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Ab Januar 2027

Alters­vorsorge­depot

Ihre zulagengeförderte Altersvorsorge
Ab Januar 2027

Unsere Auszeichnung

Finanzstärkster Lebensversicherer Europas im Langfristvergleich über 5 Jahre, Ausgabe 47/2025

Mit dem Altersvorsorge­reform­gesetz führen wir zum 01. Januar 2027 alle drei Produktkategorien der neuen zulagengeförderten Altersvorsorge ein. Das neue Fördersystem ist eine Weiterentwicklung der Riester-Rente und bietet dieselben staatlichen Zulagearten und Steuervorteile wie die Riester-Rente, aber mit veränderten Förderregeln und Förderhöhen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie eine Beratung zum Allianz AltersvorsorgeDepot InvestFlex wünschen oder Fragen zu Ihrem bestehenden Riester-Vertrag haben. Gemeinsam finden wir eine geeignete Vorsorge für Ihre individuelle Lebenssituation.

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Fondsauswahl Breite Auswahl an qualitätsgeprüften Fonds/ETFs
Beitragszahlung Laufend
Mindest-/Höchstbeitrag Mindestbeitrag: 120 € jährlich
Höchstbeitrag: 1.800 € jährlich
Mindest-/Höchstalter bei Rentenbeginn bzw. Start der Auszahlungsphase Grundsätzlich flexibel zwischen dem vollendeten 65. und 70. Lebensjahr möglich (mit späterem Aufschub bis Alter 75)
Dynamik Einschließbar
Auszahlungsformen Lebenslange Rente, optional Auszahlungsplan bis Mindestalter 85
Staatliche Förderung, Zulagen Unter bestimmten Voraussetzungen: Grundzulage, Kinderzulage, Berufseinsteiger-Bonus
Staatliche Förderung, Steuervorteile
Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig, führt zu möglichen Steuervorteilen

Im Allianz TopFonds-Universum steht Ihnen eine Vielzahl von Fonds/ETFs mit Investmentschwerpunkten aus unterschiedlichen Themenbereichen, Regionen und Anlageklassen zur Verfügung.

Sie können wiederholt Ihre Beiträge erhöhen und flexibel Zuzahlungen leisten bis zu den jährlich vertraglichen Höchstbeitragsgrenzen.

Der Höchstbeitrag bezieht sich auf den Eigenbeitrag ohne Zulagen. Übertragungen aus einem anderen geförderten Altersvorsorgevertrag sind ebenfalls von der Begrenzung ausgenommen.

Der Inflation können Sie entgegen­wirken, indem Sie Ihre Altersvorsorge erhöhen. Um die Altersvorsorge regelmäßig anzupassen, kann bei Vertrags­abschluss vereinbart werden, dass der Beitrag jährlich um einen von Ihnen gewählten Prozentsatz erhöht wird. Das jährliche Aussetzen einer solchen Erhöhung ist unbegrenzt möglich. Die Beiträge dürfen den vertraglich festgelegten Höchst­beitrag nicht überschreiten.

Sie können sich bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungs­phase zur Verfügung stehenden Kapitals auszahlen lassen, ohne dass Sie die darauf entfallende Förderung verlieren.

Grundzulage: bis maximal 540 Euro pro Jahr, abhängig von der Höhe der Einzahlung

Kinderzulage: bis maximal 300 Euro pro Kind, abhängig von der Höhe der Einzahlung

Berufseinsteiger-Bonus: einmalig 200 Euro, wenn bei Vertragsabschluss unter 25 Jahren

Die Zulagen werden vom Staat direkt in Ihr AltersvorsorgeDepot InvestFlex eingezahlt. Wie viel Förderung Sie genau bekommen, hängt davon ab, wie viele Kinder Sie haben und wie viel Sie in Ihr AltersvorsorgeDepot einzahlen.

Ihre Einzahlungen und Zulagen in der Ansparphase können Sie als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen und haben eine mögliche Steuerersparnis. Durch die nachgelagerte Besteuerung können weitere Steuervorteile möglich sein. 

Kann ich das Allianz Altersvorsorgedepot online abschließen?

Wir werden zum Start der Reform mit Lösungen für alle drei Produktkategorien der neuen zulagengeförderten Altersvorsorge bereitstehen: AltersvorsorgeVertrag InvestFlex80 (mit Beitragsgarantie) sowie AltersvorsorgeDepot InvestFlex und Altersvorsorge Standarddepot (jeweils ohne Beitragsgarantie).

