Frau steht telefonierend an die Wand eines Büros gelehnt und schaut dabei aus dem Fenster
Gründen leicht gemacht

Klein­gewerbe gründen: Start in die Selbst­ständigkeit

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Der Schritt in die Selbst­ständigkeit erfordert viel Mut und will gut durchdacht sein. Das Geschäfts­modell des Klein­gewerbes bietet hier den optimalen Einstieg.
  • Klein­unternehmer:innen betreiben ihr Gewerbe häufig als Nebengewerbe zusätzlich zum Hauptberuf, bei Erfolg kann ein Kleingewerbe aber auch zum Haupterwerb werden.
  • Klein­gewerbe­treibende arbeiten meist sehr flexibel. Ein Kleingewerbe ist daher ideal als zusätzliche Einkommens­quelle für Renter:innen und Studierende oder für Gründer:innen, die eine neue Geschäftsidee erst einmal auf ihre Tauglichkeit prüfen möchten.
  • Ein Klein­unternehmen bietet viele Vorteile für Gründer:innen, z. B. eine einfache Buchführung ohne Bilanz­erstellung oder Inventur. Zusätzlich lassen sich Investitionen und Ausgaben steuerlich geltend machen.
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Definition
Als Gewerbe gilt jede (legale) unternehmerische und nach außen erkennbare Tätigkeit, die eigen­verantwortlich, auf eigene Rechnung und gegen Entgelt regelmäßig ausgeübt wird, um Gewinn zu erzielen. Abhängig von Größe und Rechtsform muss Ihr Unternehmen ins Handels­register eingetragen werden. Erfordert Ihr Unternehmen keinen solchen Eintrag, gilt es als Klein­gewerbe.
Ein Klein­gewerbe bietet eine Reihe von Vorteilen für Gründer:innen. So müssen sie sich nicht an die Vorgaben des Handelsrechts halten und auch die Buchführung ist freiwillig. Überschreitet ihr Gewerbe eine bestimmte Größe (gemessen an Umsatz und Gewinn), fallen sie jedoch unter die strengeren Auflagen des HGB. Damit ändert sich der persönliche Rechtsstatus: Ein Klein­unternehmer wird zum Kaufmann e.K., eine Kleinunternehmerin zur Kauffrau e. Kfr. und das Kleingewerbe wandelt sich von der GbR zur OHG oder KG. Darüber hinaus sind ein Eintrag im Handels­register und die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) Pflicht. Bei den Kaufleuten unterscheidet man je nach Kaufmanns­eigenschaften den oder die Ist-­, Kann- oder Muss-Kaufmann bzw. Kauffrau.
Gewerbe­treibende haben grundsätzlich die Wahl, ob sie von der Klein­unternehmer­regelung Gebrauch machen möchten – sofern sie die entsprechenden Voraus­setzungen erfüllen. Das gilt auch für freiberuflich tätige Personen, die kein eigenes (Klein)Gewerbe angemeldet haben. Der Vorteil: Klein­unternehmer:innen können selbst entscheiden, ob sie eine Umsatzsteuer erheben und abführen. Einzige Bedingung: Die Unternehmens­umsätze dürfen die Umsatzgrenze von 22.000 Euro im Gründungsjahr sowie 50.000 Euro im laufenden Geschäftsjahr nicht überschreiten. Nur dann gelten Gewerbe­treibende gemäß Umsatzsteuergesetz auch als Klein­unternehmer:innen.
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Was brauchen Sie für die Selbst­ständig­keit?

