Folgende Zeiten werden zu den Beitragsjahren gezählt:
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
- Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung),
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind,
- Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
- Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
- Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (wie etwa Krankengeld oder Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden,
- Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Ausbildung oder Weiterbildung, Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
- Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers),
- Ersatzzeiten (zum Beispiel politische Haft in der ehemaligen DDR).
Nicht berücksichtigt werden allerdings unter anderem Zeiten, in denen die Person Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II bezogen hat, sowie Zeiten aufgrund eines Versorgungsausgleiches oder Rentensplittings. Eine detaillierte Prüfung ist im Einzelfall unerlässlich.