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Kinder­geld

Antrag & Aus­zahlung
Kindergeld - Eltern sitzen mit ihren beiden Kindern am Frühstückstisch und lachen.
Seit Januar 2025 gibt es für jedes Kind 255 Euro Kindergeld im Monat. Kindergeld ist eine staatliche Leistung (Steuervergütung) zur finanzielle Unterstützung für Eltern. Es soll die grundlegende Versorgung von Kindern bis mindestens zu deren 18. Geburtstag sicherstellen und Eltern finanziell entlasten. Kindergeld muss aktiv beantragt werden. Einen Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern von Kindern unter 18 Jahren, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Kindergeld wird von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit monatlich ausgezahlt. Der Zeitpunkt der Auszahlung ist abhängig von Ihrer Kindergeldnummer. Sobald das Kind 18 Jahre alt wird, müssen die Eltern nachweisen, dass es noch in der Schule, Ausbildung oder im Studium ist. Dann gilt der Kindergeldanspruch bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung für die Eltern, das die grundlegende Versorgung von Kindern bis mindestens zu deren 18. Geburtstag sicherstellen soll. Dazu bekommen Familien seit Januar 2025 monatlich 255 Euro pro Kind. Nachdem das Kindergeld beantragt ist, bekommen Familien zunächst das Kindergeld direkt ausgezahlt. In einem zweiten Schritt prüft das Finanzamt im Zuge der folgenden Einkommensteuererklärung, ob Familien das Kindergeld über den Steuervorteil mit dem Kinderfreibetrag bekommen. Welche Variante im Einzelfall finanziell besser ist, entscheidet das Finanzamt anhand der sogenannten Günstigerprüfung im Zuge der Einkommensteuererklärung. Deshalb ist das Kindergeld keine Sozialleistung, sondern im weiteren Sinne eine Steuererleichterung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs. Dieser soll Familien mit Kindern finanziell unterstützen und für eine gerechte Verteilung von Lasten und Vorteilen sorgen. Den rechtlichen Rahmen für das Kindergeld bilden das Einkommensteuergesetz (EStG) und das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Das Finanzamt berechnet nach Antrag pro Kind mo­nat­lich 255 Euro Kin­der­geld. Zunächst per Direkt­aus­zahl­ung. Zu­sätz­lich prüft das Finanz­amt in einem zweiten Schritt, ob Familien einen zusätzlichen Steu­er­vor­teil über den Kin­der­frei­be­trag erhalten. Diese sogenannte Gün­stiger­prü­fung erfolgt automatisch mit der je­weil­igen Ein­kom­mensteuer­er­klär­ung. Ist der steu­er­liche Vorteil im Ein­zel­fall lukrativer, gewährt das Finanz­amt mit der steuer­lichen Be­rück­sichtigung des Kinder­frei­betrags eine zusätzliche Förderung.
Die Geschichte des Kindergelds in der Bundesrepublik Deutschland begann 1954 mit der Ein­führung des ersten Bun­des­kin­dergeld­gesetzes. Mit diesem wurde ein monatlicher Kin­der­zu­schuss für Familien mit Kindern beschlossen. In den fol­gend­en Jahr­zehnten ist das Kin­der­geld kontinuierlich an­gehoben und die Lei­stungen aus­ge­wei­tet worden. Im Jahr 1996 wurden im Rahmen des Familien­lasten­ausgleichs das Kin­der­geld, der Kin­der­frei­be­trag und wei­tere Lei­stungen ge­bün­delt. Seitdem ist das Kindergeld eine steu­erliche Ausgleich­zahlung, um das Existenz­minimum der Kinder von der Einkommensteuer frei­zu­stel­len. In den vergangenen Jahren gab es zu­sätz­lich mehrere An­passungen beim Kin­der­geld wie zum Bei­spiel den Sofort­zuschlag, um Familien mit nied­rig­em Ein­kommen und Allein­er­ziehende stärker zu unter­stützen. Seit 2025 bekommen Familien 255 Euro pro Kind im Monat.
Die Höhe des Kindergeldes beträgt seit dem 01.01.2025 monatlich 255 Euro für jedes Kind ( § 66 EStG bzw. § 6 BKGG). Wie hoch das Kindergeld ist, ist zudem un­abhängig vom Ein­kom­men der Eltern. Unter­schiedlich hohe Kinder­geld­beiträge nach der Anzahl der Kinder (Staffelung nach Geburtsfolge) bekommt man seit 2023 nicht mehr.

