Freistellungsauftrag ändern - jetzt einfach online.
Alles, was Sie wissen müssen

Sie möchten Ihren Freistellungs­auftrag ändern?

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Definition
Ein Freistellungsauftrag dient dazu, Sie als Steuerzahler in Bezug auf Ihre Einkünfte etwas zu entlasten und verhindert automatische Steuerabzüge.
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind steuerfrei soweit sie den Sparer-Pauschbetrag, auch Sparer-Freibetrag genannt, nicht übersteigen. Richten Sie einen Freistellungsauftrag bei einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen ein, dann kann der Sparer-Pauschbetrag bereits bei Auszahlung der Kapitalerträge berücksichtigt werden. Die Kapitalerträge werden Ihnen dann ohne Steuerabzug ausgezahlt. Haben Sie keinen Freistellungsauftrag erteilt oder sind Ihre Kapitalerträge höher als der erteilte Freistellungsauftrag, so muss die Bank oder das Versicherungsunternehmen auf den übersteigenden Betrag der Kapitalerträge Kapitalertragsteuer einbehalten und an die Finanzverwaltung abführen.
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Begriffs­erklärung
Steuer-Pauschbetrag oder Steuerfreibetrag? Die Begriffe klingen sehr ähnlich, meinen aber Unterschiedliches. 
Ein Steuerfreibetrag legt fest, bis zu welchem Betrag Einnahmen von Steuerpflichtigen nicht versteuert werden müssen und somit steuerfrei bleiben. Nur der den Freibetrag übersteigende Betrag unterliegt der Besteuerung. Steuerfreibeträge sollen Steuerpflichtige entlasten. Freibeträge sind z.B. der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer sowie der Sparer-Pauschbetrag.
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag, der bei den Einnahmen aus Kapitalerträgen zur Anwendung kommt. Kapitalerträge sind steuerfrei, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen.
Der Freistellungsauftrag ist die Anweisung an eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen, den Sparer-Pauschbetrag bereits bei Auszahlung der Kapitalerträge zu berücksichtigen. Damit können Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt werden.
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Das ist zu beachten
Welche Vorteile ein Freistellungsauftrag hat und wie hoch ein Freistellungsauftrag sein darf, lesen Sie hier. Außerdem erfahren Sie welche Alternative zum Freistellungsauftrag es gibt.
  • Was sind die Vorteile eines Freistellungsauftrags?

    Durch einen Freistellungsauftrag werden Ihre Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt. Eine Freistellung vom Steuerabzug ist maximal bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags möglich. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt bei Alleinstehenden 1.000 Euro und bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern 2.000 Euro pro Jahr.

    Sie haben die Möglichkeit, den Sparer-Pauschbetrag auf mehrere Banken oder Versicherungsunternehmen aufzuteilen. In diesem Fall erteilen Sie jedem Institut/Versicherungsunternehmen einen eigenen Freistellungsauftrag. Beachten Sie dabei, dass Ihre einzelnen Freistellungsaufträge zusammengenommen 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro) pro Jahr nicht überscheiten dürfen. Pro Institut/Versicherungsunternehmen können Sie nur einen Freistellungsauftrag erteilen. Der Freistellungsauftrag gilt dann für sämtliche Kapitalerträge, die Sie bei dem jeweiligen Institut/Versicherungsunternehmen erzielen.

    Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen, kann der Sparer-Pauschbetrag nicht direkt bei Auszahlung der Kapitalerträge berücksichtigt werden. Eine spätere Berücksichtigung ist aber über Ihre Einkommensteuererklärung möglich.

  • Über welche Höhe kann ein Freistellungs­auftrag erteilt werden?

