Wer ist betroffen? Laut Statistik der Deutschen Rentenversicherung waren in Deutschland im Jahr 2016 rund 1,8 Millionen Menschen erwerbsunfähig.1 Das heißt, sie sind nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage zu arbeiten. Je nach Umfang der Erwerbsminderung kann ein Anspruch auf eine volle oder eine halbe gesetzliche Erwerbsminderungsrente bestehen.
Die Erwerbsminderungsrente deckt nur einen Teil Ihres Bruttoeinkommens ab. Deshalb hat fast jeder Erwerbstätige einen zusätzlichen individuellen Absicherungsbedarf: Zur privaten Vorsorge für die grundlegende Einkommenssicherung empfiehlt die Allianz zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine KörperSchutzPolice.
Von Erwerbsminderung (früher auch Erwerbsunfähigkeit genannt) spricht man, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage sind, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen – weder Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf noch einer anderen bezahlten Tätigkeit.
Die Feststellung einer Berufsunfähigkeit bezieht sich dagegen nur auf Ihren zuletzt ausgeübten Beruf – auch wenn Sie möglicherweise noch in einem anderen Beruf arbeiten könnten. Berufsunfähigkeit tritt also in der Regel deutlich früher ein als Erwerbsminderung.
Das Problem: Seit der Reform zum Jahr 2001 zahlt die Deutsche Rentenversicherung bei Berufsunfähigkeit nur noch, wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren worden sind.
Wenn Sie mit Ihren Beitragszeiten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, ist das letzte Kriterium, wie lange Sie täglich noch arbeiten können:
Sie sind 27 Jahre alt und haben bereits fünf Jahre in die Deutsche Rentenversicherung Beiträge eingezahlt? Dann erhalten Sie jährlich Ihre persönliche Renteninformation. Aus diesem Schreiben erfahren Sie, wie hoch Ihr Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ist.
Finden Sie heraus, wie viel Erwerbsminderungsrente Ihnen zusteht, falls Sie erwerbsunfähig werden – und wie hoch Ihr Bedarf ist. Bitte wählen Sie erst Ihre Lebensphase und geben Sie dann Ihre Daten ein:
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist mit einer Grundabsicherung vergleichbar. Nicht jeder bekommt sie – die Hürden liegen hoch. Außerdem ist die finanzielle Hilfe überschaubar. Das Geld reicht selten zum Leben aus.
Wir empfehlen Ihnen eine private oder betriebliche Vorsorge. Damit Sie sich im Ernstfall voll und ganz auf die Genesung oder die körperliche Rehabilitation konzentrieren können.
Ihre optimale Einkommensvorsorge sollte rund 100 % vom Nettoeinkommen absichern.
Ein Bankkaufmann, 28 Jahre*, verdient netto 2.095 Euro im Monat - brutto sind es 3.242 Euro. Vom Staat bekäme er zirka 1.247 Euro als volle Erwerbsminderungsrente. Bei teilweiser Erwerbsminderung wäre es noch die Hälfte.
Er hat daher eine private Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von 1.400 Euro abgeschlossen und deckt damit knapp 100% seines Absicherungsbedarfs ab.
Berechnungsbeispiel zur Einkommenslücke im Falle der Erwerbsminderung, vereinfachtes Rechenbeispiel mit geschätzten Näherungswerten:
Teilweise Erwerbsminderung | Volle Erwerbsminderung | |
Bruttoeinkommen | 3.242 € | 3.242 € |
Nettoeinkommen | 2.095 € | 2.095 € |
Erwerbsminderungsrente | 624 € | 1.247 € |
Absicherungsbedarf | 1.471 € | 848 € |
Arbeitnehmer, 28 Jahre, aktuell 3.242 Euro Brutto-Monatsgehalt, ledig, kinderlos, Steuerklasse I, keine Kirchensteuerpflicht, aktuell geltende sozialversicherungsbeitragsrechtliche Regelungen, fünf Jahre Schul- und Unizeiten ab dem 17. Geburtstag, danach bis zum Eintritt der Erwerbsminderung Arbeitsentgelt in Höhe des jeweiligen Durchschnittsentgelts.
Beträge der Renten wegen Erwerbsminderung sind brutto: Steuern, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitrag sind nicht berücksichtigt.
Stand: 01.01.2019
*Die Person ist fiktiv und dient lediglich der Veranschaulichung.
Schützen Sie sich vor Verdienstausfällen, falls Sie berufsunfähig werden. Mit der Berufsunfähigkeitsversicherung der Allianz sind Sie auf der sicheren Seite:
Sie nutzen für Ihre Altersvorsorge die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung (bAV)? Sehr gut, das ist ein wertvoller Baustein für Ihre Lebensqualität im Rentenalter. Nur, was ist, wenn Sie berufsunfähig werden und dadurch nicht mehr selbst in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen können? Um für diesen Fall vorsorgen zu können, ergänzt der Zusatzbaustein „Berufsunfähigkeitszusatzversicherung“ im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die Betriebsrente optimal, zum Beispiel eine Direktversicherung:
Mehr dazu erfahren Sie unter "Häufige Fragen".
Bis Ende 2000 sprach man bei Invalidität entweder von Erwerbsunfähigkeit oder von Berufsunfähigkeit. Diese Renten werden auch heute noch gezahlt, wenn der Betroffene vor 2001 die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt hat und auch heute noch erfüllt.
Zum 01.01.2001 hat der Gesetzgeber die Sicherung des Lebensunterhalts bei Invalidität grundsätzlich reformiert und neue Begriffe eingeführt: Man spricht jetzt von Erwerbsminderung und unterscheidet dabei die beiden Stufen volle und teilweise Erwerbsminderung. Die zweistufige Erwerbsminderung ersetzt die bisherige Zweiteilung in Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit.
