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Altersvorsorgedepot und weitere staat­lich geförderte Altersvorsorge­produkte

Alle Informationen zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
Altersvorsorgedepot: Günther Jauch steht mit einer Frau vor einer Kletterwand und beide schauen zuversichtlich nach oben.

Mit dem Altersvorsorgereformgesetz wird ab dem 01. Januar 2027 die staatliche Förderung privater Altersvorsorge überarbeitet. Das neue Fördersystem ist eine Weiterentwicklung der Riester-Rente und bietet dieselben staatlichen Zulagen und Steuervorteile wie die Riester-Rente, aber mit veränderten Förderregeln und Förderhöhen. Der Staat fördert auch ab 2027 weiterhin Altersvorsorgeverträge mit Beitragsgarantie (sogenannte Garantieprodukte). Erstmals werden ab 2027 zusätzlich auch Altersvorsorgeverträge ohne Beitragsgarantie förderfähig. Im Gesetz wird diese neue Form der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge als " Altersvorsorge­depot" bezeichnet.

Die drei förderfähigen Produktkategorien der Altersvorsorge Reform:

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Produkt Garantie
Altersvorsorgevertrag 80 oder 100 Prozent
Altersvorsorgedepot keine
Standarddepot keine

Die Allianz unterstützt die Neuausrichtung der staatlich geförderten Altersvorsorge. Ab Januar 2027 werden wir das Altersvorsorgedepot, Standarddepot und einen Altersvorsorgevertrag mit Beitragsgarantie anbieten. Wir sehen Verträge mit staatlicher Förderung als einen wichtigen Baustein, um die Vorsorgelücke im Alter zu schließen. Den Impuls hin zu kapitalmarktorientierten Lösungen greifen wir gerne auf und eröffnen Ihnen einen breiten Zugang zu den Renditechancen der Kapitalmärkte.

Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz. Wenn Sie eine Riester-Rente bei uns abgeschlossen haben, werden wir Ihren Vertrag auch 2027, nach dem Inkrafttreten des Altersvorsorgereformgesetzes, zu den bisherigen Konditionen weiterführen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu Ihrem bestehenden Riester-Vertrag haben.

Dieser Ratgeber beschreibt den aktuellen Stand des am 08.05.2026 beschlossenen Altersvorsorgereformgesetzes. Bis zur Einführung der neuen staatlich geförderten Produkte im Jahr 2027 sind, zum Beispiel durch regulatorische Auslegungen oder technische Anpassungen, Änderungen in der konkreten Ausgestaltung möglich.

Der Staat fördert mit der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge ab 2027 auch weiterhin Altersvorsorgeverträge mit voller Beitragsgarantie. Zusätzlich sind ab 2027 auch Altersvorsorgeprodukte mit einer reduzierten Beitragsgarantie von 80 Prozent förderfähig. Die abgesenkte Beitragsgarantie von 80 Prozent eignet sich für Kundinnen und Kunden, die eine chancenorientierte Altersvorsorge mit einem Maß an Sicherheit verbinden wollen.

Mit einer Beitragsgarantie (auch Kapitalgarantie oder Beitragserhaltungszusage genannt) garantiert der Anbieter eines Altersvorsorgeprodukts, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge und Zulagen, oder ein festgelegter Anteil davon, zur Verfügung stehen. Der Anbieter muss durch die Art der Anlage sicherstellen, dass das angesparte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nicht unter dem garantierten Betrag liegt.

Ein erklärtes Ziel der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge ist es, die Renditechancen des Kapitalmarkts stärker zu nutzen, damit Anlegerinnen und Anlegern im Alter mehr Geld zur Verfügung steht. Mit dem Altersvorsorgereformgesetz fördert der Staat ab 2027 deshalb zum ersten Mal auch Altersvorsorgeverträge ohne Beitragsgarantie. Das Ende der Beitragsgarantie als feste Voraussetzung für die Förderung der privaten Altersvorsorge eröffnet allen Anbietern größere Spielräume bei der Kapitalanlage. Auch renditeorientiertere Altersvorsorgeprodukte, zum Beispiel auf der Basis von Fonds und ETFs, werden ab 2027 staatlich gefördert.

