Die betriebliche Altersvorsorge muss dann u. a. die nachfolgend genannten, vom Gesetzgeber festgelegten Bedingungen erfüllen.
Der Staat hat 2018 die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung verbessert, das betrifft bestehende und neue Betriebsrenten.
Im Video erfahren Sie mehr über die wesentlichen Inhalte des Gesetzes und seine Auswirkungen für Arbeitnehmer:innen, unter anderem zu:
Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen!
Das gilt für Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung, das heißt aus einer betrieblichen Altersvorsorge, Basisrente oder einem Riester-Vertrag. Bisher wurden diese Leistungen auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet.
Seit 2018 gibt es nun einen Freibetrag, damit nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird.
Künftig bleiben monatliche Renten bis zu 281,50 Euro unberücksichtigt (Freibetrag), und die Rentner:innen haben mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge und damit mehr Geld zur Verfügung.
Bisher konnten Arbeitnehmer:innen jährlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzahlen. Man spricht hierbei auch vom „Förderrahmen“.
Zusätzlich konnten bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden. Voraussetzung war allerdings, dass nicht in einen alten Vertrag nach § 40b EStG a.F. einbezahlt wurde.
Mit Inkrafttreten des BRSG wurde nun der Förderrahmen von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze erweitert (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2024 entspricht das einem Betrag von 7.248 Euro. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 EUR pro Jahr ist entfallen.
Beiträge zu Gunsten einer Direktversicherung nach „altem Recht“, § 40b EStG a. F. und in der bAV riestergeförderte Beiträge werden von den 8 % der BBG abgezogen.
Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt.
Neu mit dem BRSG hinzugekommen ist der sogenannte Förderbetrag für Arbeitnehmer:innen mit einem Einkommen von maximal 2.575 Euro brutto im Monat.
Die betriebliche Altersvorsorge muss dann u. a. die nachfolgend genannten, vom Gesetzgeber festgelegten Bedingungen erfüllen.
Das Herzstück des Sozialpartnermodells – die sogenannte „Nahles-Rente“ – ist die Einführung einer reinen Beitragszusage. Bei einer reinen Beitragszusage garantiert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer:innen und Arbeitnehmern die Zahlung eines bestimmten Beitrags in ihre betriebliche Altersversorgung. Für die Höhe der daraus resultierenden Altersrente gibt es keine Garantie.
Den Beitrag zahlt der Arbeitgeber an eine Versorgungseinrichtung. Dies kann auch ein Versicherungsunternehmen sein. Die Versorgungseinrichtung erbringt die Leistung, darf diese aber nicht garantieren. Um ein bestimmtes Versorgungsniveau zu erreichen, kann der Tarifvertrag einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vorsehen, den allein der Arbeitgeber bezahlt.
Als Leistungen aus dem Sozialpartnermodell sind ausschließlich Rentenzahlungen möglich. Kapitalzahlungen sind hier ausgeschlossen.
Im Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber bereits seit dem 01.01.2018 bei einer Entgeltumwandlung einen Zuschuss von bis zu 15 % auf den Umwandlungsbetrag bezahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
In Unternehmen ohne Sozialpartnermodell gilt die Regelung zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis als Zuschuss wie oben beschrieben seit 01.01.2019.
In Zukunft können Sie beispielsweise mehr Geld steuerfrei in eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds einbezahlen. Statt bisher 4 % sind 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) seit dem 01.01.2018 steuerfrei möglich.
Sozialversicherungsfrei bleiben wie bisher 4 % der BBG.