Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Familienzuwachs! Die (anstehende) Geburt eines Kindes ist ein ganz besonderer Moment im Leben: voller Freude, aber manchmal auch voller neuer Fragen und Entscheidungen. Vielleicht überlegen Sie gerade, wie Sie die erste Zeit mit Ihrem Kind gestalten möchten, wie Sie Beruf und Familie am besten vereinbaren können oder wie Sie die Elternzeit mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin aufteilen.
Elternzeit beantragen
Es ist ganz normal, sich in dieser Phase unsicher zu fühlen oder viele offene Fragen zu haben. Die Elternzeit ist eine wertvolle Chance, sich bewusst Zeit für Ihr Kind zu nehmen und gemeinsam als Familie zusammenzuwachsen. Sie müssen diese Entscheidung nicht überstürzt treffen. Nehmen Sie sich in Ruhe Zeit, um herauszufinden, was für Sie und Ihre Familie am besten passt. Außerdem können Sie sich beraten lassen, zum Beispiel bei Elternberatungsstellen, Jugendämter oder Familienbüros. Auch Ihr Arbeitgeber kann Ihnen bei den formalen Abläufen rund um die Elternzeit weiterhelfen. Sie sind mit Ihren Fragen und Unsicherheiten nicht allein. Die folgenden Informationen sollen Ihnen zusätzlich helfen, Ihre Elternzeit gut zu planen und Ihnen die Sicherheit geben, die Sie für diese wichtige Entscheidung brauchen.
Was ist Elternzeit?
Elternzeit ist eine gesetzlich geregelte, unbezahlte berufliche Auszeit, die Eltern in Deutschland nach der Geburt ihres Kindes nehmen können. Als Vater oder Mutter haben Sie damit die Möglichkeit, sich bis zu drei Jahre lang um die Erziehung und Betreuung Ihres Kindes zu kümmern, ohne Ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Während der Elternzeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis, Sie bleiben aber weiterhin angestellt. Zusätzlich haben Sie in dieser Zeit einen besonderen Kündigungsschutz, weil Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen darf.
In welchem Gesetz ist die Elternzeit geregelt?
Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Die zentralen Vorschriften finden Sie vor allem in §§ 15 bis 21 BEEG. Dort sind Anspruch, Dauer, Aufteilung, Anmeldefristen, Teilzeitarbeit während der Elternzeit und der besondere Kündigungsschutz festgelegt. Das Gesetz stellt sicher, dass Sie als Eltern Ihre berufliche Auszeit zur Betreuung Ihres Kindes rechtlich abgesichert in Anspruch nehmen können.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, egal ob als Mutter, Vater, Adoptiv- oder Pflegeltern in Vollzeitpflege. Der Anspruch auf Elternzeit gilt für Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Minijobber:innen und für Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Beide Elternteile können die Elternzeit gleichzeitig oder unabhängig voneinander nehmen und so die Elternzeit an die Familienplanung anpassen. Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und die Kinder im eigenen Haushalt betreut und erzogen werden (§ 15 BEEG). Kein Anspruch auf Elternzeit besteht für Selbstständige und in bestimmten Sonderfällen, zum Beispiel für freie Mitarbeiter:innen.
Wie lange kann ich in Elternzeit gehen?
Jedes Elternteil kann pro Kind bis zu drei Jahre (36 Monate) in Elternzeit gehen. Die Elternzeit kann grundsätzlich von der Geburt bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes genommen werden. Bis zu 24 Monate dieser Elternzeit können Sie auch für einen späteren Zeitpunkt aufheben, nämlich für die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag Ihres Kindes. Wichtig für alle Mütter: Die Mutterschutzfrist nach der Geburt beträgt in der Regel acht Wochen und wird auf die Elternzeit angerechnet. Die Zeit des Mutterschutzes zählt also bereits zu den maximal 36 Monaten Elternzeit, die Sie als Mutter beanspruchen können.
Wie kann ich die Elternzeit aufteilen?
Sie müssen Ihre Elternzeit nicht am Stück nehmen. Sie können diese flexibel in bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen. Dabei gilt: Maximal 24 Monate Elternzeit können auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes übertragen werden. Die übrigen Monate müssen vor dem dritten Geburtstag genommen werden. Beide Elternteile können Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen und sich so die Elternzeit individuell aufteilen. Auch eine Kombination mit Teilzeitarbeit ist möglich.
Zusammenfassung der Modelle der Elternzeit:
- Aufteilung in bis zu drei Abschnitte
- Übertragung von bis zu 24 Monaten zwischen dem 3. und 8. Geburtstag
- Restliche Monate vor dem 3. Geburtstag
- Beide Elternteile können Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen
- Kombination mit Teilzeitarbeit möglich
Kann ich eine kurze Elternzeit nehmen?