Im Gesetz wird diese neue Form der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge ohne Beitragsgarantie als "Altersvorsorgedepot" bezeichnet. Der Begriff Altersvorsorgedepot wird oft unscharf für alle neuen Förderprodukte und das gesamte Fördersystem verwendet. Streng genommen ist ein Altersvorsorgedepot nach dem Altersvorsorgereformgesetz immer ein Altersvorsorgevertrag ohne Beitragsgarantie, im Gegensatz zu Altersvorsorgeverträgen mit Beitragsgarantie (Garantieprodukte).

Bei Altersvorsorgedepots auf Fonds- und ETF-Basis kann es nötig sein, dass Anleger:innen, ähnlich wie bei einem privaten Wertpapierdepot, Fonds im Laufe der Zeit gegen andere Fonds austauschen oder ihre Anlagestrategie an veränderte Marktbedingungen anpassen. Für Kunden und Kundinnen, die sich damit nicht beschäftigen wollen, müssen Anbieter zusätzlich immer auch ein vereinfachtes Altersvorsorgedepot anbieten. Dieses sogenannte "Standarddepot" enthält zwei vom Anbieter ausgewählten Fonds. Ein Wechsel der Fonds in der Ansparphase ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen des Altersvorsorgereformgesetzes für Einzahlung, Auszahlung und die Beitragsgrenzen gelten einheitlich für alle staatlich geförderten Produkte. Altersvorsorgedepot, Garantieprodukte und Standarddepot funktionieren grundsätzlich nach denselben Regeln. Die folgende Erläuterung zur Funktionsweise des Altersvorsorgedepots gilt für alle staatlich geförderten Produkte.

In der Einzahlungsphase (Ansparphase) investieren Sie monatlich oder jährlich Geld in Ihr Altersvorsorgedepot. Um eine Förderung zu erhalten, müssen Sie in der Einzahlungsphase einen Mindestbeitrag einzahlen. Die staatliche Förderung des Altersvorsorgedepots besteht aus Grundzulage, Kinderzulage, Berufseinsteiger-Bonus und möglichen Steuervorteilen. Wie schon bei der Riester-Rente muss die Förderung für das Altersvorsorgedepot beantragt werden.

In der Auszahlungsphase wird Ihnen dann das erwirtschaftete Kapital und eine mögliche Rendite Ihrer Anlage ausgezahlt. Sie können sich zu Beginn der Auszahlungsphase optional 30 Prozent des angesparten Kapitals auszahlen lassen. Für die restliche Auszahlung können Sie zwischen einer lebenslangen Rente oder einem Auszahlungsplan wählen.

  • Mindestbeitrag: 120 Euro pro Jahr (10 Euro pro Monat), sonst keine Förderung
  • Förder-Grenze: Förderung bis maximal 1.800 Euro Eigenbeitrag pro Jahr
  • Beitragsproportionale Förderung abhängig von der Höhe des geleisteten Eigenbeitrages

In der Einzahlungsphase bauen Sie durch Einzahlungen in das Altersvorsorgedepot Vermögen für Ihre Altersvorsorge auf. Während dieser Zeit muss ein Mindestbeitrag von 120 Euro pro Jahr eingezahlt werden, um für dieses Jahr eine staatliche Förderung zu bekommen. Es werden Beiträge bis maximal 1.800 Euro durch Zulagen gefördert. Für alle jährlichen Einzahlungen in das Altersvorsorgedepot gibt es eine Höchstgrenze von 6.840 Euro.

Um in einem Jahr die staatliche Förderung für Ihr Altersvorsorgedepot zu bekommen, müssen Sie mindestens 120 Euro pro Jahr, das sind zehn Euro pro Monat, einzahlen.