    Ein Freistellungsauftrag darf maximal in Höhe des Sparer-Pauschbetrags erteilt werden. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt bei Alleinstehenden 1.000 Euro und bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern 2.000 Euro pro Jahr. Sie haben die Möglichkeit, den Sparer-Pauschbetrag auf mehrere Banken oder Versicherungsunternehmen aufzuteilen. Beachten Sie dabei, dass Ihre einzelnen Freistellungsaufträge in Summe den Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro bzw. 2.000 Euro) pro Jahr nicht überscheiten dürfen. Übersteigen die steuerpflichtigen Kapitalerträge den Freibetrag, muss die Bank oder das Versicherungsunternehmen Kapitalertragsteuer einbehalten und an die Finanzverwaltung abführen.
  • Sonderfall: Nichtveranlagungs­bescheinigung

    In einigen Fällen müssen Kapitalerträge nicht versteuert werden, auch wenn sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Dies gilt vor allem für Personen, deren Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer liegt. Zu dieser Personengruppe gehören z.B. häufig Kinder, Rentner und Studenten.

    Ist das Einkommen niedriger als der Grundfreibetrag, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist maximal drei Jahre gültig. Änderungen der Einkommensverhältnisse sind dem Finanzamt mitzuteilen.

    Auf Grundlage der Nichtveranlagungsbescheinigung können Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt werden auch wenn sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Durch die Vorlage der Nichtveranlagungsbescheinigung erübrigt sich ein Freistellungsauftrag.

  • Wie beantrage ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

    Wenn Ihr Einkommen niedriger ist als der Grundfreibetrag, können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Damit können Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt werden auch wenn sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen.

    Die Beantragung erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Dazu müssen Sie das Formular „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung“ (NV 1 A) ausfüllen und Ihre persönlichen Daten, Ihre Steuer-ID sowie eine vollständige Auflistung Ihrer voraussichtlichen Einkünfte angeben. Die Bescheinigung ist für maximal drei Jahre gültig. Nach Ablauf können Sie einen neuen Antrag stellen, wenn Ihr Einkommen voraussichtlich weiterhin unter dem Grundfreibetrag liegt.

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Vorgehens­weise
Um Ihren Freistellungauftrag zu ändern, müssen Sie nicht zwingend Ihren Steuerberater konsultieren oder viele Unterlagen unterschreiben.

Ein Freistellungsauftrag gilt grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr. Er kann aber auch unbefristet erteilt werden. Der Freistellungsauftrag gilt dann so lange, bis er geändert oder widerrufen wird. Sie können einen Freistellungsauftrag auch im Laufe des Jahres ändern, wobei der neue Freistellungsauftrag den bereits für das entsprechende Jahr freigestellten und ausgeschöpften Betrag nicht unterschreiten darf.

Eine nachträgliche Erteilung eines Freistellungsauftrages für das vergangene Steuerjahr ist bis zur Erstellung der Steuerbescheinigung für das vergangene Steuerjahr möglich, längstens aber bis zum 31. Januar des Folgejahres. Nach der Erstellung der Steuerbescheinigung eingereichte Freistellungsaufträge für das vergangene Steuerjahr können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Erstellung der Steuerbescheinigungen erfolgt bei der Allianz in der Regel bis Mitte Januar des Folgejahres.

Ist eine rückwirkende Berücksichtigung des Freistellungsauftrags nicht möglich, so können Sie bereits abgeführte Steuern nur noch über Ihre Einkommensteuererklärung geltend machen. Die entsprechenden Beträge können Sie Ihrer Steuerbescheinigung entnehmen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

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Sparer-Pauschbetrag in der Steuer­erklärung
Wenn Sie es verpasst haben, einen Freistellungsauftrag rechtzeitig zu erteilen, muss die Bank oder das Versicherungsunternehmen Kapitalertragsteuer einbehalten und an die Finanzverwaltung abführen. Eine spätere Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags ist aber über Ihre Einkommensteuererklärung möglich. In diesem Fall werden zu viel einbehaltene Steuern nachträglich von der Finanzverwaltung erstattet.

Trotz großer Sorgfalt kann es passieren, dass Sie die Freistellungsaufträge ungünstig auf verschiedene Finanzinstitute verteilt haben und deshalb insgesamt zu viel Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt wird. In diesem Fall können Sie über Ihre Einkommensteuererklärung einen Antrag auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Steuern stellen. Dazu ist das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ (Anlage KAP) auszufüllen, in das Sie Ihre Erträge und abgeführten Steuern eintragen. Die meisten Banken stellen Ihnen eine Steuerbescheinigung aus, mit deren Hilfe Sie die Felder in der Steuererklärung leicht ausfüllen können.

