Ukraine: FAQ und Informationen für Geflüchtete und Helfer

Die wichtigsten Informationen zusammengefasst

Hundertausende Ukrainer haben bereits ihre Heimat verlassen müssen. Wie viele ihnen noch folgen werden, ist bislang unklar. So rechnet das Flüchtlingshilfswerk UNHCR etwa mit bis zu 4 Millionen Menschen. Zwar kommt ein Großteil von ihnen aktuell in osteuropäischen Staaten unter, doch zieht es zahlreiche Geflüchtete auch nach Deutschland. Solidarität und Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung sind groß: Dabei geht es von groß angelegten Sachspendenaktionen über spontan eingerichtete Sammelunterkünfte bis hin zu Privathaushalten, die Gästezimmer und Sofas unentgeltlich für Geflüchtete zur Verfügung stellen. 

Um Helfende zu unterstützten, haben wir im nachfolgenden die wichtigsten rechtlichen Fragen rund um die direkte Hilfe und Aufnahme von Geflüchteten gesammelt. Wir hoffen, Helfenden mit diesen Informationen ein wenig unter die Arme greifen und die dringendsten rechtlichen Fragen beantworten zu können.

Fragen und Antworten für Helfende
  • Gibt es eine Meldepflicht für Flüchtlinge aus der Ukraine?

    Ab 1.9.2022 gilt: Geflüchtete aus der Ukraine haben 90 Tage Zeit, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel zu stellen. Diese Regelung gilt zunächst bis 30.11. Sie entspricht der normalen EU-Regelung, gilt für Geflüchtete aus der Ukraine aber auch ohne den eigentlich dafür nötigen biometrischen Reisepass.
  • Können hier lebende Ukrainer*innen ihre Familie nach Deutschland holen?

    Unter bestimmten Voraussetzungen, ja. Wollen ukrainische Flüchtlinge Ihre Familie nach Deutschland holen, müssen sie einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben und den Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen sichern können. Nachziehende Ehegatten müssen zudem Deutschkenntnisse vorweisen können. Einen Aufenthaltstitel für den Familiennachzug können sie bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Fragen und Antworten für Helfende
  • Wo melde ich mich, wenn ich Geflüchtete aufnehmen möchte?

    Es gibt verschiedene Internetportale, die private Unterkünfte vermitteln. Wenn Sie Flüchtlinge aus der Ukraine bei sich aufnehmen wollen. Eine Übersicht finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

     

    Außerdem sollten Sie sich auch bei Ihrer örtlichen Kommunalverwaltung melden, rät Andrea Kothen von der Menschenrechtsorganisation Pro Asyl. Denn langfristig ist es sinnvoll, Ihre private Unterkunft zum Zwecke der Nutzung durch Flüchtlinge direkt an die Kommune zu vermieten. So können Sie helfen, ohne selbst das finanzielle Risiko auf sich zu nehmen. Die Miet- und Nebenkosten werden Ihnen dann von der Kommune bezahlt. Einen Mustermietvertrag zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern bietet beispielsweise der Haus & Grund Schleswig-Holstein e.V. kostenlos zum Download an.

  • Was gilt für unbegleitete minderjährige Geflüchtete aus der Ukraine?

    Geflüchtete Minderjährige, die ohne Begleitung aus der Ukraine einreisen, dürfen Sie als Helfer*in nicht einfach privat bei sich aufnehmen. Darauf hat der Verein „Moabit hilft“ hingewiesen. Stattdessen müssen geflüchtete Kinder und Jugendliche ohne Begleitung zunächst in speziellen Ankunftszentren untergebracht und beim Jugendamt registriert werden. In der Regel können Sie sich dazu an das Jugendamt in Ihrem Wohnort wenden. In Berlin beispielsweise können Sie sich an die Erstaufnahme- und Clearingstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wenden (Tel.: 030 818 608 31 10). 
  • Gibt es eine Meldepflicht für Flüchtlinge aus der Ukraine?

    Bis zum 31. August können Geflüchtete aus der Ukraine ohne Visum und Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bleiben. Wenn sie staatliche Unterstützung bekommen wollen, ist eine Registrierung notwendig. Wollen sie längerfristig in Deutschland bleiben, können Geflüchtete einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen. 
Fragen und Antworten für Helfende
  • Muss ich meinen Vermieter um Erlaubnis fragen, wenn ich Geflüchtete aufnehme?

