Kurz erklärt in 30 Sekunden
Für Sie zusammengefasst
  • Zur Stärkung der Betriebsrente sind mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) am 01.01.2018 zahlreiche Neuerungen in Kraft getreten.
  • Das BRSG zielt darauf ab, die Betriebsrente insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten.
  • Auch für Beschäftigte mit geringem Einkommen wurde ein Anreiz zur zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen.
  • Das Gesetz beinhaltet Maßnahmen für bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) und das Sozialpartnermodell für Arbeitgeber.
Schon gewusst?

Der Staat hat 2018 die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung verbessert, das betrifft bestehende und neue Betriebsrenten.

Im Video erfahren Sie mehr über die wesentlichen Inhalte des Gesetzes und seine Auswirkungen für Arbeitnehmer:innen, unter anderem zu:

  • den wichtigsten Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung,
  • dem Sozialpartnermodell, auch "Nahles-Rente" genannt.
Bessere Rahmen­bedingungen für die betriebliche Altersversorgung seit 2018

Freibetrag in der Grundsicherung

Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen!

Das gilt für Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung, das heißt aus einer betrieblichen Altersvorsorge, Basisrente oder einem Riester-Vertrag. Bisher wurden diese Leistungen auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet.

Seit 2018 gibt es nun einen Freibetrag, damit nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird.

Künftig bleiben monatliche Renten bis zu 281,50 Euro unberücksichtigt (Freibetrag), und die Rentner:innen haben mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge und damit mehr Geld zur Verfügung.

Erhöhung des Förderrahmens

Bisher konnten Arbeitnehmer:innen jährlich bis zu 4 % der Beitrags­bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzahlen. Man spricht hierbei auch vom „Förderrahmen“.

Zusätzlich konnten bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden. Voraussetzung war allerdings, dass nicht in einen alten Vertrag nach § 40b EStG a.F. einbezahlt wurde.

Mit Inkrafttreten des BRSG wurde nun der Förderrahmen von 4 % auf 8 % der Beitrags­bemessungsgrenze erweitert (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2024 entspricht das einem Betrag von 7.248 Euro. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 EUR pro Jahr ist entfallen.

Beiträge zu Gunsten einer Direktversicherung nach „altem Recht“, § 40b EStG a. F. und in der bAV riestergeförderte Beiträge werden von den 8 % der BBG abgezogen.

Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt.

Förderbetrag für Einkommen bis 2.575 Euro im Monat

Neu mit dem BRSG hinzugekommen ist der sogenannte Förderbetrag für Arbeitnehmer:innen mit einem Einkommen von maximal 2.575 Euro brutto im Monat.

Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie diesen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierzu eine neue betriebliche Altersversorgung einrichtet und mindestens 240 Euro bis höchstens 960 Euro im Jahr, etwa in eine Direktversicherung, einzahlt.

Die staatliche Förderung in Höhe von 30 % der oben genannten Arbeitgeberbeiträge soll den Unternehmen einen Anreiz bieten, dem betroffenen Personenkreis eine Betriebsrente anzubieten.

Verbesserungen bei Riester-Verträgen in der betrieblichen Altersversorgung

Für einen Riester-Vertrag in der bAV müssen seit 2018 in der Rentenphase keine Sozial­versicherungsbeiträge mehr auf die Leistungen gezahlt werden. Damit ist der Riester-Vertrag in der betrieblichen Altersversorgung dem privaten Riester-Vertrag gleichgestellt. Dies gilt auch für bereits bestehende Riester-Verträge in der bAV.

Außerdem wurde die Grundzulage von 154 auf 175 Euro jährlich erhöht.

Möglichkeiten der Beitragsnachzahlung

Wenn das Arbeitsverhältnis mindestens durchgehend ein Jahr ruht, wie etwa in der Elternzeit, Pflegezeit für Angehörige oder während eines Sabbaticals, können oft aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur Altersvorsorge geleistet werden. Eine möglichst lückenlose Beitragszahlung ist aber für den Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge sehr wichtig.

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz erhalten Arbeitnehmer:innen nun eine Nach­zahlungs­möglichkeit. Arbeitnehmer,:innen bei denen die Voraussetzungen vorliegen, können für jedes Jahr ohne Gehalt eine Nachzahlung in Höhe von 8 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze leisten. Dabei können auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 01.01.2018 einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Nachzahlung spätestens zum Ende jenes Kalenderjahres vorgenommen wird, das auf das Ende der entgeltlosen Phase folgt. Insgesamt können höchstens 10 Jahre nachgezahlt werden.

Die maximale Nachzahlung beträgt 10 Jahre x 8 % der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West.

Verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungs­ersparnis

Schließt ein:e Arbeitnehmer:in eine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds ab, so muss der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von bis zu 15% des Umwandlungs­betrages bis zu 4% BBG/DRV (West) zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen seit dem 01.01.2019 und für bestehende Vereinbarungen seit dem 01.01.2022.

Opting out-Verfahren

Meistens ist die betriebliche Altersversorgung in Unternehmen so gestaltet, dass sich die Beschäftigten aktiv für den Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge entscheiden müssen. Wer nicht aktiv wird, baut keine Betriebsrente auf.