Ja, Sie können eine kurze Elternzeit nehmen. Sie entscheiden selbst, ob Sie nur wenige Tage, Wochen oder Monate pausieren möchten – eine Mindestdauer gibt es nicht. Die Elternzeit können Sie flexibel gestalten und muss nicht am Stück genommen werden.
Wie beantrage ich Elternzeit?
Sie beantragen Ihre Elternzeit, indem Sie diese rechtzeitig in Textform bei Ihrem Arbeitgeber anmelden – zum Beispiel per E-Mail oder mit einem formlosen Brief ohne Unterschrift (§ 16 BEEG).
Für die ersten zwei Jahre müssen Sie den Zeitraum verbindlich festlegen (§ 16 BEEG) und in Ihrer Anmeldung den genauen Beginn und das Ende angeben. Geben Sie außerdem eine mögliche Aufteilung sowie einen eventuellen Teilzeitwunsch an.
Die Anmeldung muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen, wenn Ihr Kind unter drei Jahre alt ist. Für Elternzeit nach dem dritten Geburtstag gilt eine Frist von 13 Wochen (§ 16 BEEG). Bitten Sie Ihren Arbeitgeber unbedingt um eine schriftliche Bestätigung der Anmeldung. Eine nachträgliche Änderung der angemeldeten Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Planen Sie daher Ihre Elternzeit sorgfältig.
Teilzeitantrag
Wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten möchten, gelten die gleichen Fristen wie für die Anmeldung der Elternzeit. Anders als beim Elternzeitantrag kann Ihr Arbeitgeber Ihrem Teilzeitzeitantrag aber innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt Ihr Antrag als genehmigt. Den Teilzeitwunsch geben Sie einfach formlos im Elternzeitantrag mit an, ein separates Formular ist nicht nötig.
Musteranschreiben für den Antrag auf Elternzeit
Hier finden Sie ein Beispiel, wie Sie Ihre Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen können. Ergänzen Sie gegebenenfalls Ihre Wünsche zur Aufteilung oder Teilzeit.
Betreff: Anmeldung der Elternzeit Sehr geehrte/r [Name des Arbeitgebers],
hiermit beantrage ich Elternzeit für mein Kind [Name, Geburtsdatum]. Unter Einhaltung der gesetzlichen 7/13-Wochen-Frist werde ich die Elternzeit am [Datum des Beginns, also sieben beziehungsweise 13 Wochen in der Zukunft liegend] beginnen und bis [Ende] nehmen. (Optional: Ich plane, die Elternzeit wie folgt aufzuteilen: [Aufteilung angeben].) (Optional: Während der Elternzeit möchte ich gerne in Teilzeit mit [Stundenzahl] Stunden pro Woche arbeiten.)
Bitte bestätigen Sie mir die Anmeldung der Elternzeit schriftlich.
Für Rückfragen oder ein persönliches Gespräch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
Darf ich während der Elternzeit arbeiten?
Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten (§ 15 Absatz 4–7 BEEG). Das gilt für beide Elternteile. Sie können diese Teilzeitarbeit entweder bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber ausüben oder mit seiner Zustimmung auch bei einem anderen Arbeitgeber. Auch eine selbstständige Tätigkeit ist möglich, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt. Ohne diese Zustimmung ist eine Tätigkeit außerhalb Ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses nicht erlaubt. Arbeiten Sie mehr als 32 Stunden pro Woche, endet die Elternzeit automatisch.
Elternteilzeit und Brückenteilzeit
Elternteilzeit ist die Möglichkeit, während Ihrer Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Sie können sie beantragen, wenn Sie mindestens sechs Monate im Unternehmen sind und Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter:innen beschäftigt. Die Brückenteilzeit dagegen ist eine zeitlich befristete Teilzeit außerhalb der Elternzeit. Sie können sie für ein bis fünf Jahre beantragen, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 45 Mitarbeiter:innen hat. Nach der Brückenteilzeit kehren Sie automatisch zu Ihrer vorherigen Arbeitszeit zurück. Brückenteilzeit ist sinnvoll, wenn Sie für eine bestimmte Zeit weniger arbeiten möchten, zum Beispiel für die Familie oder eine Weiterbildung, ohne Ihre Arbeitszeit dauerhaft zu reduzieren.
Kann ich Elternzeit und Elterngeld kombinieren?