Bevor Sie sich mit Ihrem Kleingewerbe selbstständig machen können, sollten Sie folgende Checkliste abarbeiten:

  • Kleingewerbeanmeldung (spätestens bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit)
  • Festlegen der Rechtsform (Einzelunternehmen oder GbR)
  • bei GbR: Vertrag zum Gesellschafter-Verhältnis (nicht verpflichtend)
  • Geschäftskonto einrichten (bei GbR mit Vollmachten für alle Gesellschafter:innen)
  • steuerliche Erfassung beim Finanzamt
  • Buchhaltung via Software oder Steuerberatung
  • Anmeldung bei IHK und HWK (verpflichtend für Gewerbetreibende)
  • Anfrage einer Betriebsnummer für neue Mitarbeiter:innen bei der Agentur für Arbeit
  • Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft innerhalb einer Woche
  • Je nach Tätigkeit Anmeldung bei Bau- oder Ordnungsamt
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Gut zu wissen
Ein Klein­gewerbe zu gründen ist relativ günstig, dennoch fallen bestimmte Gebühren an, wie die Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt. Die Gebühren für die Gewerbe­anmeldung werden von der jeweiligen Gemeinde festgelegt und belaufen sich im Durchschnitt auf ca. 60 Euro. Zusätzlich entfallen Kosten für das Notariat oder die Eintragung ins Handels­register. Wird eine GbR gegründet, empfiehlt sich eine Vertragsaufsetzung mit einem Anwalt oder einer Anwältin. In diesem Fall sind Anwalts­gebühren zu entrichten.
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Schutz für Kleingewerbe­treibende

Wenn Sie ein Kleingewerbe gründen, haften Sie als gewerbetreibende Person persönlich mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Auch wenn Sie als Gruppe eine Kleingewerbe GbR gründen möchten, haften alle Mitgesellschafter:innen mit ihrem eigenen Vermögen. Diese Vollhaftung macht eine ausreichende Absicherung Ihres Kleinunternehmens dringend notwendig. Folgende Versicherungen sind zur Ausübung Ihrer Geschäftstätigkeit unabdingbar:

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Vor- und Nachteile
  • Kein Mindeststartkapital
  • Formlose Anmeldung beim Gewerbeamt
  • Keine Buchführungspflicht, kein Jahresabschluss notwendig
  • Strenge Regeln des HGB gelten nicht
  • Möglichkeit der Kleinunternehmerregelung
  • Unbeschränkte persönliche Haftung
  • Name des Unternehmens muss Vor- und Nachnamen des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin beinhalten
  • Strenge Umsatzgrenzen
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Auf einen Blick
  • Wer kann ein Kleingewerbe gründen?

    Grundsätzlich kann jeder oder jede ein Klein- oder Kleinstgewerbe gründen, Selbst­ständige genauso wie freiberuflich Tätige. Und: Ein Kleingewerbe gründen als neben­erwerbende Person ist genauso möglich wie der Betrieb eines Klein­unternehmens als Hauptgewerbe. In einigen Branchen schränken allerdings gesetzliche Regelungen die Gewerbe­freiheit ein, wie z. B. die Handwerks­ordnung, das Gaststättengesetz oder das Bundes-Immissions­schutz­gesetz. Andere Gewerbe wie ein Maklerbüro erfordern eine behördliche Zulassung. In der Fischerei oder Kinder­erziehung bzw. wenn Sie eine Kita gründen möchten, findet die Gewerbe­freiheit allerdings keine Anwendung.
  • Wann muss ich ein Kleingewerbe anmelden?

    Wer ein Klein­gewerbe gründen will, muss dies spätestens mit der Aufnahme der Geschäfts­tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Die Anmeldung kann persönlich, online oder schriftlich erfolgen. Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird der Gewerbeschein direkt vor Ort ausgestellt.
  • Welche Unterlagen benötige ich für die Gewerbeanmeldung?

    Für die Anmeldung Ihres Klein­gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt und die Aufnahme Ihrer Geschäfts­tätigkeit benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen:

    • ein spezielles Anmeldeformular, das Sie direkt bei Ihrem Gewerbeamt erhalten bzw. online herunterladen können,
    • einen Personalausweis/Reisepass sowie bei Personen ohne EU-Staatsbürgerschaft eine gültige Aufenthaltserlaubnis sowie
    • evtl. weitere besondere Genehmigungen oder Zulassungen je nach Art Ihres Gewerbes.
  • Gelten besondere Bestimmungen für den Firmennamen?