    Wie lange Sie Besuch bei sich aufnehmen dürfen, ist weder gesetzlich noch höchstrichterlich entschieden. Einige wenige Wochen sollten unproblematisch sein, doch empfiehlt es sich, im Zweifelsfall den Vermieter zu informieren. So vermeiden Sie spätere Konflikte. So geht der Deutsche Mieterbund etwa davon aus, dass der Vermieter nach 6 Wochen nachhaken und sich über Ihren Dauergast erkundigen darf.

    Auch gegen eine Untervermietung darf Ihr Vermieter nichts einwenden, solange der Hausfrieden nicht bedroht wird, sich nicht übermäßig viele Menschen in der Wohnung aufhalten oder die Wohnung komplett den Flüchtlingen überlassen wird und solange Sie ein „berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung haben. Was Letzteres betrifft, können Sie mit humanitären Gründen argumentieren. Sie müssen sich die Untervermietung allerdings erst genehmigen lassen, andernfalls droht Ihnen eine Kündigung! Als Mieter haften Sie im Übrigen für Ihren Untermieter.

  • Hafte ich für Schäden, die Geflüchtete aus der Ukraine an meiner Mietwohnung verursachen?

    Fragen Sie am besten direkt bei Ihrer Privathaftpflicht nach, ob Geflüchtete in Ihrem Haushalt beitragsfrei mitversichert sind. Einige Versicherer bieten aus Kulanz bereits einen erweiterten Versicherungsschutz an, der aufgenommenen Flüchtlingen denselben Schutz wie dem Versicherungsnehmer garantiert – egal ob es sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handelt. Der erweiterte Versicherungsschutz gilt zunächst für ein Jahr und kann je nach EU-Beschlüssen verlängert werden.
Fragen und Antworten für Geflüchtete
  • Wie kann ich nach Deutschland einreisen?

    Aus der Ukraine nach Deutschland kommen Sie aktuell nur über die angrenzenden Nachbarländer. Um die Einreise zu erleichtern, ermöglicht die Deutsche Bahn kostenlose Fahrten für Geflüchtete, um aus Polen, Österreich und Tschechien nach Deutschland zu kommen. Als Nachweis können Sie ein ukrainisches Ausweisdokument vorlegen. Wenn Sie keinen ukrainischen Ausweis haben, genügt auch einen anderes Dokument, das Ihren Wohnsitz in der Ukraine nachweist (zum Beispiel ein Aufenthaltstitel). Das bestätigte die Deutsche Bahn am 28.02. in einem Kommentar auf ihrem Instagram-Account dbpersonenverkehr.

    Allgemeine Informationen für Menschen aus der Ukraine zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

  • Was brauche ich, um in Deutschland einzureisen?

    Im Moment können Sie ganz einfach ohne Visum und ohne biometrischen Reisepass nach Deutschland einreisen und zunächst dort bleiben. Ab 1.9. gilt: Sie haben 90 Tage Zeit, den Antrag auf einen Aufenthaltstitel zu stellen. Damit dürfen Sie sich dann zunächst für ein Jahr (insgesamt bis zu 3 Jahre) in Deutschland aufhalten und in diesem Fall auch arbeiten.

    Sie können den Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen. Dazu müssen Sie Ihre Personalien, den Grund Ihres Aufenthalts (in diesem Fall die Kriegssituation in der Ukraine) und den Tag Ihrer Einreise in die EU angeben. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, eine bestimmte Form ist aber nicht notwendig.

    Sie können auch den Antrag direkt online stellen. Einen entsprechenden Service stellt das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK) bereit.

    Wenn Sie einen biometrischen Reisepass haben, können Sie wegen der geltenden EU-Regeln 90 Tage lang visumfrei in der EU bleiben und dort auch reisen. Weitere Informationen zur Einreise mit einem biometrischen Reisepass bietet die Ukrainische Botschaft in Deutschland auf ihrer Website.

  • Gibt es coronabedingte Beschränkungen bei der Einreise?

    Aktuell gelten Beschränkungen nur für die Einreise aus Virusvariantengebieten. Momentan sind allerdings keine Gebiete als solche ausgewiesen - es gibt daher keine coronabedingten Einreisebeschränkungen nach Deutschland.
  • Wie kann ich nach der Einreise innerhalb Deutschlands weiterreisen?