Das Kindergeld beträgt aktuell (Stand: Januar 2025) für alle Kinder einheitlich jeweils 255 Euro. Davor gab es seit 2023 250 Euro pro Kind. Vor 2023 wurde für das erste und zweite Kind jeweils Kindergeld in der Höhe von 219 Euro gezahlt, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Zusammen mit anderen Entlastungen für Familien wurden, mit dem Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) im November 2022, diese unterschiedlich hohen Kindergeldbeiträge nach der Anzahl der Kinder (Staffelung nach Geburtsfolge) abgeschafft. Damit war die Angleichung auch eine Kindergelderhöhung, denn auch Familien mit nur einem Kind erhielten ab Januar 2023 schon jeden Monat das um 31 Euro höheres Kindergeld, das vor 2023 erst ab dem 4. Kind gezahlt wurde. Einen Bonus auf das Kindergeld, wie in den vorausgegangen Jahren 2020, 2021 und 2022, gab es im Jahr 2023 nicht.

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Höhe des Kindergeldes pro Kind
  1. und 2. Kind 3. Kind 4. Kind und mehr
seit Januar 2025 255 € 255 € 255 €
seit Januar 2023 250 € 250 € 250 €
seit Januar 2021 219 € 225 € 250 €
seit Juli 2019 203 € 210 € 235 €

Um Familien in der Corona-Pandemie zu entlasten, wurde im Jahr 2020 ein Kinderbonus in Höhe von einmal 300 Euro ( Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) und im Jahr 2021 ein Kinderbonus in Höhe von einmal 150 Euro ( Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) ausgezahlt. Im Jahr 2022 wurde von der Bundesregierung als Teil des " Entlastungspaket II" ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 100 Euro beschlossen, um Familien wegen der stark gestiegenen Energiepreise zu unterstützen. Der Kindergeldbonus dieser Jahre wurde von den zuständigen Familienkassen für jedes Kind ausgezahlt, das im jeweiligen Jahr mindestens einen Monat lang Anspruch auf Kindergeld hatte. Ein Antrag war nicht nötig. Der Kinderbonus aus den Jahren 2020, 2021 und 2022 wird für das jeweilige Jahr auf den Kinderfreibetrag angerechnet und zusammen mit dem Kindergeld bei der Günstigerprüfung für die Einkommenssteuer berücksichtigt.

Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag soll das Existenzminimum des Kindes sicherstellen und von der Steuer befreien. Daher ist der Kinderfreibetrag ein Steuervorteil für Eltern, die für ihre Kinder bereits Kindergeld bekommen. Den Kinderfreibetrag erhalten Eltern aber erst, nachdem das Finanzamt eine Günstigerprüfung gemacht hat. Diese erfolgt automatisch im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerveranlagung. Darin überprüft das Finanzamt, ob im Einzelfall der Steuervorteil im Rahmen des Kinderfreibetrags oder eine Direktauszahlung des Kindergelds für die Familien finanziell lukrativer ist. Dies ist abhängig vom Einkommen der Eltern. Der Kinderfreibetrag für 2025 liegt bei 6.672 Euro (für beide Elternteile). Wollen Familien die steuerlichen Vergünstigungen geltend machen, müssen sie in der Steuererklärung die „Anlage Kind“ ausfüllen. Der Kinderfreibetrag steht beiden Eltern zu, ist aber bei getrennter Veranlagung auch auf ein Elternteil übertragbar. Der Kinderfreibetrag (beide Elternteile) lag 2024 bei 6.612 Euro, 2023 bei 6.024 Euro und 2022 bei 5.620 Euro. Zum Jahr 2026 soll er auf 6.828 Euro steigen.
Einen Anspruch auf Kindergeld gibt es für alle Eltern, deren Kinder unter 18 Jahre alt sind und deren Wohnsitz sich in Deutschland befindet. Das Kindergeld erhält dabei ein Elternteil. Unter Umständen ist es möglich, dass Eltern auch für Kinder, die älter als 18 Jahre sind, länger Kindergeld bekommen.
Einen Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern von Kindern unter 18 Jahren, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Anspruch entsteht automatisch, setzt aber einen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit voraus. Kindergeld bekommt dabei immer ein Elternteil. Auch Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Geschwister und Großeltern kommen als bezugsberechtigte Person infrage. Für arbeitslose Kinder gibt es bis zum Abschluss ihres 21. Lebensjahres, für Kinder in Ausbildung bis zur Vollendung ihre 25. Lebensjahres Kindergeld. Danach erhalten Eltern ausschließlich für Kinder mit einer Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, Kindergeld. Weitere Voraussetzungen sind, dass das Kind im Haushalt der bezugsberechtigten Person lebt und der Wohnort der Kinder in Deutschland, der Europäischen Union, Norwegen, Lichtenstein, Island und der Schweiz liegt. Vollwaisen können Kindergeld für sich selbst erhalten, wenn sie nicht bei ihren Stief- oder Pflegeeltern leben. Auch für Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen, ist der direkte Bezug von Kindergeld möglich.
Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt beider Elternteile, legen die Eltern zusammen durch die Berechtigtenbestimmung fest, wer das Kindergeld erhalten soll. Die gilt ebenso für einen leiblichen und nicht leiblichen Elternteil. Die Berechtigtenbestimmung füllen Eltern im Zuge des Kindergeldantrags aus, ein Widerruf ist jederzeit möglich, aber nur für die Zukunft wirksam. Auch getrennt lebende Eltern, deren Kind sich in beiden Haushalten ungefähr gleich lang aufhält, können eine Berechtigungsbestimmung nutzen. Ansonsten bekommt das Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch das Kindergeld.
Der Anspruch auf Kindergeld beginnt mit der Geburt des Kindes und endet in dem Monat, in dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Um für einen vollen Monat Kindergeld zu bekommen, muss an mindestens einem Tag im Monat die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllt sein. Im Einzelfall ist es möglich, dass diese auch nach dem 18. Geburtstag des Kindes gegeben sind. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind arbeitslos ist, eine Berufsausbildung macht oder eine Behinderung hat.
Eltern müssen das Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Wird das Kindergeld genehmigt, bekommt ein Elternteil zunächst monatlich 255 Euro pro Kind von der Familienkasse ausgezahlt. Mit der folgenden Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt laut Familienkasse, ob eine Gewährung des Steuervorteils über den Kinderfreibetrag günstiger ist.
Eltern müssen das Kindergeld schriftlich oder per Online-Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Um Kindergeld zu beantragen, sind die Steuer-Identifikationsnummer der Kinder und die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, das Kindergeld beantragt hat, notwendig. Zudem sind weitere Unterlagen, wie zum Beispiel Nachweise über die Schul- und Berufsausbildung oder ein Schwerbehindertenausweis des Kindes, erforderlich. Da es das Kindergeld für jedes Kind unter 18 Jahren gibt, können Familien für jedes Kind Kindergeld beantragen. Ein Antrag auf Kindergeld ist zudem rückwirkend möglich. Die Frist für eine rückwirkende Auszahlung von Kindergeld beträgt sechs Monate.
Um Kindergeld zu beantragen, sind die Steuer-Identifikationsnummer der Kinder und die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, das Kindergeld beantragt hat, notwendig. Zudem sind weitere Unterlagen, wie zum Beispiel Nachweise über die Schul- und Berufsausbildung oder ein Schwerbehindertenausweis des Kindes, erforderlich.
Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zahlen das Kindergeld an ein Elternteil aus. Diese Auszahlung erfolgt monatlich. Der Zeitpunkt ist abhängig von der letzten Ziffer der Kindergeldnummer. Diese setzt sich aus elf Zeichen (Bsp.: xxxFKxxxxxx - „x“ steht für je eine Zahl). Ist die letzte Ziffer eine „0“, erfolgt die Auszahlung zu Beginn, ist sie eine „9“ zum Ende des Monats. Die Familienkasse überweist das Geld auf das Bankkonto, das beim Kindergeldantrag angegeben wurde. Eine Aufteilung auf mehrere Konten ist nicht möglich.
Die Familienkassen der Bundesagentur der Arbeit zahlen das Kindergeld monatlich aus. Wann das Kindergeld kommt, ist von der letzten Ziffer der Kindergeldnummer abhängig. Der Auszahlungstermin bzw. der Überweisungstermin kann entweder eher am Monatsbeginn, -mitte oder -ende liegen. Die genauen Auszahlungstermine sind online bei der Arbeitsagentur abrufbar.
Ein Kindergeld an das Kind auszahlen zu lassen, ist nicht möglich. Allenfalls Vollwaisen können Kindergeld für sich selbst erhalten, wenn sie nicht bei ihren Stief- oder Pflegeeltern leben. Auch Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen, können das Kindergeld direkt erhalten. In der Regel bekommt das Kindergeld allerdings ein Elternteil. Auch Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Geschwister und Großeltern können sich das Kindergeld auszahlen lassen.
Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann unter Umständen Anspruch auf Kindergeld haben. Dieser besteht unter anderem dann, wenn die antragsstellende Person folgende Kriterien erfüllt: Sie steht in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit, arbeitet als Entwicklungshelfer:in oder Missionar:in, geht als Beamter bzw. als Beamtin eine bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Arbeit nach, ist in Deutschland beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig und lebt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. in der Schweiz.
Auch ausländische Staatsangehörige erhalten in Deutschland grundsätzlich Kindergeld, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. EU-Bürger:innen und Staatsangehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz haben ab dem vierten Monat ihres gewöhnlichen Aufenthalts Anspruch auf Kindergeld. Die Familienkasse hat, unabhängig von der Ausländerbehörde, hierzu ein eigenes Prüfrecht. Sie kontrolliert, ob im Einzelfall alle Voraussetzungen nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürger:innen erfüllt sind.

Unsere Produkte zur Kindervorsorge, wie zum Beispiel die KinderPolice, können Sie nur bei eine:r Allianz Ansprechpartner:in vor Ort abschließen. Sprechen Sie mit uns über Ihre Wünsche für die Zukunft Ihrer Kinder. Gemeinsam finden wir eine geeignete Lösung mit der Sie den Kapitalaufbau Ihres Kindes, Enkel- oder Patenkindes unterstützen können.

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