Private Kranken­versicherung

Die Beitrags­anpassung im Überblick

Die Beitragsanpassung einfach erklärt: In einem kurzen Film erfahren Sie schnell und verständlich erklärt, wann und warum eine Beitrags­anpassung erforderlich ist.

Antworten auf die häufigsten Fragen unserer Versicherten: Im Zusammen­hang mit einer Beitrags­anpassung erreichen uns unter­schied­liche Anfragen von Kundinnen und Kunden. Wir haben Ihnen die häufigsten Fragen und Antworten über­sicht­lich zusammen­gestellt.

Info-Videos zur Beitrags­anpassung: Allianz Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erklären in kurzen Filmen zu den Themen Tarifwechsel, Spitzenmedizin und Gut aufgehoben bei der Allianz verständlich und persönlich, was vielen Kundinnen und Kunden im Zusammen­hang mit einer Beitrags­anpassung wichtig ist.

Ihre private Krankenversicherung: Eine gute Entscheidung. Wir sind für Sie da, wenn es darauf ankommt. Mit starken Leistungen und Service­angeboten für das Wichtigste im Leben: Ihre Gesundheit.

 

Gut zu wissen: Um möglichst viele Fragen unserer Versicherten leicht verständlich beantworten zu können, nutzen wir auf dieser Webseite zum Teil eine vereinfachte Darstellung. Bitte beachten Sie deshalb auch die Zusatz­informationen zu Ihrer Beitrags­anpassung.

In die Berechnung unserer Beiträge fließen verschiedene Größen ein, wie die Ausgaben für medizinische Leistungen oder der Rechnungs­zins.

Der Gesetz­geber verpflichtet alle privaten Kranken­versicherer, die Rechnungs­grundlagen jährlich zu überprüfen und die Beiträge ggf. an die geänderten Bedingungen anzupassen. Eine Anpassung ist deshalb manchmal leider notwendig, sichert Ihnen aber Ihr erst­klassiges Leistungs­paket.

Um einen besseren Einblick in das Thema zu erhalten, erläutert Ihnen unser Verant­wort­licher Aktuar die wichtigsten Hinter­gründe einer Beitrags­anpassung in einem kurzen Video.

Warum steigt mein Beitrag?

Einmal jährlich werden pro Tarif die angefallenen Leistungs­ausgaben mit den kalkulierten verglichen. Wenn die tatsäch­lichen Leistungs­ausgaben von den kalkulierten abweichen und der Unterschied über einem verein­barten Wert liegt, ist eine Über­prüfung und ggf. Anpassung des Beitrags gesetz­lich vorge­schrieben. Bei der Anpassung müssen sämtliche Kalkulations­grundlagen berück­sichtigt werden wie z.B. die Lebens­erwartung oder der Rechnungs­zins. Da die Entwicklung der Versicherungs­leistungen jedes Jahr geprüft werden muss, kann es zu wieder­holten Erhöhungen kommen.

Aktuell zeigen sich deutliche Folgen der hohen Inflation für das Gesund­heits­wesen in Deutschland: So führen unter anderem die im Zuge der Inflation gestiegenen Personal­kosten für Pflege­fach­kräfte in Kliniken zu höheren Leistungs­ausgaben für Kranken­haus­aufenthalte. Die gestiegenen Preise für medizinische Hilfsmittel wie zum Beispiel Rollstühle und Blutzucker­messgeräte zeigen sich in den Leistungs­ausgaben für den ambulanten medizinischen Bereich. Ausgaben für die Zahn­gesundheit erhöhten sich inflations­bedingt beispiels­weise bei Laborkosten.

Darüber hinaus sind die Leistungs­ausgaben infolge des medizinischen Fortschritts gestiegen – unter anderem aufgrund neuartiger Medikamente sowie weiter­entwickelter Ansätze in Versorgung und Diagnostik.

Beitrags­änderungen in einem Kranken­tagegeld­tarif lassen sich primär auf eine gestiegene Inanspruch­nahme von Leistungen zurückführen.

Die Anpassung in der Pflege­zusatz­versicherung ist im Wesentlichen das Ergebnis gestiegener Ausgaben. Vor allem in niedrigen Pflege­graden, z.B. aufgrund psychischer Erkrankungen, wurden mehr Leistungen in Anspruch genommen.

Gesetzliche Änderungen in der sozialen Pflegeversicherung können zu einer Erhöhung des Höchstbeitrages in der privaten Pflegepflichtversicherung führen. Zum 01.01.2025 hat der Gesetzgeber den Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung zweimal geändert. Zum einen wurde die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung erhöht. Zum anderen wurde der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozent-Punkte erhöht. Beide Änderungen führen jeweils zu einer Erhöhung des Höchstbeitrages in der privaten Pflegepflichtversicherung und damit – abhängig von der individuellen konkreten Tarifkonstellation – möglicherweise zu einer Beitragserhöhung.

Erhöhen sich die Beiträge in der Allianz Privaten Krankenversicherung stärker als in der Gesetzlichen Krankenversicherung?

Nein. Im Zeitraum 2014 bis 2023 haben sich die Beiträge für privat Voll­versicherte bei der Allianz um durch­schnittlich 3,6 Prozent pro Jahr erhöht. Da die Tarife getrennt voneinander kalkuliert werden, können Anpassungen in einzelnen Verträgen von diesen Durchschnitts­werten abweichen.

