Allianz Krankenversicherungstarife

Archiv Versicherungs­bedingungen 2014-2023

Allianz - Allianz Informationen: Frau mit Notebook
Mit verschiedenen neuen Gesetzen hat der Gesetzgeber in den zurückliegenden Jahren Änderungen beschlossen, die Auswirkungen auf Ihre Kranken- und Pflegeversicherung haben. Deshalb war es erforderlich, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu aktualisieren. Auf dieser Seite informieren wir Sie ausführlich über die Auswirkungen auf die Versicherungsverträge.
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  • Änderungen in der Pflegepflichtversicherung zum Januar 2023

    Warum ändern sich die AVB?

    Durch das Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz), das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung und das Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wurde jeweils das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, die Soziale Pflegeversicherung, abgeändert.

    Diese Änderungen werden nun in die AVB der privaten Pflegepflichtversicherung übernommen.

     

    Was ändert sich genau?

    Die Änderungen betreffen insbesondere die Konkretisierung der Leistungen für digitale Pflegeanwendungen und die bis Juni 2024 befristete Durchführung von Beratungen per Videokonferenz.

    Diese Änderungen werden nun in die AVB der privaten Pflegepflichtversicherung übernommen.

    Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung- und-Modernisierungs-Gesetz - DVPMG) wurde der in § 5a MB/PPV 2022 angesprochene § 402 SGB V in § 404 SGB V umgeändert.

    Daneben ergeben sich noch redaktionelle Änderungen (Aktualisierung der Bezeichnung der Musterbedingungen "MB/PPV 2022 II").

     

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Die Änderungen in unseren AVB haben wir für Sie in einer Übersicht zusammengestellt.

    Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir nur die Textpassagen angegeben, bei denen sich Änderungen für Sie ergeben haben. Diese sind dabei blau hervorgehoben.

     

     

    Wann werden die Änderungen wirksam?

    • Die Änderungen werden zum 01.01.2023 wirksam und Bestandteil Ihres Vertrages. Ein unabhängiger Treuhänder hat den Änderungen zugestimmt.

      Bitte nehmen Sie die Übersicht zur Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Ihren Unterlagen.

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  • Änderungen in der Pflegepflichtversicherung zum Januar 2022

    Warum ändern sich die AVB?

    Durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III), das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG), das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) und das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) ergeben sich Verbesserungen in der Pflege.

    Damit Ihr Versicherungsschutz auch nach der Änderung aktuell bleibt, hat der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. für die private Pflegepflichtversicherung Anpassungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beschlossen. Wir passen unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen daher entsprechend an.

    Was ändert sich genau?

    Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Einführung digitaler Pflegeanwendungen sowie die Leistungserhöhung bei häuslicher Pflege und den Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege.

    Daneben ergeben sich noch redaktionelle Änderungen wie die Aktualisierung der Bezeichnung der Musterbedingungen („MB/PPV 2022“).

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Die Änderungen in unseren AVB haben wir für Sie in einer Übersicht zusammengestellt. Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir nur die Textpassagen angegeben, bei denen sich Änderungen für Sie ergeben haben. Diese sind dabei blau hervorgehoben.

     

    Wann werden die Änderungen wirksam?

    Die Änderungen werden zum 01.01.2022 wirksam und Bestandteil Ihres Vertrages. Ein unabhängiger Treuhänder hat den Änderungen zugestimmt.

    Bitte nehmen Sie die Übersicht zur Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Ihren Unterlagen.

  • Änderungen im Tarif Private Studentische Krankenversicherung (PSKV) zum Januar 2022

    Warum ändern sich die AVB?

    Die Daten der Gemeinschaftsstatistik sind zukünftig nicht mehr ausreichend. Die Kalkulationsgrundlagen des Tarifes werden daher auf unternehmenseigene Daten umgestellt.

    Was ändert sich genau?

    Der Verweis auf die Gemeinschaftsstatistik in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird gestrichen.

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Die Änderung in unseren AVB haben wir für Sie in einer Übersicht zusammengestellt.

    Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir nur die Textpassagen angegeben, bei denen sich Änderungen für Sie ergeben haben. Diese sind dabei blau hervorgehoben.

     

    Die Änderung wird zum 01.01.2022 wirksam und Bestandteil Ihres Vertrages.

    Das Änderungsrecht ergibt sich aus § 15 Absatz 3 letzter Satz der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV).

    Bitte nehmen Sie die Übersicht zur Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Ihren Unterlagen.

  • Änderungen im Notlagen­tarif zum August 2022

    Warum ändern sich die AVB?

    Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) hat der Gesetzgeber eine Änderung für Versicherte im Notlagentarif verabschiedet.

