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Altersvorsorgedepot Förderung

Welche staatliche Förderung gibt es für das neue Altersvorsorgedepot und wer ist dafür berechtigt?
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Mit dem Altersvorsorgereformgesetz wird ab dem 01. Januar 2027 die staatliche Förderung privater Altersvorsorge überarbeitet. Das neue Fördersystem ist eine Weiterentwicklung der Riester-Rente und bietet dieselben staatlichen Zulagearten und Steuervorteile wie die Riester-Rente, aber mit veränderten Förderregeln und Förderhöhen. Der Staat fördert das Altersvorsorgedepot mit drei möglichen Zulagen: einer Grundzulage, einer Kinderzulage und einem Bonus für Berufseinsteiger:innen. Zusätzlich kann man Einzahlungen und Zulagen in der Ansparphase als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen und hat eine mögliche Steuerersparnis durch die nachgelagerte Besteuerung, wenn der Steuervorteil die Zulagenhöhe übersteigt. Die Zulagen zum Altersvorsorgedepot werden vom Staat direkt in Ihr Depot eingezahlt. Wie viel Förderung Sie genau bekommen, hängt davon ab, wie alt Sie sind, wie viele Kinder Sie haben und wie viel Sie in Ihr Altersvorsorgedepot einzahlen.

Die staatliche Förderung für ein bestimmtes Jahr kommt erst im Folgejahr in Ihrem Altersvorsorgedepot an. In der Regel wird die Förderung bis zum zweiten Quartal des Folgejahres ausgezahlt. Zuständig für die Prüfung und Auszahlung der staatlichen Förderung für Altersvorsorgeverträge ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die ZfA prüft für das vorausgegangene Kalenderjahr, welche Zulagen Ihnen aus diesem Jahr in welcher Höhe zustehen, und zahlt dann die Förderung für dieses vergangene Jahr in Ihr Altersvorsorgedepot ein.

Wie schon bei der Riester-Rente muss die Förderung für das Altersvorsorgedepot beantragt werden. Sie können dies entweder jedes Jahr selbst tun oder Ihren Anbieter damit beauftragen, indem Sie einen Dauerzulagenantrag stellen. Mit einem Dauerzulagenantrag wird die Förderung automatisch jedes Jahr für Sie beantragt.

Um in einem Jahr die staatliche Förderung für Ihr Altersvorsorgedepot zu bekommen, müssen Sie mindestens 120 Euro pro Jahr, das sind zehn Euro pro Monat, einzahlen.

Sie können, wenn Ihr Vertrag das zulässt, in ein staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot maximal 6.840 Euro pro Jahr einzahlen. Die Höchstgrenze für die staatliche Förderung eines Altersvorsorgedepots liegt aber bei nur 1.800 Euro.

  • Die Grundzulage beträgt maximal 540 Euro pro Jahr
  • Fördergrenze: 1.800 Euro pro Jahr. Die Förderung ist gestaffelt:
  • 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Einzahlung pro Jahr
  • 25 Prozent auf Einzahlungen von 360,01 bis 1.800 Euro pro Jahr

Die Höhe der Grundzulage für das Altersvorsorgedepot ist gestaffelt: Einzahlungen bis 360 Euro im Jahr werden mit 50 Prozent gefördert. Der Staat gibt also für jeden Euro noch einmal 50 Cent Förderung dazu. Einzahlungen von 360,01 Euro bis 1.800 Euro im Jahr werden mit 25 Prozent gefördert. Das sind 25 Cent für jeden eingezahlten Euro.

Einzahlungen sind bis maximal 6.840 Euro pro Jahr möglich. Die direkte Förderung durch die Grundzulage gibt es aber nur bis zu einer Fördergrenze von 1.800 Euro. Durch die Fördergrenze von 1.800 Euro pro Jahr ergibt sich eine maximal mögliche Grundzulage für das Altersvorsorgedepot in Höhe von 540 Euro pro Jahr. Die Grundzulage wird Ihnen jährlich auf Ihr Altersvorsorgedepot überwiesen.

Wenn Sie zum Beispiel 50 Euro im Monat, das sind 600 Euro im Jahr, in Ihr Altersvorsorgedepot einzahlen, werden die ersten 360 Euro mit 50 Prozent gefördert. Das entspricht einer Grundzulage von 180 Euro (360 x 0,5). Die restlichen 240 Euro (600 Euro - 360 Euro) werden mit 25 Prozent gefördert. Das sind nochmal 60 Euro (240 x 0,25) Grundzulage. Zusammen ergibt sich eine Grundzulage von 240 Euro im Jahr.