In der Gesetz­lichen Kranken­versicherung (GKV) sind im gleichen Zeitraum die Einnahmen je versicherte Person pro Jahr um 3,9 Prozent gestiegen (Bundes­gesundheits­ministerium: Kenn­zahlen der Gesetz­lichen Kranken­versicherung). Der monat­liche Höchst­beitrag für die Kranken- und Pflege­versicherung von beispiels­weise kinder­losen Versicherten liegt in der gesetz­lichen Versicherung ab dem 01.01.2025 bei ca. 1.174 Euro.

Zudem zahlen viele gesetzlich Versicherte für ihren Gesund­heits­schutz noch weitaus mehr, da sie für ein höheres Leistungs­niveau private Zusatz­versicherungen abgeschlossen haben.

Anders als in der Gesetz­lichen Kranken­versicherung bildet die private Kranken­versicherung Rück­stellungen für steigende Gesundheits­kosten im Alter. Die Beiträge in der privaten Kranken­versicherung berück­sichtigen daher bereits Auswirkungen künftiger demo­graphischer Entwicklungen, wohin­gegen bei der Gesetz­lichen Kranken- und Pflege­versicherung diese Entwicklung nicht eingepreist ist.

Beim Umlage­verfahren der Gesetz­lichen Kranken­versicherung werden alle Einnahmen einer Zeit­periode zur Deckung aller Ausgaben der gleichen Periode verwendet. Bei diesem Finanzierungs­verfahren können sich Probleme durch die veränderte Alters­struktur der Bevölkerung ergeben. Zum einen führt ein wachsender Anteil von Seniorinnen und Senioren zu steigenden Durchschnitts­ausgaben. Zum anderen nimmt der Anteil der aktiv Beschäftigten ab und der Anteil der GKV-versicherten Rentnerinnen und Rentner mit reduzierter Beitrags­zahlung steigt.

Allein deshalb ist damit zu rechnen, dass es erhebliche Beitrags­steigerungen in der GKV geben wird.

Warum wird mein Beitrag erhöht, obwohl ich keine Rechnung eingereicht habe?

Die Höhe des Beitrags hängt von den Leistungs­ausgaben aller versicherter Personen ab (getrennt nach Alter, Tarif und in den soge­nannten Bisex-Tarifen auch nach dem Geschlecht). Bei der Berechnung gehen wir immer von der Gemein­schaft der Versicherten eines Tarifs aus. Dabei ist nicht entscheidend, wie viel Leistung der bzw. die einzelne Versicherte in Anspruch genommen hat – eine solche indivi­duelle Betrachtung würde dem Versicherungs­gedanken wider­sprechen.

Das bedeutet: Auch wenn Sie wenige oder keine Leistungen in Anspruch nehmen, können wir auf die Anpassung Ihrer Beiträge nicht verzichten.

Ein verantwortungs­bewusster Umgang mit Versicherungs­leistungen durch jeden einzelnen Versicherten bzw. jede einzelne Versicherte wirkt sich insgesamt positiv auf die Beitrags­entwicklung der Tarife aus.

Wenn Sie als Kunde bzw. als Kundin mit einer Kranken­voll­versicherung keine Leistungen in Anspruch nehmen, haben Sie mit unserer attraktiven Beitrags­rückerstattung – dem BONUS-Programm – die Möglichkeit, einen Teil Ihrer Beiträge zurück­zu­erhalten.

Sie können sich zum BONUS-Programm auch in unserem Kundenportal Meine Allianz informieren. Dort erfahren Sie die Details zu Ihrer Beitragsrückerstattung und erhalten viele nützliche Infor­mationen zu Ihrer Versicherung.

Warum können sich meine Beiträge mehrmals im Jahr ändern?

In der Allianz Private Kranken­versicherung gibt es für die Tarife der Kranken­versicherung und der Pflege­pflicht­versicherung unter­schied­liche Anpassungs­termine: Die meisten Tarife der Kranken­versicherung und die Tarife der Pflege­pflicht­versicherung werden zum 1. Januar angepasst, die Tarife der Kranken­versicherung für Beihilfe­berechtigte hingegen zum 1. Mai. Darüber hinaus gab es in der Pflege­pflicht­versicherung in der Vergangenheit mehrfach gesetzliche Änderungen zu unter­schied­lichen Zeitpunkten im Jahr, die sich auf die Beiträge auswirkten.

Wie wirkt sich die Beitragsanpassung auf einen Risikozuschlag aus?

Mit dem Risiko­zuschlag decken wir ein erhöhtes Krankheits­risiko ab. Dabei bleibt der Anteil des Risiko­zuschlags im Vergleich zur Grund­prämie gleich. Um dies zu gewähr­leisten, wird der Risiko­zuschlag entsprechend der prozen­tualen Höhe der Beitrags­änderung mit angepasst (§ 203 Abs. 2 Versicherungs­vertragsgesetz (VVG)). Der prozen­tuale Anteil des Risiko­zuschlags zum Gesamt­beitrag bleibt so unverändert.

Wird der neue Beitrag automatisch von meinem Konto abgebucht?

Ihren neuen Beitrag ziehen wir bei vorhandener Einzugs­ermächtigung ein. Ansonsten bitten wir Sie, Ihren Dauer­auftrag zu ändern bzw. den neuen Beitrag zu überweisen. Werden Ihre Beiträge für einen Mehrmonats­zeitraum zu einem anderen Termin abgebucht, wird eine Zwischen­abbuchung zum Änderungs­termin durchgeführt.

Wie legt die Allianz Beiträge am Kapitalmarkt an?

Unsere Versicherten zahlen in jüngeren Jahren einen höheren Beitrag, als in diesem Alter nötig wäre. Dieses Geld legen wir am Kapital­markt an und gleichen damit die im Alter steigenden Leistungs­ausgaben aus. Das heißt, unsere Beiträge sind so kalkuliert, dass sie nicht durch das Älterwerden steigen.