Ab 01. Januar 2027 können Sie unsere Produktlösung, Altersvorsorge Standarddepot, online abschließen. Das Allianz Altersvorsorge Standarddepot ist eine unserer Produktlösungen für die neue zulagengeförderte Altersvorsorge. Es ist besonders interessant für Sie, wenn Sie eine standardisierte Lösung mit zwei fest vorgegebenen Active ETFs und günstiger Kostenstruktur wünschen.

Falls Sie Ihre Anlagestrategie durch eine breite Auswahl an qualitätsgeprüften Fonds und ETFs unterschiedlicher Risikoklassen, Regionen und Währungen selbst festlegen und jederzeit anpassen möchten, stehen Ihnen das AltersvorsorgeDepot InvestFlex (ohne Beitragsgarantie) und für mehr Sicherheit der AltersvorsorgeVertrag InvestFlex80 (mit einer Beitragsgarantie von 80 Prozent zum Rentenbeginn) bei unseren Ansprechpartner:innen vor Ort zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne bereits jetzt an. Gemeinsam finden wir eine für Ihre Bedürfnisse passende Vorsorge. 

Kann ich die Fonds im Allianz Altersvorsorgedepot flexibel auswählen?

Ja, bei den beiden Produktlösungen AltersvorsorgeDepot InvestFlex und AltersvorsorgeVertrag InvestFlex80 können Sie flexibel aus den von den Allianz-Experten und -Expertinnen qualitätsgeprüften Investmentlösungen renommierter Fondsanbieter wählen. Im Allianz TopFonds-Universum steht eine Vielzahl von Fonds/ETFs mit Investmentschwerpunkten aus unterschiedlichen Themenbereichen, Regionen und Anlageklassen zur Verfügung.

Gibt es für das Allianz Altersvorsorgedepot eine Beitragsgarantie?

Der Staat fördert auch nach dem Start des Altersvorsorgereformgesetzes am 01. Januar 2027 weiterhin Altersvorsorgeverträge mit Beitragsgarantie. Hierfür bieten wir Ihnen unsere Produktlösung AltersvorsorgeVertrag InvestFlex80 mit einer Beitragsgarantie von 80 Prozent zum Rentenbeginn an. Diese eignet sich für Sie besonders, wenn Sie eine chancenorientierte Altersvorsorge mit Sicherheiten verbinden wollen.

Mit der Beitragsgarantie (auch Kapitalgarantie oder Beitragserhaltungszusage genannt) von 80 Prozent stellen wir sicher, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 80 Prozent der eingezahlten Beiträge und Zulagen zur Verfügung stehen. Durch die intelligente Kombination von Fondsanlage und Sicherungsvermögen erreichen wir, dass das angesparte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nicht unter dem garantierten Betrag liegt.

Die wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen des Altersvorsorgereformgesetzes für Einzahlung, Auszahlung und die Beitragsgrenzen gelten einheitlich für alle drei Produktkategorien (Altersvorsorgedepot, Garantieprodukt und Standarddepot). Die folgende Erläuterung zur Funktionsweise des Altersvorsorgedepots ist deshalb auf alle drei Produktkategorien übertragbar.

Einzahlungsphase: Wie funktioniert die Einzahlung in das Altersvorsorgedepot?

In der Einzahlungsphase (Ansparphase) investieren Sie monatlich oder jährlich Geld in Ihr Altersvorsorgedepot. Um eine Förderung zu erhalten, müssen Sie in der Einzahlungsphase einen Mindestbeitrag einzahlen. Die staatliche Förderung des Altersvorsorgedepots besteht aus Grundzulage, Kinderzulage, Berufseinsteiger-Bonus und möglichen Steuervorteilen.

  • Mindestbeitrag: 120 Euro pro Jahr (10 Euro pro Monat), sonst keine Förderung
  • Fördergrenze: Förderung bis maximal 1.800 Euro Eigenbeitrag pro Jahr
  • Beitragsproportionale Förderung abhängig von der Höhe des geleisteten Eigenbeitrages

In der Einzahlungsphase sorgen Sie durch Einzahlungen in das Altersvorsorgedepot für Ihr Alter vor. Während dieses Zeitraums muss ein Mindestbeitrag von 120 Euro pro Jahr eingezahlt werden, um für das jeweilige Jahr eine staatliche Förderung zu bekommen. Es werden Eigenbeiträge bis maximal 1.800 Euro durch Zulagen gefördert.

Mindestbeitrag: Wie viel muss ich in das Altersvorsorgedepot einzahlen?

