Ja. Sind Sie aufgrund Ihrer Teilzeittätigkeit nicht bereits zu mind. 50% berufsunfähig, so gilt: Wir zahlen ebenfalls die volle BU-Leistung (Beitragsbefreiung und Rente), wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihre Tätigkeit weniger als drei Stunden am Tag ausüben können. Bei Teilzeit in Folge von Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen ist auch der zuletzt ausgeübte Vollzeitjob für die BU-Prüfung maßgeblich.
Drei Fälle zur Verdeutlichung: Es wird von einem 8-Stunden Tag bei 5 Arbeitstagen pro Woche ausgegangen (100% Vollzeittätigkeit).
Fall 1:
Ausgangssituation: Sabine arbeitet täglich 4 Stunden (Teilzeittätigkeit 50%). Nun kann Sabine krankheitsbedingt nur noch 2 Stunden am Tag arbeiten.
Die BU-Leistung erfolgt, weil Sabine zu mind. 50% berufsunfähig ist.
Fall 2:
Ausgangssituation: Georg arbeitet täglich 3 Stunden (Teilzeittätigkeit 37,5%). Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls kann Georg nur noch 2 Stunden am Tag arbeiten.
Die BU-Leistung erfolgt, weil Georg weniger als 3 Stunden am Tag seiner Tätigkeit nachgehen kann.
Fall 3:
Ausgangssituation: Johannes arbeitet zunächst täglich 8 Stunden (Vollzeittätigkeit 100%). Wegen der Pflege seiner Mutter reduziert er auf 5 Stunden am Tag (Teilzeittätigkeit 62,5%). Nun kann er krankheitsbedingt nur noch 4 Stunden am Tag arbeiten.
Die BU-Leistung erfolgt, weil Johannes seine Arbeitszeit aufgrund von Pflege von Angehörigen reduziert hat und somit der zuletzt ausgeübte Vollzeitjob für die BU-Prüfung maßgeblich ist (zu mind. 50% berufsunfähig ist in Vollzeitjob gegeben).