Als dauerhaft dienstunfähig (sog. echte Dienstunfähigkeit) gemäß § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) gelten Beamte und Beamtinnen, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen ihres körperlichen Zustands dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienst auszuüben. Verbeamtete Personen können auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn sie krankheitsbedingt innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder vollständig hergestellt ist.
Ob eine echte Dienstunfähigkeit vorliegt, entscheidet der Dienstherr auf Grundlage amtsärztlicher Gutachten. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei Beamten und Beamtinnen erfolgt durch einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin. Ein Facharzt oder eine Fachärztin reicht nicht aus.