Herr Dr. Szesny tritt im Interesse der Allianz für regelkonformes Verhalten ein. Er ist nicht befugt, Hinweise an die Allianz oder andere Stellen – auch nicht anonymisiert – ohne Zustimmung der hinweisgebenen Person weiterzuleiten. Es ist ausdrücklich zwischen der Allianz und dem Compliance Vertrauensanwalt vereinbart, dass auf eine Offenlegung der Identität der hinweisgebenden Person und Herausgabe erlangter Unterlagen und sonstiger Informationen seitens der Allianz verzichtet wird, soweit nicht diese der Offenlegung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt auch im Verhältnis des Vertrauensanwalts in späteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren.
Im Rahmen seines Auftragsverhältnisses mit der Allianz unterliegt der Compliance Vertrauensanwalt in vollem Umfang der gesetzlichen berufsständischen Schweigepflicht und hat auch gegenüber ggf. tätig werdenden staatlichen Ermittlungsbehörden ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Der Compliance Vertrauensanwalt wird Informationen erst dann und in dem Umfang an die Allianz weiterleiten, wenn die hinweisgebende Person ihn dazu ausdrücklich ermächtigt hat (unabhängig von der Schwere der Vorwürfe).
Die Hinweisgebende Person kann sich nach dem ersten vertraulichen Gespräch mit dem Vertrauensanwalt sogar dazu entschließen, gar keine Informationen frei zu geben. Ihr entsteht dadurch kein Nachteil.