    Damit Ihr Versicherungsschutz auch nach der Änderung aktuell bleibt, hat der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. für den Notlagentarif eine Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beschlossen. Wir passen unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen daher entsprechend an.

    Was ändert sich genau?

    Mit dem GVWG hat der Gesetzgeber einen direkten Anspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Versicherer eingeführt. Dies bedeutet, dass zum Beispiel der Arzt, bei dem Sie in Behandlung sind, seine Leistungen direkt mit uns abrechnen kann, wenn die Allianz Private Krankenversicherungs-AG, 10870 Berlin als Empfänger/Adressat in der Rechnung hinterlegt ist. Der Umfang ist dabei auf die versicherten Leistungen des Notlagentarifs beschränkt. Über unsere Erstattung informieren wir Sie.

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Die Änderungen in unseren AVB haben wir für Sie in einer Übersicht zusammengestellt.

    Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir nur die Textpassagen angegeben, bei denen sich Änderungen für Sie ergeben haben. Diese sind dabei blau hervorgehoben.

     

    Wann werden die Änderungen wirksam?

    Die Änderungen werden zum 01.08.2022 wirksam und Bestandteil Ihres Vertrages. Ein unabhängiger Treuhänder hat den Änderungen zugestimmt.

    Bitte nehmen Sie die Übersicht zur Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Ihren Unterlagen.

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  • Änderungen in der Kranken­versicherung (zu 01/2021)

    Warum ändern sich die AVB?

    Mit den letzten Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung ergibt sich in den AVB unserer Krankheits­kostentarife Änderungsbedarf. Die Heilmittel werden entsprechend dem Produktkonzept um die Ernährungstherapie und die physiothera­peutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung ergänzt.

    In Tarifen, die ein Heilmittelverzeichnis vorsehen, werden leistungsmäßige Ergänzungen vorgenommen und, soweit Höchstbeträge in den AVB vereinbart sind, diese entsprechend angepasst.

    Weitere Änderungen ergeben sich durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG). Hier werden die versicherten Leistungen im Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges um digitale Gesundheits­anwendungen erweitert.

    Daneben ergeben sich noch Änderungen durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG). Die tarifliche Leistung künstliche Befruchtung wird, soweit versichert, um die Kryokonser­vierung ergänzt.

    Damit Ihr Versicherungsschutz auch nach den Änderungen aktuell bleibt, passen wir unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend an.

    Was ändert sich genau?

    Die Änderungen betreffen je nach Tarif und versicherten Leistungen folgende Punkte:

    • Die Leistungszusage Heilmittel wird um die Ernährungstherapie und die physiothera­peutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung ergänzt.
    • In den ES-Tarifen wird wegen des Produktkonzeptes nur die Palliativversorgung ergänzt.
    • In Tarifen, die ein Heilmittelverzeichnis vorsehen, werden leistungsmäßige Ergänzungen bei bestimmten Heilmitteln vorgenommen.
    • Soweit Höchstbeträge vereinbart sind, werden diese tarifkonform an den aktuellen Stand angepasst.
    • Erweiterung der tariflichen Leistungszusage um digitale Gesundheitsanwendungen.
    • Ergänzung der Leistungen für künstliche Befruchtung um das einmalige Einfrieren von Ei- oder Samenzellen in flüssigem Stickstoff (Kryokonservierung) vor einer keimzell­schädigenden Therapie.

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Die Änderungen in unseren AVB haben wir für Sie in einer Übersicht zusammengestellt. Die für Sie relevante Übersicht können Sie nachfolgend anhand Ihrer B-Seriennummer oder Ihres Versicherungs- bzw. Änderungsbeginns je nach Tarif ermitteln.

    Haben Sie Ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Hand? Dann finden Sie die „B-Seriennummer“ in der Fußzeile, am linken unteren Ende der Seite.

    Falls es sich dabei um ein Dokument der "B3-Serie" handelt, so beachten Sie bitte zusätzlich den nachfolgend beschriebenen Versicherungs- und Änderungsbeginn.

    Sie können sich auch an Ihrem Versicherungs- bzw. Änderungsbeginn orientieren: Sollten Sie bisher noch keine Vertragsänderung, z. B. einen Tarifwechsel, vorgenommen haben, dann wählen Sie nachfolgend bitte das Dokument mit dem für Sie relevanten Vertragsbeginn aus.

    Haben Sie bereits eine Vertragsänderung vorgenommen? Dann gilt nachfolgend das Datum der letzten Änderung Ihres Vertrages.

    Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir nur die Textpassagen angegeben, bei denen sich Änderungen für Sie ergeben haben. Diese sind dabei blau hervorgehoben.

    Für Versicherte mit Versicherungs-/Änderungsbeginn ...