Sie können in ein staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot maximal 6.840 Euro pro Jahr einzahlen. Auch wenn die Höchstgrenze für die staatliche Förderung eines Altersvorsorgedepots bei nur 1.800 Euro liegt, können Sie in Ihren Vertrag zusätzlich 5.040 Euro im Jahr einzahlen.

  • Es sind maximal zwei Altersvorsorgedepot-Verträge möglich.
  • Die Förderung gilt pro Person und wird bei zwei Verträgen nicht doppelt gewährt.
  • Es werden pro Person maximal zwei Altersvorsorgeverträge staatlich gefördert.

Das Gesetz erlaubt zwei Altersvorsorgedepot-Verträge gleichzeitig. Wenn Sie zwei Verträge haben, können Sie die Förderung zwischen den Verträgen aufteilen, aber ein zweiter Vertrag erhöht Ihre Gesamtförderung nicht. Die staatliche Förderung für das Altersvorsorgedepot gilt pro Person und nur einmal für einen Eigenbeitrag von 1.800 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug ist begrenzt und kann schon mit einem Altersvorsorgedepot erreicht werden. Ein zweiter Vertrag verdoppelt also weder die Förderung noch den direkten Steuervorteil. Er bringt Ihnen aber einen indirekten Steuervorteil: Das gesamte Guthaben in beiden Verträgen wächst in der Ansparphase, wie zum Beispiel auch bei anderen Rentenversicherungsprodukten, komplett steuerfrei (keine Abgeltungsteuer auf Dividenden oder Kursgewinne).

  • Die Auszahlungsphase beginnt frühestens ab dem vollendeten 65. Lebensjahr
  • Die Auszahlungsphase muss spätestens mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs beginnen
  • Auszahlung von 30 Prozent des Depotwerts zu Beginn der Auszahlungsphase möglich
  • Auszahlung als lebenslange Rentenzahlung oder Auszahlungsplan

Das Altersvorsorgedepot soll Ihre finanzielle Situation im Rentenalter verbessern. Der Staat knüpft die Förderung deshalb an die Bedingung, dass Sie frühestens im Alter von 65 Jahren und spätestens bis zum vollendeten 70. Lebensjahr auf das Geld zugreifen können. Mit Beginn der Auszahlungsphase können Sie sich einen Teil des Kapitals auszahlen lassen. Die weitere Auszahlung erfolgt dann je nach Ausgestaltung Ihres Vertrages als lebenslange Rente oder Auszahlungsplan. Es ist nicht so, dass Sie bei jedem Altersvorsorgedepot-Vertrag immer zwischen einer lebenslangen Rente und einem Auszahlungsplan wählen können. Je nach Anbieter wird die Ausgestaltung der Verträge sehr unterschiedlich sein. Manche Anbieter werden vielleicht nur einen Auszahlungsplan, andere nur Rentenzahlungen anbieten.

Wenn Ihr Vertrag das so vorsieht, können Sie sich Ihr angespartes Kapital als lebenslange Rente auszahlen lassen. Die Rente wird Ihnen garantiert bis ans Lebensende gezahlt, egal, wie alt Sie werden. Die Rentenzahlungen erfolgen in der Regel monatlich und können frühestens ab dem vollendeten 65. Lebensjahr beginnen. Die lebenslangen Rentenzahlungen sind grundsätzlich in voller Höhe mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig. Soweit die lebenslange Rentenleistung auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist die lebenslange Rentenleistung nur mit dem sogenannten "Ertragsanteil" steuerpflichtig. Und Sie schützen sich mit einer lebenslangen Rente vor der Gefahr, im Alter ohne ausreichende finanzielle Mittel dazustehen, insbesondere wenn Sie ein hohes Alter erreichen. Die Ausgaben für z. B. Miete, Gesundheit, Hobbys und Dienstleistungen fallen auch im Ruhestand an beziehungsweise steigen sogar.