Wenn Sie spezielle Fragen zum Thema Freistellungsauftrag haben, wenden Sie sich für detaillierte Auskünfte im Zweifel bitte an Ihren Steuerberater. 

Unter folgendem Link finden Sie weitere Allianz-Services:

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Frei­betrag nutzen

Folgende Vorteile bietet Ihnen die Erteilung eines Freistellungsauftrags:

  • Mit Freistellungsaufträgen werden Ihre Kapitalerträge (z.B. Zinserträge) ohne Steuerabzug ausgezahlt.
  • Maximaler Sparer-Pauschbetrag beträgt bei Alleinstehenden 1.000 Euro und bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern 2.000 Euro pro Jahr.
  • Ein Freistellungsauftrag kann verteilt werden auf mehrere Konten. 
  • Der Sparer Pauschbetrag steht auch Kindern zu (mit einem gesonderten Freistellungsauftrag).
  • Der Freistellungsauftrag kann im laufenden Jahr beliebig oft und jederzeit geändert werden, wobei der neue Freistellungsauftrag den bereits für das entsprechende Jahr freigestellten und ausgeschöpften Betrag nicht unterschreiten darf.
Weitere Services
Auch für andere Anliegen zur schnellen Änderung von Daten bietet Ihnen die Allianz schnelle und einfache Services, die Sie online nutzen können um Zeit zu sparen.
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Häufig gestellte Fragen
  • Wie funktioniert der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge?

    Sie füllen einfach nur die von uns per Link bereitgestellten Anträge aus. Anschließend senden Sie die ausgedruckten Formulare unterschrieben an folgende Adresse:

    Allianz Versicherungs-AG
    10900 Berlin

    Wir berücksichtigen Ihren Freistellungsauftrag dann bei der Auszahlung Ihrer Kapitalerträge.

  • Kann ein Freistellungsauftrag auch rückwirkend für das vergangene Jahr erteilt werden?

    Die Erteilung eines Freistellungsauftrages für das vergangene Steuerjahr ist bis zur Erstellung der Steuer­bescheinigung für das vergangene Steuerjahr möglich, längstens aber bis zum 31. Januar des Folgejahres. Nach der Erstellung der Steuerbescheinigung eingereichte Freistellungsaufträge für das vergangene Steuerjahr können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Erstellung der Steuerbescheinigungen erfolgt bei der Allianz in der Regel bis Mitte Januar des Folgejahres.

    Ist eine rückwirkende Berücksichtigung des Freistellungsauftrags nicht möglich, so können Sie bereits abgeführte Steuern nur noch über Ihre Einkommen­steuererklärung geltend machen. Die entsprechenden Beträge können Sie Ihrer Steuerbescheinigung entnehmen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

  • Ist die Erteilung oder Änderung eines Freistellungsauftrags kostenpflichtig?

    Nein. Sowohl die erstmalige Erteilung, als auch spätere Änderungen eines Freistellungsauftrages sind für Sie kostenlos.
  • Kann ich auch für meine Kinder einen Freistellungsauftrag angeben?

    Die Kapitalerträge von Kindern werden nicht in den Sparer-Pauschbetrag bzw. den Freistellungsauftrag der Eltern eingerechnet. Für Ihre minderjährigen Kinder können Sie als Eltern jeweils einen gesonderten Freistellungsauftrag bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro erteilen.
  • Inwieweit hilft eine Meine Allianz Registrierung, um den Freistellungsbetrag zu ändern?

    Sind Sie bereits bei Meine Allianz registriert, profitieren Sie automatisch von unserem Self Service. Sie müssen nur noch den richtigen Vertrag auswählen und auf den Tab Services klicken. 
    Ihr Vorteil dabei: Persönliche Daten sind im Formular schon vorausgefüllt bzw. müssen gar nicht mehr hinterlegt werden.

    Hier geht es zur Registrierung für Meine Allianz.

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