Ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge

Pensions­fonds

  • Der Pensionsfonds ist eine Form der betrieb­lichen Alters­vorsorge mit hohen Rendite­chancen. Mit Unterstützung des Arbeit­gebers kann über die sogenannte Entgelt­umwandlung eine Betriebsrente aufgebaut werden.
  • Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts. Die eingezahlten Beiträge sind innerhalb gewisser Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Pensions­fonds investiert die eingezahlten Beiträge z.B. in Aktien- und Rentenfonds, auch in Kombination mit Sicherungselementen wie beispielsweise einem Kapitalisierungsprodukt.
  • Die Auszahlung der Leistungen erfolgt mit Renten­eintritt. Hier können Arbeitnehmer aus drei Optionen wählen: Lebens­lange garantierte Rente, Einmal­zahlung oder eine Kombination aus beiden Modellen. Im Rentenbezug werden dann wieder Steuern und Abgaben fällig.
  • Seit 2023 können bei der Allianz weder neue Pensions­pläne noch Neu­anmeldungen zu bestehenden Pensions­plänen nach §3 Nr. 63 EStG erfolgen. Als Alternative kann künftig der Durch­führungsweg Direkt­versicherung genutzt werden.
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Definition
Ein Pensions­fonds ist eine von mehreren möglichen Formen der betrieb­lichen Alters­versorgung (bAV). Arbeitnehmer können zum Aufbau einer Betriebsrente über ihren Arbeitgeber mit der sogenannten Entgeltumwandlung in einen Pensionsfonds investieren. Je nach Anlagestrategie des Pensionsfonds werden die Beiträge z.B. in Aktien- und Rentenfonds, auch in Kombination mit Sicherungselementen wie beispielsweise einem Kapitalisierungsprodukt investiert.
 
Der Pensions­fonds wurde 2002 nach angel­sächsischem Vorbild als der fünfte mögliche Durch­führungs­weg der bAV in Deutschland
eingeführt. In Groß­britannien und den USA fungiert der Pensions­fonds bereits seit Längerem als ein wichtiger Baustein der Alters­vorsorge. Pensions­fonds werden vom Gesetz­geber in Bezug auf Aufsicht, Vorschriften und Rechnungs­legung ähnlich wie Versicherungs­unternehmen behandelt. Die Aufsicht über die Pensions­fonds hat die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (BaFin). Derzeit stehen rund 35 Pensions­fonds unter Aufsicht der BaFin.

Quelle: BaFin, Stand: 2021

Nach § 236 Versicherungs­aufsichts­gesetz (VAG) ist ein Pensions­fonds eine (rechtlich selbst­ständige) rechtsfähige Versorgungs­einrichtung, die im Wege des Kapital­deckungs­verfahrens Leistungen der betrieb­lichen Alters­versorgung für einen oder mehrere Arbeit­geber zugunsten von Arbeit­nehmern erbringt.

Das heißt: Arbeitgeber schließen für ihre Arbei­tnehmer eine Pensions­fonds-Versorgung ab, um ihnen eine betriebliche Altersvorsorge anbieten zu können. Beiträge werden zudem staatlich gefördert. Diese Beiträge investiert der jeweilige Pensionsfonds z.B. in Aktien- und Rentenfonds, auch in Kombination mit Sicherungselementen wie beispielsweise einem Kapitalisierungsprodukt. Das so erwirtschaf­tete Kapital wird den Arbeit­nehmern bei Renten­beginn entweder als eine lebens­lange Betriebs­rente, Einmalzahlung oder einer Kombination aus beiden Varianten ausgezahlt.

Ein Pensionsfonds ist gesetzlich verpflichtet, "die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung oder als Einmalkapitalzahlung zu erbringen" (§ 236 VAG). Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies: Bei der Form der Auszahlung sind Sie flexibel und haben die Option, die Leistung entweder als einmaligen Kapitalbetrag oder als lebenslange Rente zu erhalten. Es ist auch eine Kombination aus beiden Varianten möglich.

Quelle: BaFin, Stand 2022

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Einzahlung und Entgelt­umwandlung
Pensionsfonds sind langfristige Anlageinstrumente. Sie haben den Vorteil, dass sie steuerlich begünstigt sind und oft auch vom Arbeitgeber mitfinanziert werden. Da das Geld z.B. in Aktien und andere Wertpapiere investiert wird, unterliegt es den Schwankungen des Kapitalmarkts. Insgesamt bieten Pensionsfonds jedoch die Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen und von den Chancen des Kapitalmarkts zu profitieren.