Mit dem Beginn der Auszahlungsphase, zwischen dem vollendeten 65. und vor dem vollendeten 70. Lebensjahr, können Sie sich bis zu maximal 30 Prozent des Kapitals aus Ihrem Altersvorsorgedepot als sogenannte Teilkapitalisierung auszahlen lassen. Sie müssen diese Auszahlung grundsätzlich mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Bei einem Altersvorsorgedepot ist die Teilkapitalisierung von 30 Prozent die einzige Möglichkeit einer größeren Kapitalauszahlung. Eine Auszahlung des gesamten Kapitals ist nicht möglich. Die Teilkapitalisierung in der Auszahlungsphase des Altersvorsorgedepots ist optional. Sie müssen sie nicht in Anspruch nehmen.

Wenn Ihr Vertrag das so vorsieht, können Sie sich Ihr Altersvorsorgedepot auch über einen Auszahlungsplan auszahlen lassen. Mit dem Auszahlungsplan zahlt der Anbieter Ihr Geld dann, zum Beispiel monatlich, aus. Sie können den Auszahlungsplan frühestens ab dem vollendeten 65. Lebensjahr beginnen und er darf nicht vor dem vollendeten 85. Lebensjahr enden.

Es ist nicht so, dass Sie bei jedem Altersvorsorgedepot-Vertrag immer zwischen einer lebenslangen Rente und einem Auszahlungsplan wählen können. Je nach Anbieter wird die Ausgestaltung der Verträge sehr unterschiedlich sein. Manche Anbieter werden vielleicht nur einen Auszahlungsplan, andere nur Rentenzahlungen anbieten.

Die Förderregeln für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvorsorgereformgesetz ab 2027 gelten einheitlich für alle staatlich geförderten Produkte. Altersvorsorgedepot, Garantieprodukte und Standarddepot werden nach denselben Regeln gefördert. Die folgende Erläuterung zur Förderung des Altersvorsorgedepots gilt für alle staatlich geförderten Produkte.

  • Grundzulage: bis maximal 540 Euro pro Jahr, abhängig von der Höhe der Einzahlung
  • Kinderzulage: bis maximal 300 Euro pro Kind, abhängig von der Höhe der Einzahlung
  • Berufseinsteiger-Bonus: einmalig 200 Euro, wenn bei der Depoteröffnung unter 25 Jahren

Die Zulagenarten für das Altersvorsorgedepot sind dieselben wie schon früher für die Riester-Rente. Aber die Höhen und Regelungen für die Förderung unterscheiden sich. Der Staat fördert das Altersvorsorgedepot mit drei möglichen Zulagen: einer Grundzulage, einer Kinderzulage und einem Bonus für Berufseinsteiger:innen. Zusätzlich kann man Einzahlungen und Zulagen in der Ansparphase als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen und hat eine mögliche Steuerersparnis durch die nachgelagerte Besteuerung. Die Zulagen zum Altersvorsorgedepot werden vom Staat direkt in Ihr Depot eingezahlt. Wie viel Förderung Sie genau bekommen, hängt davon ab, wie alt Sie sind, wie viele Kinder Sie haben und wie viel Sie in Ihr Altersvorsorgedepot einzahlen.

Wie schon bei der Riester-Rente muss die Förderung für das Altersvorsorgedepot beantragt werden. Sie können dies entweder jedes Jahr selbst tun oder Ihren Anbieter damit beauftragen, indem Sie einen Dauerzulagenantrag stellen. Mit einem Dauerzulagenantrag wird die Förderung automatisch jedes Jahr für Sie beantragt.

  • Die Grundzulage beträgt maximal 540 Euro pro Jahr
  • Fördergrenze: 1.800 Euro pro Jahr. Die Förderung ist gestaffelt:
  • 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Einzahlung pro Jahr
  • 25 Prozent auf Einzahlungen von 360,01 bis 1.800 Euro pro Jahr

Die Höhe der Grundzulage für das Altersvorsorgedepot ist gestaffelt: Einzahlungen bis 360 Euro im Jahr werden mit 50 Prozent gefördert. Der Staat gibt also für jeden Euro noch einmal 50 Cent Förderung dazu. Einzahlungen von 360,01 Euro bis 1.800 Euro im Jahr werden mit 25 Prozent gefördert. Das sind 25 Cent für jeden eingezahlten Euro. Einzahlungen sind bis maximal 6.840 Euro pro Jahr möglich, direkte Förderungen durch die Grundzulage gibt es aber nur bis zu einer Fördergrenze von 1.800 Euro. Durch die Fördergrenze von 1.800 Euro pro Jahr ergibt sich eine maximal mögliche Grundzulage in Höhe von 540 Euro pro Jahr. Die Grundzulage wird Ihnen jährlich auf Ihr Altersvorsorgedepot überwiesen.