Erzielen wir höhere Zinsen als kalkuliert, sparen wir diese Gelder ebenfalls für Sie an und nutzen sie ab Ihrem 65. Geburtstag, um notwendige Beitrags­erhöhungen so weit wie möglich auszu­gleichen bzw. abzu­mildern. Wichtig für Sie als Kundin bzw. Kunden ist deshalb die sogenannte Netto­verzinsung. Diese lag im Jahr 2023 bei der Allianz Private Kranken­versicherung mit 3,49 Prozent deutlich über dem Markt­durchschnitt.

Was unternimmt die Allianz im Leistungsmanagement, um Beitragserhöhungen entgegenzuwirken?

Wir arbeiten aktiv daran, die steigenden Kosten im Gesundheits­wesen für unsere Kundinnen und Kunden abzumildern und damit die Beiträge auch in Zukunft möglichst stabil zu halten.

Hierzu führen wir ein Leistungs­management durch. Dies beinhaltet insbesondere

  • eine gewissen­hafte Prüfung der Rechnungen zum Schutz der Versicherten­gemeinschaft vor finanziellen Schäden,
  • die Nutzung von Regress­möglich­keiten gegenüber anderen Kosten­trägern, etwa bei fremd verschuldeten Unfällen,
  • sowie Kooperationen mit heraus­ragenden Partnern auf dem Gesundheitsmarkt.

Was unternimmt die Allianz im Gesundheitsmanagement, um Beitragserhöhungen entgegenzuwirken?

Auch unser kunden­orientiertes Gesund­heits­management trägt dazu bei, die steigenden Kosten im Gesund­heits­wesen für unsere Kundinnen und Kunden abzumildern und damit die Beiträge auch in Zukunft möglichst stabil zu halten. Hierzu zählen unsere Services:

  • Reha-Vermittlung: Wir unterstützen Sie bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung und der Organisation der Anschluss­heil­behandlung (AHB) – ambulant wie stationär.
  • Partnerkliniken Knie-Hüfte: Hier konnten wir Bearbeitungs­prozesse verein­fachen und somit Verwaltungs­kosten einsparen. Wir unterhalten bundes­weite Klinik­partner­schaften mit ausgewiesenen Spezialistinnen und Spezialisten für Knie- und Hüft­operationen mit qualitäts­geprüfter individueller Betreuung.
  • Patientenbegleiter: Wir vermeiden Folgekosten durch eine telefonische Betreuung vor, während und nach einem stationären Krankenhaus­aufenthalt oder in schwierigen Krankheits­situationen.
  • Arzneimittel: Bearbeitungs­prozesse wurden vereinfacht und durch den Allianz Arzneimittelservice mit Direkt­abrechnung sparen wir Verwaltungs­kosten ein. Zudem thematisieren wir die Vorteile von wirkstoff­gleichen aber günstigeren Arznei­mitteln, sogenannten Generika, zum Beispiel in der Leistungs­abrechnung. Auch dämpfen wir die Kosten für Arznei­mittel durch die Ausschöpfung der gesetzlich möglichen Rabattierung.

Wir kooperieren mit namhaften Unter­nehmen der Hilfsmittelbranche und kümmern uns darum, dass unsere Versicherten qualitativ sehr gut versorgt sind – und das zu attraktiven wirtschaft­lichen Bedingungen:

  • Diabetes-Coach und Herz-Coach: Unsere Services für betroffene Kundinnen und Kunden zur Vermeidung von Folge­krankheiten.
  • Patienten-Coaching: Telefonische Unter­stützung bei Diabetes, Herz­insuffizienz, Erkrankungen der Atemwege, psychischen Anliegen sowie chronischen Schmerzen und Übergewicht.

Informationen zu diesen und weiteren Services erhalten Sie hier: gesundheitswelt.allianz.de/services

Was kann ich gegen Beitragserhöhungen im Alter tun?

Hierzu bieten wir die Vorsorge­komponente V an. Eine Tarif­ergänzung, durch die Sie Beiträge im Alter sparen können. Alle Infos, Einzel­heiten und Voraus­setzungen lesen Sie hier.

Eine Umwandlung Ihrer möglichen Beitrags­rück­erstattung in die Vorsorge­komponente V ist ebenfalls möglich. 

Wie entwickeln sich die Beiträge bei anderen privaten Krankenversicherern?

Grund­sätz­lich ist jeder Kranken­versicherer von der Kosten­entwicklung im Gesundheits­wesen betroffen. Früher oder später müssen daher alle Unter­nehmen ihre Beiträge anpassen.

Auch wenn ein Unter­nehmen in einem Jahr bei einigen Tarifen die Beiträge stabil halten kann – weil die jährliche Ausgaben­gegenüber­stellung keine zwingende Anpassung erfordert – summiert sich doch diese Steigerung im nächsten Jahr zu voraus­sichtlich weiterhin steigenden Ausgaben. So verschiebt sich eine Beitrags­anpassung eventuell kurzzeitig.

Bitte bedenken Sie deshalb: Wenn Sie Beiträge verschiedener Unter­nehmen vergleichen, erhalten Sie immer nur eine Moment­aufnahme. Aus diesem Grund ist für einen Vergleich eine lang­fristige Betrachtung der Beitrags­stabilität des Versicherungs­unternehmens erforderlich.

