Alles Wichtige zum Elternunterhalt im Überblick
Unterhalts­pflicht, Berechnung & Pflege­zusatz

Eltern­unterhalt: Wann Kinder für Pflege­kosten aufkommen

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Im Pflegefall deckt Ihre Pflege­pflicht­versicherung nur einen Teil der Kosten ab. Werden Sie pflege­bedürftig und können die Rest­kosten nicht allein tragen, kommen unter Umständen Ihre Kinder (Verwandte in gerader Linie) für Ihren Unter­halt auf.
  • Wie viel Ihre Kinder zahlen müssen, hängt von deren Ein­kommen und Vermögen ab. Bei der Berechnung des Eltern­unter­halts ist sicher­gestellt, dass Kinder nicht selbst bedürftig werden. Ob und wieviel Kinder zahlen müssen, hängt in Summe von der soge­nannten Leistungs­fähigkeit ab: Begrenzend wirken dabei Schon­vermögen und Selbstbehalt.
  • Für die Höhe der Eltern­unter­halts­zahlungen ist nicht nur die Leistungs­fähig­keit der Kinder maß­geblich – entscheidend ist vor allem Ihr Bedarf als Pflege­bedürftiger je nach Pflegegrad.
  • Eine private Pflege­zusatz­versicherung sorgt dafür, dass Sie sich über solche Szenarien wenige Gedanken machen müssen: Die Pflege­zusatz­versicherung schließt Versorgungs­lücken im Pflege­fall und entlastet Betroffene seelisch und finanziell, wenn tatsächlich hohe Pflege­kosten aufkommen.

Seit 2020 ab einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro.

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Definition
Können Sie im Pflegefall nicht selbst für Ihre Versorgungs­kosten aufkommen, zahlen Ihre Kinder unter Umständen einen soge­nannten Eltern­unterhalt. Ob und wieviel sie zahlen müssen, ist gesetzlich geregelt.

Elternunterhalt bedeutet, dass die Kinder für die finanzielle Versorgung ihrer pflege­bedürftigen Eltern aufkommen. Unter bestimmten Voraus­setzungen sind sie dazu gesetzlich verpflichtet. Geregelt ist dies im Bürgerlichen Gesetz­buch (§ 1601 BGB). Demgemäß sind "Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unter­halt zu gewähren". Das heißt: Reicht Ihr Vermögen als Pflege­bedürftiger im Pflege­fall nicht aus, um Ihre Pflege­kosten abzu­decken, werden Ihre Kinder (zum Teil) an den Kosten beteiligt.

Haben Sie keine zusätzliche private Pflegezusatzversicherung (wie z.B. Pflege­tage­geld­Best) abge­schlossen und können die Pflege­kosten nicht aus eigenen Mitteln getragen werden, zahlt im Pflege­fall zunächst das Sozial­amt Ihren Anteil. Damit stellt der Staat sicher, dass Sie in jedem Fall aus­reichend Pflege erhalten. Unter gewissen Bedingungen kann das Sozial­amt Ihre Kinder dann für einen Teil der Kosten in Regress nehmen:

Direkte Familien­ange­hörige werden nur an den Pflege­kosten beteiligt, wenn sie über ein entsprechendes Einkommen oder Vermögen verfügen. Seit 2020 ist das Mindest-Jahres­brutto­einkommen dafür auf 100.000 Euro festgelegt. So sollen kleine und mittlere Gehälter vor einer zu großen finanziellen Belastung geschützt werden. Neben dem Einkommen, spielen auch Selbst­behalt und Schon­vermögen bei der Begrenzung des Eltern­unterhalts eine Rolle, siehe auch Abschnitt Berechnung.

  • Werden Sie pflege­bedürftig, erhalten Sie je nach Pflege­grad Leistungen von Ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung. Die Pflege­pflicht­versicherung deckt einen Teil der Pflege­kosten ab. Für den Rest sind Sie selbst verant­wortlich. Damit Ihr Vermögen nicht belastet wird, können Sie eine private Pflege­zusatz­versicherung abschließen. Sie trägt im Pflege­fall Kosten, die Pflege­kasse oder Pflege­pflicht­versicherung nicht übernehmen.
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    Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ab­schluss: Der Vertrags­schluss einer Allianz Pflege­zusatzversicherung ist beispielsweise nur möglich, solange keine Pflege­bedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist! Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. Bitte beachten Sie das Höchstaufnahmealter der Pflegezusatzversicherung PflegetagegeldBest: Der Online-Abschluss ist bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Grundsätzlich kann die Pflegezusatzversicherung bis zum vollendeten 70. Lebensjahr abgeschlossen werden. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da.
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Eltern­unterhalts­anspruch
Je nach Einkommen und Vermögen sind Kinder gesetzlich dazu verpflichtet, Pflege­kosten für ihre Eltern zu über­nehmen. Welche Bedingungen seit 01.01.2020 mit dem neuen Ange­hörigen-Entlastungs­gesetz gelten, lesen Sie hier.
 