Die maximale jährliche Grundzulage für das Altersvorsorgedepot ist um 365 Euro höher als die Grundzulage der Riester-Rente. Dort liegt die maximale Grundzulage bei weniger als einem Drittel davon: bei 175 Euro pro Jahr. Durch die Staffelung wird bei geringen Einzahlungen eine höhere Grundzulage erreicht. Der nötige Eigenbeitrag für die maximale Grundzulage (Mindesteigenbeitrag) für das Altersvorsorgedepot ist außerdem einfach zu berechnen, weil er sich jetzt nicht mehr anteilig aus dem Einkommen ergibt (bei Riester sind es vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahrs), sondern nur noch aus der Höhe der Einzahlung. Im Gegensatz zur Riester-Rente ist die Grundzulage beim Altersvorsorgedepot beitragsproportional: Sie beginnt bei 60 Euro für die Einzahlung des Mindestbeitrags und steigt dann bei höheren Einzahlungen bis zum Maximum von 540 Euro weiter an. Bei der Riester-Rente ist die Grundzulage ein Fixbetrag von maximal 175 Euro, wenn der Mindesteigenbeitrag geleistet wird.

Wenn Sie zum Beispiel 50 Euro im Monat, das sind 600 Euro im Jahr, in Ihr Altersvorsorgedepot einzahlen, werden die ersten 360 Euro mit 50 Prozent gefördert. Das entspricht einer Grundzulage von 180 Euro (360 x 0,5). Die restlichen 240 Euro (600 Euro - 360 Euro) werden mit 25 Prozent gefördert. Das sind nochmal 60 Euro (240 x 0,25) Grundzulage. Zusammen ergibt sich eine Grundzulage von 240 Euro im Jahr.

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Einzahlung im Monat Einzahlung im Jahr Grundzulage
10 € 120 € 60 €
20 € 240 € 120 €
30 € 360 € 180 €
40 € 480 € 210 €
50 € 600 € 240 €
60 € 720 € 270 €
70 € 840 € 300 €
80 € 960 € 330 €
90 € 1.080 € 360 €
100 € 1.200 € 390 €
110 € 1.320 € 420 €
120 € 1.440 € 450 €
130 € 1.560 € 480 €
140 € 1.680 € 510 €
150 € 1.800 € 540 €
167 € 2.004 € 540 €
250 € 3.000 € 540 €
333 € 3.996 € 540 €
417 € 5.004 € 540 €
570 € 6.840 € 540 €
  • 100 Prozent Förderung pro Kind auf die ersten 300 Euro Einzahlungen pro Jahr.
  • Fördergrenze: 300 Euro pro Kind und pro Jahr.
  • Dauer: Gekoppelt an den Bezug von Kindergeld.

Die jährliche Kinderzulage für das Altersvorsorgedepot beträgt pro Kind und Jahr 100 Prozent Ihrer Einzahlung bis zu einer Fördergrenze von 300 Euro. Wenn Sie zum Beispiel drei Kinder haben und im Jahr 300 Euro in Ihr Altersvorsorgedepot einzahlen, bekommen Sie für jedes Ihrer Kinder die maximale Kinderzulage von 300 Euro, also insgesamt 900 Euro Kinderzulage.

Die Kinderzulage für das Altersvorsorgedepot ist an das Kindergeld gekoppelt. Sie bekommen die Kinderzulage für ein Kind nur in dem Zeitraum, in dem Sie für dieses Kind auch Kindergeld bekommen. Das ist in den häufigsten Fällen von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr und mit Verlängerung (wenn Ihr Kind eine Ausbildung macht oder studiert) maximal bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.