    Die Deutsche Bahn bietet für den Fernverkehr kostenlos das „helpukraine-Ticket“ an. Dieses bekommen Sie in den DB Reisezentren oder in einer DB Agentur. Das Ticket gilt für 2 Tage zur Fahrt zu Ihrem Zielort. Frühestens 3 Tage vor der Reise können Sie das Ticket kaufen. Es gilt sowohl bei Fernverkehrsfahrten innerhalb Deutschlands als auch bei Weiterreisen in einige Staaten im Ausland.

    Die Fahrt, mit der Sie in Deutschland ankommen, ist kostenfrei. Wenden Sie sich in diesem Fall an das Zugpersonal. Für alle weiteren Fahrten benötigen Sie seit dem 01.06. eine Fahrkarte. Ein ukrainisches Ausweisdokument genügt in der Regel nicht mehr. Einige Verkehrsverbünde ermöglichen aber weiterhin kostenlose Fahrten mit einem ukrainischen Ausweisdokument.

    Einige Verkehrsverbünde ermöglichen ebenfalls kostenlose Fahrten mit einem ukrainischen Ausweisdokument.

    Mehr Informationen zu den Hilfsangeboten finden Sie auf der Seite der Deutschen BahnDie Seite ist auf Deutsch, Ukrainisch und Englisch verfügbar.

    Auch auf ihrer Instagram-Seite informiert die Deutsche Bahn. In den Story-Highlights „Help Ukraine“ finden Sie beispielsweise FAQs zu Tickets und die wichtigsten Zugverbindungen für Geflüchtete.

Fragen und Antworten für Geflüchtete
  • Wie lange dürfen Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland bleiben?

    Durch die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ der EU bekommen Flüchtlinge aus der Ukraine einen sogenannten Aufenthaltstitel. Damit dürfen Sie sich in Deutschland aufhalten und in diesem Fall auch arbeiten. Der vorübergehende Schutz gilt zunächst für ein Jahr, kann jedoch um insgesamt zwei weitere Jahre verlängert werden. Die gesetzliche Grundlage liefert § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Daher wird der Paragraph zum Teil auch als Synonym für die EU-Regelung verwendet.

    Die Richtlinie gilt für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie ihre Familienangehörigen. Sie erhalten vorübergehenden Schutz, sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben. Auch wenn sie am oder vor dem 24. Februar als Drittstaatenangehöriger in der Ukraine gelebt haben, haben Sie die Möglichkeit Schutz zu erhalten. Das ist möglich, wenn Sie nicht sicher in Ihr Heimatland zurückkehren können. In den EU-Mitgliedsstaaten bekommen Sie dann entweder einen vorübergehenden Schutz oder einen angemessenen Schutz nach dem dort geltenden Recht.

    Genauere Informationen können Sie in der Pressemitteilung des Europäischen Rates der EU nachlesen.

    Wenn Sie durch die Massenzustrom-Richtlinie Schutz erhalten, gilt das in der Regel auch für Ihre Familienangehörigen (zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder), auch wenn diese keine ukrainischen Staatsangehörigen sind.

    Um die Einreise zu erleichtern und Geflüchtete vor einem unerlaubten Aufenthalt zu schützen, hat das Bundesinnenministerium eine Sonderregelung erlassen: Sie haben auch ohne biometrisches Ausweisdokument 90 Tage Zeit, einen Aufenthaltstitel zu beantragen.

  • Wer kümmert sich um die Aufnahme von Geflüchteten?

    Grundsätzlich ist die Aufnahme von Geflüchteten in Deutschland Aufgabe der Bundesländer und der Kommunen. Ein standardisiertes Vorgehen für die Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine gibt es bisher nicht. Im Zweifelsfall können Sie sich an die zuständige Landesaufnahmebehörden wenden.

    Das Bundesinnenministerium hat das Hilfeportal germany4ukraine für Geflüchtete aus der Ukraine eingerichtet. Dort bekommen Sie Informationen zum Beispiel zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Versorgung. Die Seite ist auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch verfügbar.

  • Können Flüchtende aus der Ukraine Asyl beantragen?

    Um die nationalen Asylsysteme zu entlasten, hat die EU die Massenzustrom-Richtlinie aktiviert. Dadurch erhalten Sie einen Aufenthaltstitel und Zugang zu Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Wohnraum. Dieser Schutzstatus gilt zunächst für ein Jahr, kann aber verlängert werden.

    Ein Asylantrag ist in der Regel nicht mehr notwendig.

  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Unterkunft benötige?