Pensions­fonds können vollständig oder auch teilweise vom Arbeitgeber oder auch vom Arbeitnehmer finanziert werden. Zahlen Sie als Arbeit­nehmer selbst in den Pensions­fonds ein, erfolgt dies über eine sogenannte Entgelt­umwandlung. Hierfür vereinbaren Sie mit Ihrem Chef, einen fest­gelegten Teil Ihres Brutto­verdienstes in einen Beitrag zur betrieb­lichen Alters­versorgung umzuwandeln. Dazu schließt Ihr Arbeitgeber als Vertrags­partner für Sie eine Pensions­fonds-Versorgung ab. Die Finanzierung der Beiträge kann durch Sie allein, durch Ihren Arbeitgeber oder auch von Ihnen beiden erfolgen. So schaffen Sie sich mit attraktiven Rendite­chancen finanziellen Spielraum fürs Alter. 

Seit 2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung, d. h. Sie dürfen Teile Ihres Gehalts mit staatlicher Förderung in eine Betriebsrente bzw. bAV einzahlen. Über die Form der betrieblichen Altervorsorge entscheidet der Arbeitgeber, der seit 2019 gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine Sozialversicherungsersparnis durch Entgeltumwandlung über einen Zuschuss in Höhe von bis zu 15 Prozent des umgewandelten Entgelts bis 4 Prozent der BBG/DRV West zur Betriebsrente zu leisten.

Ein Pensionsfonds ist gesetzlich verpflichtet, „die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung oder als Einmalkapitalzahlung zu erbringen“ (§ 236 VAG). Bei der Art der Auszahlung zum Renten­beginn kann flexibel zwischen drei Varianten gewählt werden:

  1. Kombination aus bis zu 30 % Teil­auszahlung und Rente
  2. Auszahlung einer monat­lichen, lebenslang garantierten Rente
  3. Einmalige Kapital­zahlung von 100 % Ihrer bis Renten­eintritt im Pensions­fonds angesparten Beiträge
Infografik: So funktioniert ein Pensionsfonds
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Arbeitnehmer und Unternehmer
Der Pensions­fonds eignet sich durch seine Anlage­strategie vor allem für Arbeit­nehmer, die bei der Alters­vorsorge von einer attraktiven Rendite und staat­licher Förderung profitieren möchten. Auch für Unternehmen, die bestehende Verein­barungen zu Betriebs­renten auslagern möchten, kann ein Pensions­fonds interessant sein.

Der Pensionsfonds eignet sich:

  • für Angestellte, die zusätzliche Rentenansprüche aufbauen wollen.
  • um bei der Altersvorsorge von attraktiven Renditen und staatlicher Förderung zu profitieren.
  • für kapitalmarktaffine, risikobewusste Arbeitnehmer, die die Renditechancen des Kapitalmarkts nutzen wollen.
Nicht geeignet ist ein Pension­sfonds für Personen ohne steuer­pflichtiges Einkommen oder solche, die eine garantierte Rendite­steigerung bevorzugen. Auch die Versorgung vor dem vollendeten 62. Lebensjahr ist mit einem Pensions­fonds nicht möglich.
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Haftung und Garantien
Pensions­fonds investieren die Beiträge zur Rendite­steigerung z.B. in Aktienfonds – mit einem entsprechend höheren Anlage­risiko. Dank umfangreicher Informationspflicht und Garantieelementen gelten Pensionsfonds dennoch als sichere Durch­führungsform der bAV. Die Sicherungs­mechanismen im Überblick:
Um den Kapital­erhalt auch in ungünstigen Markt­phasen sicherzustellen, ist den Anlage­strategien der meisten Pensions­fonds eine Art Risiko­steuerungs­system unterlegt. Dies gewähr­leistet den Erhalt der im Laufe der Jahre eingezahlten Beiträge.
Der Arbeitgeber steht auch für die über einen Pensionsfonds zugesagten Leistungen ein (sog. Subsidiärhaftung), d. h. er übernimmt die Aus­zahlung der laufenden Renten, falls der Pensions­fonds dies nicht leisten kann.
Ist der Arbeitgeber­ von einer Insolvenz betroffen, tritt der Pensions-­Sicherungs-­Verein (PSV) ein. Daher müssen die Arbeit­geber vorsorglich entsprechende Beiträge an den PSV zahlen.
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Durchführungs­wege der bAV
In Deutschland gibt es nach dem Betriebsrentengesetz fünf rechtlich zulässige Formen der bAV, sogenannte Durch­führungs­wege. Etabliert sind die Pensions­zusage, Unterstützungs­kasse, Direkt­versicherung, Pensions­kasse – und seit 2002 der Pensionsfonds.

Welcher dieser Durch­führungs­wege für die eigene Alters­vorsorge infrage kommt, entscheidet in der Regel der Arbeit­geber. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich über die betrieb­liche Alters­versorgung hinaus auch über eine passende private Altersvorsorge Gedanken zu machen.