Die Regeln für die Kinderzulage im Altersvorsorgedepot sind anders als die der Riester-Rente. Zwar beträgt die maximale Kinderzulage immer noch 300 Euro pro Kind und Jahr, aber: Bei der Riester-Rente haben Sie bereits Anspruch auf die volle Kinderzulage in Höhe von 300 Euro, wenn Sie den Mindesteigenbeitrag (4 Prozent Ihres sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, abzüglich der Zulagen) geleistet haben. Beim Altersvorsorgedepot müssen Sie mindestens 300 Euro selbst einzahlen, um die volle Kinderzulage von 300 Euro zu erhalten.

Wenn Sie drei Kinder haben und monatlich 20 Euro, also 240 Euro im Jahr, in Ihr Altersvorsorgedepot einzahlen, bekommen Sie eine jährliche Kinderzulage in Höhe von 720 Euro (240 Euro x 3 Kinder = 720 Euro). Zusätzlich bekommen Sie die Grundzulage. Bei einer Einzahlung von 240 Euro im Jahr wären das nochmal 120 Euro im Jahr. Um die maximal mögliche Kinderzulage für drei Kinder von 900 Euro zu erreichen, müssten Sie 300 Euro im Jahr einzahlen, das sind 25 Euro im Monat.

Auch für Altersvorsorgeverträge ab 2027 (Altersvorsorgedepot, Standarddepot, Garantieprodukte) gibt es weiterhin einen Berufseinsteiger-Bonus in derselben Höhe und nach denselben Regeln wie schon bei der Riester-Rente: Wer vor seinem 25. Geburtstag ein Altersvorsorgedepot eröffnet, bekommt einmalig eine Zulage von 200 Euro.

Anspruch auf Förderung für die neuen Produkte nach dem Altersvorsorgereformgesetz (Altersvorsorgedepot, Garantieprodukte und Standarddepot) haben alle Personen, die bereits bei der Riester-Rente förderberechtigt waren. Das sind, hauptsächlich und stark vereinfacht gesagt, alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Also alle, die Rentenbeiträge zahlen und das nicht freiwillig tun. Personen ohne eigenes Einkommen sind auch beim Altersvorsorgedepot nach denselben Regeln mittelbar förderberechtigt wie bei der Riester-Rente. Zusätzlich zu allen, die schon bei der Riester-Rente unmittelbar oder mittelbar förderberechtigt waren, sind mit dem Altersvorsorgedepot auch Selbständige, Gewerbetreibende ( § 15 und § 18 EStG), wenn sie für das vorausgegangene Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, und Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungswerken förderberechtigt.

  • Einzahlungen können in der Sparphase als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden.
  • Keine Abgeltungsteuer auf Kursgewinne oder Dividenden während der Laufzeit.
  • Auszahlungen werden grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
  • Nachgelagerte Besteuerung: Die Steuer fällt erst bei der Auszahlung im Alter an.

Beitragszahlungen in Altersvorsorgeverträge, die nach dem Altersvorsorgereformgesetz staatlich gefördert werden, können in der Ansparphase bis 1.800 Euro als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ist der Steuervorteil daraus höher als die Zulagen, wird der zusätzliche Vorteil mit der Einkommensteuer ausgezahlt. Zusätzlich wird das Altersvorsorgedepot genauso wie alle geförderten Garantieprodukte und das Standarddepot nachgelagert besteuert. Das heißt, in der Einzahlungsphase müssen keine Steuern gezahlt werden. Weil damit auch die Gewinne während der Laufzeit von der Kapitalertragsteuer befreit sind, kann das investierte Kapital effizienter anwachsen. Bei der Auszahlung wird dann der zu diesem Zeitpunkt gültige persönliche Einkommensteuersatz angewandt. In der Regel ist dieser Steuersatz im Rentenalter niedriger als während der Erwerbstätigkeit.

