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Vormundschaft

Bedeutung, Aufgaben & Ablauf
Allianz KinderPolice - Vormundschaft: Eine Frau und ein Kind schauen sich lächelnd Dokumente an.

Vielleicht stehen Sie gerade vor einer Situation, die Sie sich nie hätten vorstellen können: Plötzlich ist die Frage da, wer für Ihr Kind sorgt, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Möglicherweise überlegen Sie selbst die Vormundschaft für Ihr Pflegekind zu übernehmen oder sind als Vormund für ein Kind in Ihrer Familie vorgeschlagen worden. Sicher wirken die formalen Pflichten einer Vormundschaft im ersten Moment unverständlich und überwältigend. Aber lassen Sie sich davon nicht entmutigen. Als Vormund können Sie einem Kind auch in einer schwierigen Situation die elterliche Fürsorge geben, die es so dringend braucht. Nutzen Sie Beratungsstellen zum Beispiel beim Jugendamt, um sich bei dem Schritt hinein in eine Vormundschaft begleiten zu lassen. Auch die folgenden Informationen sollen Ihnen zusätzliche Sicherheit geben.

Vormundschaft bedeutet, dass eine Person oder eine Institution die rechtliche Vertretung und Fürsorge für ein Kind übernimmt, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind (§ 1773 BGB). Das kann zum Beispiel nach dem Tod der Eltern oder bei einem Entzug des Sorgerechts passieren. Der Vormund übernimmt dann die persönliche und vermögensrechtliche Sorge, also alle wichtigen Entscheidungen für das Kind - auch Mündel genannt. Seit der Reform 2023 hat die ehrenamtliche Vormundschaft Vorrang. Das heißt, möglichst eine Einzelperson aus dem Umfeld des Kindes soll die Aufgabe übernehmen, bevor das Jugendamt oder ein Verein einspringt. Ziel ist immer, das Wohl des Kindes bestmöglich zu schützen und zu fördern.

Im deutschen Recht gibt es verschiedene Arten der Vormundschaft: Bei der Einzelvormundschaft übernimmt eine einzelne, meist ehrenamtliche Person die Verantwortung. Die Person kommt oft aus dem Umfeld des Kindes. Die Amtsvormundschaft wird vom Jugendamt ausgeübt, wenn keine geeignete Einzelperson zur Verfügung steht (§ 1786 BGB). Bei der Vereinsvormundschaft übernimmt ein anerkannter Verein die Aufgabe, dabei betreut ein beruflicher Vormund meist mehrere Kinder (§ 1791a BGB). In Ausnahmefällen ist auch eine Mitvormundschaft möglich, bei der sich zwei Personen die Verantwortung teilen.

Das Familiengericht ordnet eine Vormundschaft an, wenn ein minderjähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht. Das ist in folgenden Fällen möglich:

  • Beide Eltern sind verstorben, unbekannt oder nicht geschäftsfähig.
  • Das Sorgerecht wurde den Eltern durch das Gericht vollständig entzogen, meist wegen Kindeswohlgefährdung.
  • Die elterliche Sorge ruht, zum Beispiel bei Haft, schwerer Erkrankung oder Minderjährigkeit der Mutter.
  • Nach Einwilligung der leiblichen Eltern in eine Adoption.
  • Bei Findelkindern, wenn also der Familienstand des Kindes nicht feststellbar ist.

Wer als Vormund vorgeschlagen wird, kann die Aufgabe grundsätzlich ablehnen. Es gibt aber eine gesetzliche Pflicht zur Übernahme einer Vormundschaft, wenn keine andere geeignete Person gefunden werden kann und das Kindeswohl gefährdet wäre (§ 1786 BGB).