    … bis 31.12.2007 (B1-Serie)

     

    Ab 01.01.2008 bis 31.12.2008 (B2-Serie)

     

    Ab 01.01.2009 (B3-Serie ohne Übertragungswert)
    Ab 01.01.2009 bis 31.12.2011 (B3-Serie mit Übertragungswert, B3-Serie Kur Tarif)

     

    Ab 01.01.2012 (B4-Serie mit Übertragungswert; B4-Serie Kur-Tarif)

     

    Ab 01.01.2013 (B4-Serie, Unisex)

     

    Wann werden die Änderungen wirksam?

    Die Änderungen werden zum 01.01.2021 wirksam und Bestandteil Ihres Vertrages. Ein unabhängiger Treuhänder hat den Änderungen zugestimmt.

    Bitte nehmen Sie die Übersicht zur Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Ihren Unterlagen.

  • Änderungen im Basistarif (BT) und Standardtarif (zu 07/2021)

    Warum ändern sich die AVB?

    Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. hat für den Basistarif und den Standardtarif Anpassungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beschlossen.

    Was ändert sich genau?

    Die Änderungen betreffen für den Basistarif folgende Punkte:

    Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Einführung eines Anspruchs der Versicherten auf Erstattung von Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen und die Regelung zur Erhebung von Mahnkosten. Zudem werden die Erstattungssätze für Zahnersatz an die Höhe der Zuschüsse in § 55 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – SGB V angeglichen.

    Für den Standardtarif ergeben sich die folgenden Änderungen:

    Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Einführung eines Anspruchs der Versicherten auf Erstattung von Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen und die Regelung zur Erhebung von Mahnkosten. Zudem wird das Heilmittelverzeichnis an die beihilfefähigen Höchstsätze des Heilmittelverzeichnisses der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) angepasst und die Leistungen Palliativversorgung, Ergotherapie, Podologie und Ernährungstherapie aufgenommen.

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Die Änderungen in unseren AVB haben wir für Sie in einer Übersicht zusammengestellt.

    Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir nur die Textpassagen angegeben, bei denen sich Änderungen für Sie ergeben haben. Diese sind dabei blau hervorgehoben.

     

    Wann werden die Änderungen wirksam?

    Die Änderungen werden zum 01.07.2021 wirksam und Bestandteil Ihres Vertrages. Die notwendigen Zustimmungen liegen vor.

    Bitte nehmen Sie die Übersicht zur Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Ihren Unterlagen.

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  • Änderungen in der Pflegepflichtversicherung (zu 01/2020)

    Warum ändern sich die AVB?

    Der Gesetzgeber hat das „Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz – PpSG)“ und das „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)“ beschlossen.

    Mit dem Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz sollen spürbare Entlastungen im Alltag der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen erreicht werden. Die Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen sollen so weiter verbessert werden.

    Das Terminservice- und Versorgungsgesetz beinhaltet überwiegend Regelungen zur Sicherstellung des Zugangs zur ambulanten ärztlichen Versorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Änderungen des Leistungsrechts der privaten Pflegepflichtversicherung im Bereich der Betreuungsdienste.

    Damit Ihr Versicherungsschutz auch nach der Änderung aktuell bleibt, passen wir unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend an.

    Was ändert sich genau?

     
    Die Änderungen betreffen in der Pflegepflichtversicherung folgende Punkte:
    • Beratungseinsätze sind durch einen zugelassenen Pflegedienst zu erbringen,
    • Betreuungsdienste werden dauerhaft als Leistungserbringer anerkannt und können pflegerische Betreuungshilfen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen,
    • neue Regelungen zur Vergütung der Beratung,
    • Streichung der gegenstandslos gewordenen Übergangsregelung zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs,
    • Aktualisierung der Bezeichnung der Musterbedingungen „MB/PPV 2019“.

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Die geänderten Passagen in unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben wir für Sie in einer Übersicht zusammengestellt. Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir nur die Textpassagen angegeben, bei denen sich Änderungen für Sie ergeben haben. Diese sind blau hervorgehoben.

     

    Wann werden die Änderungen wirksam?

    Die Änderungen werden zum 01.01.2020 wirksam und Bestandteil Ihres Vertrages. Ein unabhängiger Treuhänder hat den Änderungen zugestimmt. Bitte nehmen Sie die Übersicht zur Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Ihren Unterlagen.

  • Änderungen bei der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung (BRE) zum Jahr 2020

    Was ändert sich bei der erfolgsabhängigen BRE?

    Versicherte in den Beilhilfe-Tarifen Unisex können ab dem 01.01.2020 von einer erhöhten erfolgsabhängigen BRE profitieren. Die erste Auszahlung der neuen BRE - für ein leistungsfreies Jahr 2020 - erfolgt im Jahr 2021.

