Berliner Testament

Ehe­partner:in als Allein­erben oder Alleinerbin bestimmen
Allianz Rechtschutzversicherung Berliner Testament: Älteres Paar sitzt Arm in Arm auf einem Steg am Wasser.
  • Das Berliner Testament stellt eine Sonderform des klassischen Testaments dar.
  • Entscheiden sich Eheleute für ein Berliner Testament, setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben bzw. Alleinerbin ein.
  • Kinder sind in der Regel beim Berliner Testament die Schlusserben bzw. Schlusserbinnen und erben erst, wenn beide Elternteile verstorben sind.
  • Wie ein klassisches Testament kann auch ein Berliner Testament sowohl öffentlich als auch privat aufgesetzt werden.
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Der Nachlass will gut geplant sein. Das gilt nicht nur für alleinstehende Personen, sondern auch für Paare. Sind Sie verheiratet und möchten sich gemeinsam mit Ihrem oder Ihrer Partner:in Gedanken über Ihr Erbe machen, kann ein Berliner Testament unter Umständen sinnvoll für Sie sein. Darin setzen sich Ehepartner:innen gegenseitig als Alleinerben bzw. Alleinerbin ein.
Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Darin nennen sich Ehegatten bzw. Ehegattinnen jeweils gegenseitig als Alleinerben bzw. Alleinerbin. Erst nach dem Tod des länger lebenden Partners bzw. der Partnerin übergeht der Nachlass an Dritte, zum Beispiel gemeinsame Kinder. Anders als beim klassischen, gemeinschaftlichen Testament müssen Partner:innen zur Aufsetzung eines Berliner Testaments zwingend verheiratet sein. Leben Sie in einer unehelichen Partnerschaft, ist eine Erstellung nicht möglich.
Ein Berliner Testament kann sinnvoll sein, um zu verhindern, dass ein Nachlass ohne letzten Willen über die gesetzliche Erbfolge geregelt wird. So kann die gesetzliche Verteilung des Erbes umgangen werden und der überlebende Partner bzw. die Partnerin erbt zunächst das vollständige Vermögen der verstorbenen Person. Kinder oder andere erbberechtigte Personen werden erst nach dem Ableben des zweiten Partners bzw. der Partnerin berücksichtigt. Darüber hinaus trägt das Berliner Testament zur Vermeidung eventueller Auseinandersetzungen bei, denn die gesetzlichen Erben und Erbinnen können damit lediglich ihren Pflichtteil geltend machen. Zusätzlich kann der Lebensstandard des noch lebenden Ehegatten bzw. der Ehegattin gesichert werden, falls es sich zum Beispiel beim Erbe um die ehemals noch gemeinsam bewohnte Immobilie handelt.

Entscheiden Sie sich für ein Berliner Testament, sind Sie in der Regel nach dem Tod Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin an die getroffenen Entscheidungen gebunden. Änderungen des Testaments können nach dem Ableben des Ehemanns oder der Ehefrau nicht mehr vorgenommen werden. Ausnahme: Sie haben gemeinsam einen Änderungsvorbehalt im Dokument festgehalten. 

Nicht zu unterschätzen sind auch die steuerlichen Nachteile für die Schlusserben und Schlusserbinnen. Beim Berliner Testament werden im Erbfall zwei Vermögen zusammengelegt, was in der Regel zu einem höheren Erbe führt. Dieses muss mithilfe der Erbschaftssteuer versteuert werden. Ein größeres Vermögen bedeutet jedoch auch einen höheren Steuersatz. Somit müssen die Schlusserben und Schlusserbinnen oft einen großen Teil ihres Erbes für Steuern aufbringen. Veranlassen Sie rechtzeitig eine Schenkung, kann dieses Problem umgangen werden.

Darüber hinaus darf der Alleinerbe bzw. die Alleinerbin im Falle des Einheitsprinzips komplett über das geerbte Vermögen verfügen. Das bedeutet, dass den Schlusserben und Schlusserbinnen lediglich der noch verbleibende Teil des Erbes zusteht.

Damit das Testament Gültigkeit hat, gibt es wie beim klassischen Testament auch bei der Aufsetzung eines Berliner Testaments einiges zu beachten. Merkmale, wie die explizite Nennung des Ehegattens bzw. der Ehegattin als Alleinerben oder Alleinerbin, machen es als solches erkennbar.

Wie bei einem klassischen Testament haben Sie auch beim Berliner Testament mehrere Möglichkeiten zur Errichtung. Sie können das Dokument entweder öffentlich oder privat erstellen. Für die öffentliches Variante müssen Sie und Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner eine Notarin bzw. einen Notar aufsuchen. Dieser dokumentiert Ihren Nachlass und beglaubigt ihn notariell. Zudem wird es im Anschluss sicher verwahrt. Dabei profitieren Sie vom Know-How der Notarin bzw. des Notars, der Sie bei individuellen Fragen umfassend beraten kann. Beachten Sie allerdings, dass Ihnen dadurch Kosten entstehen, die sich nach dem Wert Ihres Nachlasses richten.