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Einzahlung im Monat Einzahlung im Jahr Grundzulage
10 € 120 € 60 €
20 € 240 € 120 €
30 € 360 € 180 €
40 € 480 € 210 €
50 € 600 € 240 €
60 € 720 € 270 €
70 € 840 € 300 €
80 € 960 € 330 €
90 € 1.080 € 360 €
100 € 1.200 € 390 €
110 € 1.320 € 420 €
120 € 1.440 € 450 €
130 € 1.560 € 480 €
140 € 1.680 € 510 €
150 € 1.800 € 540 €
167 € 2.004 € 540 €
250 € 3.000 € 540 €
333 € 3.996 € 540 €
417 € 5.004 € 540 €
570 € 6.840 € 540 €
  • 100 Prozent Förderung pro Kind auf die ersten 300 Euro Einzahlungen pro Jahr.
  • Fördergrenze: 300 Euro pro Kind und pro Jahr.
  • Dauer: Gekoppelt an den Bezug von Kindergeld.
  • Nur ein Elternteil bekommt die Kinderzulage.

Die jährliche Kinderzulage für das Altersvorsorgedepot beträgt pro Kind und Jahr 100 Prozent Ihrer Einzahlung bis zu einer Fördergrenze von 300 Euro. Wenn Sie zum Beispiel drei Kinder haben und im Jahr 300 Euro in Ihr Altersvorsorgedepot einzahlen, bekommen Sie für jedes Ihrer Kinder die maximale Kinderzulage von 300 Euro, also insgesamt 900 Euro Kinderzulage.

Die Kinderzulage für das Altersvorsorgedepot ist an das Kindergeld gekoppelt. Sie bekommen die Kinderzulage für ein Kind nur in dem Zeitraum, in dem Sie für dieses Kind auch Kindergeld bekommen. Das ist in den häufigsten Fällen von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr und mit Verlängerung (wenn Ihr Kind eine Ausbildung macht oder studiert) maximal bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.

Nein, die staatliche Kinderzulage für das Altersvorsorgedepot wird pro Kind immer nur an einen Elternteil ausgezahlt. Die Eltern können die Kinderzulage für ein Kind nicht teilen. In der Regel erhält derjenige die Zulage, dem auch das Kindergeld zugeordnet ist. Bei Ehepaaren wird die Kinderzulage zunächst der Mutter zugeordnet. Die Eltern können aber gemeinsam festlegen, dass stattdessen der Vater die Förderung für das Kind erhalten soll. Diese Regelungen zur Zuordnung und Aufteilung der Kinderzulage waren auch bei der Riester-Rente schon so und haben sich für das Altersvorsorgedepot nicht verändert.

Wenn Sie drei Kinder haben und monatlich 20 Euro, also 240 Euro im Jahr, in Ihr Altersvorsorgedepot einzahlen, bekommen Sie eine jährliche Kinderzulage in Höhe von 720 Euro (240 Euro x 3 Kinder = 720 Euro). Zusätzlich bekommen Sie die Grundzulage. Bei einer Einzahlung von 240 Euro im Jahr wären das nochmal 120 Euro im Jahr. Um die maximal mögliche Kinderzulage für drei Kinder von 900 Euro zu erreichen, müssten Sie 300 Euro im Jahr einzahlen, das sind 25 Euro im Monat.

Auch für Altersvorsorgeverträge ab 2027 (Altersvorsorgedepot, Standarddepot, Garantieprodukte) gibt es weiterhin einen Berufseinsteiger-Bonus in derselben Höhe und nach denselben Regeln wie schon bei der Riester-Rente: Wer vor seinem 25. Geburtstag ein Altersvorsorgedepot eröffnet, bekommt einmalig eine Zulage von 200 Euro.

  • Arbeitnehmer:innen (Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte)
  • Beamtinnen & Beamte (Inländische Besoldungsempfänger)
  • Neu: Mitglieder in berufsständischen Versorgungswerken
  • Neu: Selbstständige (nach § 15 und § 18 EStG)

Berechtigt für die Förderung der neuen Produkte nach dem Altersvorsorgereformgesetz (Altersvorsorgedepot, Garantieprodukte und Standarddepot) sind alle Personen, die bereits bei der Riester-Rente förderberechtigt waren. Das sind, hauptsächlich und stark vereinfacht gesagt, alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Also alle, die Rentenbeiträge zahlen und das nicht freiwillig tun. Personen ohne eigenes Einkommen sind auch beim Altersvorsorgedepot nach denselben Regeln mittelbar förderberechtigt wie bei der Riester-Rente. Zusätzlich zu allen, die schon bei der Riester-Rente unmittelbar oder mittelbar förderberechtigt waren, sind mit dem Altersvorsorgedepot auch Selbständige, Gewerbetreibende ( § 15 und § 18 EStG), wenn sie für das vorausgegangene Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, und Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungswerken förderberechtigt.

Mit dem neuen Fördersystem können ab 2027 erstmals auch Selbstständige mit Einkünften nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, zum Beispiel aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder Einkünften aus Gewerbebetrieb ( § 15 EStG) staatliche Förderung für ihre private Altersvorsorge erhalten. Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, waren schon für die Riester-Rente förderberechtigt und bleiben es auch weiterhin für das Altersvorsorgedepot. Voraussetzung für die staatliche Förderung ist, dass Sie für das jeweilige Beitragsjahr eine Steuererklärung einreichen, damit das Finanzamt Ihren Förderanspruch prüfen kann.