Die alternativen Durch­führungs­wege der bAV neben dem Pensionsfonds im Überblick:

  • Pensionszusage

    Bei einer Pensionszusage (auch „Direkt­zusage“ genannt) verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine lebenslange Rente und/oder eine einmalige Kapital­leistung. Diese Pensions­zusagen werden vom Arbeitgeber als Versorgungs­träger in der Regel durch sogenannte „Rückdeckungs­versicherungen“ abgesichert. Um im Insolvenz­fall die versprochenen Betriebs­renten sicher­zustellen, zahlt der Arbeitgeber Beiträge an den Pensions-­Sicherungs-­Verein (PSV). Die betriebliche Alters­versorgung über eine Pensions­zusage bietet Ihnen maximale Flexibilität bei Beitrags­optionen oder der Anknüpfung an berufliche Rahmen­bedingungen wie Position, Gehalt oder Dienst­zugehörig­keit. Finanziell attraktiv ist auch die Steuer­ersparnis, denn Beiträge der Arbeit­nehmer sind unbegrenzt steuerfrei.
  • Unterstützungskasse

    Die Unterstützungskasse ist ein staatlich geförderter Weg der betrieb­lichen Alters­vorsorge. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer bei Renten­eintritt eine Mindest­auszahlung zu. Die Zahlungen hierfür führt er direkt oder über die Entgelt­umwandlung vom Brutto­gehalt des Mitarbeiters an die Unterstützungs­kasse ab. Diese agiert meist als eingetragener Verein (Versorgungs­einrichtung) für eines oder mehrere Unternehmen und kann die Mindest­auszahlung bei erwirtschafteten Über­schüssen auch erhöhen. Leistungen der Unterstützungs­kasse müssen erst im Alter versteuert werden – zu einem dann meist deutlich geringeren Steuer­satz. Die Ein­zahlung der Beiträge in diese Vorsorge-Variante ist hingegen unbegrenzt steuerfrei. Das senkt Ihre Steuer­belastung und Sie können mit geringem Netto­aufwand später hohe Erträge erzielen. Die Unterstützungs­kasse ist daher besonders bei Fach- und Führungs­kräften, leitenden Angestellten und Besser­verdienern beliebt, die sich zusätzlich ein größeres, finanzielles Polster aufbauen wollen.
  • Direktversicherung

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf einen festen monatlichen Betrag, mit dem der Arbeitnehmer seine Alters­vorsorge ergänzen möchte. Dieser Beitrag wird z. B. im Rahmen einer Entgelt­umwandlung vom unversteuerten Brutto­gehalt des Arbeit­nehmers über den Arbeitgeber in eine Direktversicherung investiert. Dabei legt der Arbeitgeber auch die grund­sätzliche Aus­gestaltung dieser Form der bAV fest, wie die Vorsorge­konzepte oder das Garantie­niveau. Beiträge in eine Direkt­versicherung zum Aufbau zusätz­licher Renten­ansprüche werden staatlich gefördert, d. h. sie sind steuer- und in der Regel sozial­versicherungs­frei. Zum Renten­beginn können Arbeitnehmer auch hier frei wählen: lebenslange Rente, einmalige Kapital­auszahlung (nach dem 62. Lebensjahr) oder beides. Die Direkt­versicherung ist einfach, flexibel und heute die am häufigsten gewählte Form der bAV.
  • Pensionskasse

    Pensions­kassen sind rechtlich selbst­ständige Einrichtungen für die bAV, die von Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder beiden Seiten gemeinsam finanziert wird (sogenannte "Misch­finanzierung"). Auch können sie von einem oder mehreren Unternehmen bzw. einer ganzen Branche (freie Pensions­kassen) getragen werden. Arbeitgeber zahlen die Beiträge direkt in die Pensionskasse ein. Diese investiert die Ein­zahlungen in fest­verzinsliche Anleihen – nicht in börsen­notierte Fonds, wie ein Pensionsfonds. Die Beiträge zuzüglich Zins­erträgen werden den Arbeit­nehmern bei Renten­beginn als lebens­lange Rente oder einmalige Kapital­leistung ausgezahlt.
Die attraktive Rente vom Chef
Steuern sparen durch die betriebliche Altersversorgung
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Staatliche Förderung
Bei der Förderung eines Pensionsfonds muss zwischen Ein­zahlungen und Aus­zahlungen unterschieden werden: Ein­zahlungen sind bis zu einem bestimmten Betrag steuer- und sozialabgabenfrei. Aus­zahlungen des Pensionsfonds müssen hingegen voll versteuert und ggf. verbeitragt werden.