Ja, Sie können Elternzeit und Elterngeld miteinander kombinieren. Wenn Sie in Elternzeit sind und Ihr Kind selbst betreuen, haben Sie Anspruch auf Elterngeld. Elterngeld ist eine staatliche Lohnersatzleistung, die Sie während der Elternzeit finanziell unterstützt. Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen vor der Geburt und beträgt in der Regel 65–67 %, maximal erhalten Sie zwischen 300 € und 1.800 € pro Monat für die ersten 12 bis 14 Lebensmonate (§ 2 BEEG). Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, wird Ihr Einkommen auf das Elterngeld angerechnet und der Betrag entsprechend reduziert. Achten Sie darauf, Elternzeit und Elterngeldantrag nach den Lebensmonaten Ihres Kindes und nicht nach Kalendermonaten zu planen. Beide Elternteile können Elterngeld beantragen und die Elternzeit flexibel aufteilen.
Welche Rechte habe ich während der Elternzeit?
Während der Elternzeit sind Sie besonders geschützt und haben wichtige arbeitsrechtliche Ansprüche. Dazu gehören der Kündigungsschutz, Ihr Urlaubsanspruch und die Absicherung in der Sozialversicherung.
Kündigungsschutz:
Wenn Sie Elternzeit nehmen, haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Der Kündigungsschutz beginnt acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit, wenn Sie die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes nehmen möchten. Beantragen Sie Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes, beginnt der besondere Kündigungsschutz 14 Wochen vor der angemeldeten Elternzeit. Der Schutz gilt bis zum Ende der Elternzeit. In dieser Zeit darf Ihr Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich nicht kündigen, egal, ob Sie Mutter, Vater oder ein anderer Elternteil sind. Nur in seltenen Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist eine Kündigung in der Elternzeit möglich. Wenn Sie während der Elternzeit trotzdem eine Kündigung erhalten, sollten Sie innerhalb von drei Wochen schriftlich eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Kündigung nach Elternzeit: Was ist erlaubt?".
Urlaubsanspruch:
Auch während der Elternzeit haben Sie grundsätzlich weiterhin Urlaubsanspruch (§ 17 BEEG). Ihr Arbeitgeber kann den Urlaub aber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Resturlaub, den Sie vor der Elternzeit nicht nehmen konnten, bleibt erhalten und Sie können ihn nach Ihrer Rückkehr in Anspruch nehmen.
Sozialversicherung:
Während der Elternzeit bleiben Sie in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI, § 3 SGB VI). Sie zahlen in dieser Zeit keine Beiträge, solange Sie Elterngeld beziehen oder familienversichert sind. Auch die Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen, wenn Sie vor der Elternzeit pflichtversichert waren (§ 26 Abs. 2a SGB III).
Besondere Situationen in der Elternzeit
Auch in besonderen Situationen während der Elternzeit wie einer erneuten Schwangerschaft, dem Wiedereinstieg nach der Elternzeit oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen gibt es klare, gesetzliche Regelungen.
Was passiert, wenn ich während der Elternzeit wieder schwanger werde?
Werden Sie während der Elternzeit erneut schwanger, haben Sie Anspruch auf eine weitere Elternzeit für das nächste Kind. Während der Schwangerschaft gilt der Mutterschutz auch in der laufenden Elternzeit. Die laufende Elternzeit können Sie vorzeitig beenden oder unterbrechen, um Mutterschutz und neue Elternzeit zu nutzen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber über Ihre Pläne.
Was passiert nach der Elternzeit?
Nach der Elternzeit kehren Sie in Ihren Beruf zurück. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, an Ihren alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren (§ 15 BEEG). Ihr neuer Arbeitsplatz darf nicht schlechter sein, weder beim Gehalt noch bei den Aufgaben. Haben Sie während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet, wechseln Sie automatisch wieder zu Ihrer ursprünglichen Stundenzahl, wenn Sie nichts anderes beantragen. Möchten Sie weiterhin in Teilzeit arbeiten, können Sie einen Antrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz stellen. Nach der Elternzeit gilt wieder der allgemeine Kündigungsschutz.
Was gilt für Elternzeit bei befristet Beschäftigten?
Auch als befristet Beschäftigte haben Sie Anspruch auf Elternzeit (§ 21 BEEG). Die Elternzeit führt aber nicht zu einer Verlängerung Ihres Arbeitsvertrags und endet automatisch mit dem Vertragsende. Melden Sie Ihre Elternzeit rechtzeitig an (7 beziehungsweise 13 Wochen vorher). Während der Vertragslaufzeit gilt der besondere Kündigungsschutz, dieser endet aber mit Ablauf Ihres befristeten Arbeitsvertrags.
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