    Bei der Namens­gebung eines Klein­gewerbes gelten einige Besonderheiten, auf die Sie als Gründer:in achten müssen: Der Name des Klein­unter­nehmens muss den Namen des oder der Gewerbe­treibenden enthalten, da allein der oder die Inhaber:in eines Klein­gewerbes auch der oder die Vertrags­partner:in seiner oder ihrer Kunden und Kundinnen ist. Bei einer GbR müssen die Namen aller Gesellschafter:innen im Firmennamen enthalten sein. Nicht erlaubt sind Namen, die keinen Rückschluss auf den oder die Inhaber:in zulassen.
  • Welche Steuern sind bei einem Kleingewerbe zu zahlen?

    Klein, aber nicht steuerfrei: Auch Klein­gewerbe­treibende müssen Steuern abführen. So wird der Gewinn des Kleinstunternehmens im Rahmen der Einkommens­steuer versteuert (Freibetrag: 9.408 Euro), und auch die Gewerbesteuer ist mit einem Freibetrag von 24.500 Euro jährlich für jede gewerbe­treibende Person Pflicht. Außerdem ist Umsatzsteuer abzuführen, sofern Sie mit Ihrem Kleingewerbe nicht unter die Klein­unternehmer­regelung fallen und damit von der Umsatzsteuer befreit sind. Werden Arbeitnehmer:innen beschäftigt, muss zudem Lohnsteuer gezahlt werden.
  • Gibt es für Kleingewerbetreibende Besonderheiten bei der Buchführung?

    Klein­unternehmen unterliegen nicht dem HGB und müssen daher keine Bilanzen oder einen Jahres­abschluss vorweisen (keine Buchführungspflicht). Damit haben Klein­gewerbe­treibende einen deutlich geringeren Buchhaltungs­aufwand als andere Unternehmen, unabhängig von Haupt- oder Nebengewerbe reicht Ihnen eine einfache Buchführung. Das bedeutet: Sie listen alle Einnahmen und Ausgaben nur einmalig nach Datum sortiert auf. Bei der doppelten Buchführung müssen hingegen alle Einnahmen und Ausgaben zweimal erfasst werden, um z. B. Kontobewegungen oder Verwendungs­zweck abzubilden. Im Gegensatz zu dem für andere Unternehmen verpflichtenden Jahres­abschluss nach HGB ermitteln Klein­unternehmer:innen den Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), d.h. der Differenz von Einnahmen und Ausgaben.
  • Wie hoch darf der Jahresumsatz eines Kleingewerbes sein?

    Wer ein Klein­gewerbe als Einzel­unternehmen oder GbR mit den entsprechenden steuerlichen Vorteilen der Klein­unternehmer­regelung gründen will, muss in puncto Umsatz bestimmte Grenzen einhalten: maximal 50.000 Euro Umsatz im laufenden Geschäftsjahr sowie gleichzeitig maximal 22.000 Euro im vorangegangenen Geschäftsjahr. Werden diese Umsatz­grenzen überschritten, fällt das Gewerbe unter die Regelungen des HGB. Das bedeutet:

    • strengere Auflagen in Bezug auf Buchführung und Rechnungs­legung 
    • eine Änderung der Rechtsform – vom oder von der Einzel­unternehmer:in zum eingetragenen Kaufmann (Kaufmann e. K.) oder zur eingetragenen Kauffrau (Kauffrau e.Kfr.) bzw. von der GbR zur OHG.
  • Welche Vorschriften gelten für die Rechnungsstellung?

    Für Klein­gewerbe­treibende gelten bei der Rechnungs­erstellung die gleichen Bedingungen wie für alle Unternehmer:innen. Damit eine Rechnung Bestand hat, müssen einige Pflicht­bestandteile enthalten sein, wie:

    • vollständiger Name/Anschrift Ihres Kleinunternehmens
    • Steuernummer oder ggf. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
    • vollständiger Name/Anschrift der Kunden und Kundinnen
    • Ausstellungs- bzw. Rechnungsdatum
    • Rechnungsnummer
    • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
    • Menge und Art der gelieferten Produkte/Leistung.
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