Vornamen sowie Familiennamen lassen sich gemäß des Namensänderungsgesetzes nur dann ändern, wenn dies ein wichtiger Grund rechtfertigt. Eine Konkretisierung hinsichtlich des wichtigen Grundes besteht aber nicht. Aus diesem Grund wurde ergänzend zu dem Namensänderungsgesetz eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen. Demnach sind folgende Gründe für die Änderung des Vor- und / oder Familiennamens zulässig:
- Hochzeit
- Scheidung
- Verlust des Ehepartners (Rückkehr zu einem früheren Nachnamen bei Verwitweten)
- Adoption
- Änderung des Geschlechts
- Wenn der (Familien-)Name nach allgemeiner Ansicht anstößig oder lächerlich klingt oder zu unangemessenen Wortspielen Anlass gibt
- Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehen
- Probleme durch abweichende Schreibweisen (beispielsweise Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder Umlauten wie etwa "ae" oder "oe")
- Wenn Namen ausländischer Herkunft der Einfachheit halber geändert werden (nach Einbürgerungen)