Der besondere Schutzstatus durch die EU-Massenzustrom-Richtlinie ermöglicht Ihnen den Zugang zu medizinischer Versorgung. Sie erhalten dadurch einen Krankenversicherungsschutz.
Nach Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtungen, erhalten Sie einen Ankunftsnachweis oder eine Anlaufbescheinigung. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie über das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) abgesichert.
Benötigen Sie medizinische Hilfe, können Sie sich an Ihre Kommune wenden. Dort erhalten Sie einen sogenannten Behandlungsschein, mit dem Sie einen Vertragsarzt aufsuchen und sich dort behandeln lassen können. In Notfällen ist eine Behandlung auch ohne einen solchen Schein möglich. Dann müssen Sie nur angeben, an welchem Aufenthaltsort Sie gemeldet sind oder in welcher örtlichen Einrichtung Sie untergebracht sind.
In einigen Bundesländern gibt es Vereinbarungen zwischen Land und Krankenkassen. Dann können auch die Krankenkassen Behandlungsscheine ausstellen. Solche Vereinbarungen gibt es aktuell in 9 Bundesländern:
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Manche Kliniken in Deutschland behandeln Geflüchtete aus der Ukraine derzeit auch kostenlos.
In den ersten 18 Monaten erhalten Sie als Geflüchtete folgende Leistungen:
- Ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger Leistungen zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen.
- Schwangere und Wöchnerinnen erhalten ärztliche und pflegerische Hilfe, Hebammenhilfe sowie Arznei- und Verbandmittel.
- Medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen und die Verabreichung amtlich empfohlener Schutzimpfungen, die vom Leistungskatalog gedeckt sind.
- In unaufschiebbaren Fällen Zahnersatz.
Im Einzelfall können nach § 6 AsylbLG weitere Leistungen gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.
Ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als 18 Monaten gibt es eine elektronische Gesundheitskarte mit entsprechender Kennzeichnung. Dann besteht für Sie der gleiche Leistungsanspruch wie von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen. Es handelt sich aber um keine GKV-Mitgliedschaft.
Änderung zum 01.06.2022 – Rechtskreiswechsel
Damit hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine einfacher an staatliche Leistungen kommen, wird ab 01.06.2022 eine andere Rechtsgrundlage herangezogen. Statt dem AsylbLG gilt dann SGB II oder SGB XII (sog. Rechtskreiswechsel).
Voraussetzung für Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII ist, dass die Geflüchteten
- einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben,
- im Ausländerzentralregister erfasst wurden und
- die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.
Auch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderung-gesetz (BAföG) wird künftig möglich sein.