Ihre Kinder sind unter gewissen Voraus­setzungen gesetzlich verpflichtet, Ihnen Unter­halt zu zahlen. Das ist beispiels­weise der Fall, wenn Sie als Eltern­teil pflegebedürftig werden und nicht selbst zahlen können.

Am 1. Januar 2020 ist hier eine Gesetzes­änderung zum Eltern­unter­halt für Ange­hörige in Kraft getreten. Das Ange­hörigen-Entlastungs­gesetz regelt, dass Kinder nur zum Eltern­unterhalt verpflichtet sind, wenn ihr Jahres­brutto­einkommen über 100.000 Euro (als Einkommensgrenze) liegt.

Die Höhe eines eventuell zu zahlenden Eltern­unterhalts berechnet das Sozialamt anhand des Einkommens und Vermögens Ihrer Kinder. Damit die finanzielle Belastung nicht zu groß ist, wird ein Teil ihres Einkommens (= Selbst­behalt) nicht mit einbe­rechnet. Auch das Vermögen Ihrer Kinder wird nur teil­weise angetastet. Ausge­nommen ist beispiels­weise das soge­nannte Schon­vermögen, das zur Absicherung Ihrer Nach­kommen dient.

Elternunterhalt zahlen nur Familien­angehörige in gerader Linie. Direkte Zahlungen oder Pflege­kosten müssen Schwieger­kinder zum Beispiel nicht leisten. Bei mehreren Geschwistern teilt sich der Unter­halt für Eltern gleich­mäßig auf (gleich­rangig und anteilig). Kann ein Geschwister­kind nicht für die Kosten aufkommen, über­nimmt der Sozial­leistungs­träger dessen Anteil.

In welchem Fall, also unter welchen Voraus­setzungen und wann müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen? Wann greift im Rahmen der Pflege­versicherung die Zuzahlung der Kinder? Damit Anspruch auf Eltern­unterhalt (Unter­halts­recht) geltend gemacht werden kann, müssen folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Leistungen der Pflege­versicherung sind zusammen mit Einkommen, Vermögen und Grund­sicherung des Pflege­bedürftigen nicht ausreichend
  2. Mindestens ein Kind des Pflege­bedürftigen ist leistungs­fähig (Mindest-Jahres­brutto­einkommen von 100.000 Euro)
Reichen Einkünfte wie Rente oder Vermögen nicht für Ihren Lebens­unterhalt aus, haben Sie ab Erreichen der Alters­grenze Anspruch auf Leistungen der Grund­sicherung. Das gilt auch, wenn Sie wegen Erwerbs­minderung dauer­haft aus dem Erwerbs­leben ausgeschieden sind.

Personen, die vor 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise vom 65. Geburtstag auf den 67. Ge­burtstag angehoben. Wer zum Beispiel 1956 geboren ist und im Jahr 2021 65 Jahre alt wird, erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 10 Monaten. 

Quelle: BUNDESMINISTERIUM für Arbeit und Soziales

Gut zu wissen

Ja, die soge­nannte Einstands­pflicht bleibt bei Pflege­bedürftig­keit bestehen. Ange­nommen ein Ehe­partner kommt pflege­bedürftig ins Pflegeheim, während der andere zu Hause wohnen bleibt. Dann gilt beim Ehe­gatten­unterhalt die Neu­regelung des Ange­hörigen-Entlastungs­gesetzes nicht.

Das Angehörigen-Entlastungs­gesetz bringt nur Entlastungen im Verhältnis Eltern und Kinder, nicht aber für Ehe­partner. Der Gesetz­geber ist der Meinung, dass unter den gegebenen Lebens­verhältnissen bei Ehe­gatten eine gegen­seitige Einstands­pflicht besteht. Daher muss weiterhin Ehegatten­unterhalt gezahlt werden. Und zwar auch, wenn das jährliche Brutto­einkommen des zum Unterhalt verpflichteten Ehe­partners unter 100.000 Euro liegt.