Beiträge in einen Pensions­fonds sind bis zu einer Höhe von acht Prozent der Beitrags­bemessungs­grenze der Deutschen Renten­versicherung (West) steuerfrei. Im Jahr 2024 liegt dieser Betrag bei 7.248 Euro. Bis zu vier Prozent der genannten Beitrags­bemessungs­grenze sind sozial­abgaben­frei – im Jahr 2024 insgesamt ein Betrag von 3.624 Euro. 

Hinweis: Eine Entgeltumwandlung kann zu geringeren Leistungen aus den gesetzlichen Sozialsystemen und ggf. zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung führen.

Die Aus­zahlungen bzw. Leistungen aus dem Pensionsfonds müssen erst im Alter versteuert werden. In aller Regel ist der Steuer­satz der Renten­besteuerung jedoch günstiger als im Erwerbs­leben. Für gesetz­lich Versicherte unter­liegen die Leistungen aus einer betrieb­lichen Alters­versorgung zudem der Beitrags­pflicht in der gesetz­lichen Kranken- und Pflegeversicherung. Privat­versicherte sind beitragsfrei.
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Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die bAV über einen Pensions­fonds bietet nicht nur risiko­freudigeren Arbeit­nehmern die Chance auf eine höhere Rendite, sondern auch Arbeit­gebern einige Vorteile.
Vorteile
  • Staatliche Förderung: Ein­sparungen bei Steuern und Sozial­abgaben in der Beitragsphase.
  • Gesetzlicher Arbeitgeber­zuschuss: Bei sozial­abgaben­freier Entgelt­umwandlung ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss von bis 15 Prozent des um­gewandel­ten Entgelts (bis 4 % der BBG West) verpflichtet.
  • Gute Renditechancen: durch flexible Anlage­möglich­keiten und bei langer Laufzeit.
  • Volle Flexi­bilität: Recht auf Mitnahme der bisher erworbenen Renten­ansprüche zum neuen Arbeitgeber bei Job­wechsel, Möglichkeit der privaten Weiter­führung der Betriebsrente.
  • Hinter­bliebenen-Versorgung: Je nach Anbieter gibt es die Möglichkeit der Hinter­bliebenen­absicherung. Die Leistung aus dem Pensions­fonds wird dann im Todesfall als lebens­lange Rente an den Ehegatten bzw. einge­tragenen Lebens­partner gezahlt. Optional kann die Rente auch als Kapital ausgezahlt werden. Sind keine der genannten Hinter­bliebenen vorhanden, wird ein sog. Sterbegeld an die Erben geleistet, das auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.
Nachteile
  • Größeres finanzielles Risiko als bei anderen Formen der bAV, wie z. B. der Direkt­versicherung.
  • Aus­zahlungen aus dem Pensionsfonds müssen voll versteuert und verbeitragt werden.
  • Bei Renten­eintritt ist nur das bis dato ein­gezahlte Kapital garantiert, keine Mindest­verzinsung.
  • Kosten für Verwaltungs­gebühren und Fonds­management.
Nicht nur für den Arbeitnehmer ergeben sich mit einem Pensionsfonds Vorteile und Nachteile. Eine betriebliche Alters­versorgung ist aus einem zukunfts­orientierten Unter­nehmen nicht mehr wegzudenken. Intelligente Vorsorge­lösungen als Bestand­teil des Gehalts­pakets steigern die Attrak­tivität jeder Firma und erhöhen die Chance, nicht nur gute Mitarbeiter zu finden, sondern sie auch zu halten.
Vorteile
  • Steigerung der Attrak­tivität des Unter­nehmens: Motivation der Mitarbeiter, Bekenntnis zu sozialer Verant­wortung und Nach­haltigkeit, lang­fristige Mitarbeiter­bindung.
  • Günstige Form der bAV: Die Verwaltung der Beiträge übernimmt ein Pensionsfonds weitestgehend selbst, der Beitritt zu einem bestehenden Pensions­fonds ist verhältnis­mäßig günstig.
  • Verbesserte Kenn­zahlen: Die Pensionsfondszusage belastet nicht die Unternehmensbilanz. Das erhöht die Eigen­kapital­quote und minimiert das Risiko einer Abwertung durch Rating­agenturen. 
  • Steuerersparnis: Beiträge zum Pensionsfonds zählen als Betriebsausgaben.
  • Individuelle Lösungen für die jeweiligen Branchen, aber auch das Verhandeln günstiger Gruppen­tarife ist möglich.
Nachteile
  • Subsidiär­haftung: Arbeitgeber haften für die Erfüllung garantierter Mindestleistungen an die AN – auch bei Insolvenz. Hierfür zahlen sie Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Der PSV zahlt dann bei Insolvenz des AG.
  • Kosten: Beiträge an den Pensionsfonds und Kosten (z.B. Verwaltungskosten)
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