    Die erfolgsabhängige BRE für die Beihilfe-Tarife Unisex (Erwachsene ab dem 21. Geburtstag) wird wie folgt geändert:

    1 Jahr leistungsfrei: 20 % des Jahresbeitrags (bisher 15 %)
    2 Jahre leistungsfrei: 30 % des Jahresbeitrags (bisher 20 %)
    3 Jahre leistungsfrei: 40 % des Jahresbeitrags (bisher 25 %)
    ab 4 Jahren leistungsfrei:      50 % des Jahresbeitrags (bisher 30 %)

    Für Kinder und Jugendliche (bis zum 21. Geburtstag) beträgt die BRE ab dem 1. leistungsfreien Jahr nicht mehr 35 %, sondern 50 % des Jahresbeitrags.

    BRE-berechtigt sind die Tarife:

    Beihilfe Ambulant (BHAxx*) und Beihilfe Zahn (BHZxx*) sowie die Ergänzungstarife Beihilfeergänzung xx*% Zahntech.Leist./Services (BHEZTLxx*) und Beihilfeergänzung Zahntech.Leist./Services (BHEZR).

    Neu ab 2020: Beihilfe Krankenhaus (BHKxx*) sowie die Ergänzungstarife Beihilfeergänzung Krankenhaus Einbettzimmer (BHE1K) und Beihilfeergänzung Krankenhaus Zweibettzimmer (BHE2K) sind BRE-berechtigt.

    *Hier gilt der Prozentsatz des jeweiligen Tarifs.

    Was bedeutet das für meine BRE?

    Je länger die Voraussetzungen für die BRE durchgehend erfüllt werden, desto höher fällt Ihre BRE aus.

    Beispiel: 

    Leistungsfreiheit im Jahr BRE
    2020 20 % des Jahresbeitrags
    2019 und 2020 30 % des Jahresbeitrags
    2018, 2019 und 2020 40 % des Jahresbeitrags
    2017, 2018, 2019 und 2020      50 % des Jahresbeitrags

    Die erste Auszahlung der neuen BRE - für ein leistungsfreies Jahr 2020 - erfolgt im Jahr 2021.

    Werden in einem Jahr Leistungen in Anspruch genommen, haben Sie keinen Anspruch auf die BRE. Sie steigen bei Leistungsfreiheit wieder bei 20 % ein.

    Was bedeutet das für meine AVB?

    In unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben wir keine Änderungen vorgenommen. Ab dem 01.01.2020 gilt aber ein neues „Merkblatt: Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung - BONUS für Ihre Gesundheit“. Dieses ergänzt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

     

    Wann werden die Änderungen wirksam?

    Die Änderungen werden ab dem 01.01.2020 wirksam und Bestandteil Ihres Vertrages. Ein unabhängiger Treuhänder hat der neuen BRE-Regelung für 2020 zugestimmt.

    Bitte nehmen Sie das neue Merkblatt zu Ihren Unterlagen.

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  • Änderungen in der Krankentagegeldversicherung (zu 01/2018)

    Allianz - Änderungen Versicherungsbedingungen: Schwangere Frau sitzt mit Tablet auf Couch

    Warum ändern sich die AVB?

    Der Gesetzgeber hat zum 11.04.2017 das „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ (HHVG) beschlossen. Er verbessert damit die finanzielle Absicherung von erwerbstätigen Frauen, die privat krankenversichert sind. Damit Ihr Versicherungsschutz auch nach dieser Änderung aktuell bleibt, passen wir unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen an. Das heißt für Sie: ab sofort leisten wir nicht nur bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, sondern auch bei einem Verdienstausfall während der Mutterschutzfristen.

    Darüber hinaus passen wir die Tarife unserer Kunden an die neuesten Entwicklungen im Gesundheitswesen an. So erweitern wir dieses Jahr den Tagessatz-Anspruch in den Krankentagegeld-Tarifen für selbstständige Ärzte.

    Was ändert sich genau?

    Die Änderungen betreffen je nach Tarif im Wesentlichen folgende Punkte:

    • Zusätzlicher Leistungsanspruch bei einem Verdienstausfall während der gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie am Entbindungstag
    • Anspruch auf Ausweitung des Tagessatzes bei selbstständigen Ärzten mit Kassenarzt-Zulassung nach dem 67. bzw. 70. Geburtstag
    • Anpassung des Erhöhungsrechts bezüglich des Tagessatzes bei selbstständigen Ärzten

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Die geänderten Passagen in unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben wir für Sie in einer Übersicht zusammengestellt. Die für Sie relevante Übersicht finden Sie nachfolgend anhand Ihrer B-Seriennummer oder Ihres Versicherungs- bzw. Änderungsbeginns. Jeweils unterteilt nach Einzel- und Gruppenversicherung sowie nach Tarif-Art.

