Wichtige Hinweise zum Freistellungsauftrag
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Wann brauche ich einen Freistellungsauftrag?
Prinzipiell macht es immer Sinn, einen Freistellungsauftrag zu stellen. Im Idealfall geschieht dies unmittelbar bei der Eröffnung eines neuen Depots oder Kontos. Auch für Konten, die für Minderjährige und Kinder eingerichtet werden, sollte stets ein Freistellungsauftrag eingereicht werden.
Sie können einen Freistellungsauftrag als Ehepaar oder als alleinstehende Person erteilen. Entsprechend ändert sich hierbei auch die Höhe des Freistellungsbetrags. Sind Sie verheiratet, können Sie mit Ihrem Ehepartner getrennte oder gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen. Wenn Sie als Ehepaar Einzeldepots oder Einzelkonten bei einer Bank haben, ist eine Verlustverrechnung zwischen diesen Konten und Depots möglich. Allerdings ist dafür ein gemeinsamer Freistellungsauftrag nötig.
Schöpfen Sie den Freibetrag nicht ganz aus, entsteht Ihnen kein Nachteil. Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen, sind Sie verpflichtet, die gesamten Kapitalerträge, u.a. Zinserträge, Dividenden aus Aktien oder Gewinne beim Wertpapierverkauf, zu versteuern.
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Über welche Höhe kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden?
Bei dem Freistellungsbetrag gibt es eine Obergrenze für den Freibetrag. Diese liegt für Alleinstehende bei 801 Euro und bei zusammen veranlagten Ehepartnern bei 1.602 Euro pro Jahr. Sie haben die Möglichkeit den Sparer-Freibetrag auf mehrere Banken oder Versicherungsunternehmen aufzuteilen. Dabei sollten Ihre einzelnen Freistellungsaufträge in Summe den entsprechenden Freibetrag (801 Euro bzw. 1.602 Euro) aber nicht überschreiten. Übersteigen die steuerpflichtigen Kapitalerträge (z.B. Zinserträge) den Freibetrag, muss das Kreditinstitut die Abgeltungssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. -
Wann lohnt sich ein Freistellungsauftrag bei Zinsen?
Auch Zinsen, die Sie beispielsweise für Ihr Tagesgeldkonto erhalten, müssen versteuert werden. Dies gilt auch für Zinserträge, die Sie für Ihr Sparbuch bekommen. Hier bietet sich der Freistellungsauftrag an, um zu verhindern, dass Sie sich das Geld über die Einkommensteuererklärung zurückholen müssen.
Wenn Ihre Zinsen als alleinstehende Person jährlich insgesamt die Höhe von 801 Euro nicht übersteigen, fallen sie unter den Freibetrag und sind von der Steuerpflicht ausgenommen. Für gemeinsam veranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner verdoppelt sich der Freibetrag auf 1.602 Euro im Jahr.
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Sonderfall: Nichtveranlagungsbescheinigung
Es besteht in einigen Fällen die Ausnahme, dass Kapitalerträge nicht versteuert werden müssen, auch wenn sie den Freistellungsbetrag überschritten haben. Dies gilt beispielsweise für Personen, deren jährlicher Verdienst unterhalb der Grenze des Grundfreibetrags liegt. Bei dieser geringen Höhe des Einkommens, werden keine Einkommensteuer fällig. Desweiteren sind die Betroffenen auch von der Abgeltungssteuer freigestellt. Zu dieser Personengruppe gehören zum Beispiel Kinder, Rentner oder Studenten.
Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, kann beim Finanzamt statt eines Freistellungsauftrags eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt und der Bank vorgelegt werden. Diese ist drei Jahre gültig, sofern die zugrundeliegenden Einkommensverhältnisse sich nicht ändern. Denn Änderungen im Einkommen sollten immer dem Finanzamt mitgeteilt werden.
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Wie beantrage ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung?