Wichtig ist auch, dass sich Beitrags­unterschiede allein durch unter­schied­liche Leistungen ergeben können. Prüfen Sie daher die Angebote anderer Anbieter genau auf deren Leistungsumfang.

Warum kommt es zu Anpassungen trotz Unternehmensgewinnen?

Anpassungen resultieren aus den gestiegenen Leistungs­ausgaben in den einzelnen Tarifen und stehen nicht in unmittel­barem Zusammen­hang mit dem Betriebs­ergebnis. Im Allgemeinen werden Überschüsse erzielt. Aber dennoch müssen die Beiträge in verschiedenen Tarifen erhöht werden. Auch in Jahren mit sehr guten Geschäfts­ergebnissen kann es deshalb zu Beitrags­erhöhungen kommen. Trotzdem profitieren alle Kundinnen und Kunden von den hohen Überschüssen, da diese nach gesetz­lichen Vorschriften überwiegend den Versicherten zugeführt werden.

Warum kommt es zu Anpassungen trotz der Finanzstärke der Allianz?

Dank unserer Finanz­stärke können Beitrags­erhöhungen für Bestands­versicherte begrenzt werden. Erzielen wir höhere Zinsen als kalkuliert, sparen wir diese Gelder ebenfalls für Sie an und nutzen sie ab Ihrem 65. Geburtstag, um notwendige Beitrags­erhöhungen so weit wie möglich auszu­gleichen bzw. abzu­mildern. Wichtig für Sie als Kundin bzw. Kunden ist deshalb die sogenannte Netto­verzinsung. Diese lag im Jahr 2023 bei der Allianz Private Kranken­versicherung mit 3,49 Prozent deutlich über dem Marktdurchschnitt.

Können Tarife „vergreisen“?

Versicherungen in nicht mehr zum Verkauf angebotenen ("geschlossenen") Tarifen fehlt natürlich der Neuzugang junger Versicherter. Deshalb besteht vielfach die Sorge, dass die betroffenen Tarife "vergreisen" und es zu stärkeren Beitrags­steigerungen kommen wird. Diese Sorge ist aber aufgrund des speziellen Prinzips, nach dem Beiträge in der privaten Kranken­versicherung (PKV) kalkuliert werden, unbegründet. Das sogenannte Anwartschafts­deckungs­verfahren beugt dem vor.

Der Beitrag beim sogenannten Kapital- oder Anwartschafts­deckungs­verfahren in der PKV enthält einen Anteil für Rücklagen für das im Alter steigende Krankheits­risiko in Form einer Alterungs­rückstellung. Diese beugt dem demo­graphischen Wandel und dem Älterwerden der Versicherten vor.

Somit gibt es in der privaten Kranken­versicherung grund­sätzlich auch keine Verschiebung der Beiträge auf andere Generationen. Versicherungs­mathematisch bringt jeder Jahrgang die Krankheits­kosten für seinen Jahrgang auf. Die älteren Versicherten sind daher prinzipiell nicht auf die Zahlungs­fähigkeit der jüngeren Generation angewiesen. Die "Vergreisung" von Tarifen, d.h. ein immer älter werdender Bestand, ist also kein Problem. Durch das oben beschriebene Vorgehen wirkt sie sich grundsätzlich nicht negativ auf die Beiträge aus. Auch für den Neuzugang geschlossene Tarife verlaufen daher nicht notwendiger­weise schlechter als vergleich­bare Tarife, die weiterhin verkauft werden.

Was ändert sich für mich mit der Rente bzw. Pension?

Für Sie als Rentnerin bzw. Rentner gibt es zwei gute Nachrichten. Erstens bleibt Ihr Versicherungs­schutz bei Renten­beginn wie vereinbart bestehen. Zweitens werden Sie ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bzw. 65. Lebensjahr in der Regel entlastet, da bestimmte Zuschläge entfallen bzw. eine eventuell abge­schlossene Vorsorgekomponente greift. 

Falls Sie nicht mehr erwerbs­tätig sind, können Sie außerdem auf den Kranken­tagegeld­schutz verzichten und so den entsprechenden Beitrag sparen.

Auch für Pensionäre und Pensionärinnen gibt es gute Nachrichten: Mit der Pensionierung kann sich der Beihilfebemessungssatz erhöhen. Dadurch reduziert sich dann der Beitrag zur Krankenversicherung entsprechend.

Bis wann zahle ich den gesetzlichen Beitragszuschlag von 10 Prozent?

Damit starke Beitrags­steigerungen im Alter vermieden werden, zahlen Versicherte einer privaten Kranken­versicherung 10 Prozent Beitrags­zuschlag. Mit Vollendung des 60. Lebensjahrs, somit vor Renten­beginn, entfällt dieser Zuschlag. Dieser Wegfall bedeutet eine Beitrags­entlastung. 

Die aus dem Beitrags­zuschlag angesparten Gelder werden ab Vollendung des 65. Lebens­jahres eingesetzt, um künftige Beitrags­steigerungen auszu­gleichen oder abzumildern.

Erhalte ich einen Beitragszuschuss durch die Deutsche Rentenversicherung?

Ab Rentenbeginn gibt es keinen Arbeit­geber mehr – folglich entfällt der bisherige Zuschuss des Arbeit­gebers zur Kranken­versicherung. Stattdessen zahlt Ihr Renten­versicherungs­träger einen Zuschuss, wenn Sie eine gesetz­liche Rente beziehen.

Als privat versicherte Person haben Sie Anspruch auf einen Beitrags­zuschuss durch Ihre Deutsche Renten­versicherung. Dieser Zuschuss wird monatlich bezahlt. Er berechnet sich vergleich­bar mit dem Zuschuss, der für Rentnerinnen und Rentner gezahlt wird, die freiwillig in der Gesetz­lichen Kranken­versicherung versichert sind.