    • Haben Sie Ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Hand? Dann finden Sie die „B-Seriennummer“ in der Fußzeile, am linken unteren Ende der Seite.
    • Oder orientieren Sie sich an Ihrem Versicherungs- bzw. Änderungsbeginn:
      - Sie haben bisher noch keine Vertragsänderung, zum Beispiel einen Wechsel des Tarifs, vorgenommen? Wählen Sie bitte das Dokument mit dem für Sie relevanten Vertragsbeginn aus.
      - Sie haben bereits eine Vertragsänderung vorgenommen? Dann gilt das Datum der letzten Änderung Ihres Vertrages.

    Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir nur die Textpassagen angegeben, bei denen sich Änderungen ergeben haben. Diese sind dabei blau hervorgehoben.

    Für Versicherte mit Versicherungs-/Änderungsbeginn ...

     

    ... bis 31.12.2007 (B1–Serie)

    Einzelversicherung

     

    Gruppenversicherung

     

    ... ab 01.01.2008 bis 31.12. 2008 (B2–Serie)

    Einzelversicherung

     

    Gruppenversicherung

     

    ... ab 01.01.2009 bis 31.12. 2011 (B3–Serie)

    Einzelversicherung

     

    Gruppenversicherung

     

    ... ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 (B4–Serie)

    Einzelversicherung

     

    Gruppenversicherung

     

    ... ab 01.01.2013 (B4U–Serie)

    Einzelversicherung

     

    Gruppenversicherung


    Wann werden die Änderungen wirksam?

    Die neuen Regelungen werden zum 01.01.2018 wirksam und damit auch Bestandteil Ihres Vertrages. Ein unabhängiger Treuhänder hat dem zugestimmt.

    Bitte nehmen Sie die Übersicht mit den Änderungen zu Ihren Unterlagen.

  • Änderungen in der Pflegepflichtversicherung (zu 01/2018)

    Allianz - Mann sieht auf ein Dokument

    Warum ändern sich die AVB?

    Der Gesetzgeber hat das „Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Drittes Pflegestärkungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz stärkt die pflegerischen Strukturen auf kommunaler Ebene. Außerdem wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in das Recht der Hilfe zur Pflege übertragen. Damit Ihr Versicherungsschutz auch nach der Änderung aktuell bleibt, passen wir unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend an.

    Was ändert sich genau?

    Die Änderungen durch das Dritte Pflegestärkungsgesetz betreffen in der Pflegepflichtversicherung folgende Punkte:

    • Änderungen bei vollstationärer Pflege,
    • Streichung des Vorbehaltes zum Inkrafttreten des Dritten Pflegestärkungsgesetzes,
    • Aktualisierung der Gesetzesverweise und Klarstellungen.

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Die geänderten Passagen in unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben wir für Sie in einer Übersicht zusammengestellt. 

    Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir nur die Textpassagen angegeben, bei denen sich Änderungen für Sie ergeben haben. Diese sind blau hervorgehoben.

     

    Wann werden die Änderungen wirksam?

    Die Änderungen werden zum 01.01.2018 wirksam und Bestandteil Ihres Vertrages. Ein unabhängiger Treuhänder hat den Änderungen zugestimmt.

    Bitte nehmen Sie die Übersicht zur Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Ihren Unterlagen.

6 von 9
  • Änderungen in der Krankenversicherung (zu 01/2017)

    Allianz - Vater liest Tochter aus Buch vor

    Warum ändern sich die AVB?

    Die Leistungen Ihrer privaten Krankenversicherung sichern wir Ihnen ein Leben lang zu. Im Laufe der Zeit entwickelt sich die Medizin jedoch stark weiter und so hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Leistungen unserer Tarife unter strengen Auflagen auszuweiten. Zum Jahreswechsel werden wir von dieser Regelung in ausgewählten Tarifen Gebrauch machen.

    Ebenfalls zum 01.01.2017 tritt das Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Beinhaltet Ihre Krankenversicherung Leistungen, die von diesem Gesetz betroffen sind – z. B. Leistungen, die abhängig von einer Pflegestufe gewährt werden – so werden auch diese Leistungen neu geregelt.

    Was ändert sich genau?