Die neue Leistung heißt „Rente wegen Erwerbsminderung“. Im Vergleich zu früher wurde der gesetzliche Schutz abgesenkt.
Auf dieser Seite sind die Voraussetzungen und Leistungen beschrieben, die jetzt gelten.
Wenn Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV), wie viele Stunden Sie täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten könnten. Davon hängt es ab, ob die DRV Sie als teilweise, voll oder nicht erwerbsgemindert einstuft.
Grundlage der Entscheidung ist ein ärztliches Gutachten. In dem Gutachten werden Ihre gesundheitlichen Beschwerden und die vorgenommene Therapie im Hinblick auf Ihre verbliebene Leistungsfähigkeit bewertet. Ausdrücklich nicht berücksichtigt werden zusätzliche individuelle Faktoren wie die möglich Doppelbelastung durch die Pflege kranker Eltern oder eines behinderten Kindes.
Selbst wenn Sie inzwischen in Teilzeit arbeiten, bedeutet das für die Prüfung nicht automatisch, dass Sie nicht mehr Vollzeit arbeiten könnten.
Wenn Sie in der Lage sind, einer beliebigen Erwerbstätigkeit mindestens sechs Stunden am Tag nachzugehen, liegt keine Erwerbsminderung vor – die Deutsche Rentenversicherung unterstellt dann, dass es genug Tätigkeiten gibt, die Sie ausüben können.
Das Risiko, keinen Job zu finden, den Sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen ausüben können, liegt leider bei Ihnen. Finden Sie keinen passenden Arbeitsplatz, bleibt Ihnen nur der Weg in die Arbeitslosigkeit.
Auch bei einer privaten Vorsorge mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung wird geprüft, ob Sie noch mindestens sechs Stunden am Tag arbeiten können. Der wesentliche Unterschied: Entscheidend ist ausschließlich, ob Sie diese Arbeitsleistung in Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf erbringen könnten. Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, also auf andere Berufe und Tätigkeiten, wird es nicht geben.
Nur in seltenen Fällen: Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, erhält bei Berufsunfähigkeit unter Umständen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Bedingung ist unter anderem: Der Betroffene kann nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich in seinem Beruf arbeiten.
Bei Erwerbsminderung ist es wichtig, rechtzeitig zu reagieren. Denn zum Ende der Lohnfortzahlung und des Krankengeldes sollte die Erwerbsminderungsrente bereits bewilligt sein, damit keine Lücke entsteht.
Das müssen Sie bei der Antragstellung beachten:
Und wenn Ihr Antrag abgelehnt wird:
Die Bearbeitungszeiten variieren – je nachdem, wie umfangreich die Prüfung der Voraussetzungen für Ihre Erwerbsminderungsrente ausfällt.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft, ob alle Voraussetzungen – formal, versicherungsrechtlich und gesundheitsbezogen – für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente erfüllt sind. Dazu benötigt die DRV unter anderem die Beurteilung Ihres gesundheitlichen Zustandes und verbliebenen Leistungsvermögens in Form ärztlicher Gutachten.
Daher können mehrere Monate vergehen, bis die Deutsche Rentenversicherung über einen Antrag auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente entschieden hat. Auch aus diesem Grund ist eine private Vorsorge wichtig, denn die zahlt Ihre vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente vom ersten Tag der Berufsunfähigkeit an.
Ja, eine Erwerbsminderungsrente zählt zu Ihrem persönlichen Einkommen. Sie müssen die Rente wie alle anderen Einkommensquellen versteuern. Versteuert wird sie mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.
Der Besteuerung unterliegt nur ein Teil der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, da eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 liegt dieser Besteuerungsanteil bei 78%. Das heißt, von 500 Euro Rente müssen 390 Euro versteuert werden.
Zusätzlich fallen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung an. Die vom Rentenempfänger zu tragenden Beiträge behält die gesetzliche Rentenversicherung DRV bei versicherungspflichtigen Rentnern vor der Auszahlung ein. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten und privat krankenversicherten Rentnern zahlt die DRV einen Zuschuss aus.
Wenn Sie Ihren Absicherungsbedarf mit einer privaten oder betrieblichen Einkommensvorsorge schließen, dann gilt:
Die Rentenleistung aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist mit dem „besonderen“ Ertragsanteil steuerpflichtig. Hier unterliegt nur ein Teil der Rente der Steuerpflicht mit dem persönlichen Steuersatz. Bei zum Beispiel zehn Jahren BU-Leistung unterliegen nur 12% der Rente der Steuerpflicht.
Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner sind auch private BU-Renten beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Erfolgt die Rentenleistung jedoch aus einer betrieblichen Absicherung (im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge bAV), so ist die Leistung grundsätzlich voll steuer- und beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung.
Hinweise zur Entgeltumwandlung, der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und Zuschüssen:
Die Entgeltumwandlung bei der bAV verringert Ihr Bruttogehalt. Das kann zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus den gesetzlichen Sozialsystemen führen. Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen. Des Weiteren kann die Entgeltumwandlung eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bewirken.
Im Gegenzug zahlt der Arbeitnehmer im Rahmen der jeweiligen Fördergrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei in die Versorgung ein.
Ab dem 01.01.2019 gilt dabei für neu getroffene Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen: Bei sozialversicherungsfreier Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss in Höhe von bis zu 15% des umgewandelten Entgelts verpflichtet. Ab dem 01.01.2022 gilt die gleiche Zuschuss-Regelung dann auch für bestehende Vereinbarungen.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Betrieblichen Altersvorsorge.
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