    Die Aufnahme von Geflüchteten ist in Deutschland Aufgabe von Ländern und Kommunen. Sie können sich an verschiedene offizielle Stellen wenden, wenn Sie eine Unterkunft benötigen:

    • Ausländerbehörde
    • Polizeidienststellen
    • Aufnahmestellen der Bundesländer
    • Zentrale Anlaufstellen in Städten

    Neben den offiziellen Stellen gibt es Portale zur Vermittlung privater Unterkünfte. Eine Übersicht über Vermittlungsplattformen für private Unterkünfte finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

  • Muss ich mich in Deutschland anmelden?

    Zunächst nicht. Durch die geltende Sonderregelung haben Sie 90 Tage Zeit, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen – egal, ob Sie einen biometrischen Reisepass besitzen, oder nicht. Wenn Sie einen biometrischen Reisepass haben, können Sie wegen der geltenden EU-Regeln 90 Tage lang visumfrei in der EU bleiben und dort auch reisen.

    Wenn Sie jedoch die Ihnen zustehenden Hilfen in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie sich registrieren lassen. Das können Sie, je nach Bundesland, in der Regel beim zuständigen Ankunftszentrum tun. Manche Länder bieten die Registrierung aber auch online per E-Mail an.

    Es kann jedoch sein, dass Sie sich an mehrere Stellen wenden müssen oder je nach Stadt und Bundesland andere Stellen zuständig sind.

Fragen und Antworten für Geflüchtete
  • Wie bekomme ich in Deutschland medizinische Versorgung?

    Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, haben Sie Anspruch auf medizinische Hilfe.

    Sie erhalten von einer gesetzlichen Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte und können so Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen. Die dafür entstehenden Kosten werden vom Sozialamt übernommen.

    Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, haben Sie nur Anspruch auf eine grundlegende Behandlung, zum Beispiel bei akuten Erkrankungen.

    Manche Kliniken in Deutschland behandeln Geflüchtete aus der Ukraine derzeit auch kostenlos.

Fragen und Antworten für Geflüchtete
  • Bekomme ich in Deutschland finanzielle Unterstützung?

    Ja. Seit dem 1. Juni können Sie Geld vom Jobcenter beziehen. Wenn Sie nur eingeschränkt erwerbsfähig sind oder eine Altersrente beziehen, können Sie Leistungen vom Sozialamt erhalten. Dafür brauchen Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine sogenannte „Fiktionsbescheinigung“ von der Ausländerbehörde.
  • Darf ich in Deutschland arbeiten?

    Ja. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, dürfen Sie in Deutschland arbeiten.

    Für die Zeit, in der Sie auf den Aufenthaltstitel warten, können Sie häufig eine sogenannte „Fiktionsbescheinigung“ erhalten. Auch darin kann eingetragen werden, dass Sie in Deutschland arbeiten dürfen.

  • Können geflüchtete Kinder in Deutschland zur Schule gehen?

    Ja. Auch hier greift die Massenzustrom-Richtlinie. Die Bundesländer planen zum Teil sogenannte „Willkommensklassen“ und Unterricht in ukrainischer Sprache für geflüchtete Kinder. Die Kultusministerien der Länder sind in der Regel zuständig für die Aufnahme geflüchteter Kinder in die Schulen. Die Regelungen können je nach Bundesland variieren.

    Die meisten Kultusministerien bieten auf Ihren Webseiten Informationen für Geflüchtete und teilweise sogar eigene Hotlines an.

    Die Koordination vor Ort übernehmen häufig die Landkreise und Gemeinden. In der Regel können Sie sich dort melden, wenn Sie Ihr Kind zur Schule schicken möchten.

  • Wie kann ich Kontakt mit meiner Familie halten?

    Viele Telefonanbieter haben Telefonate und SMS in die Ukraine kostenlos gemacht. Ihnen entstehen also keine Kosten, auch die Roaming-Gebühren fallen weg.
  • Was ist § 24 und für wen gilt er?

    § 24 bezieht sich auf das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). In diesem Paragraphen wird die Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete nach einem EU-Beschluss geregelt. Für Geflüchtete aus der Ukraine ist das die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie. Damit können Sie und Ihre Familie nach der Flucht in Deutschland Schutz bekommen.