Um entsprechende Aufwände zu vermeiden, können Sie Ihr Testament ebenso privat aufsetzen. Wichtig ist, es muss handschriftlich verfasst werden und auf jeder Seite eine Unterschrift von Ihnen und Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin mit Orts- und Zeitangabe enthalten. Achten Sie anschließend unbedingt auf eine sichere Verwahrung Ihres Testaments. Auch ein Einreichen beim Amtsgericht ist möglich.

Damit das Berliner Testament sich als solches von einem klassischen Testament abhebt, ist eine Formulierung besonders wichtig. Es muss deutlich werden, dass Sie und Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin sich gegenseitig zum Alleinerben oder zur Alleinerbin einsetzen und das Erbe erst nach dem Tod beider Parteien an Dritte übergeht. Die weitere Gestaltung des Dokuments bleibt Ihnen überlassen. Beispielsweise ist das Einfügen eines Änderungsvorbehalts oder die Enterbung bestimmter Personen denkbar. Haben Sie bestimmte Fragen oder Wünsche, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin oder einen Notar bzw. eine Notarin sinnvoll.
Ob der oder die im Berliner Testament angegebene Erbe bzw. Erbin nach dem Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin über den Nachlass verfügen kann, hängt vom Einheits- bzw. Trennungsprinzip ab. Ist das Berliner Testament nach dem Einheitsprinzip aufgesetzt, erhält der Alleinerbe oder die Alleinerbin das gesamte Erbe zur freien Verfügung. Dieses geht nach seinem oder ihrem Tod an die Schlusserben bzw. Schlusserbinnen über. Gilt hingegen das Trennungsprinzip, verwahrt der überlebende Gatte oder die Gattin das Erbe lediglich. Die Schlusserben bzw. Schlusserbinnen erhalten es unangetastet nach seinem bzw. ihrem Tod.
Beim Berliner Testament handelt es sich um eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Während dieses sich durch die Benennung des Ehegatten bzw. der Ehegattin als Alleinerben oder Alleinerbin definiert, kann das klassische, gemeinschaftliche Testament individueller gestaltet werden. Dabei können beispielsweise auch Kinder oder andere erbberechtigte Personen nach dem Ableben des Partners bzw. der Partnerin direkt als Erben bzw. Erbinnen eingetragen werden. Möchten Sie demzufolge nach Ihrem Tod einen Teil Ihres Vermögens direkt an Ihre Kinder vermachen, benötigen Sie dafür ein gemeinschaftliches Testament.
Durch die Einsetzung des Ehegatten bzw. der Ehegattin als Alleinerben oder Alleinerbin scheint die Erbfolge beim Berliner Testament klar zu sein. Doch laut Erbrecht können auch Kinder und Stiefkinder bei dieser Testamentsform bereits nach dem Tod eines Elternteils einen Teil ihres Erbes einfordern.
Beim Berliner Testament erbt nach dem Tod eines Ehepartners bzw. einer Ehepartnerin zunächst der überlebende Partner oder die Partnerin das vollständige Vermögen. Erst nach dem Ableben des zweiten Ehepartners bzw. der Ehepartnerin geht der Besitz auf die bestimmten Schlusserben bzw. Schlusserbinnen über. Sind keine Erben oder Erbinnen genannt oder wurden bestimmte Personen enterbt, wird das Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt.
Werden Kinder im Berliner Testament als alleinige Schlusserben bzw. Schlusserbinnen angegeben, erhalten sie das gesamte Vermögen der Eltern nach deren Ableben zu gleichen Teilen. Werden sie jedoch im Testament enterbt, haben sie lediglich Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Stiefkinder haben zunächst keinen Erbanspruch, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Schlusserben bzw. Schlusserbinnen eingesetzt.
Ist ein Elternteil verstorben, haben Kinder einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. In der Praxis wird dieser jedoch selten eingefordert. Nicht zuletzt, da oft eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament enthalten ist. Durch sie enterben sich Kinder selbst, sollten sie bereits im ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern. Als Konsequenz bleibt den Kindern im zweiten Todesfall lediglich Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes.

Soll ein Berliner Testament geändert werden, ist dies in der Regel nur unter Zustimmung beider Partner:innen möglich. Die Ausnahme bildet hier ein vorher eingeräumtes Änderungs- oder Widerrufsrecht. Wurde diese Klausel anfangs in das Dokument aufgenommen, können auch einseitige Änderungen am letzten Willen vorgenommen werden. Wurde diese Vereinbarung nicht getroffen und eine:r der Eheleute ist bereits verstorben, kann das Testament nur durch Anfechtung nachträglich geändert werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der verwitwete Partner bzw. die Partnerin erneut heiratet.

Bei einer durch Scheidung aufgelösten Ehe wird das Berliner Testament automatisch ungültig. Das gilt auch, falls der Erbfall vor deren Abschluss eintritt. Dazu muss die Annullierung der Ehe jedoch bereits beantragt worden sein.

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