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Im Detail
Die Berechnung des Elternunterhalts hängt vom Einkommen Ihrer Kinder ab. Sie erfolgt durch das Sozial­amt. Selbst­behalt und Schon­vermögen garantieren dabei, dass Ihre Nach­kommen nicht in finanzielle Engpässe geraten.
 

Die Höhe des Unterhalts für Eltern­ hängt vom Einkommen und Vermögen der Kinder ab. Erst ab einem Brutto­jahres­einkommen von 100.000 Euro gilt, dass die Kinder an den Pflege­kosten der Eltern zu beteiligen sind.

Das Sozialamt orientiert sich bei der Berechnung am bereinigten monatlichen Netto­einkommen der Nach­kommen. Davon wird der Selbst­behalt abgezogen. Die Hälfte dieses Ergebnisses ist der Betrag, den Ihr Kind monatlich zahlen muss.

Für die Berechnung des bereinigten Netto­einkommens verwendet das Sozial­amt bei Arbeit­nehmern den Durch­schnitts­lohn der vergangenen zwölf Monate. Bei Selbst­ständigen betrachtet das Amt die durch­schnitt­lichen Einkünfte der vergangen drei bis fünf Jahre. Von diesem Netto­einkommen zieht es verschiedene Kosten ab. Zum Beispiel berufs­bedingte Aufwendungen, Kranken- und private Altersvorsorge sowie bestehende Unter­halts­pflichten oder Schulden.

Der Selbstbehalt ist der Betrag, den Ihre Kinder für ihr eigenes Leben benötigen. Durch Abzug dieser Summe vom bereinigten Netto­einkommen schützt der Staat sie vor über­mäßigen Zahlungen. Im Jahr 2021 beträgt der monatliche Selbst­behalt 2.000 Euro für Unter­halts­pflichtige und 1.600 Euro für deren Ehe­partner. Der Familien­selbst­behalt beträgt also 3.600 Euro. In diesem Selbst­behalt sind neben Miet- und Neben­kosten zum Beispiel auch Beträge für eine Haft­pflicht­versicherung enthalten. Vom darüber hinaus­gehenden Einkommen darf der Unter­halts­pflichtige die Hälfte behalten.

  • Ab dem Jahr 2022 wird der monatliche Selbst­behalt individuell ermittelt. Dabei sind Zweck und Rechts­gedanke des Ange­hörigen-Entlastungs­gesetzes zu beachten.

Ausgeschlossen von Abzügen sind Hausrat- oder Haft­pflicht­versicherungen, Beiträge für Vereine, Rundfunk­gebühren und Kosten für Abonnements (z.B. Zeitungen).

Ihre Kinder müssen im Fall der Fälle auch mit dem eigenen Vermögen für Ihren Unterhalt sorgen. Allerdings darf ihr eigener Lebens­unterhalt bzw. ihre Vorsorge nicht gefährdet werden. Deshalb bleiben bestimmte Teile des Vermögens Ihrer Kinder unberührt. Zu diesem sogenannten Schon­vermögen (auch Schon­betrag) gehören die Rück­lagen als Frei­betrag, zum Beispiel für Alters­vorsorge oder eine selbst genutzte Immobilie.

Laut einer Entscheidung des Bundes­gerichts­hofs vom 30.08.2016 dürfen fünf Prozent des jähr­lichen Brutto­einkommens als Minderung zur Berechnung des Unter­halts für Eltern­ verwendet werden. Dazu zählen auch verschiedene Formen der privaten Alters­vorsorge. Zum Beispiel Kapital­lebens­versicherungen, vermietete Immobilien zur Kapital­anlage, Wert­papier-Depots oder Spar­bücher als Teil des Schon­vermögens bei Elternunterhalt.

Nicht direkt. Grundsätzlich wird erst das bestehende Vermögen und Einkommen des Pflege­bedürftigen (Eltern) heran­gezogen, um die Pflege­kosten zu decken. Schon­vermögen und monatlicher Selbst­behalt bleiben dabei unange­tastet. Auch selbst genutzte Immobilien dienen nicht der Finanzierung Ihrer Pflegekosten.