Um in einem Jahr die staatliche Förderung für Ihr Altersvorsorgedepot zu bekommen, müssen Sie mindestens 120 Euro pro Jahr, das sind zehn Euro pro Monat, einzahlen.

Maximalbeitrag: Wie viel kann ich in das Altersvorsorgedepot einzahlen?

Sie können in ein Allianz Altersvorsorgedepot maximal 1.800 Euro pro Jahr einzahlen, um damit die Grundzulage in voller Höhe von 540 Euro zu erhalten.

Auszahlungsphase: Wie funktioniert die Auszahlung beim Altersvorsorgedepot?

Das Altersvorsorgedepot soll Ihre finanzielle Situation im Rentenalter verbessern. Der Staat knüpft die Förderung deshalb an die Bedingung, dass Sie grundsätzlich frühestens im Alter von 65 Jahren und spätestens zum vollendeten 70. Lebensjahr auf das Geld zugreifen. Mit Beginn der Auszahlungsphase können Sie sich einen Teil des Kapitals auszahlen lassen (Teilkapitalisierung). Die weitere Auszahlung erfolgt dann je nach Ausgestaltung Ihres Vertrages in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans.

Teilkapitalisierung

Mit dem Beginn der Auszahlungsphase können Sie sich bis zu maximal 30 Prozent des Kapitals aus Ihrem Altersvorsorgedepot als sogenannte Teilkapitalisierung auszahlen lassen. Sie müssen diese Auszahlung grundsätzlich mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Bei einem Altersvorsorgedepot ist die Teilkapitalisierung von 30 Prozent die einzige Möglichkeit einer größeren Kapitalauszahlung. Eine Auszahlung des gesamten Kapitals ist nicht möglich. Die Teilkapitalisierung in der Auszahlungsphase des Altersvorsorgedepots ist optional. Sie müssen sie nicht in Anspruch nehmen.

Lebenslange Rente

Sie können sich Ihr angespartes Kapital als lebenslange Rente auszahlen lassen. Damit schützen Sie sich vor der Gefahr, später ohne ausreichende finanzielle Mittel dazustehen, insbesondere wenn Sie ein hohes Alter erreichen. Die Rente wird Ihnen garantiert bis ans Lebensende gezahlt, egal, wie alt Sie werden. Die Rentenzahlungen erfolgen in der Regel monatlich und können frühestens ab dem vollendeten 65. Lebensjahr beginnen. Die lebenslangen Rentenzahlungen sind grundsätzlich in voller Höhe mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig.

Auszahlungsplan bis mindestens zum vollendeten 85. Lebensjahr

Sie können sich Ihr angespartes Kapital auch über einen Auszahlungsplan auszahlen lassen. Mit dem Auszahlungsplan zahlen wir Ihr Geld dann, zum Beispiel monatlich, aus. Sie können den Auszahlungsplan grundsätzlich frühestens ab dem vollendeten 65. Lebensjahr beginnen und er darf nicht vor dem vollendeten 85. Lebensjahr enden.

Förderung: Wie wird das Altersvorsorgedepot staatlich gefördert?

Das neue Fördersystem ist eine Weiterentwicklung der Riester-Rente und bietet dieselben staatlichen Zulagearten und mögliche Steuervorteile wie die Riester-Rente, aber mit veränderten Förderregeln und Förderhöhen. Der Staat fördert das Altersvorsorgedepot mit drei möglichen Zulagen: einer Grundzulage, einer Kinderzulage und einem Bonus für Berufseinsteiger:innen.

Sie interessieren sich für eine Indikation, welche der beiden Förderungen für Sie vorteilhafter sein könnte? Vergleichen Sie mit unserem Fördervergleichsrechner die alte Fördersystematik (Riester-Rente) mit der neuen Förderung, basierend auf Ihren persönlichen Angaben.

Kann ich mit meiner Riester-Rente von der neuen Förderung profitieren?

Sie können die Förderung Ihrer bestehenden Riester-Rente auf das neue Fördersystem nach dem Altersvorsorgereformgesetz umstellen. Diese Umstellung erfolgt dann unwiderruflich. Dafür müssen Sie gegenüber Ihrem Anbieter erklären, dass Ihr Vertrag ab 2027 nach den Regeln des neuen Altersvorsorgereformgesetzes gefördert werden soll. Die weiteren Rahmenbedingungen des Vertrags, wie beispielsweise die Anlageform, bleiben bei einer Umwandlung der Förderung unverändert. Beachten Sie dabei, dass neue und alte Förderung nicht kombiniert werden können. Lassen Sie sich vor einer Umstellung der Förderung ausführlich beraten.