Eine Vormundschaft für Minderjährige kann in Deutschland nicht direkt „beantragt“ werden, sondern nur beim Familiengericht angeregt werden. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder die Eltern diese tatsächlich nicht ausüben können (§ 1773 BGB). Das Familiengericht prüft die gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen und entscheidet, ob eine Vormundschaft eingerichtet werden muss. Dabei hört es regelmäßig das Jugendamt an und berücksichtigt abhängig vom Alter und der Reife auch den Willen des Kindes. Danach bestellt das Gericht durch einen Beschluss eine geeignete Person als Vormund. Das Jugendamt unterstützt bei Bedarf bei der Suche nach ehrenamtlichen Einzelvormündern.

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern vorsorglich festlegen, wer im Fall ihres Todes oder bei Verlust des Sorgerechts die Vormundschaft für ihr minderjähriges Kind übernehmen soll. Das Familiengericht ist zwar nicht an die Verfügung gebunden, berücksichtigt den Wunsch der Eltern aber in der Regel, solange das Kindeswohl nicht in Gefahr ist (§ 1776 BGB).

Ein Vormund übernimmt die vollständige gesetzliche Vertretung für ein minderjähriges Kind. Zu den wichtigsten Aufgaben gehören die persönliche und vermögensrechtliche Sorge sowie Entscheidungen in zentralen Lebensbereichen.

Der Vormund sorgt für das Wohl des Kindes im Alltag. Dazu zählen die Erziehung, die Gesundheitsfürsorge und die Förderung der Entwicklung. Gleichzeitig verwaltet der Vormund das Vermögen des Mündels und schützt seine finanzielle Interessen. Er muss dabei immer im Sinne des Kindes handeln und größere Entscheidungen mit dem Familiengericht abstimmen.

Der Vormund entscheidet, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht. Er vertritt das Kind bei Behörden, in rechtlichen Angelegenheiten und bei finanziellen Fragen. Auch Verträge, wie für eine Ausbildung oder größere Anschaffungen, schließt der Vormund im Namen des Kindes ab. So stellt er sicher, dass das Mündel in allen Lebensbereichen gut vertreten ist.

Ein Mündel, also ein Minderjähriger unter Vormundschaft, hat laut § 1788 BGB umfassende Rechte, die sein Wohl, seine Entwicklung und seine Beteiligung schützen. Die wichtigsten Rechte sind:

  • Recht auf gewaltfreie Erziehung: Das Mündel hat Anspruch auf Pflege und Erziehung ohne Gewalt, körperliche Bestrafung oder seelische Verletzungen.
  • Regelmäßiger Kontakt: Es besteht ein Anspruch auf regelmäßigen persönlichen Umgang mit dem Vormund, meist mindestens einmal im Monat.
  • Mitsprache und Gehör: Das Mündel darf bei wichtigen Entscheidungen, zum Beispiel zu Aufenthaltsort, Schule oder Gesundheit, mitreden. Der eigene Wille und persönliche Bindungen müssen respektiert werden.
  • Förderung der Entwicklung: Der Vormund muss das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern. 
  • Mitspracherecht bei Auswahl: Ab 14 Jahren kann das Mündel der Auswahl eines bestimmten Vormunds widersprechen.
  • Vermögensschutz: Das Vermögen des Mündels muss sicher verwaltet werden. Der Vormund ist dem Familiengericht gegenüber rechenschaftspflichtig.

Die Vormundschaft wird vor allem durch die Gesetze § 1773 BGB bis § 1808 BGB geregelt. Diese Vorschriften bestimmen, wann und wie ein Vormund bestellt wird, welche Aufgaben und Pflichten er hat und wie die Rechte des Mündels geschützt werden. Weitere wichtige Regelungen finden Sie in § 1626 und § 1666 BGB (elterliche Sorge und Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung) sowie in § 1786 und § 1781 BGB (Verbindlichkeit und Ausnahmen der Vormundschaft). Das SGB VIII, vor allem § 55 SGB, regelt die Amtsvormundschaft durch das Jugendamt. Die Vergütung von Vormündern ist im VBVG festgelegt. Und Artikel 6 des Grundgesetzes schützt das Elternrecht und ist die Basis für staatliche Vormundschaft. Seit 1. Januar 2023 gilt eine umfassende Reform des Vormundschaftsrechts, die die Beteiligung und den Schutz von Kindern weiter stärkt.