    Die Änderungen betreffen je nach Tarif im Wesentlichen folgende Punkte:

    • Ergänzung der Hilfsmittel, u.a. um lebenserhaltende Hilfsmittel
    • Erweiterung der Tarifleistungen um spezialisierte ambulante Palliativ- und Hospiz-Versorgung
    • Anpassung des Preis- und Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen, u.a. Erhöhung der Erstattungssätze
    • Ergänzung der Vorsorge-Pauschale um ein Hautkrebs-Screening
    • Änderung der Pflegestufen in Pflegegrade z. B. bei der Pflege-Pauschale in den AktiMed-Tarifen
    • Erhöhung des Höchstalters in den Ausbildungstarifen auf das vollendete 39. Lebensjahr
    • Ergänzung der Regelung zur Anpassung des Versicherungsschutzes bei Beihilfeänderungen
    • Erhöhung der Erstattungshöchstbeträge für die stationäre Heilbehandlung der Tarife der 100er-Serie

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Die Änderungen in unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben wir für Sie in einer Übersicht zusammengestellt. Die für Sie relevante Übersicht können Sie nachfolgend anhand Ihrer B-Seriennummer oder Ihres Versicherungs- bzw. Änderungsbeginns je nach Tarif ermitteln.

    • Haben Sie Ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Hand? Dann finden Sie die „B-Seriennummer“ in der Fußzeile, am linken unteren Ende der Seite.
      Falls es sich dabei um ein Dokument der "B3-Serie" handelt, so beachten Sie bitte zusätzlich den nachfolgend beschriebenen Versicherungs- und Änderungsbeginn.
    • Sie können sich auch an Ihrem Versicherungs- bzw. Änderungsbeginn orientieren: Sollten Sie bisher noch keine Vertragsänderung, z. B. einen Tarifwechsel, vorgenommen haben, dann wählen Sie nachfolgend bitte das Dokument mit dem für Sie relevanten Vertragsbeginn aus.
    • Haben Sie bereits eine Vertragsänderung vorgenommen? Dann gilt nachfolgend das Datum der letzten Änderung Ihres Vertrages.

    Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir nur die Textpassagen angegeben, bei denen sich Änderungen für Sie ergeben haben und diese entsprechend in Fettschrift markiert.

    Für Versicherte mit Versicherungs-/Änderungsbeginn...

     

    ...bis 31.12.2007 (B1–Serie)



    ab 01.01.2008 bis 31.12. 2008 (B2–Serie)

     

    ab 01.01.2009 bis 31.12. 2011 (B3–Serie)

     

    ab 01.01.2012 (B3– bzw. B4–Serie)

     

    Wann werden die Änderungen wirksam?

    Die Änderungen unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden mit der Zustimmung unseres juristischen Treuhänders zum 01.01.2017 wirksam und damit auch Bestandteil Ihres Vertrages.

    Bitte nehmen Sie die Änderungsübersicht zu Ihren Unterlagen.

  • Änderungen in der Pflegepflichtversicherung (zu 01/2017)

    Allianz - Mann sieht auf ein Dokument

    Warum ändern sich die AVB?

    Zum Jahreswechsel treten gesetzliche Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft, mit dem Ziel, die Pflege in Deutschland zu stärken: das sog. Zweite Pflegestärkungsgesetz. Damit auch Sie von diesen Verbesserungen profitieren, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass wir unsere Leistungen und unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend anpassen. Damit bleibt Ihr Versicherungsschutz auch nach der Gesetzesreform aktuell.

    Was ändert sich genau?

    Die Änderungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz betreffen in der Pflegepflichtversicherung im Kern die folgenden Punkte:

    • Die Leistungen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erhöht.
    • Die bisherigen drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Dabei wird auch ein neues Begutachtungsverfahren zur Bestimmung des Pflegegrades eingeführt.
    • Die Neuregelung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs stellt sicher, dass zukünftig körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen bei der Feststellung des Pflegegrades berücksichtigt werden.
    • Für pflegebedürftige Menschen mit Pflegestufe erfolgt eine automatische Überleitung in den entsprechenden Pflegegrad. Die Besitzstandswahrung sichert dabei gleiche oder höhere Leistungen.
    • Pflegende Angehörige sind zukünftig besser in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert.
    • Der Anspruch auf Pflegeberatung für Angehörige und nahestehende Personen wird verbessert und die Beratungsangebote werden besser abgestimmt.
    • Zusätzlich wird die Verwaltung vereinfacht, z.B. gilt eine Empfehlung des Gutachters für Pflegehilfsmittel als Antrag.

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Die Änderungen in unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben wir für Sie in einer Übersicht zusammengestellt. Die für Sie relevante Übersicht können Sie nachfolgend anhand Ihres Versicherungsbeginns ermitteln.

    Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir nur die Textpassagen angegeben, bei denen sich Änderungen für Sie ergeben haben und diese entsprechend in Fettschrift markiert.

    Für Versicherte mit Versicherungsbeginn…

    Wann werden die Änderungen wirksam?

    Die Änderungen unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden mit der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders zum 01.01.2017 wirksam und damit auch Bestandteil Ihres Vertrages.

    Bitte nehmen Sie die Änderungsübersicht zu Ihren Unterlagen.