Wenn Ihre Einkünfte niedriger als der Grundfreibetrag sind, können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Damit haben Sie die Möglichkeit, sich auch über den Sparerfreibetrag von der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge befreien zu lassen.
Die Beantragung erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Dazu müssen Sie das Formular „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung“ (NV 1 A) ausfüllen und Ihre persönlichen Daten, Ihre Steuer-ID sowie eine vollständige Auflistung Ihrer Einkünfte angeben. Die Bescheinigung ist für maximal drei Jahre gültig. Nach Ablauf können Sie einen neuen Antrag stellen, wenn Ihre Einnahmen weiterhin unter dem Sparerfreibetrag liegen.
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Was ist eine Verlustverrechnung?
Kursverluste bei Aktien können steuerlich genutzt werden. Sie können im Rahmen einer Verlustverrechnung Ihre Verluste mit Gewinnen verrechnen lassen und haben so die Möglichkeit Steuern zu sparen. Auch für Ehepaare ist dies möglich.
Dabei verrechnet die Bank einmal im Jahr Gewinne und Verluste unterschiedlicher, einzelner oder gemeinschaftlich geführter Konten und Depots von Ehepartnern miteinander. Es spielt keine Rolle, ob Sie und Ihr Lebenspartner in der Steuererklärung zusammen oder getrennt veranlagt werden. Die übergreifende Verlustverrechnung erfolgt rückwirkend zum Jahresende und ist bindend.
Wie ändere ich meine Freistellungsaufträge?
Gerne ändern wir Ihren Freistellungsauftrag für Sie, wie gewohnt schnell und unkompliziert. Tragen Sie dazu die gewünschte Änderung des Freistellungsauftrags einfach in das Formular ein. Füllen Sie das Formular vollständig aus und drucken Sie es aus. Achten Sie dabei bitte darauf, dass die Qualität Ihres Ausdrucks und Ihrer Angaben gut leserlich sind.
Wichtig: Unterschreiben Sie persönlich per Hand, damit der Freistellungsauftrag gültig ist.
Bis wann kann ich Freistellungsaufträge ändern?
Grundsätzlich gilt ein Freistellungsauftrag ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr, in dem Sie ihn einreichen. Kündigen können Sie Ihren Auftrag entsprechend nur zum 31. Dezember. Sie können Freistellungsaufträge Ihrer Bank auch unbefristet erteilen. Sie gelten dann so lange, bis Sie sie durch einen neuen Auftrag ändern oder widerrufen. Ihren Freistellungsauftrag können Sie vor Beginn und auch während des jeweiligen Jahres beliebig oft ändern, jedoch nicht rückwirkend auf zurückliegende Jahre. Stichtag für die Berücksichtigung von Änderungen ist spätestens der letzte Bankarbeitstag. Einige Banken setzen den Termin aber auch früher an.
Reichen Sie Ihren Freistellungsauftrag am besten schon bei der Kontoeröffnung ein, um unerwünschte Steuerzahlungen zu vermeiden. Denn Kreditinstitute führen fällige Abgeltungssteuer automatisch ans Finanzamt ab, wenn sie Ihnen Zinsen oder Ähnliches gutschreiben und kein Freistellungsauftrag vorliegt.
Hilfe vom Steuerberater
Trotz großer Sorgfalt kann es passieren, dass Sie die Freistellungsaufträge ungünstig auf verschiedene Finanzinstitute verteilt haben und deshalb insgesamt zu viel Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt wird. In diesem Fall können Sie über Ihre Einkommensteuererklärung einen Antrag auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Steuern stellen. Dazu ist das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ (Anlage KAP) auszufüllen, in das Sie Ihre Erträge und abgeführten Steuern eintragen. Die meisten Banken stellen Ihnen eine Steuerbescheinigung aus, mit deren Hilfe Sie die Felder in der Steuererklärung leicht ausfüllen können.
Wenn Sie spezielle Fragen zum Thema Freistellungsauftrag haben, wenden Sie sich für detaillierte Auskünfte im Zweifel bitte an Ihren Steuerberater.
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