Zusammenfassend regeln die genannten Gesetze, dass ein Vormund bestellt wird, wenn die Eltern nicht mehr sorgeberechtigt sind. Das Familiengericht prüft die Eignung des Vormunds und überwacht, ob die Interessen des Kindes sowohl in der Personen-, als auch in der Vermögenssorge zuverlässig wahrgenommen werden. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen finden Sie im Text auch nochmal an den entsprechenden Stellen.

Bei einer Vormundschaft entstehen in der Regel nur geringe Gerichtskosten und Auslagen, die meist aus dem Vermögen des Mündels gezahlt werden. Ist das Kind mittellos, übernimmt die Staatskasse die Kosten.

Für die Einrichtung und Führung einer Vormundschaft erhebt das Familiengericht meist geringe Gebühren, oft begrenzt auf maximal 300 Euro, wenn das Mündel wenig Vermögen besitzt. Zusätzlich können weitere Auslagen entstehen, zum Beispiel für Sachverständige, Dolmetscher:innen, Verfahrenspfleger:innen oder Reisekosten. Werden Anwältinnen und Anwälte hinzugezogen, müssen diese Kosten in der Regel selbst getragen werden. Hat das Kind kein eigenes Vermögen oder liegt das Vermögen unter dem Freibetrag von 10.000 Euro, übernimmt die Staatskasse die Gebühren und Auslagen.

Ehrenamtliche Vormünder arbeiten unentgeltlich, können aber eine jährliche Aufwandspauschale von 449 Euro (Stand 2024/2025) für Auslagen beantragen. Berufs- und Vereinsvormünder erhalten eine monatliche Vergütung, die je nach Ausbildung und Zeitaufwand gestaffelt ist und zwischen 62 Euro und 486 Euro pro Monat liegt. Die meisten Vormundschaften werden aber ehrenamtlich geführt, es entstehen also keine regelmäßigen Kosten.

Die Vormundschaft endet spätestens mit dem 18. Geburtstag des Kindes automatisch, also mit Erreichen der Volljährigkeit. Sie kann aber auch früher beendet werden, zum Beispiel wenn das Kind adoptiert wird, verstirbt oder die Gründe für die Vormundschaft entfallen – zum Beispiel, wenn die Eltern das Sorgerecht zurückerhalten. In diesen Fällen stellt das Familiengericht die Beendigung der Vormundschaft fest. Besteht nach der Volljährigkeit weiterhin Unterstützungsbedarf, kann das Gericht eine Betreuung für den jungen Erwachsenen einrichten.

Neben der klassischen Vormundschaft gibt es besondere Situationen, in denen spezielle Regelungen gelten. Dazu zählen die Vormundschaft bei einer Erbschaft, für Eltern mit Einschränkungen, bei Jugendlichen sowie im Zusammenhang mit einer Adoption

Erbt ein minderjähriges Kind Vermögen, verwalten in der Regel die sorgeberechtigten Eltern das Erbe. Gibt es keine sorgeberechtigten Eltern oder dürfen diese das Kind nicht vertreten, bestellt das Familiengericht einen Vormund gemäß § 1773 BGB. Bei Interessenkonflikten oder größeren Vermögenswerten kann das Gericht zusätzlich eine Ergänzungspflegerin oder einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB einsetzen, um die Interessen des Mündels zu schützen .

In Deutschland kann für Eltern oder andere volljährige Personen keine Vormundschaft mehr angeordnet werden. Auch bei einem Pflegefall ist eine Vormundschaft nicht möglich. Stattdessen wird eine rechtliche Betreuung durch das Betreuungsgericht bestellt (§§ 1896 ff. BGB), wenn Erwachsene, zum Beispiel aufgrund einer schweren Erkrankung oder Behinderung, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können oder ein Pflegefall werden. Der oder die rechtliche Betreuer:in übernimmt dann – ähnlich wie eine Vormundschaft für Minderjährige – bestimmte Aufgaben und unterstützt die betroffene Person in wichtigen Lebensbereichen. Um eine gerichtliche Betreuung möglichst zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung zu erstellen.