  • Änderungen in der Pflegezusatzversicherung (zu 01/2017)

    Allianz - Tochter wird von Mutter umarmt

    Warum ändern sich die AVB?

    Zum Jahreswechsel treten gesetzliche Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft, mit dem Ziel, die Pflege in Deutschland zu stärken: das sog. Zweite Pflegestärkungsgesetz. Damit auch Sie von diesen Verbesserungen profitieren, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass wir unsere Leistungen und unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend anpassen. Damit bleibt Ihr Versicherungsschutz auch nach der Gesetzesreform aktuell.

    Was ändert sich genau?

    Die Änderungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz betreffen in der Pflegezusatzversicherung im Kern die folgenden Punkte:

    • Die bisherigen drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Dabei wird auch ein neues Begutachtungsverfahren zur Bestimmung des Pflegegrades eingeführt.
    • Die Neuregelung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs stellt sicher, dass zukünftig körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen bei der Feststellung des Pflegegrades berücksichtigt werden.
    • Für pflegebedürftige Menschen mit Pflegestufe erfolgt eine automatische Überleitung in den entsprechenden Pflegegrad. Die Besitzstandswahrung sichert dabei gleiche oder höhere Leistungen.

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Die Änderungen in unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben wir für Sie in einer  Übersicht zusammengestellt. Die für Sie relevante Übersicht können Sie nachfolgend anhand Ihrer B-Seriennummer oder Ihres Versicherungs- bzw. Änderungsbeginns je nach Tarif ermitteln.

    • Haben Sie Ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Hand? Dann finden Sie die „B-Seriennummer“ in der Fußzeile, am linken unteren Ende der Seite.
      Falls es sich dabei um ein Dokument der "B3-Serie" handelt, so beachten Sie bitte zusätzlich den nachfolgend beschriebenen Versicherungs- und Änderungsbeginn.
    • Sie können sich auch an Ihrem Versicherungs- bzw. Änderungsbeginn orientieren: Sollten Sie bisher noch keine Vertragsänderung, z. B. einen Tarifwechsel, vorgenommen haben, dann wählen Sie nachfolgend bitte das Dokument mit dem für Sie relevanten Vertragsbeginn aus.
    • Haben Sie bereits eine Vertragsänderung vorgenommen? Dann gilt nachfolgend das Datum der letzten Änderung Ihres Vertrages.

    Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir nur die Textpassagen angegeben, bei denen sich Änderungen für Sie ergeben haben und diese entsprechend in Fettschrift markiert.

    Für Versicherte mit Versicherungs-/Änderungsbeginn...

    Wann werden die Änderungen wirksam?

    Die Änderungen unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden mit der Zustimmung unseres juristischen Treuhänders zum 01.01.2017 wirksam und damit auch Bestandteil Ihres Vertrages.

    Bitte nehmen Sie die Änderungsübersicht zu Ihren Unterlagen.

  • Änderungen im Basistarif (BT) und Standardtarif (zu 01/2017)

    Allianz - Mann sitzt lächelnd auf Couch

    Warum ändern sich die AVB?

    Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Leistungen im Standard -und Basistarif mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar sind. Da die Krankenkassen ihre Leistungen erweitert haben, haben auch wir unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen überarbeitet.

    Was ändert sich genau?

    Die Änderungen betreffen für den Basistarif im Wesentlichen folgende Punkte:

    • Die Leistungen für häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe werden um schwere Krankheiten erweitert.
    • Die stationäre Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit wird eingeführt.
    • Die Höchstbeträge für Heilmittel werden an das GKV-Niveau angepasst.

    Für den Standardtarif ergeben sich die folgenden Änderungen:

    • Der Höchstbetrag für Hörgeräte wird angehoben.
    • Die Leistungen für Zahnersatz und Implantologie werden erweitert.
    • Die Höchstbeträge für zahntechnische Leistungen werden an das GKV-Niveau angepasst.

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Die Änderungen in unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben wir für Sie in einer Übersicht zusammengestellt.

    Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir nur die Textpassagen angegeben, bei denen sich Änderungen für Sie ergeben haben und diese entsprechend in Fettschrift markiert.

    Wann werden die Änderungen wirksam?

    Die Änderungen unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden zum 01.01.2017 wirksam und damit auch Bestandteil Ihres Vertrages. Die notwendigen Zustimmungen liegen vor.

    Bitte nehmen Sie die Änderungsübersicht zu Ihren Unterlagen.

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  • Änderungen in der Pflegepflichtversicherung (zu 01/2015)

    Allianz - Allianz Informationen: Vater und Tochter auf Markt

    Warum ändern sich die AVB?

    Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen“ und dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, sowie im „Ersten Pflegestärkungsgesetz“ (PSG I) Änderungen beschlossen, die Auswirkungen für die private Pflegepflichtversicherung (PPV) haben. Deshalb ist es erforderlich, die AVB zu aktualisieren. Neben diesen Anpassungen an gesetzliche Änderungen sind auch einige redaktionelle Anpassungen (MB/PPV 2015) und Aktualisierungen erforderlich geworden.

    Die Details finden Sie unter „Was bedeutet das für meine AVB?“.

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Die Details finden Sie nachfolgend in der Übersicht.

    Bitte beachten Sie, dass zur besseren Übersichtlichkeit nur die Textpassagen angegeben wurden, bei denen sich Änderungen ergeben haben. Die Änderungen sind fett markiert.

    Wann werden die Änderungen wirksam?

    Die Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wurden zum 01.01.2015 wirksam und somit Bestandteil Ihres Vertrages. Die Zustimmung des juristischen Treuhänders liegt uns vor.

    Bitte nehmen Sie die für Ihren Versicherungsvertrag gültigen Übersichten zur Änderung der AVB zu Ihren Vertragsunterlagen.

  • Änderungen im Basistarif (zu 01/2015)

    Für Versicherte im Basistarif wurden die AVB geändert. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG). Die Änderung besteht in der Berechnung des Höchstbeitrages. Der § 8a Absatz 5 Satz 2 Teil I (MB/BT 2009) wird wie folgt neu gefasst:

    „Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.“

    Die AVB-Änderung wird mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders zum 01.01.2015 wirksam. Die Zustimmung liegt uns vor.

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  • Änderungen in der Krankheitskostenversicherung (zu 01/2014)

    Allianz - Allianz Informationen: Mann und Frau auf Couch

    Warum ändern sich die AVB?

    Der Gesetzgeber hat im Jahr 2013 mit dem „Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften“ und dem „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ vorteilhafte Änderungen beschlossen, die Auswirkungen auf Ihren Krankenversicherungsvertrag haben. Aus diesem Grund haben wir die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aktualisiert.

    Was ändert sich genau?

    Die Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:

    • Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers bezüglich versicherter Leistungen seiner Krankheitskostenversicherung über den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Behandlung (§ 192 Absatz 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)).
    • Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers und der versicherten Person bezüglich eingeholter Gutachten (§ 202 VVG).
    • Verlängerung der Kündigungsfrist nach Beitragserhöhung auf zwei Monate für alle Versicherungsarten der Privaten Krankenversicherung (PKV) (§ 205 Absatz 4 VVG).
    • Neufassung über den Nachweis der Anschlussversicherung bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung (§ 205 Absatz 6 VVG).
    • Klarstellung, dass in der befristeten Krankentagegeld (KT)-Versicherung ein Tarifwechselrecht besteht (§ 204 Absatz 3 VVG).
    • Basistarif: Jederzeitiges Recht auf Umstellung in den Basistarif ohne Selbstbehalt, wenn der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung der Prämie führt. Zudem entfallen die Regelungen zu den Zuzahlungen.
    • Einführung des Notlagentarifes bei Nichtzahlung von Beiträgen (§ 12h Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und § 193 Absätze 6 bis 9 VVG).

    Die Details finden Sie nachfolgend in der Übersicht unter „Was bedeutet das für meine AVB?“, die sich auf die Gültigkeit der AVB bei Versicherungs- bzw. Änderungsbeginn Ihrer versicherten Tarife beziehen.

    • Wenn Sie, bzw. die in Ihrem Vertrag mitversicherte Person, bisher keine Vertragsänderungen an dem Krankenversicherungsvertrag vorgenommen haben, orientieren Sie sich bitte am Datum des Versicherungsbeginns.
    • Wenn Sie, bzw. die in Ihrem Vertrag mitversicherte Person, bereits vertragliche Änderungen bezüglich der Krankenversicherung vorgenommen haben, orientieren Sie sich bitte immer an dem Beginn-Termin dieser Änderung.

    Bitte beachten Sie, dass zur besseren Übersichtlichkeit nur die Textpassagen angegeben wurden, bei denen sich Änderungen ergeben haben. Die Änderungen sind fett markiert.

    Was bedeutet das für meine AVB?

    Für Versicherte mit Versicherungs-/Änderungsbeginn

     

     

    Wann werden die Änderungen wirksam?

    Die Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wurden in 2014 wirksam und Bestandteil Ihres Vertrages. Die Zustimmung des juristischen Treuhänders liegt uns vor.

    Bitte nehmen Sie die für Ihren Versicherungsvertrag gültigen Übersichten zur Änderung der AVB zu Ihren Vertragsunterlagen.

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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Betreuer. Oder rufen Sie uns an. Sie erreichen uns montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 5893324.
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