Dabei gilt es Folgendes zu beachten: Der Zuschuss folgt dem allgemeinen Beitrags­satz der Gesetz­lichen Kranken­versicherungen (14,6 Prozent) zuzüglich der Hälfte des durch­schnittlichen Zusatz­beitrags­satzes der Gesetz­lichen Kranken­versicherung. Der Zuschuss darf die Hälfte des kompletten Beitrages zur privaten Kranken­versicherung nicht übersteigen.

Um den Beitrags­zuschuss zu erhalten, müssen Sie diesen fristgerecht beantragen. Das machen Sie direkt bei Renten­antrag­stellung bei der Deutschen Renten­versicherung – jedoch spätestens drei Monate nach Rentenbeginn.

Erhalte ich als beihilfeberechtigte Rentnerin / beihilfeberechtigter Rentner einen Beitragszuschuss?

Auch beihilfe­berechtigte Rentnerinnen und Rentner können einen Beitrags­zuschuss für die private Kranken­versicherung beantragen. So lange die gewährten Zuschüsse nicht bestimmte Grenzhöhen überschreiten, haben diese keine Auswirkungen auf den Beihilfe­anspruch. Beihilfe­berechtigte Rentnerinnen und Rentner sollten sich vorab bei ihrer Beihilfe­stelle informieren, ob sich die Zuschüsse auf den Beihilfe­anspruch auswirken.

Was passiert mit der Krankentagegeldversicherung in der Rente?

Da Sie als Rentnerin oder als Rentner in der Regel nicht mehr erwerbs­tätig sind, entfällt auch Ihre Kranken­tagegeld­versicherung – falls Sie eine abge­schlossen haben. Wir schreiben Sie bei Erreichen der Regel­alters­rente an, befragen Sie und beenden ggf. Ihre Versicherung. Diese Beendigung können Sie auch rückwirkend einfordern, durch den Nachweis Ihres Renten­bezuges. Ihr Beitrag zur privaten Kranken­versicherung (PKV) reduziert sich entsprechend um den Beitrag für Ihre Kranken­tagegeld­versicherung.

Wie kann ich frühzeitig vorsorgen, um meine Beiträge im Alter zu reduzieren?

Mit der Vorsorgekomponente V können Sie eine garantierte Beitrags­entlastung im Alter vereinbaren.
Ob sich ein Wechsel in einen anderen Tarif – zum Beispiel mit Abstrichen beim Leistungs­umfang – tatsächlich lohnt, hängt immer vom Einzelfall ab.

Kann ich meinen Beitrag reduzieren? Was muss ich bei einem Tarifwechsel beachten?

Sie haben jederzeit das Recht, in einen anderen Tarif der Allianz Private Kranken­versicherung mit einem günstigeren Beitrag zu wechseln. Ein Wechsel in einen Tarif mit gleichen oder geringeren Leistungen erfolgt ohne Gesundheits­prüfung.

Gesundheitsprüfung / Risikozuschlag / Leistungsausschluss

Die Rückkehr in Ihren vorherigen, gegebenen­falls leistungs­stärkeren Tarif ist nur mit einer erneuten Gesundheits­prüfung möglich. Wenn der neue Tarif umfassendere Leistungen, sogenannte Mehr­leistungen, beinhaltet, kann eine Gesundheits­prüfung notwendig werden. Dabei kann wegen bestehender Erkrankungen ein Risiko­zuschlag für die Mehr­leistungen erhoben werden. Alternativ können Sie gegebenen­falls auch einen Leistungs­ausschluss für die Mehr­leistungen vereinbaren.

Erhöhung Selbstbehalt

Ein günstigerer Tarif kann eine Erhöhung des Selbst­behalts bedeuten. In diesem Umfang müssten Sie dann Aufwendungen für Leistungen selbst tragen.

Steuerliche Abzugsfähigkeit

Ihren Beitrag zur Kranken­versicherung können Sie steuerlich geltend machen. Mit einem Wechsel in einen günstigeren Tarif könnte sich die Höhe der steuer­lichen Abzugs­fähigkeit Ihrer Beiträge nachteilig ändern.

Arbeitgeberzuschuss

Durch den Wechsel in einen günstigeren Tarif reduziert sich ggf. der Arbeit­geber­zuschuss zu Ihrem Kranken­versicherungs­beitrag. Dieser liegt bei maximal 471,32 Euro für das Jahr 2025.

Welche Konsequenzen hat der Wechsel von einem Bisex-Tarif in einen Unisex-Tarif?

Der Wechsel von einem Unisex-Tarif (= geschlechtsunspezifisch kalkulierter Tarif) zurück in einen Bisex-Tarif (geschlechtsspezifisch kalkulierter Tarif) ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht möglich. Für die Grundabsicherung im Alter steht dann auch nur der brancheneinheitliche Basistarif zu Verfügung. Eine Absicherung im Standardtarif ist nach einem Wechsel in einen Unisex-Tarif nicht mehr möglich.

Kann ich meine Krankenversicherung wechseln?