    Das sind die Voraussetzungen, damit Sie vorübergehenden Schutz erhalten können:

    • Sie sind ukrainische Staatsangehörige, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen (der Schutz gilt dann in der Regel auch für Ihre nahen Familienangehörigen)
    • Sie haben sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten

    Wenn Sie als Drittstaatenangehöriger in der Ukraine gelebt haben, können Sie unter bestimmten Umständen Schutz erhalten. Das ist möglich, wenn Sie nicht sicher in Ihr Heimatland zurückkehren können. In den EU-Mitgliedsstaaten bekommen Sie dann entweder einen vorübergehenden Schutz oder einen angemessenen Schutz nach dem dort geltenden Recht.

    Genauere Informationen können Sie in der Pressemitteilung des Europäischen Rates der EU nachlesen.

Fragen und Antworten für Geflüchtete
  • Ich habe keine ukrainische Staatsangehörigkeit, lebe aber in der Ukraine: Darf ich trotzdem nach Deutschland einreisen?

    Ja. Wenn Sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, dürfen Sie derzeit auch ohne ukrainische Staatsangehörigkeit visumfrei nach Deutschland einreisen. Die Regelung gilt zunächst bis zum 30. November 2022. Durch die Sonderregelung bekommen Sie länger Zeit, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen, mit welchem Sie dann 2 Jahre lang vorübergehenden Schutz erhalten.

    Sie haben sich am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine aufgehalten, obwohl Sie mit einem Aufenthaltstitel in der Ukraine leben und Ihre Familienangehörigen ukrainische Staatsangehörige sind? In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die Visastelle in Kiew – am besten über das  Kontaktformular.

    Erreichen Sie bei der Visastelle in Kiew niemanden, können Sie sich alternativ auch an die Auslandsvertretungen in den Nachbarländern wenden. Eine Liste mit Adressen und Kontakten der Auslandsvertretungen finden Sie  hier.

  • Wie lange darf ich mich in Deutschland aufhalten, wenn ich ohne ukrainische Staatsangehörigkeit aus der Ukraine geflohen bin?

    Auch wenn Sie keine ukrainische Staatsangehörigkeit haben, können Sie bis zum 30. November 2022 (laut der zweiten Verordnung zur Änderung der UkraineAufenthÜV) einen Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen. Der vorübergehende Schutz gilt zunächst für 2 Jahre.

    Voraussetzung für den Aufenthaltstitel ist, dass Sie vor dem 24. Februar 2022…

    • entweder internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz in der Ukraine genossen haben
    • oder sich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben (ein vorübergehender Kurzaufenthalt zählt nicht!) und nun nicht mehr sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

    Weitere Informationen auf Ukrainisch finden Sie hier.

  • Was brauche ich, um als Drittstaatenangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu beantragen?

    Ihren Aufenthaltstitel beantragen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde direkt vor Ort. Für den Antrag sollten Sie folgende Angaben bereithalten:

    • Vollständiger Name und Geburtsdatum
    • Kopie eines Ausweisdokuments
    • Anzahl der mitreisenden Familienmitglieder
    • Adresse Ihrer aktuellen Unterkunft in Deutschland
    • Telefonnummer und E-Mail-Adresse

    Die Ausländerbehörde wird dann in einem individuellen Verfahren prüfen, ob Sie in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten oder ob Sie sicher und dauerhaft in Ihr Heimatland zurückkehren können. Dabei wird unter anderem geprüft, wie lange Sie und Ihre Familie sich in der Ukraine aufgehalten haben und wie die aktuelle Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist.

    Sie können auch den Antrag direkt online stellen. Einen entsprechenden Service stellt das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK) bereit

  • Kann ich auch ohne ukrainische Staatsangehörigkeit meine Familie nach Deutschland holen?

    Ja – solange Sie Ihren Wohnsitz in der Ukraine haben. Ein Visum zur Familienzusammenführung für Deutschland können Sie bei den Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten der Ukraine beantragen.
  • Bekomme ich in Deutschland auch ohne ukrainische Staatsangehörigkeit Unterstützung?

    Ja. Die EU-Massenzustrom-Richtlinie gilt auch für nicht-ukrainische Flüchtlinge. Sie erhalten vor Ort eine Grundversorgung (Lebensmittel, Kleidung und sonstige notwendigen Dinge) und haben auch Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Wenn Sie die Ihnen zustehenden Hilfen in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie sich in Deutschland registrieren lassen – in der Regel beim zuständigen Ankunftszentrum. Mehr dazu lesen Sie im oberen Teil des FAQs bei den „Fragen und Antworten für Geflüchtete“.
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