Mehrere Verträge: Kann ich mehr als ein Altersvorsorgedepot haben?

Das Gesetz erlaubt zwei Altersvorsorgedepot-Verträge gleichzeitig. Wenn Sie zwei Verträge haben, können Sie die Förderung zwischen den Verträgen aufteilen, aber ein zweiter Vertrag erhöht Ihre Gesamtförderung nicht. Die staatliche Zulagenförderung für das Altersvorsorgedepot gilt pro Person und nur einmal für einen Eigenbeitrag von 1.800 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug ist begrenzt und kann schon mit einem Altersvorsorgedepot erreicht werden. Ein zweiter Vertrag verdoppelt also weder die Zulagenförderung noch den möglichen direkten Steuervorteil.

Vererben: Ist ein Altersvorsorgedepot im Todesfall vererbbar?

Ob das Kapital in einem Altersvorsorgedepot im Todesfall vererbbar ist, hängt davon ab, wann der oder die Vorsorgeberechtigte stirbt. Verstirbt der oder die Vorsorgende in der Ansparphase, also noch vor Beginn einer Auszahlung, ist das Kapital des Altersvorsorgedepots vererbbar. Weil die staatliche Förderung allein für die Altersabsicherung des Vorsorgenden bestimmt war, müssen die Erben und Erbinnen alle gewährten Zulagen und Steuervorteile grundsätzlich zurückzahlen. Verstirbt der Vorsorgesparer oder die Vorsorgesparerin in der Auszahlungsphase, kommt es darauf an, ob das Kapital über einen Auszahlungsplan oder als lebenslange Rente ausgezahlt wird.

Bei einer Auszahlung über einen Auszahlungsplan kann das noch nicht verbrauchte Kapital vererbt werden. Auch hier müssen alle Zulagen und Steuervorteile von den Hinterbliebenen zurückgezahlt werden. Bei einer Auszahlung als lebenslange Rente können Sie das Kapital aus Ihrem Altersvorsorgedepot nicht vererben. Optional kann bei der lebenslangen Rente eine zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit vereinbart werden: Ihre Rente wird dann an Ihre Hinterbliebenen gezahlt. Auch hier müssen alle verbliebenen Zulagen und Steuervorteile von den Hinterbliebenen zurückgezahlt werden. Wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen im Fall des Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, ist die Förderung i.d.R. nicht zurückzuzahlen.

Positivliste: Welche Anlageformen sind beim Altersvorsorgedepot erlaubt?

Damit ein Altersvorsorgevertrag ab 2027 nach den Regeln des Altersvorsorgereformgesetzes staatlich gefördert werden kann, muss er vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als Altersvorsorgevertrag zertifiziert werden. Ab 2027 können verschiedene Anlageformen enthalten sein, wie zum Beispiel Fonds, ETFs, ELTIF-Fonds (European Long-Term Investment Funds) oder Anleihen. Um sicherzustellen, dass die Verträge langfristig stabil bleiben und das Risiko der Sparer:innen begrenzt wird, sind bestimmte Anlageklassen von der Förderung ausgeschlossen. Nicht erlaubt sind unter anderem:

  • Einzelaktien: Direktinvestments in einzelne Unternehmen.
  • Kryptowährungen: Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowährungen.
  • Zertifikate und spekulative Produkte: Hebelprodukte, Optionsscheine, komplexe Derivate.
  • Geschlossene Fonds: Anlagen müssen in der Regel täglich handelbar und reguliert sein.

Anbieter: Wer bietet 2027 das Altersvorsorgedepot an?

Das Ende der verpflichtenden 100%igen Beitragsgarantie und die neue Möglichkeit von Auszahlungsplänen öffnet den Markt für Finanzdienstleister, die bisher keine staatlich geförderten Produkte angeboten haben. Neben Banken und Versicherungen haben auch Neobroker oder Fondsgesellschaften angekündigt, Produkte als Altersvorsorgedepot anzubieten. Voraussetzung für alle Anbieter ist eine Zertifizierung ihrer Produkte durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als zertifizierter Altersvorsorgevertrag nach dem neuen Altersvorsorgereformgesetz.

Was passiert mit meinem Riester-Vertrag?

