BGH urteilt zu Rentenfaktoren bei fondsgebundenen Rentenversicherungen

10. Dezember 2025 – Pressemitteilung – Allianz Lebensversicherungs-AG
Allianz Pressemitteilung stabile Gesamtverzinsung: Allianz Unternehmensgebäude
Regelung zur Anpassung von Rentenfaktoren unter Treuhändervorbehalt grundsätzlich zulässig // Wirksame Regelung erfordert jedoch Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung in den Versicherungsbedingungen // Allianz Leben steht zu allen vertraglichen Zusagen und Garantien

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ BW) gegen Allianz Leben letztinstanzlich stattgegeben. Nach Auffassung des BGH besteht ein Unterlassungsanspruch der VZ BW gegen Allianz Leben. Dieser bezieht sich auf eine Regelung in den Versicherungsbedingungen fondsgebundener Riester-Rentenversicherungsverträge, die zwischen Juni und November 2006 abgeschlossen wurden.

Nach dieser Regelung kann ein bei Vertragsschluss genannter Rentenfaktor zur Berechnung der Rente unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden. Die Möglichkeit zur Anpassung von Rentenfaktoren unter Treuhändervorbehalt wurde grundsätzlich bestätigt. Eine solche Anpassungsregelung ist nach dem Bundesgerichtshof jedoch nur zulässig, wenn die Versicherungsbedingungen sowohl die Möglichkeit zur Senkung als auch eine Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors enthalten. Allianz Leben hatte den betroffenen Kundinnen und Kunden dieses Vorgehen in einem Schreiben zugesichert. Diese Zusicherung allein sieht der Bundesgerichtshof als nicht ausreichend an.

Seit 2007 enthalten alle Rentenversicherungsverträge von Allianz Leben, die eine Regelung zur Anpassung von Rentenfaktoren unter Treuhändervorbehalt haben, in den Versicherungsbedingungen eine Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung. Sie sind daher von dem Urteil nicht betroffen.

In erster Instanz hatte das Landgericht (LG) Stuttgart den Unterlassungsanspruch der VZ BW abgelehnt und zu Gunsten von Allianz Leben durch Urteil vom 10.07.2023 (53 O 214/22) entschieden. In zweiter Instanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart der Klage der VZ BW mit Urteil vom 30.01.2025 (2 U 143/23) stattgegeben. 

Das Urteil des BGH ist rechtskräftig. Allianz Leben wird die Entscheidungsgründe sorgfältig auswerten und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.  

Eine Anpassung des Rentenfaktors zur Berechnung der Rente greift nicht in Garantiezusagen von Allianz Leben ein. Allianz Leben steht zu allen vertraglichen Zusagen und Garantien. Eine Anpassung des Rentenfaktors hat zudem keinen Einfluss auf den Vertragswert der Kundinnen und Kunden, den sogenannten Policenwert. Er bleibt unverändert. Der Rentenfaktor hat Einfluss auf einen Teil der zukünftigen Rentenleistung, der zu Rentenbeginn berechnet wird und ab dann garantiert ist. Entscheidend bei einer Rentenzahlung ist aber die Gesamtrente, die maßgeblich durch die Gesamtverzinsung bestimmt wird und daher in der Regel über der garantierten Rente liegt. Die Gesamtverzinsung wird von der Anpassung des Rentenfaktors nicht beeinflusst. 

Mit der Rentenversicherung der Allianz sichern sich Kundinnen und Kunden ein lebenslanges Einkommen für ihr Alter – mit einem starken Finanzpartner an ihrer Seite. 

Stuttgart, 10. Dezember 2025

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