Nach einer Beitrags­erhöhung haben Sie für die betroffenen Tarife ein außer­ordent­liches Kündigungs­recht. Bitte überlegen Sie diesen Schritt gründlich, da Sie durch eine Kündigung bisher erworbene Rechte aufgeben. Wir möchten Sie auf folgende Punkte hinweisen, die bei einem Wechsel des Kranken­versicherers für Sie erheb­liche Konse­quenzen haben können:

  • Ein neuer Kranken­versicherer berechnet die Beiträge auf der Grundlage des erreichten Alters und Ihres aktuellen Gesundheits­status.
  • Im Falle eines Wechsels verlangt der neue Kranken­versicherer deshalb eine Gesundheits­prüfung von Ihnen. Unter Umständen müssen Sie dann Risiko­zuschläge zahlen oder Leistungs­ausschlüsse vereinbaren. Je nach Versicherer werden auch erneute Warte­zeiten für Versicherungs­leistungen vereinbart.
  • Sie können nur in sogenannte Unisex-Tarife aufgenommen werden. Wenn Sie in Bisex-Tarifen (das sind Tarife, die getrennt nach Geschlecht berechnet werden) versichert sind, verzichten Sie somit auf Bisex-Rechte, wie z.B. das Wechsel­recht in den Standard­tarif. Bitte beachten Sie unsere Hinweise zum Standard­tarif weiter unten auf dieser Seite.
  • Die bisher angesammelten Alterungs­rückstellungen können Sie nur mitnehmen, wenn Sie in Tarifen mit einem Übertragungs­wert versichert sind. Allerdings auch nur in Höhe des Anteils, dessen Leistungen dem des Basistarifs entsprechen. Bitte beachten Sie unsere Hinweise zum Basistarif weiter unten auf dieser Seite.
  • Bereits aus den Zins­überschüssen erworbene Ansprüche zur Beitrags­stabilisierung im Alter gehen Ihnen verloren. Sie müssen beim neuen Versicherungs­unternehmen wieder vollständig neu aufgebaut werden.

Basistarif

Seit 1.1.2009 gibt es den Basistarif in der privaten Kranken­versicherung. Er löst den Standardtarif ab, der für Bestands­kunden und -kundinnen mit Abschluss vor 2009 weiterhin verfügbar ist.

Der Basistarif ist vom Gesetzgeber definiert. Risiko­zuschläge oder Leistungs­ausschlüsse gibt es im Basistarif nicht. Der Beitrag für den Basistarif ist 2025 auf einen Höchst­beitrag von 942,64 Euro pro Monat gedeckelt. Dieser entspricht auch dem Höchst­beitrag in der Gesetz­lichen Kranken­versicherung (GKV) ohne Pflege­pflicht­versicherung.

Der Basistarif umfasst Leistungen im Rahmen der GKV plus verbesserte Zusatzleistungen im Rahmen von Kuren, Krankentagegeld, Psychotherapien, Hilfs- und Heilmitteln sowie Palliativversorgung.

Basistarifversicherte können sich nur von Kassenärztinnen und -ärzten behandeln lassen. Das sind Ärzte bzw. Ärztinnen und Zahnärzte bzw. Zahnärztinnen, die zur vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind. Eine Behandlung durch Privatärzte und -ärztinnen ohne Kassenzulassung ist nicht möglich.

Standardtarif

Kundinnen und Kunden mit Versicherungs­beginn vor 2009, die in einem Bisex-Tarif versichert sind, können in den Standard­tarif der privaten Kranken­versicherung wechseln, wenn sie bestimmte Voraus­setzungen erfüllt sind. Weitere Informationen lesen Sie hier.

Der Beitrag für den Standardtarif ist 2025 für Einzelpersonen auf 804,82 Euro pro Monat begrenzt. Dies entspricht dem Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung.

Der Standard­tarif ähnelt den Leistungen der Gesetz­lichen Kranken­versicherung. Eine freie Wahl von Fach­ärztinnen bzw. Privat­ärzten ist möglich. Es gilt eine 20 Prozent Selbst­beteiligung bei Arznei-, Verbands-, Hilfs- und Heilmitteln bis zu einem definierten Maximal­betrag.

Lässt sich eine versicherte Person mit Standard­tarif ärztlich behandeln, muss sie darauf hinweisen, dass sie im Standard­tarif versichert ist. Begründung: Unter Umständen gelten im Standard­tarif niedrigere Gebühren­sätze.

Notlagentarif

Der Notlagen­tarif wurde eingeführt, um privat Versicherten in finanziellen Notlagen einen Mindest­versicherungs­schutz zu bieten.

Der Notlagen­tarif ist nicht frei wählbar, sondern auf vorüber­gehende Ausnahme­situationen beschränkt. Etwa, wenn der Beitrag nicht mehr bezahlt werden kann, aufgrund der Versicherungs­pflicht aber die private Kranken­versicherung bestehen bleiben muss.

Spitzen­medizin hilft den Menschen, kann aber mit höheren Leistungs­ausgaben einhergehen.

Warum steigen die medizinischen Ausgaben?

Die Medizin bietet heute Heilungs- und Behandlungs­chancen, die es vor wenigen Jahren noch nicht gab. Innovative Therapien, schonendere Operations­methoden und neuartige Medikamente ermöglichen bisher nicht gekannte Behandlungs­erfolge. Diese fortschritt­liche Medizin kann mit höheren Leistungs­ausgaben einher­gehen, die alle Versicherten einer Tarif­gemein­schaft tragen müssen.

Beispiel: Chemotherapie

Während eine Behandlung mit einer klassischen Chemo­therapie etwa 10.000-20.000 Euro kostet, kosten ziel­gerichtete Antikörper­therapien oft fünf bis zehnmal so viel. Eine CAR-T-Zell-Therapie sogar im Einzelfall das 20-30-fache.