Entstehen nach Vermögensabzug Rest­kosten in Ihrer Pflege­versorgung, werden diese anteilig als Unterhalt für Eltern an Ihre Kinder weitergeben. Voraus­gesetzt, diese sind leistungs­fähig. Der zu zahlende Eltern­unterhalt berechnet sich aber nach Vermögen und Einkommen der Angehörigen, nicht des Pflege­bedürftigen selbst.

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Beispiel
Wie die Berechnung des Eltern­unterhalts funktioniert, lässt sich am Beispiel eines unver­heirateten Kindes mit Unter­halts­pflicht für seine Eltern zeigen:

Wischen um mehr anzuzeigen

Jahresbruttoeinkommen 120.000 €
Abziehbare Posten (z.B. berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Kranken- und Altersvorsorge)

Fahrtkosten 2.000 €

Altersvorsorge 6.000 €

Jahreseinkommensgrenze: Nach Abzug aller Kosten hat das Kind Unterhaltspflicht für Eltern 112.000 €
Monatliches Nettoeinkommen der Steuerklasse I (dient als Grundlage) 5.265 €
Monatlicher Selbstbehalt, z.B. 2.000 €
Zwischensumme 3.265 €
50 % des über dem abgezogenen Selbstbehalt liegenden Einkommens (50 % von 3.265 €) 1.632,50 €
Monatlicher Elternunterhalt 1.632,50 €
Der Unterhalts­anspruch der Eltern gegenüber Kindern beträgt 50 Prozent des restlichen Betrages, der über dem Selbst­behalt liegt. Das Kind muss dem pflege­bedürftigen Elternteil also 1.632,50 Euro Eltern­unterhalt im Monat zahlen.
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Unterhalts­verpflichtung & Verwirkung
Nicht immer ist das Verhältnis zu den eigenen Eltern gut. In welchen Fällen Kinder die Unterhaltspflicht für die Eltern ablehnen können, lesen Sie hier.
Manche fragen sich, müssen sie die Pflege der Eltern zahlen? Grundsätzlich haben Kinder eine gesetzliche Unterhalts­pflicht gegenüber ihren Eltern. Diese Pflicht kann allerdings in besonderen Fällen beschränkt werden oder bei "grober Unbilligkeit" (also wenn sie unangemessen und ungerecht wäre) sogar ganz wegfallen. In solchen Härtefällen lässt sich Eltern­unterhalt vermeiden.
  1. Unbilligkeit wegen sittlichen Verschuldens: Sittliches Verschulden liegt vor, wenn ein Elternteil seine Pflege­bedürftigkeit etwa durch Spiel-, Trink- oder Drogen­sucht eigen­verant­wortlich herbei­geführt und eine ent­sprechende Behandlung abgelehnt hat. Das entschied das Ober­landes­gericht Celle in einem Urteil am 13.03.1990 (OLG Celle v. 13.03.1990 – Az. 17 UF 107/88).
  2. Grobe Vernach­lässigung der eigenen Unterhalts­pflicht: Das Gericht spricht von einer verwahr­losten Eltern­schaft, wenn sich ein Elternteil jahre­lang nicht um sein eigenes Kind gekümmert hat. In diesem Fall kann der Unter­halts­anspruch versagt werden
  3. Schwere Verfehlung gegen Unterhalts­pflichtige oder nahe Angehörige: Bei Bedrohungen, körper­licher Gewalt oder sexueller Miss­handlung kann der Unter­halts­anspruch ebenfalls versagt werden. Das ist auch der Fall, wenn das Kind bei den Groß­eltern zurück­gelassen wird. Oder wenn der Eltern­teil den Kontakt zum Kind verweigert.

Wenn Sie aus den oben genannt oder anderen Gründen den Unterhalt für Eltern vermeiden möchten, sollten Sie zunächst alle Optionen prüfen, die den Unter­halt verringern könnten. Dazu sollten Sie vor allem die Möglich­keiten des Schon­vermögens prüfen, das der Gesetz­geber nicht anfassen darf. Ob sich die Zahlung von Eltern­unterhalt vermeiden lässt, hängt immer von einer Einzel­prüfung ab.

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Schutz vor Versorgungs­lücke & weitere Vorteile
Die Wahrscheinlichkeit für eine Pflege­bedürftig­keit steigt im Alter. Entlasten Sie sich und Ihre Kinder für die Zukunft und für den Fall der Fälle. Eine private Pflege­zusatz­versicherung befreit von Sorgen, schließt Versorgungs­lücken und über­nimmt im Pflege­fall hohe Kosten­anteile. Bleiben weniger (oder keine) Rest­kosten für Ihre Kinder.
Übersicht
Sehen Sie hier eine vereinfachte Übersicht, wie die fünf Pflegegrade berechnet werden.
  • So werden die fünf Pflegegrade berechnet


    Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
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Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflegezusatz­versicherung
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Häufige Fragen
  • Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, dass Kinder Elternunterhalt zahlen, wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt?