Als Riester-Sparer:in gibt es für Sie keinen Handlungsdruck. Sie können Ihren bestehenden Riester-Vertrag einfach fortführen. Bestehende Riester-Verträge (bis 31.12.2026 abgeschlossen) haben mit der Einführung der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge Bestandsschutz und werden auch nach dem 01.01.2027 weiterhin in unveränderter Höhe und nach den unveränderten Förderregeln der Riester-Rente staatlich gefördert. Ihr aktueller Riester-Vertrag bleibt unverändert. Sie müssen nichts tun. In jedem Fall sollten Riester-Sparer:innen ihre Zulagen für das Jahr 2026 nicht durch voreiliges Handeln gefährden. Je nach persönlicher Situation kann ein Wechsel in die neue Förderung sinnvoll sein. Vergleichen Sie mit unserem Fördervergleichsrechner die bisherige Förderung (Riester-Rente) mit der neuen Förderung, basierend auf Ihren persönlichen Angaben.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu Ihrem bestehenden Riester-Vertrag haben (Telefon 0800 4740 110, Mo bis Fr 8 - 20 Uhr).

Wie unterscheidet sich das Altersvorsorgedepot von der Rürup-Rente?

Das Altersvorsorgedepot belohnt die Vorsorge mit Zulagen und möglichen Steuer­vorteilen: Es können in der Ansparphase bis 1.800 Euro und Zulagen als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Die Rürup-Rente (BasisRente) bietet Ihnen die Möglich­keit, im Jahr 2026 Beiträge bis maximal 30.826 Euro (für Einzel­veranlagte) beziehungs­weise bis maximal 61.652 Euro (für zusammen­veranlagte Eheleute oder einge­tragene Lebens­partner:innen) steuerlich geltend zu machen. Diese Beiträge werden 2026 bis zu 100 Prozent steuerlich berück­sichtigt. Bei den genannten Höchst­­beträgen sind auch die Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung, zu berufs­­ständischen Versorgung­s­einrichtungen oder zur Versorgung der land­wirtschaft­lichen Alters­kasse zu berücksichtigen.

Übrigens sind die Produkte jeweils für einen unter­­schiedlichen Personen­­kreis besonders sinnvoll. Unser persönlicher Allianz-Kontakt vor Ort berät Sie gerne.

Steuer: Wie wird das Altersvorsorgedepot besteuert?

Beitragszahlungen in Altersvorsorgeverträge, die nach dem Altersvorsorgereformgesetz staatlich gefördert werden, können in der Ansparphase bis 1.800 Euro und Zulagen als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ist der Steuervorteil daraus höher als die Zulagen, wird der zusätzliche Vorteil mit der Einkommensteuer ausgezahlt. Zusätzlich wird das Altersvorsorgedepot genauso wie alle geförderten Garantieprodukte und das Standarddepot nachgelagert besteuert. Das heißt, in der Einzahlungsphase müssen keine Steuern gezahlt werden. Weil damit auch die Gewinne während der Laufzeit von der Kapitalertragsteuer befreit sind, kann das investierte Kapital effizienter anwachsen. Bei der Auszahlung wird dann der zu diesem Zeitpunkt gültige persönliche Einkommensteuersatz angewandt. In der Regel ist dieser Steuersatz im Rentenalter niedriger als während der Erwerbstätigkeit.

Wenn Sie mehr als den steuerlich geförderten Beitrag von aktuell 1.800 Euro in Ihren staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag eingezahlt haben, wird für den "überzahlten" Teil des Kapitals bei der Auszahlung nur der Ertragsanteil besteuert. Das bedeutet, dass der ursprünglich eingezahlte Beitrag steuerfrei bleibt, während nur die daraus erzielten Gewinne versteuert werden müssen (Ertragsanteilbesteuerung).

Unterliegt das Altersvorsorgedepot im Alter der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung?

Das Altersvorsorgedepot unterliegt in der Auszahlungs­phase nicht der Beitrags­pflicht in der gesetz­lichen Kranken- und Pflege­versicherung, soweit die berechtigte Person Pflicht­mitglied in der gesetz­lichen Kranken­versicherung (GKV) ist.

Ist die berechtigte Person in der Auszahlungs­phase freiwilliges Mitglied in der gesetz­lichen Kranken­versicherung, unterliegt das Altersvorsorge der Beitrags­pflicht in der Kranken- und Pflege­versicherung. Beiträge sind allerdings nur bis zur Beitrags­bemessungs­grenze in der Kranken­versicherung zu entrichten. Im Jahr 2026 liegt die Grenze bei 5.812,50 Euro monatlich.

Wenn die berechtigte Person privat kranken- und pflege­versichert ist, sind die Einnahmen aus dem Altersvorsorgedepot unerheblich. Die Beiträge richten sich ausschließlich nach dem Vertrag mit dem privaten Kranken­versicherungsunternehmen.

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