Das so genannte Opting out kehrt dieses Verfahren um: Es werden alle Beschäftigten zu einem definierten Zeitpunkt, etwa nach Ende der Probezeit, angemeldet. Nur wer aktiv widerspricht, nimmt nicht an der Entgeltumwandlung teil.

Seit 2018 ist für die Anwendung des Opting out-Modells grundsätzlich ein Tarifvertrag erforderlich. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können sich wie bisher auch an Tarifverträge anlehnen.

Vervielfältigungsregel vereinfacht

Zusätzlich zu den genannten Änderungen wurde auch die Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG geändert und vereinfacht.

Bislang konnten Arbeitnehmer:innen beim Ausscheiden aus einem Unternehmen zusätzliche Beiträge, etwa eine Abfindung, steuerfrei in ihre betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Die maximale Höhe des steuerfreien Betrages hing von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die bAV ab.

Diese komplizierte Berechnung ist nun entfallen. Der Vervielfältigungsbetrag ermittelt sich seit 2018, indem die Dienstzeit (maximal 10 Dienstjahre) mit 4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze multipliziert wird. Dadurch wird die Vervielfältigungsregelung deutlich vereinfacht.

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Weitere Neuerungen
Das Sozialpartnermodell ist eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung, die Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeber und Gewerkschaften, in den Tarifvertrag aufnehmen können. Das Sozialpartnermodell gilt in allen Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.

 

Die betriebliche Altersvorsorge muss dann u. a. die nachfolgend genannten, vom Gesetzgeber festgelegten Bedingungen erfüllen.

Das Herzstück des Sozialpartnermodells – die sogenannte „Nahles-Rente“ – ist die Einführung einer reinen Beitragszusage. Bei einer reinen Beitragszusage garantiert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer:innen und Arbeitnehmern die Zahlung eines bestimmten Beitrags in ihre betriebliche Altersversorgung. Für die Höhe der daraus resultierenden Altersrente gibt es keine Garantie.

Den Beitrag zahlt der Arbeitgeber an eine Versorgungseinrichtung. Dies kann auch ein Versicherungsunternehmen sein. Die Versorgungseinrichtung erbringt die Leistung, darf diese aber nicht garantieren. Um ein bestimmtes Versorgungsniveau zu erreichen, kann der Tarifvertrag einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vorsehen, den allein der Arbeitgeber bezahlt.

Als Leistungen aus dem Sozialpartnermodell sind ausschließlich Rentenzahlungen möglich. Kapitalzahlungen sind hier ausgeschlossen.

Im Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber bereits seit dem 01.01.2018 bei einer Entgeltumwandlung einen Zuschuss von bis zu 15 % auf den Umwandlungsbetrag bezahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

In Unternehmen ohne Sozialpartnermodell gilt die Regelung zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis als Zuschuss wie oben beschrieben seit 01.01.2019.

Das Sozialpartnermodell kann über eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds umgesetzt werden. Das Gesetz gibt vor, dass die Beiträge in einem separaten Anlagestock oder Sicherungsvermögen angelegt werden müssen und dass für die Leistungen aus diesen Beiträgen keine Garantien zugesagt werden dürfen.
So wirkt sich das Betriebs­renten­stärkungs­gesetz aus
Häufige Fragen

Ändert das Betriebsrentenstärkungsgesetz etwas an meinem Anspruch auf Entgeltumwandlung?

Nein, der Anspruch auf eine Entgeltumwandlung bleibt bestehen. Neu ist, dass es meist einen Zuschuss vom Arbeitgeber gibt.

Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich einen Zuschuss vom Arbeitgeber?

Einen Zuschuss bekommen Sie immer dann, wenn die Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließt und der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsabgaben spart. Das ist der Fall, wenn Ihr Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Deutsche Rentenversicherung liegt – in 2024 sind das 90.600 Euro. Diese Regelung gilt auch dann, wenn Ihr Einkommen durch die Entgeltumwandlung unter diesen Betrag fällt.

Ab wann erhalte ich den Arbeitgeberzuschuss?

Einen Arbeitgeber-Zuschuss erhalten Sie bei neuen Entgeltumwandlungen seit dem 01.01.2019, bei schon bestehenden Entgeltumwandlungen seit dem 01.01.2022.

Was ändert sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz sonst noch für mich?

In Zukunft können Sie beispielsweise mehr Geld steuerfrei in eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds einbezahlen. Statt bisher 4 % sind 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) seit dem 01.01.2018 steuerfrei möglich.

Sozialversicherungsfrei bleiben wie bisher 4 % der BBG.

In der Presse wird viel von einer Änderung der Riesterförderung in der betrieblichen Altersversorgung geschrieben. Was bedeutet das für mich?

Bereits heute besteht die Möglichkeit, in der betrieblichen Altersversorgung zu „riestern“. Dafür mussten Sie sowohl in der Ansparphase als auch in der Leistungsphase Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Wenn Sie zukünftig im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung „riestern“, ist die Leistung im Alter sozialversicherungsfrei.

Ich erwarte nur eine geringe gesetzliche Rente und erhalte vermutlich Leistungen aus der Grundsicherung - lohnt sich eine betriebliche Altersversorgung trotzdem?

Eine Zusatzrente von bis zu 281,50 Euro monatlich wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet: Eine betriebliche Altersversorgung wird somit noch attraktiver.
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