    Ja, die gesetzliche Verpflichtung, den Eltern Unterhalt zu gewähren, besteht auch, wenn keine Pflege­bedürftig­keit der Eltern vorliegt. Reichen die Einkünfte im Alter nicht aus, kann beim Sozial­amt eine Grund­sicherung (oft als „Hartz-IV für Rentner“) beantragt werden. Liegt das Jahres­brutto­einkommen des Kindes unter 100.000 Euro, muss die Grund­sicherung nicht zurückgezahlt werden.
  • Wer muss die Pflege der Eltern zahlen: Elternunterhalt auf mehrere Kinder verteilen?

    Sind mehrere Kinder mit genügend Einkünften vorhanden, haften alle Kinder anteilig – allerdings nur, wenn das jeweilige Gesamt­einkommen des Kindes die 100.000-Euro Grenze (des Angehörigen-Entlastungs­gesetzes) über­schreitet. Kommt ein Kind allein für den Eltern­unterhalt auf, weil die anderen Geschwister weniger als 100.000 Euro Einkünfte haben, zahlt es nur nach seinen Möglich­keiten. Es muss den Anteil der Geschwister nicht mittragen.
  • Haben die Großeltern Anspruch auf "Elternunterhalt" durch die Enkel?

    Ja, unter Umständen können auch Enkel von einer Mithaftung betroffen sein. Das finanzielle Risiko der Pflege­bedürftig­keit betrifft nicht nur die pflege­bedürftige Person selbst, sondern auch deren Familien­angehörige. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Zunächst stehen die Ehe­partner einander für den Unter­halt ein, danach Verwandte ersten Grades (Kinder/Eltern), dann Verwandte zweiten Grades.

    Bei Pflegebe­dürftigkeit geht nur der Anspruch gegen Verwandte ersten Grades (also gegen Kinder oder Eltern) auf das Sozialamt über. Ein Unter­halts­anspruch gegen die Enkel geht aber nicht auf das Sozialamt über.

    Dass sogar die übernächste Generation vom Eltern­unterhalt betroffen sein kann, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Celle vom 13. Februar 2020 (Az. 6 U 76/19): Hier wurden die Enkel zur Heraus­gabe des Geldes verpflichtet, das die Groß­mutter jahre­lang auf einem Spar­konto für die Enkel angespart hatte.

  • Welche Nachteile entstehen, wenn Ihre Kinder keinen Elternunterhalt zahlen können?

    In der Regel zahlt die Sozial­kasse höchstens den Mindest­betrag für Pflege­kosten. Nicht notwendige Zusatz­leistungen über­nimmt das Sozial­amt selten oder gar nicht. Daher lohnt es sich, eine private Pflegeversicherung abzu­schließen. So erhalten Sie stets die optimale Versorgung und schützen zugleich Ihr privates Vermögen wie auch das Ihrer Angehörigen.
  • Lassen sich die Kosten für den Elternunterhalt von der Steuer absetzen?

    Ja. Grundsätzlich können Ihre Kinder die Kosten, die sie für das Alters- oder Pflege­heim zahlen, als Eltern­unterhalt steuerlich absetzen. Eltern­unterhalt bei Heim­unter­bringung: Ziehen Sie aus gesund­heitlichen beziehungs­weise pflegerischen Gründen in ein Pflege­heim, lassen sich die anfallenden Heim­kosten in der Regel als außer­gewöhnliche Belastungen in der Steuer­erklärung angeben.

    Voraussetzungen für außer­gewöhnliche Belastung sind beispielsweise:

    • … die pflege­bedürftige Person ist in einen der Pflege­grade 1 bis 5 eingestuft
    • … der Unterhalt für Eltern wurde im Pflege­heim geleistet (Eltern­unterhalt bei Heim­unterbringung).
    • … die Rechnung wurde direkt an Pflege­heime oder Pflege­dienste gezahlt (Zuzahlung Pflegeheim für Eltern).

    Steuerlich wirkt sich jedoch nur der Betrag aus, der die soge­nannte zumutbare Belastung (Ihres Kindes) übersteigt.

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