Wichtige Hinweise zum Freistellungsauftrag
Was sind die Vorteile eines Freistellungsauftrags?
Durch einen Freistellungsauftrag werden Ihre Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt. Eine Freistellung vom Steuerabzug ist maximal bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags möglich. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt bei Alleinstehenden 1.000 Euro und bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern 2.000 Euro pro Jahr.
Sie haben die Möglichkeit, den Sparer-Pauschbetrag auf mehrere Banken oder Versicherungsunternehmen aufzuteilen. In diesem Fall erteilen Sie jedem Institut/Versicherungsunternehmen einen eigenen Freistellungsauftrag. Beachten Sie dabei, dass Ihre einzelnen Freistellungsaufträge zusammengenommen 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro) pro Jahr nicht überscheiten dürfen. Pro Institut/Versicherungsunternehmen können Sie nur einen Freistellungsauftrag erteilen. Der Freistellungsauftrag gilt dann für sämtliche Kapitalerträge, die Sie bei dem jeweiligen Institut/Versicherungsunternehmen erzielen.
Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen, kann der Sparer-Pauschbetrag nicht direkt bei Auszahlung der Kapitalerträge berücksichtigt werden. Eine spätere Berücksichtigung ist aber über Ihre Einkommensteuererklärung möglich.
Über welche Höhe kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden?
Sonderfall: Nichtveranlagungsbescheinigung
In einigen Fällen müssen Kapitalerträge nicht versteuert werden, auch wenn sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Dies gilt vor allem für Personen, deren Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer liegt. Zu dieser Personengruppe gehören z.B. häufig Kinder, Rentner und Studenten.
Ist das Einkommen niedriger als der Grundfreibetrag, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist maximal drei Jahre gültig. Änderungen der Einkommensverhältnisse sind dem Finanzamt mitzuteilen.
Auf Grundlage der Nichtveranlagungsbescheinigung können Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt werden auch wenn sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Durch die Vorlage der Nichtveranlagungsbescheinigung erübrigt sich ein Freistellungsauftrag.
Wie beantrage ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung?
Wenn Ihr Einkommen niedriger ist als der Grundfreibetrag, können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Damit können Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt werden auch wenn sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen.
Die Beantragung erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Dazu müssen Sie das Formular „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung“ (NV 1 A) ausfüllen und Ihre persönlichen Daten, Ihre Steuer-ID sowie eine vollständige Auflistung Ihrer voraussichtlichen Einkünfte angeben. Die Bescheinigung ist für maximal drei Jahre gültig. Nach Ablauf können Sie einen neuen Antrag stellen, wenn Ihr Einkommen voraussichtlich weiterhin unter dem Grundfreibetrag liegt.
Wie ändere ich meine Freistellungsaufträge?
Bis wann kann ich Freistellungsaufträge erteilen und ändern?
Ein Freistellungsauftrag gilt grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr. Er kann aber auch unbefristet erteilt werden. Der Freistellungsauftrag gilt dann so lange, bis er geändert oder widerrufen wird. Sie können einen Freistellungsauftrag auch im Laufe des Jahres ändern, wobei der neue Freistellungsauftrag den bereits für das entsprechende Jahr freigestellten und ausgeschöpften Betrag nicht unterschreiten darf.
Eine nachträgliche Erteilung eines Freistellungsauftrages für das vergangene Steuerjahr ist bis zur Erstellung der Steuerbescheinigung für das vergangene Steuerjahr möglich, längstens aber bis zum 31. Januar des Folgejahres. Nach der Erstellung der Steuerbescheinigung eingereichte Freistellungsaufträge für das vergangene Steuerjahr können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Erstellung der Steuerbescheinigungen erfolgt bei der Allianz in der Regel bis Mitte Januar des Folgejahres.
Ist eine rückwirkende Berücksichtigung des Freistellungsauftrags nicht möglich, so können Sie bereits abgeführte Steuern nur noch über Ihre Einkommensteuererklärung geltend machen. Die entsprechenden Beträge können Sie Ihrer Steuerbescheinigung entnehmen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Hilfe vom Steuerberater
Trotz großer Sorgfalt kann es passieren, dass Sie die Freistellungsaufträge ungünstig auf verschiedene Finanzinstitute verteilt haben und deshalb insgesamt zu viel Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt wird. In diesem Fall können Sie über Ihre Einkommensteuererklärung einen Antrag auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Steuern stellen. Dazu ist das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ (Anlage KAP) auszufüllen, in das Sie Ihre Erträge und abgeführten Steuern eintragen. Die meisten Banken stellen Ihnen eine Steuerbescheinigung aus, mit deren Hilfe Sie die Felder in der Steuererklärung leicht ausfüllen können.
Wenn Sie spezielle Fragen zum Thema Freistellungsauftrag haben, wenden Sie sich für detaillierte Auskünfte im Zweifel bitte an Ihren Steuerberater.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Allianz-Services: