um: Es werden alle Beschäftigten zu einem definierten Zeitpunkt, etwa nach Ende der Probezeit, angemeldet. Nur wer aktiv widerspricht, nimmt nicht an der Entgeltumwandlung teil.
Seit 2018 ist für die Anwendung des Opting out-Modells grundsätzlich ein Tarifvertrag erforderlich. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können sich wie bisher auch an Tarifverträge anlehnen.
Zusätzlich zu den genannten Änderungen wurde auch die Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG geändert und vereinfacht.
Bislang konnten Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus einem Unternehmen zusätzliche Beiträge, etwa eine Abfindung, steuerfrei in ihre betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Die maximale Höhe des steuerfreien Betrages hing von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die bAV ab.
Diese komplizierte Berechnung ist nun entfallen. Der Vervielfältigungsbetrag ermittelt sich seit 2018, indem die Dienstzeit (maximal 10 Dienstjahre) mit 4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze multipliziert wird. Dadurch wird die Vervielfältigungsregelung deutlich vereinfacht.
Das Sozialpartnermodell ist eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersvorsorge, die Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeber und Gewerkschaften, in den Tarifvertrag aufnehmen können. Das Sozialpartnermodell gilt in allen Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.
Die betriebliche Altersvorsorge muss dann u. a. die nachfolgend genannten, vom Gesetzgeber festgelegten Bedingungen erfüllen.
Das Herzstück des Sozialpartnermodells – die sogenannte „Nahles-Rente“ - ist die Einführung einer reinen Beitragszusage. Bei einer reinen Beitragszusage garantiert der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Zahlung eines bestimmten Beitrags in seine betriebliche Altersvorsorge. Für die Höhe der daraus resultierenden Altersrente gibt es keine Garantie.
Den Beitrag zahlt der Arbeitgeber an eine Versorgungseinrichtung. Dies kann auch ein Versicherungsunternehmen sein. Die Versorgungseinrichtung erbringt die Leistung, darf diese aber nicht garantieren. Um ein bestimmtes Versorgungsniveau zu erreichen, kann der Tarifvertrag einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vorsehen, den allein der Arbeitgeber bezahlt.
Als Leistungen aus dem Sozialpartnermodell sind ausschließlich Rentenzahlungen möglich. Kapitalzahlungen sind hier ausgeschlossen.
Im Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber bereits seit dem 01.01.2018 bei einer Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15 % auf den Umwandlungsbetrag bezahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
In Unternehmen ohne Sozialpartnermodell gilt der Zuschuss wie oben beschrieben frühestens ab 01.01.2019.
Das Sozialpartnermodell kann über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse umgesetzt werden. Das Gesetz gibt vor, dass die Beiträge in einem separaten Anlagestock oder Sicherungsvermögen angelegt werden müssen und dass für die Leistungen aus diesen Beiträgen keine Garantien zugesagt werden dürfen.
Grundsätzlich gilt für Sie:
Informieren Sie sich einfach über die Änderungen und deren Auswirkungen. Überprüfen Sie Ihre betriebliche Altersvorsorge unter anderem auf die Aspekte Arbeitgeberleistungen, Entgeltumwandlung und Zuschüsse.
Das Sozialpartnermodell betrifft nicht alle Arbeitgeber. Die Teilnahme am Sozialpartnermodell ist nur den Arbeitgebern möglich, die der Tarifbindung unterliegen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein Sozialpartnermodell auch nutzen, wenn der einschlägige Tarifvertrag dies ermöglicht.
Die verbesserten Rahmenbedingungen betreffen indes alle Unternehmen. Über diese sollten Sie Bescheid wissen.
Da jede Firma ihr eigenes und individuelles Versorgungssystem hat, wirken sich die Neuerungen unterschiedlich aus. Einige Regelungen vereinfachen die betriebliche Altersvorsorge oder bieten neue Möglichkeiten.
Ein Beispiel: Beschäftigte, die aus der Elternzeit zurückkehren, haben nun die Möglichkeit, die dadurch "fehlenden" Beiträge steuerfrei nachzuzahlen.
Eine Einschätzung von Dr. Andreas Wimmer, Mitglied des Vorstandes der Allianz Lebensversicherungs-AG, zu diesen und anderen Fragen:
Nein, der Anspruch auf eine Entgeltumwandlung bleibt bestehen. Neu ist, dass es künftig meist einen Zuschuss vom Arbeitgeber gibt.
Einen Zuschuss bekommen Sie immer dann, wenn die Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließt und der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsabgaben spart. Das ist der Fall, wenn Ihr Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Deutsche Rentenversicherung liegt – in 2019 sind das 80.400 Euro. Diese Regelung gilt auch dann, wenn Ihr Einkommen durch die Entgeltumwandlung unter diesen Betrag fällt.
Einen Arbeitgeber-Zuschuss erhalten Sie bei neuen Entgeltumwandlungen ab dem 01.01.2019, bei schon bestehenden Entgeltumwandlungen ab dem 01.01.2022.
In Zukunft können Sie beispielsweise mehr Geld steuerfrei in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einbezahlen. Statt bisher 4% sind 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ab dem 01.01.2018 steuerfrei möglich.
Sozialversicherungsfrei bleiben wie bisher 4% der BBG.
Bereits heute besteht die Möglichkeit, in der betrieblichen Altersversorgung zu „riestern“. Dafür mussten Sie sowohl in der Ansparphase als auch in der Leistungsphase Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Wenn Sie zukünftig im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung „riestern“, ist die Leistung im Alter sozialversicherungsfrei.
Eine Zusatzrente von bis zu 212 Euro monatlich wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet: Eine betriebliche Altersvorsorge lohnt sich auf jeden Fall.
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