Für Jugendliche kann eine Vormundschaft notwendig werden, zum Beispiel wenn sie ohne Begleitung nach Deutschland kommen oder ihre Eltern das Sorgerecht verlieren. In solchen Fällen bestellt das Familiengericht einen Vormund. Der Vormund übernimmt dann alle wichtigen Entscheidungen und vertritt den oder die Jugendliche(n) rechtlich bis zur Volljährigkeit (§ 1793 BGB). Für unbegleitete ausländische Jugendliche sorgt das Jugendamt für Schutz und Unterstützung und veranlasst die Bestellung eines Vormunds nach § 42 SGB VIII.

Mit einer Adoption endet die Vormundschaft automatisch, weil die Adoptiveltern ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für das Kind übernehmen. Sie sind dann für alle rechtlichen Angelegenheiten des Mündels zuständig. Das Familiengericht hebt die Vormundschaft auf, wenn die Adoption abgeschlossen ist.

Der Unterschied zwischen Vormundschaft und Pflegschaft liegt im Umfang der Verantwortung. Bei einer Vormundschaft übernimmt der Vormund alle Bereiche der elterlichen Sorge und vertritt das Kind vollständig rechtlich. Eine Pflegschaft betrifft nur einzelne, genau festgelegte Teilbereiche, zum Beispiel Gesundheitssorge oder Vermögenssorge (§ 1909 BGB), die Eltern bleiben aber für die übrigen Bereiche verantwortlich. Pflegeeltern haben meist eine Pflegschaft und sind nicht automatisch Vormund. Die rechtliche Vertretung liegt dann weiterhin bei den Eltern oder einem bestellten Vormund. Pflegeeltern können aber Vormund werden, wenn das Familiengericht sie ausdrücklich dazu bestimmt. Zum Beispiel, wenn die leiblichen Eltern das Sorgerecht verlieren und das Gericht entscheidet, dass die Pflegeeltern am besten für das Kind sorgen können. In diesem Fall übernehmen sie alle Rechte und Pflichten eines Vormunds.

Mit diesen Schritten schaffen Sie Sicherheit, für sich und für das Kind, das Ihnen am Herzen liegt. So sind Sie vorbereitet, falls das Thema Vormundschaft für Sie relevant wird, und können ruhig und verantwortungsvoll handeln:

  • Informieren Sie sich frühzeitig über die Möglichkeiten einer Sorgerechtsverfügung und halten Sie Ihre Wünsche schriftlich fest.
  • Sprechen Sie mit vertrauten Personen darüber, wer im Ernstfall als Vormund in Frage kommen könnte.
  • Bewahren Sie wichtige Dokumente (Geburtsurkunden, Vollmachten, Sorgerechtsverfügungen) an einem sicheren und zugänglichen Ort auf.
  • Notieren Sie die Kontaktdaten von Beratungsstellen, Jugendamt und Familiengericht für den Fall, dass Sie schnell Unterstützung benötigen.
  • Klären Sie mit Ihrer Familie und Ihrem Umfeld, wie Sie im Ernstfall gemeinsam handeln können.
  • Nutzen Sie die Angebote von Beratungsstellen, um offene Fragen zu klären und Unsicherheiten zu nehmen.

Unsere Produkte zur Kindervorsorge können Sie bei eine:r Ansprechpartner:in vor Ort abschließen. Sprechen Sie mit uns über Ihre Wünsche für die Zukunft Ihrer Kinder. Gemeinsam finden wir eine geeignete Lösung mit der Sie den Kapitalaufbau Ihres Kindes, Enkel- oder Patenkindes unterstützen können.

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