Wenn Sie mehr als den steuerlich geförderten Beitrag von aktuell 1.800 Euro in Ihren staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag eingezahlt haben, wird für den "überzahlten" Teil des Kapitals bei der Auszahlung nur der Ertragsanteil besteuert. Das bedeutet, dass der ursprünglich eingezahlte Beitrag steuerfrei bleibt, während nur die daraus erzielten Gewinne versteuert werden müssen (Ertragsanteilbesteuerung).

  • Das Altersvorsorgedepot löst ab 01.01.2027 die Riester-Rente ab.
  • Bestandsschutz: Bestehende Riester-Verträge werden weitergeführt und gefördert.
  • Riester-Sparer:innen haben Anspruch in ein Altersvorsorgedepot zu wechseln.
  • Es werden maximal zwei Verträge staatlich gefördert.
  • Alte und neue Förderung können nicht kombiniert werden.

Das System der Riester-Förderungen wird am 01.01.2027 durch das neue Fördersystem nach dem Altersvorsorgereformgesetz abgelöst. Riester-Kundinnen und -kunden können die bisherige Förderung aber auch beibehalten, wenn sie möchten. Je nach individuellen Rahmenbedingungen kann dies von Vorteil sein.

Sie interessieren sich für eine Indikation, welche der beiden Förderungen für Sie vorteilhafter sein könnte? Vergleichen Sie mit unserem Fördervergleichsrechner die alte Fördersystematik (Riester-Rente) mit der neuen Förderung, basierend auf Ihren persönlichen Angaben.

Bestehende Riester-Verträge (bis 31.12.2026 abgeschlossen) haben mit der Einführung der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge Bestandsschutz und werden auch nach dem 01.01.2027 weiterhin in unveränderter Höhe und nach den unveränderten Förderregeln der Riester-Rente staatlich gefördert. Sie können Ihren bestehenden Riester-Vertrag einfach behalten.

Mit einem bestehenden Riester-Vertrag haben Sie zum 01.01.2027 einen Anspruch darauf, Ihr Guthaben aus der Riester-Rente in einen nach dem Altersvorsorgereformgesetz geförderten Altersvorsorgevertrag zu überführen. Dieser Wechsel wird nicht automatisch passieren. Sie müssen den Wechsel schriftlich bei Ihrem Anbieter anfordern. Sie können diesen Wechsel von Riester zum Altersvorsorgedepot auch nutzen, um den Anbieter zu wechseln. Ihr Riester-Anbieter muss das Guthaben Ihres Riester-Vertrags dann auf ein Altersvorsorgedepot bei einem anderen Anbieter übertragen.

Sie können Ihre persönliche staatliche Förderung maximal zwischen zwei Altersvorsorgeverträgen aufteilen. Grundsätzlich können Sie also zusätzlich zu einem Riester-Vertrag, den Sie weiterhin fördern lassen wollen, ab 2027 auch noch ein Altersvorsorgedepot oder Garantieprodukt eröffnen und einen Teil der Förderung dorthin fließen lassen. Aber: Die alten und neuen staatlichen Förderregeln können nicht kombiniert werden. Wenn Sie ein Produkt abschließen, dass nach den neuen Regeln gefördert wird, dann wechselt auch Ihr alter Riester-Vertrag in das neue Fördersystem.

Das neue Altersvorsorgesystem ab 2027 soll die bisherige Riester-Förderung langfristig ablösen. Deshalb ist gesetzlich vorgesehen, dass für eine Person (eine Steuer-ID) nur eine Förderlogik angewendet wird. Die alten und neuen staatlichen Förderregeln können nicht kombiniert werden. Sobald Sie einen neuen geförderten Altersvorsorgevertrag abschließen, gilt diese Auswahl für Ihre gesamte förderfähige Altersvorsorge. Auch für Ihren bestehenden alten Riester-Vertrag gelten dann die neuen Förderregeln. Der alte Vertrag selbst bleibt zwar bestehen, die Förderung wird aber von den alten Riester-Förderregeln auf die neue Förderregeln nach dem Altersvorsorgereformgesetz umgestellt.