Beispiel: Volkskrankheiten

Es entstehen immer mehr Lebensstil-bedingte Erkrankungen aufgrund von mangelnder Bewegung und ungesunder Ernährungs­weise. Zucker­krankheit (Diabetes) und Blut­hochdruck (Hypertonie) nehmen in den letzten Jahren stark zu und verursachen hohe Kosten.

Beispiel: Häusliche Intensivpflege

Häusliche Intensiv­pflege wird dann erforderlich, wenn eine Patientin oder ein Patient dauerhaft beatmet werden muss. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass Pflegekräfte im 3-Schicht-System arbeiten. Hier häufen sich die Fälle und die Durchschnitts­kosten.

Beispiel: Auslandsreisen

Seit Ende der Corona-Pandemie ist wieder deutlich mehr Reise­tätigkeit ins Ausland zu erkennen. In verschiedenen Ländern wie in der Schweiz und in den USA sind die Behandlungs­kosten teilweise um ein Vielfaches höher als die Behandlung in Deutschland.

Was sind die rechtlichen Grundlagen und Methoden der Beitragsanpassung?

Der Gesetzgeber verpflichtet uns jährlich auszu­werten, ob wir die Beiträge überprüfen und gegebenen­falls anpassen müssen. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im § 203 (2) des Versicherungs­vertrags­gesetzes, im § 155 (1), (3) und (4) des Versicherungs­aufsichts­gesetzes sowie in der Kranken­versicherungs­aufsichts­verordnung (vor allem §§ 15-17).

Für diese Auswertung werden die Versicherten in der Kranken­versicherung in jedem Tarif nach ihrem Alter in sogenannte Beobachtungs­einheiten unterteilt: in Kinder und Jugendliche (bis 20 Jahre) sowie Erwachsene (ab 21 Jahre). Falls die Beiträge geschlechts­abhängig sind, werden Erwachsene zusätzlich in Männer und Frauen untergliedert.

In der privaten Pflege­pflicht­versicherung (PPV) gibt es einen Tarif für Beihilfe­berechtigte (PVB) und einen Tarif für Nicht-Beihilfe­berechtigte (PVN). Jeder dieser beiden Tarife entspricht einer Beobachtungs­einheit ohne Unter­scheidung nach Alter und Geschlecht.

Was sind Auslösende Faktoren und welche Rolle spielen sie bei der Beitragsanpassung?

Für jede Beobachtungs­einheit werden zwei sogenannte Auslösende Faktoren bestimmt:

(a) Für den Auslösenden Faktor Versicherungs­leistungen wird auf Basis der Leistungs­ausgaben der vergangenen drei Jahre nach einem vorge­schriebenen Verfahren der zukünftige Bedarf berechnet. Dieser wird mit den ein­kalku­lierten Leistungs­ausgaben verglichen. Ergibt sich dabei eine Abweichung, die über einem fest­gelegten Schwellen­wert liegt, und ist diese Abweichung nicht nur als vorüber­gehend anzusehen, so ist eine Anpassung der Beiträge vorge­schrieben. Der Schwellen­wert liegt je nach Tarif bei 5 Prozent oder bei 10 Prozent. In Ihren Versicherungs­bedingungen finden Sie, welcher Schwellen­wert für Ihren Tarif gilt. 

(b) Für den Auslösenden Faktor Sterbe­wahrschein­lichkeiten werden nach einem vorge­schriebenen Verfahren die aktuellen mit den ein­kalku­lierten Sterbe­wahr­scheinlich­keiten verglichen. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent ist ebenfalls eine Anpassung der Beiträge vorge­schrieben.

Auslösende Faktoren werden für jeden Tarif und jede Beobachtungs­einheit gesondert berechnet. Eine kommen­tierte Gegen­überstellung aller entsprechenden Größen wird – wie gesetzlich gefordert – der Aufsichts­behörde (Bundes­anstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht) sowie einem unab­hängigen Treuhänder vorgelegt.

Wenn Leistungs­ausgaben und Sterbe­wahrscheinlich­keiten über einen längeren Zeitraum stabil bleiben, wird der Tarif nicht angepasst, auch wenn bei anderen Kalkulations­grundlagen Anpassungs­bedarf bestehen sollte. Die Beitrags­anpassung fällt daher in der Regel umso stärker aus, je länger ein Tarif nicht angepasst wurde.

Wenn einer der Auslösenden Faktoren den jeweiligen Schwellen­wert überschreitet und nach § 155 VAG diese Überschreitung nicht als vorüber­gehend angesehen wird, werden alle Kalkulations­grundlagen überprüft und gegebenen­falls angepasst (vgl. z.B. § 2 Kranken­versicherungs­aufsichts­verordnung): In die neuen Beiträge fließen dann vor allem der aktualisierte Rechnungs­zins, die aktualisierte Lebens­erwartung (ermittelt über die Sterbe­wahrscheinlich­keiten), das aktualisierte Kündigungs­verhalten seitens der Versicherten (Storno­wahrscheinlich­keiten) sowie die aktualisierten Leistungs­ausgaben (Kopfschäden) ein.

Was sind die Auswirkungen von veränderten Kalkulationsgrundlagen?

Veränderungen bei den Kalkulations­grundlagen haben folgende Auswirkungen auf den Beitrag:

Rechnungszins: Mit steigendem Alter steigen in der Regel auch die Krankheits­kosten. Um diesen Effekt auszu­gleichen, wird in den meisten Tarifen bei Erwachsenen eine Alterungs­rückstellung gebildet. Diese Alterungs­rückstellung wird über die Vertrags­laufzeit wieder abgebaut und wirkt alterungs­bedingten Beitrags­steigerungen entgegen. Der Rechnungs­zins gibt an, wie diese Alterungs­rückstellung verzinst wird. Eine Senkung des Rechnungs­zinses bewirkt eine Beitrags­erhöhung, eine Erhöhung des Rechnungs­zinses eine Beitrags­senkung.