Wenn Sie sich als Gesellschafter:in oder Geschäftsführer:in ein Gehalt oder Gewinnanteile auszahlen lassen, hängt die Förderfähigkeit von der Rechtsform Ihres Unternehmens und Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung ab:

Gehälter oder Gewinnanteile aus einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gelten steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG und sind damit für das Altersvorsorgedepot grundsätzlich förderfähig. Verwaltet Ihre GbR aber ausschließlich Vermögen und betreibt kein Gewerbe, fallen die Einkünfte nicht unter § 15 EStG und eine Förderung ist nicht möglich.

Gehälter aus Kapitalgesellschaften gelten steuerlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG. Geschäftsführer:innen, die sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, sind damit ebenfalls für das Altersvorsorgedepot förderberechtigt.

Gesellschafter-Geschäftsführer:innen von Kapitalgesellschaften, besonders wenn sie die Firma als Mehrheitsgesellschafter:in beherrschen, sind sozialversicherungsrechtlich in der Regel nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Weil ihr Gehalt gleichzeitig steuerlich unter § 19 EStG fällt und nicht unter § 15 oder § 18 EStG, erfüllen sie weder die Voraussetzungen als pflichtversicherte Arbeitnehmer:innen noch als Selbstständige und sind deshalb für das Altersvorsorgedepot in der Regel für das Altersvorsorgedepot nicht förderberechtigt.

Personen, deren Einkünfte ausschließlich aus Kapitalvermögen stammen ( § 20 EStG), das sind zum Beispiel Kapitalgeber:innen, die nur Dividenden oder Gewinnausschüttungen beziehen, ohne selbst aktiv im Betrieb tätig zu sein, haben keinen Anspruch auf die neue Förderung für das Altersvorsorgedepot.

Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungswerken, also zum Beispiel Ärztinnen, Anwälte und Architektinnen, sind ab 01.01.2027 erstmals für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte wie das Altersvorsorgedepot förderberechtigt, wenn sie im jeweiligen Förderjahr die Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben. Wenn Sie als Pflichtmitglied eines Versorgungswerks einen geförderten Altersvorsorgevertrag haben, müssen Sie selbst aktiv werden und ihrem Versorgungswerk einmalig schriftlich oder elektronisch die Einwilligung zur Meldung der Förderberechtigung erteilen. Anschließend meldet das Versorgungswerk die erforderlichen Daten jährlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).

Wie schon bei der Riester-Rente sind auch Beamte und Beamtinnen für das Altersvorsorgedepot förderberechtigt. Weil die Förderung nicht mehr einkommensabhängig ist, entfällt die Übermittlung von Gehaltsdaten an die Zentrale Zulagenstelle. Beamte und Beamtinnen müssen nur noch einmalig einwilligen, dass ihr Dienstherr die Förderberechtigung gegenüber der Zulagenstelle bestätigt. Eine schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Personalstelle genügt. Sie gilt dauerhaft, bis sie widerrufen wird.

Kann ich vermögenswirksame Leistungen in mein Altersvorsorgedepot einzahlen lassen? Nein, Sie können die vermögenswirksamen Leistungen (VL) Ihres Arbeitgebers nicht in das neue Altersvorsorgedepot einzahlen lassen. Das Altersvorsorgedepot und vermögenswirksame Leistungen sind zwei getrennte staatliche Fördersysteme. Vermögenswirksame Leistungen sind eine Förderung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz ( 5. VermBG) zur Unterstützung des mittelfristigen Vermögensaufbaus. Das Altersvorsorgedepot gehört zur staatlich geförderten Altersvorsorge (§ 82 EStG). Der Gesetzgeber schließt die Kombination beider Fördersysteme in § 82 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausdrücklich aus, damit dieselbe Einzahlung nicht doppelt gefördert wird. In vielen Tarifverträgen gibt es aber die Möglichkeit sogenannter altersvorsorgewirksamer Leistungen, häufig als zusätzlicher Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung. Diese können für private Altersvorsorgeverträge genutzt werden. 

Kann ich Altersvorsorgewirksame Leistungen in mein Altersvorsorgedepot einzahlen lassen? Ja. Arbeitgeber in vielen Branchen zahlen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL). Altersvorsorgewirksame Leistungen ähneln den bekannteren vermögenswirksamen Leistungen (VL), dürfen aber nur in bestimmte Formen der Altersvorsorge fließen. Weil AVWL speziell für die Altersvorsorge verwendet werden müssen, kann der Arbeitgeber sie auch in einen Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvorsorgereformgesetz einzahlen, zum Beispiel in ein Altersvorsorgedepot. 

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