Wenn Sie wollen, dass Ihr bestehender Riester-Vertrag auch 2027 nach den unterveränderten alten Riester-Regeln staatlich gefördert wird, dürfen Sie keinen zusätzlichen geförderten Vertrag im neuen System abschließen. Sie können Ihren bestehenden Riester-Vertrag dann einfach wie bisher weiterführen. Alternativ können Sie in einen alten Riester-Vertrag auch ohne staatliche Förderung weiterhin einzahlen oder die Einzahlungen stoppen und den Vertrag ruhen lassen.

Ein Wechsel kann Vorteile und Nachteile haben. Ob sich der Umstieg von einem Riester-Vertrag auf ein Altersvorsorgedepot oder gefördertes Garantieprodukt für Sie lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein Wechsel sollte erst nach ausführlicher Beratung entschieden werden. In jedem Fall sollten Riesterkundinnen und -kunden ihre Zulagen für das Jahr 2026 nicht durch voreiliges Handeln gefährden.

Auch im neuen Fördersystem erlaubt das Gesetz die Entnahme von Kapital aus einem Altersvorsorgedepot, Garantieprodukt oder Standarddepot für eine selbstbewohnte Immobilie nach denselben Regeln wie früher beim "Wohn-Riester". Sie können das Geld verwenden, um ein eigenes Haus oder eine Wohnung zu kaufen, zu bauen oder abzubezahlen. Auch für den energetischen Umbau der Immobilie darf das Geld entnommen werden, ohne dass die staatliche Förderung verloren geht.

Nach dem Altersvorsorgereformgesetz müssen Anbieter im neuen Fördersystem die Entnahme von Kapital für eine selbstbewohnte Immobilien nicht mehr zulassen. Zukünftig kann also der Anbieter entscheiden, ob er Entnahmen für selbstbewohnte Immobilien zulässt oder nicht. Wenn Sie planen, einen Altersvorsorgevertrag, der nach dem Altersvorsorgereformgesetz staatlich gefördert wird, für die Finanzierung von Wohneigentum einzusetzen, sollten Sie schon beim Vertragsabschluss darauf achten, dass der Anbieter diese Möglichkeit zulässt.

Damit ein Altersvorsorgevertrag ab 2027 nach den Regeln des Altersvorsorgereformgesetzes staatlich gefördert wird, muss er vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als Altersvorsorgevertrag zertifiziert werden. In staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen können ab 2027 verschiedene Anlageformen enthalten sein, wie zum Beispiel Fonds, ETFs, ELTIF-Fonds (European Long-Term Investment Funds) oder Anleihen. Um sicherzustellen, dass Altersvorsorgeverträge langfristig stabil bleiben und das Risiko der Sparer begrenzt wird, sind bestimmte Anlageklassen von der Förderung ausgeschlossen. Nicht erlaubt sind unter anderem:

  • Einzelaktien: Direktinvestments in einzelne Unternehmen.
  • Kryptowährungen: Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowährungen.
  • Zertifikate und spekulative Produkte: Hebelprodukte, Optionsscheine, komplexe Derivate.
  • Geschlossene Fonds: Anlagen müssen in der Regel täglich handelbar und reguliert sein.

Im Rahmen der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge ist die Einführung eines öffentlich verwalteten Altersvorsorgedepots (Standarddepot) geplant. Die konkrete Ausgestaltung ist bislang noch offen. Insbesondere ist derzeit noch nicht geklärt, welche Institution ein solches Depot künftig anbieten und verwalten würde.

Ihr Allianz-Newsletter zur Reform der privaten Altersvorsorge

Die Allianz wird ab Januar 2027 mehrere Produkte anbieten, die nach dem Altersvorsorgereformgesetz förderfähig sind. Geben Sie unten Ihre Kontaktdaten ein und wir halten Sie über die aktuellen Entwicklungen zu dem Thema sowie zu unserem Produktangebot informiert.