Sterbe­wahrscheinlich­keiten: Aus den Sterbe­wahrscheinlich­keiten ergibt sich die Lebens­erwartung. Die Lebens­erwartung wirkt sich auf die erwartete Laufzeit des Vertrages aus. Eine Senkung der Sterbe­wahrscheinlich­keiten entspricht einer Erhöhung der Lebens­erwartung und bewirkt somit eine Beitrags­erhöhung. Eine Erhöhung der Sterbe­wahrscheinlich­keiten entspricht einer Senkung der Lebens­erwartung und bewirkt damit eine Beitragssenkung.

Storno­wahrscheinlich­keiten: Die Storno­wahrscheinlich­keiten bilden das Kündigungs­verhalten der Versicherten ab. Die Storno­wahrscheinlich­keiten wirken sich auf die erwartete Laufzeit des Vertrages aus. Eine Senkung der Storno­wahrscheinlich­keiten bewirkt eine Beitrags­erhöhung, eine Erhöhung der Storno­wahrscheinlich­keiten eine Beitrags­senkung.

Kopfschäden: „Kopfschaden“ ist ein fest­stehender technischer Begriff aus der Kranken­versicherungs­mathematik. Die Kopfschäden spiegeln die Versicherungs­leistungen wider, die auf eine versicherte Person pro Jahr in einem Tarif durchschnittlich entfallen. Eine Erhöhung der Kopfschäden bewirkt eine Beitrags­erhöhung, eine Senkung der Kopfschäden eine Beitragssenkung.

Der Rechnungs­zins, die Sterbe­wahrscheinlich­keiten und die Storno­wahrscheinlich­keiten sind in der Regel nicht beitrags­relevant, wenn in einem Tarif keine Alterungs­rückstellung aufgebaut wird.

Bei der Kalkulation der Beiträge werden die Kalkulations­grundlagen wie zum Beispiel Sterbe­wahrscheinlich­keiten, Kopfschäden und Storno­wahrscheinlich­keiten für jedes einzelne Alter getrennt festgelegt. Es können sich daher für verschiedene Alter sehr unter­schied­liche Abweichungen ergeben. Dabei kann es beispiels­weise auch vorkommen, dass es in einigen Altern zu einer Senkung, in anderen Altern zu einer Erhöhung einer Kalkulations­grundlage kommt.

Die Höhe der indivi­duellen Beitrags­anpassung entspricht nicht dem Auslösenden Faktor, der auf einer Durchschnitts­betrachtung der Versicherungs­leistungen bzw. der Sterbe­wahrscheinlich­keiten der jeweiligen Beobachtungs­einheit beruht.

Die prozentuale Beitrags­änderung jedes Einzelnen hängt zudem in starkem Maße von der Höhe des indivi­duellen Beitrags ab. Ist zum Beispiel in einem Tarif für 55-jährige ein Mehrbeitrag von 50 Euro im Monat notwendig, um die zukünftigen Leistungen zu decken, dann steigt der Beitrag für 55-jährige Neukunden von beispiels­weise 500 Euro auf 550 Euro. Dies entspricht einer prozentualen Erhöhung von 10 Prozent. Ist ein 55-jähriger Kunde in diesem Tarif dagegen schon sehr lange versichert und zahlt deshalb bislang nur 250 Euro, führt die gleiche absolute Erhöhung von 50 Euro zu einer prozentualen Steigerung von 20 Prozent.

Wer überprüft die Richtigkeit der Beitragsanpassung?

Bei einer Beitrags­anpassung werden alle erforder­lichen Berechnungs­grundlagen dem jeweils zuständigen unabhängigen Treuhänder vorgelegt. Dies schließt die benötigten kalkula­torischen Herleitungen und statistischen Nachweise ein. Der Treuhänder prüft, ob die Berechnung der Beiträge mit den Rechts­vorschriften im Einklang steht. Die Beitrags­anpassung wird erst dann wirksam, wenn der Treuhänder dieser zugestimmt hat.

Wie gesetzlich geregelt, überprüft die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht, dass der Treuhänder zuverlässig, fachlich geeignet und unabhängig ist.

Wie werden die Beitragsanpassungen der Allianz rechtlich bewertet?

Die Beitrags­anpassung ist das vom Gesetz­geber vorgesehene Instrument, um den Preis für den Versicherungs­schutz (Beitrag) in Balance mit den Versicherungs­leistungen zu halten. Der Mechanismus der Beitrags­anpassung ist in der Kranken­versicherung gesetzlich streng vorgegeben. Die Allianz hält sich an diese Vorgaben. Natürlich können Beitrags­anpassungen gerichtlich überprüft werden. In den letzten Jahren haben Gerichte in einer Vielzahl an Verfahren die Recht­mäßigkeit der Beitrags­anpassungen der Allianz Private Kranken­versicherung bestätigt.
Die moderne Medizin entwickelt sich in rasanter Geschwindigkeit kontinuierlich weiter. Ihre Absicherung in der privaten Kranken­versicherung ermöglicht Ihnen im Krankheits­fall umfang­reichen Zugang zu medizinischen Innovationen und erstklassige Versorgung.
Übrigens: Wussten Sie, dass Sie zusätz­lich zur tarif­lichen Kosten­erstattung Zugang zu einer Vielzahl an Gesundheits­services haben?
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